Monatsinformationen Januar 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn auch Sie in Kryptowährungen investiert haben bzw. dies erwägen, beacten Sie bitte, dass potenzielle Gewinne der Steuer unterliegen, wenn ein An- und Verkauf innerhalb eines Jahres stattgefunden hat. Nach einem aktuellen Urteil sind Kryptowährungen und Fremdwährungen vergleichbar.

Eine Entlastung gibt es für Kleinunternehmen. So wird ab 1. Januar 2020 die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben.

Zum gleichen Zeitpunkt wird auch die sog. Düsseldorfer Tabelle geändert. Geregelt sind dort die Bedarfssätze für Kinder, der Bedarf von Studierenden und die Selbstbehalte.

Außerdem gilt es, spätestens ab 1. Januar 2020 die aktualisierten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) anzuwenden.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Einkommensteuer

Bitcoin-Gewinn ist steuerpflichtig

Zwar sind Kryptowährungen wie Bitcoin kein gesetz-liches Zahlungsmittel. Wenn ein Anleger in sie investiert und innerhalb eines Jahres an- und verkauft, muss der Gewinn jedoch in der Einkommensteuererklärung angegeben werden! Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoins und Co. unterliegen wie bei anderen Wirtschaftsgütern auch der Steuer. So entschied auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, dass Kryptowährungen grundsätzlich mit Fremdwährungen vergleichbar sind, deren Gewinne ebenfalls besteuert werden.

Bund und Länder einigen sich auf steuerliche Förderung von umweltfreundlichem Verhalten durch Klimaschutzprogramm

Bund und Länder haben sich im Vermittlungsausschuss am 18. Dezember 2019 auf Änderungen am Klimapaket geeinigt. Wenn Bundestag und Bundesrat den Kompromissvorschlag noch bis 20. Dezember 2019 bestätigen, könnte das geänderte Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Vier Maßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm 2030 sollen im Steuerrecht umgesetzt werden und ein umweltfreundliches Verhalten stärker fördern:

  • Förderung energetischer Gebäudesanierung

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen für die Zeit vom
1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029 durch einen Abzug von 20 % der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, z. B. die Wärmedämmung von Wänden und Dächern, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren sowie die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Der Vermittlungsausschuss hat als Ergänzung des Bundestagsbeschlusses vorgeschlagen, auch Kosten für Energieberater künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen anzuerkennen.

  • Anhebung der Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie

Zur Entlastung der Pendler soll die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 auf 35 Cent angehoben werden. Alternativ dazu sollen geringverdienende Pendler, die innerhalb des Grundfreibetrags liegen, eine Mobilitätsprämie von 14 % dieser erhöhten Pauschale wählen können. Die Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und die Gewährung einer Mobilitätsprämie sind befristet für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026. Zusätzlich soll sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöhen.

  • Absenkung der Mehrwertsteuer auf Bahntickets im Fernverkehr

Um die Attraktivität der Bahn zu verbessern, soll der Umsatzsteuersatz für Fahrkarten im Fernverkehr ab 2020 von 19 auf 7 % gesenkt werden. Diese Regelung gilt unbefristet.

  • Erhöhter Hebesatz Grundsteuer für Windparks

Der Vermittlungsausschuss hat empfohlen, das vom Bundestag beschlossene Hebesatzrecht der Kommunen bei der Grundsteuer für Windkraftanlagen aus dem Gesetz zu streichen und bat die Bundesregierung, im Einvernehmen mit den Ländern schnellstmöglich Maßnahmen für eine größere Akzeptanz von Windenergie zu erarbeiten.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass mit Gutscheinen, die vor dem 1. Januar 2019 ausgegeben wurden, umsatzsteuerlich wie folgt zu verfahren ist:

Wenn Gutscheine ausgegeben wurden, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.

Wenn hingegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt wurden, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbe-
steuerung. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer. Hierfür folgende Beispiele: Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus, ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen, ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus.

Bürokratieentlastungsgesetz III:
Erleichterungen für Unternehmensgründer bei Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Mit dem Dritten Bürokratieabbaugesetz hat der Gesetzgeber u. a. auch Erleichterungen für Unternehmensgründer bei der Umsatzsteuer geschaffen:

Bislang mussten Unternehmensgründer im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit und im Folgejahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UStVA) auf elektronischem Weg übermitteln. Diese Regelung wird - zur Erleichterung für Unternehmensgründer - für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt.

