Monatsinformationen April 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Corona-Krise hat Auswirkungen auf fast alle Lebensbereiche. Lesen Sie in dieser Ausgabe, was der Gesetzgeber und die zuständigen Institutionen bisher an Maßnahmen eingeleitet haben.

Der sog. Phantomlohn ist in die Abrechnung von Lohn- und Gehalt mit einzubeziehen. Es müssen dafür auch die entsprechend höheren Sozialversicherungsbeiträge angemeldet und abgeführt werden. Die Ursachen aus denen dieser Lohnbestandteil entstehen kann, können - wie aufgezeigt wird - vielfältig sein.

Fahrtenbuch und Arbeitszeugnis sind Themenbereiche, die immer wieder Fragen aufwerfen und die Gerichte beschäftigen. Auch in jüngster Vergangenheit haben sich Finanz- und Arbeitsgerichte mit unzureichend geführten Fahrtenbüchern oder dem Anspruch auf identische Bewertungen im Arbeitszeugnis im Rahmen agiler Projekt-Teams beschäftigen müssen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Informationsausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Schnelle Hilfe durch Kurzarbeitergeld und steuerpolitische Maßnahmen in der Corona-Krise

Um den mit der Ausbreitung des Corona-Virus verbundenen Herausforderungen für die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt wirksam entgegenzutreten, hat die Bundesregierung am 10. März 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (Arbeit-von-morgen-Gesetz) beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde schon am 13. März verabschiedet und vom Bundespräsidenten unterzeichnet. Es soll im April 2020 in Kraft treten zunächst bis Ende 2020 gelten.

Konkret sieht das neue Gesetz folgende Maßnahmen vor:

  • Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Gleichzeitig will das Bundesfinanzministerium eine Reihe von steuerpolitischen Maßnahmen auf den Weg bringen, um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern.

  • Den Finanzbehörden soll die Gewährung von Stundungen von Steuerschulden erleichtert werden.
  • Bei Unternehmen, die unmittelbar vom CoronaVirus betroffen sind, soll bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden.
  • Die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen, sollen erleichtert werden.

Das Ministerium habe die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern eingeleitet. Zudem wurde ein unbegrenztes Kreditprogramm für Unternehmen angekündigt.

Einkommensteuer

Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen zur Sanierung eines Entwässerungskanals

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Aufwendungen für die (Erst- oder Zweit-)Herstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal zu den Herstellungskosten des Gebäudes gehören, soweit die Kosten für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden sind.

Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder (ggf. teilweise) Instandsetzung einer vorhandenen und funktionsfähigen Kanalisation seien demgegenüber - als Werbungskosten oder Betriebsausgaben - sofort abziehbar, da sie weder zu den Anschaffungs- noch zu den Herstellungskosten zählen, sondern lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienen.

Die Kläger hatten im Zuge des Abrisses eines Einfamilienhauses und Neubaus eines zur Vermietung vorgesehenen Zweifamilienhauses Aufwendungen als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen geltend gemacht. Die Kosten waren für die verpflichtende Erneuerung des durch Wurzeleinwuchs beschädigten Anschlusskanals vom auf dem eigenen Grundstück befindlichen Schacht bis hin zum sich auf den öffentlichen Grund unter der Straße befindlichen Hauptkanal angefallen. Der Bundesfinanzhof war hingegen der Ansicht, dass die Kläger diese nur als Herstellungskosten absetzen konnten.

Steuerfolgen beim Nießbrauch an Grundstücken

Bei der Übertragung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt hat der Nießbrauchsberechtigte das Recht an allen Nutzungsmöglichkeiten, d. h. er kann das Grundstück selbst bewohnen oder darauf einen Betrieb ausüben, aber auch das Grundstück ganz oder teilweise vermieten. Die laufenden Kosten hat er zu tragen, außergewöhnliche Erhaltungsaufwendungen und außergewöhnliche öffentliche Lasten (z. B. Erschließungsbeiträge) muss der Eigentümer übernehmen.

Handelt es sich um einen Vorbehaltsnießbrauch zu Gunsten des bisherigen Eigentümers und erfolgt die Übertragung unentgeltlich, dann kann der Nießbraucher die Absetzung für Abnutzung (AfA) weiterführen, wie bisher als Eigentümer. Bei einem Zuwendungsnießbrauch hat der Nießbraucher keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Gebäude getragen und kann keine AfA abziehen. Der Grundstückseigentümer ebenfalls nicht, weil er keine Einkünfte aus dem Grundstück erzielt. Mit dem Ende des Nießbrauchs durch den Tod des Berechtigten geht die ursprüngliche AfA-Basis auf den Eigentümer über, der die AfA weiterführen kann.

Hinweis: Haben Sie Fragen zum Thema? Ihr steuerlicher Berater hilft Ihnen gern.

Lohnsteuerliche Behandlung bei Beschaffung einer BahnCard durch den ArbeitgeberLohnsteuer

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in einer Verfügung zur lohnsteuerlichen Behandlung bei der Beschaffung einer BahnCard durch den Arbeitgeber Stellung genommen.

Bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Beschaffung einer BahnCard sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden.

  • Kommt es bei der Überlassung der BahnCard an den Arbeitnehmer zur prognostizierten Vollamortisation, d. h. die ersparten Fahrtkosten für Einzelfahrscheine erreichen oder übersteigen die Kosten der BahnCard, stellt die Überlassung der BahnCard keinen Arbeitslohn dar.
  • Erreichen die durch die Nutzung der überlassenen BahnCard ersparten Fahrtkosten nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der BahnCard deren Kosten nicht vollständig (Teilamortisation), liegt die Überlassung der BahnCard nicht im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Die Überlassung der BahnCard stellt in diesem Fall steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Wann entsteht für einen Arbeitnehmer ein Phantomlohn?

Bei dem Phantomlohn handelt es sich um einen Lohn oder häufiger Lohnbestandteile, die nicht ausgezahlt worden sind, obwohl der Arbeitnehmer darauf einen Rechtsanspruch hat.

Die Ursachen, aus denen dieser Lohnbestandteil entstehen kann, sind vielfältig,

  • so gilt in einem tarifgebundenen Unternehmen grundsätzlich der Tariflohn als vereinbarte Vergütung, wird ein geringerer Lohn gezahlt, ist die Differenz der Phantomlohn;
  • ein tariflich geschuldeter Mindestlohn hat Vorrang vor dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn;
  • werden Überstunden zwar geleistet, aber nicht vergütet oder verrechnet, liegt in der Differenz ein Phantomlohn vor.

Ganz allgemein gilt, dass die Differenz zwischen dem Anspruch auf Lohn oder Gehalt und dem tatsächlich gezahlten Bruttolohn ein „Phantomlohn“ ist. Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung ist auch dieser Phantomlohn in die Abrechnung mit einzubeziehen und es müssen dafür auch die entsprechend höheren Sozialversicherungsbeiträge angemeldet und abgeführt werden.

Eine Besonderheit besteht in diesem Zusammenhang bei den Minijobbern, die ohne Festlegung einer konkreten wöchentlichen Arbeitszeit „auf Abruf tätig“ werden. Für sie gilt ab dem 1. Januar 2019 eine fiktive Arbeitszeit von 20 Wochenarbeitsstunden. Selbst, wenn für diese Arbeitnehmer nur der Mindestlohn von derzeit 9,35 Euro/Std. angesetzt wird, übersteigt der Monatslohn die Grenze von 450 Euro: Es liegt dann Beitragspflicht in allen Bereichen der Sozialversicherung vor.

