Einkommensteuer
Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags muss nicht beziffert werden
Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden können, sind bis zu einer bestimmten Höhe von Amts wegen vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahrs abzuziehen und können dort zu Steuererstattungen führen (sog. Verlustrücktrag). Der Steuerpflichtige kann den Verlustrücktrag betragsmäßig beschränken, sodass er nur teilweise oder gar nicht vorgenommen wird. Dies ist von Vorteil, weil sich dann im Vorjahr bspw. Sonderausgaben und der Grundfreibetrag noch steuermindernd auswirken, ohne dass der Verlustrücktrag in Anspruch genommen wird. Ein nicht in Anspruch genommener Verlustrücktrag kann als Verlustvortrag in künftigen Veranlagungszeiträumen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger die Beschränkung des Verlustrücktrags nicht genau beziffert, sondern lediglich beantragt, ihn nur in der Höhe zu berücksichtigen, die zu einer Einkommensteuerfestsetzung des Vorjahrs von 0 € führt. Der Bundesfinanzhof entschied, dass dieser Antrag ausreichend ist, weil er einer rechtschutzgewährenden Auslegung zugänglich ist. Im Urteilsfall waren die Einkünfte des Vorjahrs wegen eines anhängigen Rechtsbehelfs nicht endgültig bekannt, sodass dem Steuerpflichtigen eine bezifferte Beschränkung des Verlustrücktrags nicht möglich war.
Zweitwohnungsmiete nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Werbungskosten
Arbeitnehmer können die notwendigen Mehraufwendungen, die ihnen aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten ansetzen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und am Ort dieser Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
Angesetzt werden können u. a. die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft am Beschäftigungsort, höchstens 1.000 € im Monat bei einer inländischen Wohnung. Zu den Aufwendungen zählen insbesondere Miete und Nebenkosten, Absetzung für Abnutzung für Einrichtungsgegenstände, laufende Reinigung und Pflege, Zweitwohnungsteuer, Miete für KfzStellplätze und Aufwendungen für die Gartennutzung.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Miete für eine ursprünglich für eine doppelte Haushaltsführung genutzte Wohnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden kann.
Antragsfrist für Teileinkünfteverfahren bei nachträglich festgestellter verdeckter Gewinnausschüttung
Ein selbstständiger Rechtsanwalt war auch GesellschafterGeschäftsführer einer GmbH. Für seine Geschäftsführungstätigkeit bezog er ein Gehalt und eine Tantieme. Da er als Rechtsanwalt auch Beratungsleistungen für die GmbH erbrachte, erhielt er zudem entsprechende Honorare.
Der Anwalt erklärte die Honorare als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, während er die Geschäftsführerbezüge und die Tantieme seinen nichtselbständigen Einkünften zuordnete.
Im Rahmen einer Außenprüfung wurde ein Teil des Geschäftsführergehalts, der Beraterhonorare und der Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifiziert. Dies hatte zur Folge, dass das Finanzamt die Einkünfte des Rechtsanwalts aus Kapitalvermö- gen um die festgestellte vGA erhöhte. Der Anwalt beantragte daraufhin die Anwendung der Regelbesteuerung anstelle der Abgeltungsbesteuerung. Das Finanzamt lehnte dies ab. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Steuerpflichtige mit Kapitalerträgen aus einer unternehmerischen Beteiligung müssen den Antrag auf Regelbesteuerung spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen, um so die anteilige Steuerfreistellung im Rahmen des sog. Teileinkünfteverfahrens zu erlangen. Dies gilt auch, wenn erst später durch Außenprüfung festgestellt wird, dass vGA zu Kapitalerträgen geführt haben und der Steuerpflichtige zuvor unzutreffend annahm, keine Kapitalerträge aus Beteiligung erzielt zu haben.
Gesellschaft/Freiberufler
Jahresabschluss 2018 muss bis zum Jahresende 2019 veröffentlicht werden
Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen die Frist zur Veröffentlichung beachten. Der Abschluss muss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs offengelegt werden.
Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig einreichen, müssen mit der Festsetzung von Ordnungsgeldern rechnen. Sie werden sodann durch das Bundesamt für Justiz von Amts wegen aufgefordert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung innerhalb von sechs Wochen nachzukommen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.
Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (350.000 € Bilanzsumme, 700.000 € Umsatzerlöse und durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz Erleichterungen vor. Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang erstellen. Hierfür müssen bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen sein: Angaben zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft). Darüber hinaus können in besonderen Fällen zusätzliche Anhangangaben nötig sein, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanzund Ertragslage widerspiegelt.
Auch werden Kleinstkapitalgesellschaften Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt. Schließlich können die gesetzlichen Vertreter dieser Gesellschaften zwischen der Offenlegung durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers wählen. Dabei ist auch im Fall der Hinterlegung die elektronische Einreichung der Unterlagen vorgeschrieben.
Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Prüfingenieurs
Wer freiberuflich tätig ist, kann sich fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen, ohne dass die Freiberuflichkeit gefährdet ist. Voraussetzung ist, dass er weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig ist.
Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) waren A und B, die beide Diplom Ingenieure (FH) und Prüfingenieure waren. Die GbR führte Hauptund Abgasuntersuchungen an Kraftfahrzeugen durch. Die meisten Prüfungen wurden von drei angestellten Prüfingenieuren der GbR durchgeführt
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Tätigkeit der GbR nicht freiberuflich war. Nur wenn die Berufsträger persönlich an den praktischen Tätigkeiten in ausreichendem Umfang teilnehmen und ihnen den Stempel ihrer Persönlichkeit geben, ist die Beschäftigung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte für die Freiberuflichkeit unschädlich. Jeder einzelne Auftrag muss ihnen selbst, nicht dem Mitarbeiter zuzurechnen und als seine Leistung erkennbar sein.
Weil das im Streitfall nicht so war, waren sämtliche Einkünfte der GbR als gewerblich zu qualifizieren und unterlagen damit der Gewerbesteuer.