Unternehmer / Unternehmerinnen
Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig
Geschäftsführer einer GmbH unterliegen grundsätzlich den Weisungen der Gesellschafter und sind deshalb regelmäßig als abhängig beschäftigt und damit als sozialversicherungspflichtig anzusehen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Eine Ausnahme gilt für Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter derGmbH sind, wenn sie durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen können. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Geschäftsführer mindestens 50 % der Anteile am Stammkapital hält. Bei einer geringeren Kapitalbeteiligung bedarf es ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende und unentziehbare Sperrminorität, sodass es dem Geschäftsführer möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Dementgegen kommt es nicht darauf an, ob ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse besitzt oder ihm etwaige Freiheiten, z. B. bei den Arbeitszeiten, eingeräumt werden. Entscheidend sind vielmehr die rechtlich durchsetzbaren Einfl ussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.
Zwischen GbRGesellschaftern vereinbartes PkwPrivatnutzungsverbot zur Vermeidung der 1 %-Regelung kann unbeachtlich sein
Rechtsanwalt A war zu 92 % an einer RechtsanwaltsGbR beteiligt. Im Betriebsvermögen war ein Pkw, den nur A fuhr. Mit der Gesellschaft war schriftlich ein Privatnutzungsverbot vereinbart. Über die Kontrolle des Verbots und Sanktionen bei Verstoß wurde dagegen nichts vereinbart. Die Gesellschaft setzte für A keinen privaten Nutzungswert nach der 1 %-Regelung an. Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass die 1 %-Regelung anzuwenden sei, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden. Dieser Anscheinsbeweis könne zwar durch einen Gegenbeweis entkräftet werden, sodass das Finanzamt die private Nutzung nachweisen muss. Nach Auffassung des Gerichts war in diesem Fall der Anscheinsbeweis durch das Privatnutzungsverbot aber nicht entkräftet, weil es weder ernsthaft vereinbart worden war, noch üblich ist. Auch hätte ein Verstoß gegen das Nutzungsverbot keine Sanktionen nach sich gezogen. Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.
Arbeitnehmer / Arbeitgeber
Schadensersatz bei rechtswidriger Versetzung
Ein Metallbaumeister wurde von Südhessen nach Sachsen versetzt. Er kam der Versetzung nach, klagte aber erfolgreich dagegen, sodass er zwei Jahre später wieder in Südhessen arbeiten konnte. Während der Zeit in Sachsen hatte er dort eine Wohnung gemietet und war an jedem Wochenende mit seinem Privatwagen nach Hause gependelt.
Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber aufgrund der rechtswidrigen, unbilligen Weisung zum Schadensersatz verpfl ichtet sei. Demnach seien die Kosten für die Zweitwohnung sowie ein Teil der Aufwendungen für Heimfahrten (Wert der Zugfahrten 2. Klasse an jedem zweiten Wochenende) und ein Tagegeld nach den öffentlich-rechtlichen Reisekostenregelungen zu erstatten. Eine Vergütung der Fahrzeiten für Fahrten zwischen den beiden Wohnorten komme hingegen nicht in Betracht, da der Metallbaumeister hierdurch keinen (messbaren) materiellen Schaden erlitten habe. Das Bundesarbeitsgericht muss abschließend entscheiden.
Kein Lohnzufluss bei Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand
Eine GmbH schloss mit ihrem Geschäftsführer, der nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt war, eine Wertguthabenvereinbarung. Durch diese Vereinbarung sollte sein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand finanziert werden. Der Geschäftsführer verzichtete auf monatlich 6.000 € brutto. Das so angesparte Guthaben sollte ihm in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden. Lohnsteuer wurde von den einbehaltenen Bezügen nicht abgeführt. Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass keine Lohnsteuer einzubehalten ist. Er sieht keine Rechtsgrundlage dafür, bei einem angestellten Fremdgeschäftsführer andere Maßstäbe anzusetzen als bei sonstigen Arbeitnehmern. Damit widerspricht er der Auffassung der Finanzverwaltung, die Zeitwertkonten als mit dem Aufgabenbild des Organs einer Körperschaft für nicht vereinbar hält und bereits auf die einbehaltenen Beträge den Lohnsteuerabzug fordert.
Hinweis
Beherrschende GesellschafterGeschäftsführer können bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit über die geschuldete Vergütung verfügen. Bei ihnen ist weiterhin bereits bei Gutschrift auf dem Zeitwertkonto Lohnsteuer einzubehalten.
Sonstiges
Dashcam-Aufnahmen: Verwertbarkeit als Beweismittel im Unfallhaftpfl ichtprozess
Obwohl eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke eines Fahrzeugs mittels einer sog. Dashcam datenschutzrechtlich unzulässig ist, kann die Videoaufzeichnung im Unfallhaftpfl ichtprozess als Beweismittel verwertet werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Nach Auffassung des Gerichts ist bei der vorzunehmenden Abwägung das Interesse des Geschädigten an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche und sein Anspruch auf rechtliches Gehör höher zu bewerten als das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners, insbesondere sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sein Recht am eigenen Bild. Datenschutzrechtlich zulässig ist eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung des Unfallgeschehens, etwa durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeugs.
Nachbarschaftshilfe: Haftung im Schadensfall?
Hilft jemand einem anderen unentgeltlich und verursacht dabei einen Schaden, gehen Gerichte häufig davon aus, dass beide stillschweigend die Haftung ausgeschlossen haben, also gegenseitig nicht für Schäden haften. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg gilt dies allerdings nicht, wenn der Schädiger über eine Haftpflichtversicherung verfügt. Nach Auffassung des Gerichts ist es wahrscheinlich, dass jemand zwar einen helfenden Freund von privater Haftung freistellen will. Nicht anzunehmen sei hingegen, dass er auch dessen Haftpflichtversicherung freistellen will.
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Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin
Illustration: U. Neuwert
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10291 2018-07-01 © DATEV eG 2018, alle Rechte vorbehalten