Diese Regelungen gelten für laufenden Arbeitslohn, nicht für Einmalbezüge wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. In diesen Fällen werden nur die tatsächlich geleisteten Beträge Grundlage für die Abrechnung. Die Abführung der Beiträge muss vom Arbeitgeber sowohl für den Arbeitnehmer - als auch für den Arbeitgeberanteil erfolgen.

Die Nichtabführung der Beiträge unterliegt gem.
§ 266a Abs. 1 und 2 StGB dem Strafrecht. Der Strafrahmen dafür beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Strafbar ist bereits die schlichte Nichtzahlung, ohne weitere Verschleierungshandlungen.

Da für den Arbeitnehmer die Steuerpflicht für Vergütungen erst bei der tatsächlichen Zahlung entsteht, kann der Phantomlohn nicht zu Verpflichtungen führen. Das gilt auch für den Arbeitgeber, der die Lohnsteuer abzuführen hat.

Unzureichend geführtes Fahrtenbuch erst nachträglich bekannt - Änderung der Steuerfestsetzung möglich

Wenn dem Finanzamt ein unzureichend geführtes Fahrtenbuch erst im Rahmen der Betriebsprüfung bekannt wird, ist eine neue Tatsache gegeben, die zur Änderung der Steuerfestsetzung berechtigt. Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß geführt, wenn lediglich für Teilzeiträume Eintragungen vorhanden und die Fahrtziele und aufgesuchten Kunden nicht hinreichend genau bezeichnet sind. Darauf wies das Finanzgericht Münster hin.

Das Gericht entschied, dass dem GmbH-Geschäftsführer in diesem Fall für die Privatnutzung eines Pkw aufgrund fremdüblicher Vereinbarung im Anstellungsvertrag zwar keine verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist. Der Wert der Privatnutzung sei aber als Gehaltsbestandteil bei den Einkünften zu berücksichtigen.

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung führe unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und fließe diesem bereits mit der Inbesitznahme des Dienstwagens zu. Der Nutzungswert sei hingegen nur bei tatsächlicher Nutzung des Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen.

Umsatzsteuer

Kleinunternehmer-Bemessungsgrundlage bei der Differenzbesteuerung

Ein Gebrauchtwagenhändler führte im Rahmen seiner Tätigkeit steuerbare Umsätze aus, die der Differenzbesteuerung des Umsatzsteuergesetzes unterlagen. Seine in 2009 und 2010 ausgeführten Umsätze betrugen 27.358 Euro bzw. 25.115 Euro. Die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage ermittelte er gemäß dem Differenzbetrag (Handelsspanne) mit 17.328 Euro (2009) bzw. 17.470 Euro (2010). Er nahm in seiner Umsatzsteuererklärung für 2010 deshalb an, dass er weiterhin Kleinunternehmer sei (§ 19 Abs. 1 UStG), da er unterhalb der geltenden Umsatzgrenze von 17.500 Euro lag. Das Finanzamt versagte dagegen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, da der Gesamtumsatz 2009 gemessen an den vereinnahmten Entgelten über der Grenze von 17.500 Euro gelegen habe.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Bei der Ermittlung der Umsatzgrenzen nach der Kleinunternehmerregelung bei einem Händler, der der Differenzbesteuerung unterliegt, sei nicht auf die Differenzumsätze, sondern auf die Gesamtentgelte abzustellen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung seien somit nicht erfüllt. Der Gesamtumsatz bezogen auf das dem Streitjahr 2010 vorangegangene Jahr 2009 habe die maßgebliche Umsatzgrenze von 17.500 Euro überschritten. Deshalb sei auf die Summe der vom Gebrauchtwagenhändler in diesem Jahr vereinnahmten Entgelte in Höhe von über 27.000 Euro abzustellen. Die Handelsspanne sei hier unmaßgeblich.

Zuordnungsentscheidung bei Errichtung einer Photovoltaikanlage muss für Vorsteuerabzug fristgemäß dokumentiert werden

Der Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage setzt eine Zuordnungsentscheidung voraus, die spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren ist.

Der Kläger hatte im Jahr 2014 eine Photovoltaikanlage erworben. Den erzeugten Strom nutzte er zum Teil selbst, zum Teil speiste er ihn bei einem Energieversorger ein. Am 29. Februar 2016 gab der Kläger die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2014 ab und machte Vorsteuerbeträge geltend. Vor der Abgabe seiner Umsatzsteuererklärung hatte der Kläger gegenüber dem Finanzamt keine Angaben zu der Photovoltaikanlage gemacht. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Lieferung der Photovoltaikanlage, weil der Kläger die Zuordnungsentscheidung nicht rechtzeitig getroffen habe.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Finanzamt Recht. Da die Lieferung der Photovoltaikanlage sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Klägers vorgesehen war (sog. gemischte Nutzung), hätte der Kläger seine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung treffen und gegenüber dem Finanzamt dokumentieren müssen. Die Frist zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung werde durch Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärung nicht verlängert.

Arbeits-/Sozialrecht

Sozialamt darf regelmäßige Geldschenkungen an Enkelkinder zurückfordern

Eine Großmutter hatte für ihre beiden Enkelkinder nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich 50 Euro eingezahlt, um für die Enkel Kapital anzusparen. Als sie vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste, konnte sie die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten nicht mehr aus eigenen Mitteln aufbringen. Der Sozialhilfeträger kam für diese Kosten auf und verlangte von den Enkelkindern die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hatte.

Das Oberlandesgericht Celle hat die Enkelkinder zur Zahlung der zurückgeforderten Beträge verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts stellen über mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau keine "privilegierten Schenkungen" dar und der Sozialhilfeträger kann diese deshalb von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht.

Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf identische Bewertung in agilen Projekt-Teams

Geklagt hatte ein Testingenieur, der im Bereich Product Qualification nach der sog. Scrum-Methode beschäftigt war. Dabei handelt es sich um eine Form der agilen Arbeit, die weitgehend auf fachliche Weisungen durch den Arbeitgeber an die Gruppenmitglieder verzichtet. Stattdessen findet eine Selbstregulierung und -kontrolle der Arbeitsgruppe statt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte der Arbeitgeber dem Kläger und einem weiteren Mitglied des Projekt-Teams ein Arbeitszeugnis. Der Kläger sah sich im Vergleich zu diesem Mitarbeiter schlechter bewertet und verlangte die Angleichung seines Zeugnisses. Er habe Anspruch auf ein gleichlautendes Zeugnis, da im Scrum-Team die individuelle Arbeitsleistung aufgrund der Eigenart dieser Methode nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe und Team-Ziele vorrangig gewesen seien. Die Leistungen seien hiernach mindestens ebenso zu bewerten wie diejenigen des Kollegen. Das Arbeitsgericht Lübeck war anderer Meinung. Auch in agilen Arbeitsumgebungen unter Einsatz der sog. Scrum-Methode sei die individuelle Leistung messbar und für die Tätigkeitsbeschreibung wie auch die Bewertung der Leistung eines Zeugnisses allein maßgeblich. Der Einsatz bestimmter moderner Arbeitsmethoden stehe dem nicht entgegen, selbst wenn die verwendete Methode das Gruppenergebnis in den Vordergrund stellt. Die Scrum-Methode verhindere keine individuelle Leistungsbewertung. Da der Kläger im Übrigen nichts zu den aus seiner Sicht gegebenen besseren Leistungen vorgetragen habe, hatte die Klage keinen Erfolg.