Es gelten die allgemeinen Regelungen für die Abgabe von UStVA:

  • d.h., grundsätzlich vierteljährliche Übermittlung von UStVA,
  • bei einer Steuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr von mehr als 7.500 Euro monatliche Übermittlung der UStVA,
  • bei einer Steuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr von nicht mehr als 1.000 Euro gibt es die Möglichkeit der Befreiung von der Übermittlung von UStVA.

Das bedeutet im Ergebnis:

  • Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen für das Jahr 2019 und 2020 monatlich UStVA übermitteln.
  • Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Jahr 2020 aufnehmen, müssen für das Jahr 2020 monatlich und ab dem Jahr 2021 nach den allgemeinen Regelungen ihre UStVA übermitteln.
  • Für Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Jahr 2021 aufnehmen, gelten die allgemeinen Regelungen für die Übermittlung von UStVA.

Hinweis: Die zwingende monatliche Übermittlung von UStVA für Vorratsgesellschaften und Firmenmäntel zu Beginn der Tätigkeit bleibt unverändert bestehen

Für Kleinunternehmer ab 1. Januar 2020
Anhebung der umsatzsteuerlichen Grenze

Für Lieferungen und sonstige entgeltliche Leistungen eines Kleinunternehmers im Inland wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Im Gegenzug sind Kleinunternehmer auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz III kommt eine Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung von 17.500 Euro auf 22.000 Euro.

Ab 1. Januar 2020 gilt: Von der Kleinunternehmerregelung profitieren im Inland ansässige Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr (d. h. 2019) 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr (2020) voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt.

Die Umsatzgrenzen sind als Bruttogrenzen zu verstehen. Sie umfassen die Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer. Entsprechend dürfte der Vorjahresnettoumsatz bei ausschließlich dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätzen nicht mehr als 18.487 Euro betragen. Für die Prüfung des Umsatzes ist der Zufluss entscheidend.

Für Kleinunternehmer: Ab 1. Januar 2020 wird die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben

Kleinunternehmen können aufatmen. Der Deutsche Bundestag beschloss für sie eine spürbare Bürokratieentlastung. Ab 1. Januar 2020 wird die umsatzsteuer-liche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben.

Mit dem Ersten Bürokratieentlastungsgesetz aus dem Jahr 2015 wurde die Buchführungsgrenze in der Abgabenordnung von 500.000 Euro auf 600.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr angehoben. Mit der neuen gesetzlichen Anpassung wird nun auch der Gleichlauf der Umsatzgrenzen hergestellt.

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für eine von einem gemeinnützigen Verein betriebene Kfz-Werkstatt

Geklagt hatte ein als gemeinnützig anerkannter Verein. Er verfolgte satzungsgemäß den Zweck, Jugend-lichen Bildung und Kulturgut sowie u. a. auch gesellschaftliche Normen und Werte zu vermitteln. Der Verein brachte Jugendliche in Familien und in von ihm unterhaltenen und betreuten Wohngruppen unter. Die in den Wohngruppen lebenden Jugendlichen leisteten in der vom Kläger betriebenen Kfz-Werkstatt ihre Praktika ab und führten dabei unter Aufsicht von Kfz-Meistern u. a. Reparaturarbeiten an Kfz aus. Die Leistungen der Kfz-Werkstatt umfassten neben dem im Rahmen der Reparaturen in Rechnung gestellten Arbeitslohn vor allem die Weiterberechnung der Ersatzteile. Auf die Umsätze wandte der Kläger den ermäßigten
Steuersatz an.

Das Finanzgericht Münster hielt dies nicht für rechtmäßig. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gelte der ermäßigte Steuersatz nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen diene, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Der Kläger habe jedoch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er erbrachte Kfz-Reparaturen gegen Entgelt. Der Kläger trete mit seinen Leistungen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern, die vergleichbare Leistungen ohne Anspruch auf Ermäßigung am Markt anbieten. Er müsse daher den vollen Umsatzsteuersatz anwenden.

Verfahrensrecht

Aktualisierte Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form

Das Bundesfinanzministerium hat am 28. November 2019 aktualisierte Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht. Diese treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Eine frühere freiwillige Anwendung der neuen Grundsätze ist möglich.

Die Finanzbehörde hat künftig das Zugriffsrecht auf mit einem DV-System erstellte aufbewahrungspflichtige Unterlagen nicht nur bei steuerlichen Außenprüfungen, sondern in allen gesetzlich geregelten Fällen (z. B. auch Nachschauen).

