Blitzlicht März 2017

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Sehr geehrte Damen und Herren,

Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier sind im Allgemeinen nicht als Werbungskosten abziehbar. In Ausnahmefällen können solche Feiern jedoch beruflich veranlasst sein und den steuermindernden Werbungskostenabzug zulassen.

Rechnungen können mit Wirkung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rech- nungserteilung berichtigt werden, und zwar bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht.

Aus Rechnungen, die ein anderer als der Leistungserbringer erstellt hat, ist kein Vorsteuerabzug möglich. Auch im Billigkeitswege kann der Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen im Regelfall nicht erreicht werden.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Einkommensteuer

Aufwendungen für Fortbildungen mit persönlichkeitsbildendem Charakter als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben

Fortbildungskosten sind Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger leistet, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten im ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden Anforderungen anzupassen. Aufwendungen für die Fortbildung in dem bereits erlernten Beruf und für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der Aufwendungen ist, dass die berufliche Veranlassung vorliegt.

Das Finanzgericht Hamburg stellt hohe Anforderungen an den Abzug von Aufwendungen für Seminare mit persönlichkeitsbildendem Charakter. Ein Abzug der Aufwendungen ist nur möglich, wenn die Seminare auf die spezifische berufliche Situation des Steuerpflichtigen zugeschnitten sind. Dass die im Seminar vermittelten Lerninhalte auch im beruflichen Alltag einsetzbar und der beruflichen Entwicklung förderlich sein können, reicht dem Gericht für die Anerkennung des Abzugs der Aufwendungen nicht aus.

Aufwendungen für Geburtstagsfeier im Allgemeinen nicht als Werbungskosten anzuerkennen 

Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier sind im Allgemeinen nicht als Werbungskosten abziehbar, denn sie sind meist auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst. Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise beruflich veranlasst sein, wenn die Feier in erster Linie der Pflege des Betriebsklimas oder dem Dank an die Belegschaft dient, so der Bundesfinanzhof.

Ob das der Fall ist, muss immer anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Im Urteilsfall hat der Bundesfinanzhof diese Kriterien zur Beurteilung herangezogen:

  • Neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden waren ausschließlich sämtliche Mitarbeiter eingeladen.
  • Der Arbeitgeber war in die Organisation der Feier eingebunden. Er hat sich damit mittelbar an den Kosten beteiligt.
  • Die Kosten pro Teilnehmer waren mit 35 € maßvoll.
  • Der Arbeitgeber hat gebilligt, dass die Feier in seinen Räumen abgehalten wurde.
  • Teilweise fand die Feier während der Arbeitszeit statt.
  • Sie hatte keinen repräsentativen, sondern eher einen rustikalen Charakter. Das schloss der BFH daraus, dass die Gäste teilweise in ihrer Arbeitskleidung erschienen.
  • Es waren keine Geschäftspartner, Vertreter des öffentlichen Lebens, der Kommune oder der Medien eingeladen.

Dass der Kläger selbst eingeladen hatte und nicht der Arbeitgeber, spielte für das Urteil keine Rolle.

Tipp

Die Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten auf 70 % kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt.

Unternehmer/Unternehmen

Maßgebendes Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen

Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesarbeitsgerichts zum maßgebenden Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen Stellung bezogen

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6a EStG bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen hinsichtlich des Pensionsalters ausschließlich auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls abzustellen ist, der in der Pensionszusage vorgesehen ist. Dies gilt auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Ein Mindestpensionsalter sei hier nicht vorgeschrieben. Die Verwaltung folgt dieser Rechtsprechung.

Wird in der Pensionszusage ausschließlich auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Angabe des Pensionsalters Bezug genommen, sind die durch das Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz geänderten Rentenbezugszeiten zu beachten.

Bei Neuzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften nach dem 9. Dezember 2016 gilt Folgendes:

  • Zusagen bei einer Altersgrenze von weniger als 62 Jahren sind steuerlich nicht anzuerkennen. Bei bis zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Zusagen gilt die Altersgrenze von 60 Jahren weiter.
  • Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist davon auszugehen, dass eine Pensionszusage unangemessen ist, wenn das Pensionsalter unter 67 Jahren liegt. Bei bereits bestehenden Zusagen wird eine vereinbarte Altersgrenze von mindestens 65 Jahren nicht beanstandet.

Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass Änderungen bestehender Zusagen der Schriftform bedürfen. Eventuelle Anpassungen von Versorgungsvereinbarungen an die geänderte Rechtslage sind innerhalb einer Übergangsfrist bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs vorzunehmen, das nach dem 9. Dezember 2016 beginnt. Fehlt die erforderliche Schriftform nach Ablauf der Übergangsfrist, können die Versorgungszusagen bilanzsteuerrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden. In der Steuerbilanz passivierte Pensionsrückstellungen wären dann gewinnerhöhend aufzulösen

Umsatzsteuer

Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Mai

Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich.

Ein Unternehmer hat insbesondere dann bestimmte Zuordnungswahlrechte, wenn er Gegenstände bezieht, die er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch zu verwenden beabsichtigt.

Handelt es sich bei der teilweisen nichtunternehmerischen Verwendung um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (z. B. ideelle, unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins), besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Im Wege der Billigkeit ist eine Zuordnung im vollen Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich möglich.

Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen Verwendung hingegen um eine unternehmensfremde Tätigkeit (z. B. Entnahme für den privaten Bedarf des Unternehmers), hat der Unternehmer in der Regel folgende Zuordnungswahlrechte:

  • Der Gegenstand kann insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.
  • Der Unternehmer kann den Gegenstand in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen
  • Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.

Für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich bedarf es weiterhin mindestens einer 10%igen unternehmerischen Nutzung.

Wichtig ist, dass eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen mit endgültiger Wirkung bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres erfolgt sein muss. Die Frist gilt unabhängig von einer etwaigen verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, ist im Zweifel eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls eine Korrektur in späteren Jahren sind nicht mehr möglich.

Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2016 betreffen, muss bis zum 31. Mai 2017 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Teilen Sie diese in Zweifelsfällen zur Sicherheit dem Finanzamt schriftlich mit. Sprechen Sie hierzu rechtzeitig Ihren Steuerberater an.

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

Kein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen im Billigkeitswege

Ein Steuerpflichtiger hatte Eingangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis beglichen, obwohl die abgerechneten Leistungen nicht vom Rechnungsaussteller, sondern von einem Dritten erbracht wurden. Nachdem er die gezahlte Umsatzsteuer nicht vom Rechnungsaussteller zurück erhalten konnte, verlangte er die Erstattung der Umsatzsteuer als Vorsteuer von seinem Finanzamt im Billigkeitswege. 

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg erfolglos. Ein Vorsteuerabzug aus solchen Scheinrechnungen im Billigkeitswege komme jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Rechnungsempfänger die Zahlungsunfähigkeit des Rechnungsausstellers nicht belegt hat. Außerdem hat nach Ansicht des Gerichts ein Leistungsempfänger, dem die abgerechneten Leistungen nicht erbracht wurden, keinen Anlass, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu begleichen. Er ist daher weniger schutzwürdig als andere Leistungsempfänger, bei denen der Vorsteuerabzug (ohne die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen) verloren geht, weil etwa die umsatzsteuerliche Würdigung hinsichtlich des Leistungsorts, der Steuerfreiheit oder der Steuerbarkeit am Ende nicht den ursprünglichen Erwartungen entspricht.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. In ähnlichen Fällen sollte daher Einspruch eingelegt werden.

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Frühstück im Hotel ist regelmäßig der vom Hotelier gesondert ausgewiesene Betrag

Das Entgelt für die Übernachtung in einem Hotel unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, während das Entgelt für das Frühstück dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt. Wird für das Frühstück ein gesonderter Preis ausgewiesen und vereinbart, bildet dieser abzüglich der hierin enthaltenen Umsatzsteuer regelmäßig die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Dies gilt auch, wenn der Frühstückspreis aus nachvollziehbaren Gründen von dem ansonsten ortsüblichen Preis für ein Frühstück abweicht. Wird hingegen ein Pauschalpreis für Übernachtung und Frühstück vereinbart, ist der auf das Frühstück entfallende Entgeltanteil zu schätzen. Dabei ist das Verhält nis der jeweiligen Marktpreise der Leistungsbestandteile zugrunde zu legen.