Verfahrensrecht

Ab Juni 2020 keine Zahlungserinnerungen für Steuervorauszahlungen

Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz teilt mit, dass die Finanzämter ab Juni 2020 keine Zahlungserinnerungen für Steuervorauszahlungen mehr verschicken und daher die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren empfohlen wird.

Bisher wurden Bürger und Unternehmen, die Vorauszahlungen auf ihre Einkommen- und Körperschaftsteuer leisten müssen, quartalsweise an die fälligen Zahlungen erinnert. Durch die Einstellung des Versandes dieser Zahlungserinnerungen für Steuervorauszahlungen spart das Land Rheinland-Pfalz jährlich rund 220.000 Euro an Porto- und Papierkosten.

Impressum

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Monatsinformationen März 20120

Sehr geehrte Damen und Herren,

Werbung für den Arbeitgeber auf dem privaten Pkw kann für Mitarbeiter lukrativ erscheinen. Finanzrichter aus Münster urteilten nun, dass das hierfür gezahlte Entgelt der Lohnsteuer unterliegt. Werbeflächenvermietungen dürften demnach künftig unattraktiver sein.

Zu einer Verbesserung bei der steuerlichen Behandlung von Diensträdern kommt es hingegen dank eines Schreibens der obersten Finanzbehörden. So muss seit 1. Januar 2020 nur noch 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung versteuert werden. Es bleibt abzuwarten, ob hierdurch künftig noch mehr Arbeitnehmer in die Pedale treten und ihren Pkw stattdessen stehen lassen.

2018 stand die neue Datenschutzverordnung im Blickpunkt. Auch wenn es um die Thematik ruhiger geworden ist, darf man sie nicht auf die leichte Schulter nehmen oder bestehende Pflichten ignorieren. Wer als Arbeitnehmer Kundendaten missbraucht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Das Thema Pflege ist eine der zentralen Aufgaben der kommenden Jahre. Zu begrüßen ist daher, dass der Mindestlohn für Beschäftigte in der Altenpflege steigen soll.

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Lohnsteuer

Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privatem Pkw ist lohnsteuerpflichtig

Ein Arbeitgeber schloss mit Mitarbeitern „Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen“ ab, in denen sich die betreffenden Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung gegen ein Entgelt i. H. v. 255 Euro im Jahr verpflichteten. Das Finanzamt verlangte für das Entgelt Lohnsteuer.

Das Finanzgericht Münster hielt das für rechtmäßig. Die Zahlungen des Arbeitgebers für das Anbringen der Kennzeichenhalter mit Firmenwerbung stellten Arbeitslohn dar. Entscheidend für die Zahlungen sei die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen. Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, habe nicht eindeutig im Vordergrund gestanden. Letzteres hätte nur dann angenommen werden können, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre. Die vom Arbeitgeber geschlossenen Verträge hätten aber insbesondere keinerlei Vorgaben enthalten, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen.

Einkommensteuer

Steuerliche Behandlung von Tätigkeiten im Bereich Alten-/Krankenpflege

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in einer Verfügung zur steuerlichen Behandlung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in der Alten-/Krankenpflege Stellung genommen.

Die Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit erfüllen danach Berufsgruppen, die zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpfleger/Krankenschwester bzw. zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpfleger berechtigt sind. Hierzu zählen auch die nach landesrechtlichen Vorschriften staatlich anerkannten Altenpfleger/innen. Krankenpflegehelfer und Altenpflegehelfer erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Wenn Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht werden, stellt dies die Ausübung eines Heilhilfsberufs dar, die mit der Tätigkeit eines Krankengymnasten vergleichbar ist. Somit handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit.

Die Erbringung von Leistungen der häuslichen Pflegehilfe stellt hingegen keine heilhilfsberufliche Tätigkeit dar. Somit handelt es sich ebenso um eine gewerbliche Tätigkeit wie die Unterstützung im Alltag durch sog. Seniorenassistenzen.

Verbesserung bei der steuerlichen Behandlung von Diensträdern

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich erneut in einem gemeinsamen Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Fahrrädern geäußert, die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern überlassen bekommen.

Nutzt ein Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad auch privat, muss der daraus entstandene geldwerte Vorteil versteuert werden. Regelmäßig erfolgt die Berechnung des zu versteuernden geldwerten Vorteils mit der 1 %-Methode, d. h. der Arbeitnehmer zahlt jeden Monat auf 1 % des Anschaffungspreises Steuern.

Das neue Schreiben korrigiert nun die Bestimmung zum Anschaffungspreis. Die Berechnungsgrundlage für die Festlegung der monatlich fälligen Steuern ist grundsätzlich die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer. Das gilt auch dann, wenn der tatsächliche Kaufpreis niedriger war.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031, wird die Bemessungsgrundlage halbiert. Der Arbeitnehmer versteuert demnach nicht 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung, sondern nur noch 0,5 %.

Und ab 1. Januar 2020 muss nur noch 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung versteuert werden. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat, sondern nur auf den Zeitpunkt der Überlassung. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2030.

Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Fahrrad bei der vollen Bemessungsgrundlage, also 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung.

Schätzung der Einnahmen und Umsätze bei einem Imbiss

Bei der Außenprüfung eines Imbisses kam der Betriebsprüfer zu der Einschätzung, dass die Aufzeichnungen über die Höhe der Einnahmen im Prüfungszeitraum grob mangelhaft waren. Es fehlten Einzelaufzeichnungen an insgesamt 1.090 Tagen. Unabhängig davon erfüllten die aufbewahrten Tagesendsummenbons der elektronischen Kasse nicht die erforderlichen Formerfordernisse, weil die Bons keinerlei Angaben zu eventuellen Stornierungen aufwiesen. Das ohne gesetzliche Verpflichtung geführte Kassenbuch war nur wöchentlich und nicht täglich geführt worden, und daher nicht aussagekräftig. Für den Betrieb wurden Rohgewinnaufschlagsätze (RGAS) i. H. von 77-86 % pro Jahr erklärt. Diese Werte standen in einem erheblichen Missverhältnis zu sämtlichen Erfahrungen im Wirtschaftsverkehr über die Höhe von RGAS im Gastronomiebereich. Der Betriebsprüfer sah daher eine Schätzung mittels eines externen Betriebsvergleichs als sachgerecht an und legte RGAS von 238 % auf den erklärten Wareneinsatz fest. Durch diese Hinzuschätzung kam es zu Steuernachforderungen in beträchtlicher Höhe, gegen die der Imbissbetreiber im Wege der Klage vorging.

Das Finanzgericht Hamburg erklärte die Schätzung durch das Finanzamt auf Basis des externen Betriebsvergleichs für zulässig und damit auch das Heranziehen der amtlichen Richtsatzsammlung. Eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts bestehe bei überwiegenden Bargeschäften dann, wenn keine Einzelaufzeichnungen vorgelegt werden und die Tagesendsummenbons keine Stornierungen ausweisen. Zudem könne die Schätzung auf einen externen Betriebsvergleich gestützt werden, wenn das Speisenangebot sehr vielfältig ist, die Relevanz der einzelnen Warengruppen schwer ermittelbar ist und die fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten vom Steuerpflichtigen zu vertreten sind.