Zudem ist es künftig im Falle eines Systemwechsels
oder der Auslagerung aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtiger Daten aus dem Produktivsystem ausreichend, wenn nach Ablauf des 5. Kalenderjahres, das auf die Umstellung folgt, nur noch der Z3-Zugriff ermöglicht wird.

Neben der generellen Fokussierung auf die Einzelaufzeichnungspflichten und die Zeitnähe von Buchungen sind folgende Aspekte erneut hervorzuheben:

  • Bildliches Erfassen, z. B. durch eine Mobile App, wird künftig einem stationären Scannen bei Einhaltung der erforderlichen Voraussetzungen (insb. Verfahrensdokumentation) gleichgestellt. Das bildliche Erfassen ist grundsätzlich auch im Ausland möglich.
  • Bei sog. identischen Mehrstücken, d. h. Daten, die inhaltsgleich in strukturierter und bildhafter Form vorliegen, ist die Aufbewahrung des Formats mit der höheren maschinellen Auswertbarkeit ausreichend.
  • Bei Konvertierung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein Inhouse-Format ist die Vernichtung des Originals zulässig, wenn eine inhaltsgleiche Archivierung erfolgt und die Daten einer maschinellen Auswertbarkeit zugänglich sind.

Zudem ist künftig eine Referenzierung einer ursprünglichen Buchung zu deren Stornobuchung im Buchführungssystem verpflichtend vorzunehmen.

Arbeits-/Sozialrecht

Firmenrad: Keine Überwälzung der Leasingraten auf erkrankte Arbeitnehmer

Das Arbeitsgericht Osnabrück entschied, dass eine Vertragsklausel mit der Verpflichtung zur Übernahme der Leasingkosten für zwei Firmenräder durch einen erkrankten Arbeitnehmer für den Zeitraum nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung unwirksam ist. Die Klausel falle dadurch ersatzlos weg. Des Weiteren hält das Gericht auch die voraussetzungslose Abkehr von dem Herausgabeverlangen seitens des Arbeitgebers und die dann entstehende Pflicht des Arbeitnehmers zur Zahlung der Leasingkosten für unangemessen.

Im Übrigen weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass in der Firmenrad-Vereinbarung für eine dritte, am Arbeitsverhältnis nicht beteiligte Person (z. B. Ehegatte) unter Ausnutzung der steuerrechtlichen Belange des Arbeitnehmers eine Steuerverkürzung gesehen werden könnte.

Familienrecht

"Düsseldorfer Tabelle": Änderungen ab dem 1. Januar 2020

Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" wird zum 1. Januar 2020 geändert.

  1. Bedarfssätze für Kinder

Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2020:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 369 Euro (plus 15 Euro),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 424 Euro (plus 18 Euro) und
  • für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 497 Euro (plus 21 Euro).

Die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe werden um jeweils 5 % und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 % des Mindestunter-halts erhöht. Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2020 angehoben. Sie betragen 125 % des Bedarfs der 2. Altersstufe. Die Einkommensgruppen, zuletzt zum 1. Januar 2018 erhöht, bleiben unverändert.

  1. Bedarf von Studierenden

Der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, steigt von bisher 735 Euro auf 860 Euro (einschließlich 375 Euro an Warmmiete).

Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt seit dem 1. Juli 2019:

  • für ein erstes und zweites Kind 204 Euro,
  • für ein drittes Kind 210 Euro und
  • ab dem vierten Kind 235 Euro.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

  1. Selbstbehalte

Die Selbstbehalte bilden den dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassenden Betrag ab. Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 Euro und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 Euro. Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430 Euro. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Sofern nicht der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes betroffen ist, beträgt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf mindestens 1.400 Euro.

Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht-ehelichen Kindes beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem 1. Januar 2020 1.280 Euro und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 Euro.Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt auf 2.000 Euro. Auswirkungen des sog. Angehörigenentlastungsgesetzes sind noch nicht berücksichtigt.


Impressum

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Blitzlicht im Oktober 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

Badrenovierungskosten können nicht anteilig als Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden, da ein Badezimmer überwiegend privaten Wohnzwecken dient.