(Quelle: Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts)

Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen ist möglich

Die Berichtigung einer Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Unternehmer seine Rechnung erstmals ausgestellt hat. Das hat der Bundesfinanzhof in Änderung seiner Rechtsprechung und im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden. Voraussetzung ist, dass das ursprüngliche Dokument die Mindestanforderungen einer Rechnung enthält.

Diese sind

  • Aussteller,
  • Empfänger,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Entgelt und
  • gesonderter Steuerausweis.

Diese Angaben dürfen nicht so unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie als fehlende Angaben erscheinen.

Im Streitfall hatte ein Unternehmer den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Beratern in Anspruch genommen. Als Leistungsgegenstand war lediglich „Beraterhonorar“ bzw. „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ vermerkt. Das genügte dem Finanzamt nicht, um den Vorsteuerabzug daraus zu gewähren, denn die Leistung war nicht hinreichend genau bezeichnet. 

Im Klageverfahren legte der Unternehmer Rechnungen vor, in denen der Gegenstand der Leistung ordnungsgemäß bezeichnet war. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass diese Berichtigung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Festsetzung von Zinsen auf den Vorsteuerbetrag, immerhin 6 % pro Jahr.

Tipp

Die berichtigte Rechnung kann bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht vorgelegt werden

Arbeitsrecht

Eingeschränkter Unfallschutz im Home-Office

Arbeitnehmer, die in einem Home-Office arbeiten, genießen keinen umfassenden Unfallschutz, wenn sie sich in ihrem Haus bewegen. Dies hat das Bundessozialgericht im Falle einer Beschäftigten entschieden, die aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber an einem Telearbeitsplatz im Dachgeschoss ihres Hauses arbeitete.

Sie rutschte auf dem Weg zu der im Stockwerk darunter befindlichen Küche auf der Treppe aus, als sie Wasser zum Trinken holen wollte.

Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Zum Unfallzeitpunkt habe die Arbeitnehmerin weder eine versicherte Tätigkeit ausgeübt, noch habe sie sich auf einem Betriebsweg befunden. Der Weg zur Küche sei im eigenen Interesse und nicht in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt worden. Die Arbeitnehmerin habe sich auch nicht auf einem versicherten Weg zum Ort der Nahrungsaufnahme befunden und sei nicht durch eine Wegeunfallversicherung geschützt gewesen.

Das Gericht sah darin auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten, die außerhalb des Wohngebäudes ihre Beschäftigung ausüben und auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz geschützt sind

Mieter/Vermieter

Einkünfteerzielungsabsicht kann auch bei lang andauerndem Leerstand einer Wohnung gegeben sein

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Eigentümer einer zunächst vermieteten Wohnung seine Einkünfteerzielungsabsicht trotz lang andauerndem Leerstand nicht aufgibt, wenn sich eine erforderliche Sanierung wegen unklarer Eigentumsverhältnisse verzögert. Allerdings muss er versuchen, die Eigentumsverhältnisse zu klären und die Wohnung nach Sanierung zu vermieten. Unter diesen Voraussetzungen kann der Eigentümer auch während des Leerstands die von der Wohnung herrührenden Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Im entschiedenen Fall traten in einer vermieteten Wohnung gravierende Baumängel auf. Nach Auszug der Mieter 2008 begann der Eigentümer zunächst nicht mit der Sanierung, weil zu dieser Zeit sein Eigentum an der Wohnung durch offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR in Frage stand. 2013 vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass der Eigentümer in den Jahren 2009 bis 2011 keine Vermietungsabsicht mehr gehabt habe und daher keine Werbungskosten geltend machen könne. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. 

Der Eigentümer hat sich während des Leerstands nicht passiv verhalten, sondern aktiv durch Erläuterungen und Sachstandsanfragen bei den zuständigen Behörden versucht, die Eigentumsfrage in seinem Sinne zu klären. Unmittelbar nach Wegfall der wirtschaftlichen und rechtlichen Hindernisse 2015 hat er dann ein Unternehmen mit der Sanierung und einen Makler mit der Vermietung der Wohnung beauftragt.

Impressum

Herausgeber und Druck: DATEV eG, 90329 Nürnberg

Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin

Illustration: U. Neuwert

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