Keine Spekulationssteuer auf häusliches Arbeitszimmer

Eine Lehrerin machte Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend, die mit dem Höchstbetrag von 1.250 Euro anerkannt wurden. Das Arbeitszimmer machte ca. 10 % der Wohnfläche aus. Sie hatte die Eigentumswohnung im Jahr 2012 erworben und veräußerte sie im Jahr 2017. Das Finanzamt berücksichtigte den anteiligen Erlös für das Arbeitszimmer als Veräußerungsgewinn.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hielt dies nicht für rechtmäßig. Zwar sei die Veräußerung der Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt, allerdings gelte eine Ausnahme bei selbstgenutztem Wohneigentum. Die Klägerin habe ihre Wohnung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Daran ändere auch das häusliche Arbeitszimmer nichts. Die Nutzung eines untergeordneten Teils der Wohnung für berufliche Zwecke stehe der Befreiung nicht entgegen.

Prüfungsschwerpunkte der Finanzämter

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat Hinweise gegeben, welche Prüfungsschwerpunkte ihre Finanzämter für den Veranlagungszeitraum 2020 haben. U. a. wird die Einkünfteerzielungsabsicht bei „Liebhaberei“ besonders geprüft. Auch in anderen Bundesländern wird in vielen Bereichen besonders auf exakte Angaben Wert gelegt und geprüft.

  • Prüfungsschwerpunkte bei den Steuererklärungen von Arbeitnehmern sind u. a. beim Bereich Werbungskosten: doppelte Haushaltsführung, Auswärtstätigkeit. Im Bereich Sonderausgaben: Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen. Im Bereich Pflege: Kosten der Heimunterbringung, doppelte Haushaltsführung und erstmalige Unterstützungsleistungen.
  • Prüfungsschwerpunkte bei den Steuererklärungen von Immobilien-Eigentümern sind z. B. erstmalige Vermietung einer Ferienwohnung und Photo-
    voltaikanlage bei erstmaliger Geltendmachung sowie erstmalige Verpachtung.
  • Prüfungsschwerpunkte bei den Steuererklärungen von Kapitalanlegern sind u. a. Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer als Sonderausgaben, Darlehensbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter. In diesem Bereich werden besonders viele Finanzämter die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften prüfen.

Doppelte Haushaltsführung von Ledigen bei Beteiligung an den Kosten eines Mehrgenerationenhaushaltes

Nach der seit 2014 geltenden Neuregelung im Reisekostenrecht erfordert eine Wohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte, dass der Steuerpflichtige sich finanziell an den "Kosten der Lebensführung" beteiligt. Diese Neuregelung - eine Gesetzesverschärfung - richtet sich vor allem gegen die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung in Fällen, in denen ledige Arbeitnehmer außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte mietfrei eine Wohnung oder ein Zimmer im Haus der Eltern bewohnen (sog. Mehrgenerationenhaushalte).

Im Streitfall bewohnte ein lediger Elektroingenieur (Kläger) ohne Mietvertrag in seinem Elternhaus zusammen mit seinem Bruder eine nicht abgeschlossene Wohnung im Obergeschoss, während die Eltern im Erdgeschoss lebten. Der Kläger beteiligte sich nicht an den laufenden Haus- und Nebenkosten, überwies aber im Dezember des Streitjahres rund 1.200 Euro als monatliche Kostenbeteiligung für Januar bis Dezember sowie einen Betrag von 550 Euro (Beteiligung an der Fenstererneuerung im Elternhaus). Anhand von Kreditkartenabrechnungen konnte er nachweisen, dass er für Lebensmitteleinkäufe am Heimatort 1.410 Euro ausgegeben hatte. Am Arbeitsort bewohnte er eine gemietete Zweitwohnung (Zwei-Zimmer-Wohnung). Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltführung ab, da eine erforder-liche Beteiligung an den laufenden Haus- und Wohnungskosten nicht rückwirkend herbeigeführt werden könne.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat als erstes Finanzgericht zu der genannten Neuregelung Stellung genommen und gab der Klage statt. Auch einmalige, unregelmäßige oder außergewöhnliche Kostenbeiträge seien anzurechnen. Auf den Zahlungszeitpunkt - Anfang, Mitte oder Ende des jeweiligen Jahres - komme es nicht an. Das beklagte Finanzamt hat mittlerweile Revision eingelegt.

Selbst bewohntes Haus verkauft - Keine Spekulationssteuer trotz Zwischenvermietung

Wenn Eigentümer ihr Haus oder ihre Wohnung verkaufen, fällt auf den Gewinn grundsätzlich Einkommensteuer an, außer wenn seit dem Kauf zehn Jahre vergangen sind oder die Immobilie zumindest im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Das gilt auch dann, wenn das Haus vor dem Verkauf ein paar Monate vermietet war. Entscheidend ist die Nutzung in den Vorjahren des Verkaufs.

In einem Streitfall hatte ein Mann im Jahr 2006 eine Eigentumswohnung erworben und diese bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Von Mai 2014 bis zum Verkauf der Wohnung im Dezember 2014 vermietete er die Wohnung. Das Finanzamt ermittelte im Jahr des Verkaufs einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, denn die Steuerbefreiung gelte nur für selbst genutzte Immobilien.

Der Bundesfinanzhof gab hingegen dem Mann Recht. Es genüge, wenn die Immobilie im Vorjahr des Verkaufs durchgehend selbst genutzt worden sei. Für das zweite Vorjahr und das Verkaufsjahr genüge es, wenn der Kläger die Wohnung zumindest einen Tag selbst bewohnt habe.

Hinweis:

Haben Sie als langjähriger Eigentümer eine selbst bewohnte Immobilie nur kurz vor dem Verkauf vermietet und wurde Einkommensteuer auf den Verkaufserlös erhoben, sollten Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Wir helfen Ihnen gerne dabei.

Umsatzsteuer

Bei Bäckereien im Eingangsbereich von Supermärkten gilt beim Verkauf von Backwaren zum dortigen Verzehr der volle Umsatzsteuersatz

Die Betreiberin von insgesamt 84 Konditoreien und Cafés, die sich zum größten Teil in nicht abgetrennten Eingangsbereichen von Lebensmittelmärkten (sog. Vorkassenzonen) befanden, verkaufte Backwaren über den Ladentresen. Die Kunden konnten zum Verzehr die teilweise mit Tischdecken und Blumenschmuck versehenen Tische nutzen, mussten aber das Geschirr selbst abräumen. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze dem Regelsteuersatz.

Das Finanzgericht Münster hielt das für rechtmäßig. Die Umsätze seien nicht als begünstigte Lebensmittellieferungen, sondern als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen zu behandeln. Den Kunden würden nicht nur Backwaren verkauft, sondern zusätzliche Dienstleistungen erbracht. Für den Verzehr seien teilweise mit Dekoration versehene Tische und Sitzmöglichkeiten sowie Geschirr zur Verfügung gestellt und das Mobiliar und das Geschirr auch gereinigt worden. Es habe sich nicht um bloß behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen gehandelt. Das Mobiliar sei nach den objektiven Gegebenheiten auch ausschließlich zur Nutzung durch die Kunden der Bäckereifilialen bestimmt gewesen. Dies hätte sich aus der räumlichen Anordnung in unmittelbarer Nähe der Verkaufstheken, der Farbe des Mobiliars, der vom übrigen Boden abweichenden Bodenfarbe und der entsprechenden Dekoration ergeben.