Der Zuordnung einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen steht es nicht entgegen, wenn die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar mit der Beteiligungsgesellschaft, sondern mit einer von ihr beherrschten Gesellschaft bestehen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Fluggäste auch bei erheblicher Verspätung des Anschlussflugs außerhalb der Europäischen Union einen Anspruch auf Entschädigung haben können.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Berücksichtigung von Gehaltsnachzahlungen beim Elterngeld

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass nachgezahlter laufender Arbeitslohn, welchen der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kinds erarbeitet hat, die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld erhöhen kann. Entscheidend ist, dass der nachgezahlte Arbeitslohn dem Elterngeldberechtigten innerhalb dieser zwölf Monate zugeflossen ist.

Der für die Berechnung des Elterngelds maßgebliche Zwölf-Monats-Zeitraum umfasste im entschiedenen Fall die Monate Juli 2013 bis Juni 2014. Obwohl die Mutter des Kinds von ihrem Arbeitgeber im August 2013 noch eine Gehaltsnachzahlung für Arbeiten erhielt, die sie im Juni 2013 erbracht hatte, ließ der Arbeitgeber diese Nachzahlung bei der Bemessung des Elterngelds außen vor.

Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht entschied. Entscheidend war, dass der Betrag für Juni 2013 der Mutter noch während des Bemessungszeitraums zugeflossen war.

Unternehmen

Abfärbewirkung gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer Personengesellschaft

Erzielt eine Personengesellschaft neben nicht gewerblichen Einkünften auch originär gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus der Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft, greift die sog. Abfärbewirkung. Das heißt, ihre gesamten Einkünfte gelten als solche aus Gewerbebetrieb. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erzielte eine KG hauptsächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Daneben erzielte sie aber auch geringfügige gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften. In dem Fall, in dem eine Personengesellschaft nur geringfügige originär gewerbliche Tätigkeiten ausführt, kommt es nicht zur Abfärbung. Die KG war der Ansicht, dass dies auch für geringfügige gewerbliche Beteiligungseinkünfte gelten müsse.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Er entschied, dass gewerbliche Beteiligungseinkünfte unabhängig von ihrem Umfang immer zur Umqualifizierung nicht gewerblicher Einkünfte führen. Im Hinblick auf die Gewerbesteuer sei die Abfärbewirkung aufgrund gewerblicher Beteiligungseinkünfte aber nur dann verfassungsgemäß, wenn die infolge der Abfärbung gewerblichen Einkünfte nicht gewerbesteuerbar sind. Nur so werden Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmern nicht schlechter gestellt.

Gewinn oder umsatzabhängige Veräußerungsgewinne entstehen erst bei Realisation des Veräußerungsentgelts

Veräußert eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, entsteht der Veräußerungsgewinn grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung. Dies gilt unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt. Der Veräußerungsgewinn ist damit regelmäßig stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln.

Bei gewinnoder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen kann der Gewinn jedoch nicht auf den Veräußerungszeitpunkt ermittelt werden, da er von der zukünftigen Ertragsbzw. Umsatzentwicklung abhängig ist. In diesem Fall ist auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen. D. h., der Veräußerungsgewinn entsteht Jahr für Jahr im Zeitpunkt des Zuflusses des entsprechenden Entgelts.

Die vorgenannten Grundsätze gelten gleichermaßen im Einkommen und Körperschaftsteuerrecht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Mieter/Vermieter

Mietvertrag zwischen Lebensgefährten steuerlich nicht anzuerkennen

Ein Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über die hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung hält einem Fremdvergleich nicht stand und ist steuerlich nicht anzuerkennen. So sieht es jedenfalls das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Die Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen nutzte die im Obergeschoss befindliche Wohnung gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten. Dieser überwies monatlich einen als Miete bezeichneten Betrag. Aus einer schriftlichen Vereinbarung ergab sich, dass die Mitbenutzung der Wohnung mit einem festen Betrag inklusive Nebenkosten zu vergüten sei.

Aus der Vermietung dieser Wohnung erklärte die Überlassende einen Verlust, den das Finanzamt nicht berücksichtigte. Das Finanzgericht hat sich dieser Meinung angeschlossen und festgestellt, dass das Mietverhältnis keinem Fremdvergleich standhalte und somit steuerlich nicht anzuerkennen sei. Solche Mieteinnahmen seien als nicht zu berücksichtigende Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung anzusehen. Somit seien auch die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen für eine solche Wohnung nicht abzugsfähig.

Keine Mietminderung, wenn Mieter Mängelbeseitigung ablehnt

Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter oder von ihm beauftragte Handwerker zu dulden, ist er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu keiner Mietminderung berechtigt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs entfällt ein mögliches Zurückbehaltungsrecht in der Weise, dass einbehaltene Beträge sofort zurückzuzahlen sind und von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten kein Einbehalt mehr zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Mängelbeseitigung unter Berufung auf einen anhängigen Rechtsstreit über rückständige Miete im Rahmen eines Prozesses mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters verweigert, da er den mangelhaften Zustand aus Gründen der Beweissicherung erhalten will.