Arbeits-/Sozialrecht

Missbrauch von Kundendaten rechtfertigt fristlose Kündigung

Im vorliegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten als SAP-Berater angestellt. Vom Rechner eines Spielcasinos aus bestellte er Kopfschmerztabletten für zwei Vorstandsmitglieder einer Kundin der Beklagten, wobei er zwecks Zahlung per Lastschrift auf zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladene Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von Kunden der Kundin zurückgriff. Er ließ dem Vorstand dieser Kundin die Anmerkung zukommen, dass sie aufgrund der Bestellung sehen könnten, wie einfach Datenmissbrauch sei. Der Kläger hatte die Beklagte zuvor nicht über bestehende Sicherheitslücken bei der Kundin informiert. Nachdem er eine fristlose Kündigung von der Beklagten erhielt, erhob er dagegen Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Der Kläger habe durch sein Vorgehen gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers eklatant verstoßen.

Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege werden angehoben

Die Pflegekommission hat sich auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt. Die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte sollen ab 1. Juli 2020 im Osten und im Westen in vier Schritten auf einheitlich 12,55 Euro pro Stunde steigen. Darüber hinaus wurde ein Pflegemindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit) und für Pflegefachkräfte festgelegt.

Ab dem 1. April 2021 sollen für qualifizierte Pflegehilfskräfte im Osten ein Mindestlohn in Höhe von 12,20 Euro pro Stunde und im Westen in Höhe von 12,50 Euro pro Stunde eingeführt werden. Die Ost-West-Angleichung soll zum 1. September 2021 auf einheitlich 12,50 Euro pro Stunde vollzogen werden. Ab 1. April 2022 soll der Mindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 13,20 Euro pro Stunde steigen.

Zum 1. Juli 2021 soll für Pflegefachkräfte ein einheitlicher Mindestlohn in Höhe von 15,00 Euro pro Stunde eingeführt werden. Ab 1. April 2022 soll der Mindestlohn für Pflegefachkräfte auf 15,40 Euro pro Stunde steigen.

Hinweis:

Für Beschäftigte in der Pflege soll es neben dem gesetzlichen Urlaubsanspruch einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub geben. Dieser beträgt bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2020 fünf Tage. Für die Jahre 2021 und 2022 soll der Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub jeweils sechs Tage betragen.

Anlegen der Arbeitskleidung kann bei fehlender Umkleidemöglichkeit Arbeitszeit sein

Ein beim Land Berlin-Brandenburg angestellter Wachpolizist zog seine Uniform immer zu Hause an, weil es beim Arbeitgeber keine ordentliche Umziehmöglichkeit gab. Er war der Auffassung, dass die aufgewendete Zeit als Arbeitszeit zu entgelten sei.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab ihm Recht. Das Umkleiden stelle eine sog. fremdnützige Tätigkeit dar, die der Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitgebers erledige. Weil es keine dienstlichen Umkleidemöglichkeiten gebe, sei es gerechtfertigt, dass der Wachpolizist seine Uniform zu Hause an- und ablege. Die mit der Aufschrift «Polizei» deutlich gekennzeichnete Dienstkleidung sei als Uniform zu werten. Das An- und Ausziehen zähle deshalb als Arbeitszeit. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, jeweils zwölf Minuten Umkleidezeit pro Tag zu vergüten.

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Monatsinformationen Februar 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Jahreswechsel 2019/2020 traten im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht umfangreiche Änderungen in Kraft. Einen Überblick hierzu erhalten Sie in dieser Ausgabe.

In aller Munde ist die Ausgabepflicht von Kassenbelegen. Für Aufhorchen sorgte nun eine Erklärung der Bundesregierung, dass auf die genannte Pflicht verzichtet werden kann, sofern eine sog. sachliche Härte für den Steuerpflichtigen vorliegt. Ob dem so ist, entscheidet das zuständige Finanzamt.

Viele haben ihren Geschenkgutschein von Heiligabend noch nicht eingelöst. Beachten Sie bitte, dass ein fehlender Vermerk auf dem Gutschein, bis wann dieser einzulösen ist, nicht dazu führt, dass jener zeitlebens einlösbar wäre. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren, die am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde, beginnt.

Wenn auch Ihre Immobilie über eine alte Öl-Heizung verfügt, sollten Sie sich Gedanken machen, diese gegen eine neue, effizientere und klimafreundlichere Anlage auszutauschen. Neben dem Umweltaspekt gibt es einen spürbaren Investitionszuschuss.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Einkommensteuer

Steuerliche Neuregelungen für Arbeitnehmer ab 2020

Zum 01.01.2020 traten verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft. Die wichtigsten Neuregelungen für Arbeitnehmer im Überblick:

Für Alleinstehende steigt der Grundfreibetrag von 9.168 Euro auf 9.408 Euro. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 9.408 Euro verfügt. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Betrag auf 18.816 Euro.

Die Freibeträge für Kinder werden für das Jahr 2020 von derzeit 7.620 Euro auf 7.812 Euro angehoben. Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich auf 9.408 Euro.

Die Verpflegungspauschalen für auswärtige Tätigkeiten werden heraufgesetzt. Für Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage steigt die Pauschale von 12 auf 14 Euro, für Reisetage mit ganztägiger Abwesenheit von 24 auf 28 Euro. In dieser Höhe kann Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. durch den Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Dienstwagen, kann der Arbeitnehmer künftig durch eine noch weitergehende Ermäßigung bei der Dienstwagenbesteuerung profitieren. Die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung solcher Fahrzeuge bleibt grundsätzlich halbiert, bei bestimmten Elektrofahrzeugen beträgt sie künftig sogar nur ein Viertel. An Stelle von 1 % für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ist also nur 0,5
oder sogar nur 0,25 % des Listenpreises pro Monat als Arbeitslohn anzusetzen.

Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern weiterhin bis maximal 44 Euro im Monat steuerfrei gewähren. Voraussetzung dafür ist künftig, dass diese Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und dass Geld-
karten keine Barauszahlungs- oder Wandlungsfunktion in Geld haben.

Ehegatten/Lebenspartner dürfen ab dem kommenden Jahr mehr als einmal im Kalenderjahr ihre Lohnsteuerklasse wechseln. Unabhängig vom Vorliegen besonderer Gründe können sie damit unterjährig die Steuerlast im Rahmen der gesetzlichen Regelungen optimieren.

Steuerliche Behandlung von Arbeitszeitkonten bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Arbeitszeitkonten dienen dem Zweck, zukünftig erdienten Arbeitslohn nicht auszubezahlen, sondern „anzusparen“ und für längere Freistellungen von der Arbeit zu verwenden. Darunter fallen nicht sog. Flexi- und Gleitzeitkonten, die die werktägliche oder wöchentliche Arbeitszeit gestalten.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat zur steuerlichen Behandlung von Arbeitszeitkonten Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos lohn-/einkommensteuerrechtlich von der Finanzverwaltung nicht anerkannt wird. Entsprechende Rückstellungen der Gesellschaft führen daher zum Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Bei nichtbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine vGA vorliegt. Liegt keine vor, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen.

Aufwendungen der Erstausbildung sind keine Werbungskosten

Auf diese Entscheidung wurde lange gewartet. Vor dem Bundesverfassungsgericht wurde darüber gestritten, ob die Aufwendungen einer Erstausbildung als Werbungskosten abzugsfähig sein sollten. Am 10.01.2020 hat das Bundesverfassungsgericht nun seine Entscheidung dazu veröffentlicht. Sie fällt nicht im Sinne der Steuerzahler aus.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Vorschrift des § 9 Abs. 6 EStG, wonach Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, welches zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Ebenso sei auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro in den Streitjahren (seit dem Veranlagungszeitraum 2012 bis zur Höhe von 6.000 Euro) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Vorläufigkeitsvermerk nach Soli-Musterklage - Steuerzahler müssen keine Einsprüche mehr einlegen

Wegen einer Musterklage, die beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, gibt es einen sog. Vorläufigkeitsvermerk. D. h., Steuerbescheide bleiben hinsichtlich des Solidaritätszuschlags automatisch offen. Diesen Vorläufigkeitsvermerk finden Steuerzahler im „Kleingedruckten“ ihres Steuerbescheids. Individuelle Einsprüche gegen die Steuerbescheide sind daher prinzipiell nicht mehr erforderlich.

Seit Sommer 2019 ist zudem eine Musterklage beim Finanzgericht Nürnberg anhängig. Diese richtet sich gegen die Soli-Vorauszahlungen, die das Finanzamt in einem konkreten Fall für das Jahr 2020 festgesetzt hatte. Mit einem Fortgang des Gerichtsverfahrens ist demnächst zu rechnen.

Lohnsteuer

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten von Arbeitnehmern ab 2020

Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2020 sind durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 29.11.2019 festgesetzt worden. Darauf weist das Bundesministerium der Finanzen hin. Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2020 gewährt werden, beträgt für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 Euro und für ein Frühstück 1,80 Euro.

Ab 2020 wesentliche Änderungen für Arbeitgeber durch das Bürokratieentlastungsgesetz III

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz III ergeben sich u. a. Änderungen für Arbeitgeber, wie z. B. die Anhebung der Grenzen zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung. Danach ist eine 25-prozentige Pauschalierung der Lohnsteuer zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 Euro (bisher 72 Euro) nicht übersteigt. Außerdem erfolgt eine Erhöhung des pauschalierungsfähigen durchschnittlichen Stundenlohns von 12 auf 15 Euro.

Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer ab 2020 im Kalenderjahr 100 Euro (bisher 72 Euro) nicht übersteigt.

Die Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung wurde ebenfalls angehoben. Der Steuerfreibetrag wird ab 2020 jährlich von 500 Euro auf 600 Euro angehoben. Damit die Steuerbefreiung gilt, müssen diese Maßnahmen zertifiziert sein.

Arbeitgeber können bereits ab 2020 unter Verzicht auf den Abruf der ELStAM die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt Steuerpflichtiger (max. 18 zusammenhängende Arbeitstage), die einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns erheben.

Ausgabepflicht von Kassenbelegen kann bei Vorliegen von sachlichen Härten entfallen

Die Bundesregierung erklärte auf Anfrage, dass auf die Pflicht zur Ausgabe von Kassenbelegen im Fall des Vorliegens sog. sachlicher Härten in Ausnahmefällen verzichtet werden kann. Solche Härten lägen vor, wenn durch höhere Gewalt eine Belegausgabe nicht möglich sei, z. B. bei Stromausfall, Wasserschaden, Ausfall der Belegausgabe-Einheit oder wenn die Belegausgabepflicht für den Steuerpflichtigen im konkreten Einzelfall unzumutbar sei. Dies werde von der zuständigen Finanzbehörde geprüft.

Kosten könnten im Rahmen einer Darlegung der Härte als ein Teilaspekt berücksichtigt werden, ebenso die Ziele Abfallvermeidung und nachhaltiger Umgang mit Ressourcen. Es sei jedoch immer im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine Härte für den jeweiligen Steuerpflichtigen vorliege.

Beim Finanzamt kann eine Befreiung von der Belegausgabe beantragt werden, wenn die Belegausgabe eine „unzumutbare Härte" darstellt, weil dadurch z. B. lange Warteschlangen oder hohe Entsorgungskosten entstehen.

Erbschaftsteuer

Dreijährige Renovierungsphase - keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Erwerb eines Familienheims nicht steuerbefreit ist, wenn der Erbe das Objekt erst nach einer dreijährigen Renovierungsphase bezieht.

Im Streitfall war der Kläger Alleinerbe seines Vaters, der eine Doppelhaushälfte bis zu seinem Tod im Jahr 2013 bewohnt hatte. Die angrenzende Doppelhaushälfte bewohnte der Kläger bereits mit seiner Familie. Der Kläger verband beide Doppelhaushälften und nahm in der Hälfte des verstorbenen Vaters umfangreiche Sanierungs- und Renovierungsarbeiten - teilweise in Eigenleistung - vor. Seit Abschluss dieser Arbeiten in 2016 nutzt der Kläger das gesamte Haus als einheitliche Wohnung. Das beklagte Finanzamt versagte die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim wegen der Verzögerung. Die Klage blieb vor dem FG Münster erfolglos.

Tipps zum Einlösen von Geschenkgutscheinen

Haben Sie an Weihnachten einen Gutschein geschenkt bekommen? Dann sollten Sie darauf achten, diesen rechtzeitig einzulösen.

In der Regel ist auf dem Gutschein oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vermerkt, bis wann der Gutschein einzulösen ist. Wenn nicht, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt immer am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Bei Gutscheinen mit einer kürzeren Einlöse-Frist darf diese nicht zu knapp bemessen sein, sonst ist sie unwirksam. Laufzeiten von weniger als einem Jahr sind in der Regel zu knapp und damit unwirksam. Es gilt dann die gesetzliche Verjährungsfrist.

Bei Gutscheinen über einen bestimmten Geldbetrag sind Teileinlösungen möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese dem Händler zumutbar sind und keinen Verlust für ihn bedeuten. Das Restguthaben wird dann in der Regel auf dem Gutschein vermerkt. Ein Anspruch auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht jedoch meist nicht.

Grundsätzlich kann man sich einen Gutschein nicht auszahlen lassen. Denn geschuldet wird in erster Linie die Ware. Wenn der Aussteller des Gutscheins aber die Ware oder Dienstleistung nicht mehr liefern kann, kann der Beschenkte sich stattdessen den Geldwert auszahlen lassen.

Arbeits-/Sozialrecht

"Crowdworker" ist kein Angestellter

Eine Vereinbarung eines "Crowdworkers" mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis. Dies entschied das Landesarbeitsgericht München.

Vor dem LAG München hatte ein Mikrojobber darauf geklagt, Angestellter der Internetfirma zu sein, die ihm die Jobs vermittelte. Der Kläger machte nach der Vermittlung durch die Plattform u. a. Fotos von Tankstellen und Märkten, um sie zur Überprüfung der jeweiligen Warenpräsentation weiterzuleiten - und verdiente in 20 Stunden/Woche rund 1.800 Euro monatlich. Als die Plattform die Zusammenarbeit mit ihm beenden wollte, erhob er erfolglos Klage.

Entgeltfortzahlung auch bei weiterem Krankheitsfall auf sechs Wochen beschränkt

Grundsätzlich ist der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls).

Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur dann, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte. So entschied das Bundesarbeitsgericht.

Es hielt die Revision der Klägerin nicht für begründet. Wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei und sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit anschließe, müsse der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte. Dies sei der Klägerin im vorliegenden Fall nicht gelungen. Eine Untersuchung der Klägerin durch den behandelnden Arzt bei der Feststellung der attestierten Arbeitsunfähigkeit sei nicht erfolgt.

Höheres Elterngeld bei monatlichen Umsatzbeteiligungen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, dass Arbeitnehmer, die neben ihrem Angestelltengehalt monatliche Umsatzbeteiligungen erhalten, Anspruch auf ein höheres Elterngeld haben.

Eine angestellte Zahnärztin hatte von ihrem Arbeitgeber eine Grundvergütung von 3.500 Euro/Monat und Umsatzbeteiligungen erhalten, die zwischen rd. 140 Euro und 2.300 Euro/Monat schwankten. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elterngeld. Bei der Berechnung blieben die Umsatzbeteiligungen unberücksichtigt. Die Behörde vertrat die Auffassung, dass dieser Teil des Einkommens steuerlich als „sonstige Bezüge“ behandelt werde und das Elterngeld damit nicht erhöhe. Als laufende Bezüge können diese auch deshalb nicht angesehen werden, da sie nur bei Überschreitung bestimmter Mindestbeträge gezahlt würden.

Das Gericht gab jedoch der Klägerin Recht. Bei den Umsatzbeteiligungen handele es sich hier um laufenden Arbeitslohn, da die Beteiligungen nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt würden. Die Beteiligung sei damit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und müsse dem Arbeitslohn zugerechnet werden wie etwa eine Überstundenvergütung. Entscheidend seien auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum.

Seit 01.01.2020: Austauschprämie für Ölheizungen

Der Austausch einer alten Ölheizung gegen eine neue, effizientere und klimafreundlichere Anlage wird seit 1. Januar 2020 mit der Austauschprämie für Ölheizungen gefördert. Wer seine Ölheizung durch eine Heizung ersetzt, die vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben wird - z. B. eine Wärmepumpe oder eine Biomasse-Anlage - kann einen Zuschuss in Höhe von 45 % der Investitionskosten erhalten. Für Gas-Hybridheizung mit einem Erneuerbaren-Anteil von mindestens 25 % - z. B. über die Einbindung von Solarthermie - gibt es einen Investitionszuschuss von 40 %.

Die novellierte Richtlinie des Programms „Wärme aus erneuerbaren Energien" sieht neben der Austauschprämie für Öl weitere Verbesserungen vor. Auch für energieeffiziente und klimafreundliche Heizungen, die keine alte Ölheizung ersetzen, gibt es Investitionszuschüsse: 35 % für Heizungen, die vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden, 30 % für Gas-Hybridheizungen mit einem Erneuerbaren-Anteil von mindestens 25 % und 20 % für Gas-Brennwertheizungen, die auf die spätere Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind. Die Fördersystematik des Marktanreizprogramms wird mit der Novelle stark vereinfacht: die einheitlichen prozentualen Fördersätze ersetzen die Festbetragsförderung mit einer Vielzahl verschiedener Bonusregelungen.

Die Investitionszuschüsse für energieeffiziente und klimafreundliche Heizungen können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.

Impressum

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Monatsinformationen Januar 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn auch Sie in Kryptowährungen investiert haben bzw. dies erwägen, beacten Sie bitte, dass potenzielle Gewinne der Steuer unterliegen, wenn ein An- und Verkauf innerhalb eines Jahres stattgefunden hat. Nach einem aktuellen Urteil sind Kryptowährungen und Fremdwährungen vergleichbar.

Eine Entlastung gibt es für Kleinunternehmen. So wird ab 1. Januar 2020 die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben.

Zum gleichen Zeitpunkt wird auch die sog. Düsseldorfer Tabelle geändert. Geregelt sind dort die Bedarfssätze für Kinder, der Bedarf von Studierenden und die Selbstbehalte.

Außerdem gilt es, spätestens ab 1. Januar 2020 die aktualisierten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) anzuwenden.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Einkommensteuer

Bitcoin-Gewinn ist steuerpflichtig

Zwar sind Kryptowährungen wie Bitcoin kein gesetz-liches Zahlungsmittel. Wenn ein Anleger in sie investiert und innerhalb eines Jahres an- und verkauft, muss der Gewinn jedoch in der Einkommensteuererklärung angegeben werden! Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoins und Co. unterliegen wie bei anderen Wirtschaftsgütern auch der Steuer. So entschied auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, dass Kryptowährungen grundsätzlich mit Fremdwährungen vergleichbar sind, deren Gewinne ebenfalls besteuert werden.

Bund und Länder einigen sich auf steuerliche Förderung von umweltfreundlichem Verhalten durch Klimaschutzprogramm

Bund und Länder haben sich im Vermittlungsausschuss am 18. Dezember 2019 auf Änderungen am Klimapaket geeinigt. Wenn Bundestag und Bundesrat den Kompromissvorschlag noch bis 20. Dezember 2019 bestätigen, könnte das geänderte Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Vier Maßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm 2030 sollen im Steuerrecht umgesetzt werden und ein umweltfreundliches Verhalten stärker fördern:

  • Förderung energetischer Gebäudesanierung

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen für die Zeit vom
1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029 durch einen Abzug von 20 % der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, z. B. die Wärmedämmung von Wänden und Dächern, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren sowie die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Der Vermittlungsausschuss hat als Ergänzung des Bundestagsbeschlusses vorgeschlagen, auch Kosten für Energieberater künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen anzuerkennen.

  • Anhebung der Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie

Zur Entlastung der Pendler soll die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 auf 35 Cent angehoben werden. Alternativ dazu sollen geringverdienende Pendler, die innerhalb des Grundfreibetrags liegen, eine Mobilitätsprämie von 14 % dieser erhöhten Pauschale wählen können. Die Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und die Gewährung einer Mobilitätsprämie sind befristet für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026. Zusätzlich soll sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöhen.

  • Absenkung der Mehrwertsteuer auf Bahntickets im Fernverkehr

Um die Attraktivität der Bahn zu verbessern, soll der Umsatzsteuersatz für Fahrkarten im Fernverkehr ab 2020 von 19 auf 7 % gesenkt werden. Diese Regelung gilt unbefristet.

  • Erhöhter Hebesatz Grundsteuer für Windparks

Der Vermittlungsausschuss hat empfohlen, das vom Bundestag beschlossene Hebesatzrecht der Kommunen bei der Grundsteuer für Windkraftanlagen aus dem Gesetz zu streichen und bat die Bundesregierung, im Einvernehmen mit den Ländern schnellstmöglich Maßnahmen für eine größere Akzeptanz von Windenergie zu erarbeiten.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass mit Gutscheinen, die vor dem 1. Januar 2019 ausgegeben wurden, umsatzsteuerlich wie folgt zu verfahren ist:

Wenn Gutscheine ausgegeben wurden, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.

Wenn hingegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt wurden, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbe-
steuerung. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer. Hierfür folgende Beispiele: Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus, ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen, ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus.

Bürokratieentlastungsgesetz III:
Erleichterungen für Unternehmensgründer bei Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Mit dem Dritten Bürokratieabbaugesetz hat der Gesetzgeber u. a. auch Erleichterungen für Unternehmensgründer bei der Umsatzsteuer geschaffen:

Bislang mussten Unternehmensgründer im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit und im Folgejahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UStVA) auf elektronischem Weg übermitteln. Diese Regelung wird - zur Erleichterung für Unternehmensgründer - für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt.

Es gelten die allgemeinen Regelungen für die Abgabe von UStVA:

  • d.h., grundsätzlich vierteljährliche Übermittlung von UStVA,
  • bei einer Steuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr von mehr als 7.500 Euro monatliche Übermittlung der UStVA,
  • bei einer Steuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr von nicht mehr als 1.000 Euro gibt es die Möglichkeit der Befreiung von der Übermittlung von UStVA.

Das bedeutet im Ergebnis:

  • Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen für das Jahr 2019 und 2020 monatlich UStVA übermitteln.
  • Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Jahr 2020 aufnehmen, müssen für das Jahr 2020 monatlich und ab dem Jahr 2021 nach den allgemeinen Regelungen ihre UStVA übermitteln.
  • Für Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Jahr 2021 aufnehmen, gelten die allgemeinen Regelungen für die Übermittlung von UStVA.

Hinweis: Die zwingende monatliche Übermittlung von UStVA für Vorratsgesellschaften und Firmenmäntel zu Beginn der Tätigkeit bleibt unverändert bestehen

Für Kleinunternehmer ab 1. Januar 2020
Anhebung der umsatzsteuerlichen Grenze

Für Lieferungen und sonstige entgeltliche Leistungen eines Kleinunternehmers im Inland wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Im Gegenzug sind Kleinunternehmer auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz III kommt eine Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung von 17.500 Euro auf 22.000 Euro.

Ab 1. Januar 2020 gilt: Von der Kleinunternehmerregelung profitieren im Inland ansässige Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr (d. h. 2019) 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr (2020) voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt.

Die Umsatzgrenzen sind als Bruttogrenzen zu verstehen. Sie umfassen die Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer. Entsprechend dürfte der Vorjahresnettoumsatz bei ausschließlich dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätzen nicht mehr als 18.487 Euro betragen. Für die Prüfung des Umsatzes ist der Zufluss entscheidend.

Für Kleinunternehmer: Ab 1. Januar 2020 wird die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben

Kleinunternehmen können aufatmen. Der Deutsche Bundestag beschloss für sie eine spürbare Bürokratieentlastung. Ab 1. Januar 2020 wird die umsatzsteuer-liche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben.

Mit dem Ersten Bürokratieentlastungsgesetz aus dem Jahr 2015 wurde die Buchführungsgrenze in der Abgabenordnung von 500.000 Euro auf 600.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr angehoben. Mit der neuen gesetzlichen Anpassung wird nun auch der Gleichlauf der Umsatzgrenzen hergestellt.

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für eine von einem gemeinnützigen Verein betriebene Kfz-Werkstatt

Geklagt hatte ein als gemeinnützig anerkannter Verein. Er verfolgte satzungsgemäß den Zweck, Jugend-lichen Bildung und Kulturgut sowie u. a. auch gesellschaftliche Normen und Werte zu vermitteln. Der Verein brachte Jugendliche in Familien und in von ihm unterhaltenen und betreuten Wohngruppen unter. Die in den Wohngruppen lebenden Jugendlichen leisteten in der vom Kläger betriebenen Kfz-Werkstatt ihre Praktika ab und führten dabei unter Aufsicht von Kfz-Meistern u. a. Reparaturarbeiten an Kfz aus. Die Leistungen der Kfz-Werkstatt umfassten neben dem im Rahmen der Reparaturen in Rechnung gestellten Arbeitslohn vor allem die Weiterberechnung der Ersatzteile. Auf die Umsätze wandte der Kläger den ermäßigten
Steuersatz an.

Das Finanzgericht Münster hielt dies nicht für rechtmäßig. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gelte der ermäßigte Steuersatz nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen diene, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Der Kläger habe jedoch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er erbrachte Kfz-Reparaturen gegen Entgelt. Der Kläger trete mit seinen Leistungen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern, die vergleichbare Leistungen ohne Anspruch auf Ermäßigung am Markt anbieten. Er müsse daher den vollen Umsatzsteuersatz anwenden.

Verfahrensrecht

Aktualisierte Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form

Das Bundesfinanzministerium hat am 28. November 2019 aktualisierte Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht. Diese treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Eine frühere freiwillige Anwendung der neuen Grundsätze ist möglich.

Die Finanzbehörde hat künftig das Zugriffsrecht auf mit einem DV-System erstellte aufbewahrungspflichtige Unterlagen nicht nur bei steuerlichen Außenprüfungen, sondern in allen gesetzlich geregelten Fällen (z. B. auch Nachschauen).

Zudem ist es künftig im Falle eines Systemwechsels
oder der Auslagerung aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtiger Daten aus dem Produktivsystem ausreichend, wenn nach Ablauf des 5. Kalenderjahres, das auf die Umstellung folgt, nur noch der Z3-Zugriff ermöglicht wird.

Neben der generellen Fokussierung auf die Einzelaufzeichnungspflichten und die Zeitnähe von Buchungen sind folgende Aspekte erneut hervorzuheben:

  • Bildliches Erfassen, z. B. durch eine Mobile App, wird künftig einem stationären Scannen bei Einhaltung der erforderlichen Voraussetzungen (insb. Verfahrensdokumentation) gleichgestellt. Das bildliche Erfassen ist grundsätzlich auch im Ausland möglich.
  • Bei sog. identischen Mehrstücken, d. h. Daten, die inhaltsgleich in strukturierter und bildhafter Form vorliegen, ist die Aufbewahrung des Formats mit der höheren maschinellen Auswertbarkeit ausreichend.
  • Bei Konvertierung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein Inhouse-Format ist die Vernichtung des Originals zulässig, wenn eine inhaltsgleiche Archivierung erfolgt und die Daten einer maschinellen Auswertbarkeit zugänglich sind.

Zudem ist künftig eine Referenzierung einer ursprünglichen Buchung zu deren Stornobuchung im Buchführungssystem verpflichtend vorzunehmen.

Arbeits-/Sozialrecht

Firmenrad: Keine Überwälzung der Leasingraten auf erkrankte Arbeitnehmer

Das Arbeitsgericht Osnabrück entschied, dass eine Vertragsklausel mit der Verpflichtung zur Übernahme der Leasingkosten für zwei Firmenräder durch einen erkrankten Arbeitnehmer für den Zeitraum nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung unwirksam ist. Die Klausel falle dadurch ersatzlos weg. Des Weiteren hält das Gericht auch die voraussetzungslose Abkehr von dem Herausgabeverlangen seitens des Arbeitgebers und die dann entstehende Pflicht des Arbeitnehmers zur Zahlung der Leasingkosten für unangemessen.

Im Übrigen weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass in der Firmenrad-Vereinbarung für eine dritte, am Arbeitsverhältnis nicht beteiligte Person (z. B. Ehegatte) unter Ausnutzung der steuerrechtlichen Belange des Arbeitnehmers eine Steuerverkürzung gesehen werden könnte.

Familienrecht

"Düsseldorfer Tabelle": Änderungen ab dem 1. Januar 2020

Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" wird zum 1. Januar 2020 geändert.

  1. Bedarfssätze für Kinder

Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2020:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 369 Euro (plus 15 Euro),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 424 Euro (plus 18 Euro) und
  • für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 497 Euro (plus 21 Euro).

Die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe werden um jeweils 5 % und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 % des Mindestunter-halts erhöht. Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2020 angehoben. Sie betragen 125 % des Bedarfs der 2. Altersstufe. Die Einkommensgruppen, zuletzt zum 1. Januar 2018 erhöht, bleiben unverändert.

  1. Bedarf von Studierenden

Der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, steigt von bisher 735 Euro auf 860 Euro (einschließlich 375 Euro an Warmmiete).

Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt seit dem 1. Juli 2019:

  • für ein erstes und zweites Kind 204 Euro,
  • für ein drittes Kind 210 Euro und
  • ab dem vierten Kind 235 Euro.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

  1. Selbstbehalte

Die Selbstbehalte bilden den dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassenden Betrag ab. Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 Euro und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 Euro. Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430 Euro. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Sofern nicht der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes betroffen ist, beträgt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf mindestens 1.400 Euro.

Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht-ehelichen Kindes beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem 1. Januar 2020 1.280 Euro und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 Euro.Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt auf 2.000 Euro. Auswirkungen des sog. Angehörigenentlastungsgesetzes sind noch nicht berücksichtigt.


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