Verfahrensrecht

Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids durch Bescheid der Denkmalschutzbehörde

Eheleute hatten in ihrer Einkommensteuererklärung zu Sonderabschreibungen führende Aufwendungen durch Baumaßnahmen an einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude nicht geltend gemacht. Die Einkommensteuerbescheide wurden bestandskräftig. Bescheinigungen der Denkmalbehörde wurden erst nach Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide ausgestellt und dem Finanzamt mit dem Antrag auf Berücksichtigung der sich dadurch ergebenden Sonderabschreibungsbeträge eingereicht. Das Finanzamt lehnte die nachträgliche Änderung der Einkommensteuerbescheide ab.

Dagegen verpflichtete der Bundesfinanzhof das Finanzamt zur Änderung der Bescheide. Nach dem Urteil ist die Bescheinigung der Denkmalbehörde ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für den Einkommensteuerbescheid. Er ist deshalb zu ändern.

Einkommensteuer 

Erste Tätigkeitsstätte nach dem Reisekostenrecht

Nichtselbstständig Beschäftigte können beruflich veranlasste Fahrtkosten grundsätzlich in Höhe ihres tatsächlichen Aufwands oder pauschal mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abziehen. Für den Weg zwischen Wohnung und dem Arbeitsoder Dienstort („erste tigkeitsstätte“) besteht jedoch eine Ausnahme. Hier kann nur die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer steuermindernd geltend gemacht werden. Seit 2014 bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber. Zuvor kam es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers an.

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit keine Rolle mehr spielt. Eine erste Tätigkeitsstätte kann nach dem ab 2014 geltenden Rechtsverständnis schon vorliegen, wenn der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat. Das können etwa Schreibarbeiten oder auch Dienstantrittsbesprechungen sein. Auch kommt ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet als (großräumige) erste Tätigkeitsstätte in Betracht. Darunter können bspw. Flughäfen, Werksanlagen oder Bahnhöfe fallen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung hat der Bundesfinanzhof nicht.

Firmenwagenbesteuerung: Zuzahlungen des Arbeitnehmers können geldwerten Vorteil mindern

Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. In Höhe der Zuzahlungen fehlt es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Ob der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, ist ohne Bedeutung. Voraussetzung für die Kürzung ist, dass der Arbeitnehmer die getragenen Kosten belegen kann.

Die Finanzverwaltung lässt die Kürzung der zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehörenden Kosten zu. Dazu gehören z. B. Treibstoffkosten, Wartungsund Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer, Fahrzeugversicherungen und Aufwendungen für die Wagenpflege. Nicht zu berücksichtigen sind u. a. Straßenbenutzungsgebühren, Parkgebühren und Aufwendungen für Insassenund Unfallversicherungen, weil sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören.

Das Finanzgericht Münster lässt eine Minderung des geldwerten Vorteils nur für solche vom Arbeitnehmer getragenen Kosten zu, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig und zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Regelung erforderlich sind. Freiwillig übernommene Kosten gehörten nicht dazu.

Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer die auf eine Garage entfallenden anteiligen Kosten seines selbstbewohnten Hauses vom geldwerten Vorteil mindern wollen, obwohl die Verpflichtung fehlte, den Dienstwagen in einer Garage unterzustellen. Das Gericht versagte die Kürzung des Vorteils, weil es sich um eine freiwillige Leistung gehandelt habe.

Anscheinsbeweis bei privater Pkw-Nutzung

In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall behauptete ein Steuerpflichtiger, er habe den betrieblichen Pkw nicht für Privatfahrten genutzt. Privatfahrten seien ausschließlich mit einem zum Privatvermögen gehörenden vergleichbaren Fahrzeug durchgeführt worden.

Da aber dieses Fahrzeug auch von der Ehefrau des Steuerpflichtigen genutzt wurde, bezweifelten die Richter, dass das Privatfahrzeug dem Steuerpflichtigen zur uneingeschränkten privaten Nutzung ständig zur Verfügung stand. Die aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitete Vermutung, dass ein betrieblicher Pkw auch zu privaten Zwecken genutzt wird, kann nur durch Beweismittel (z. B. ordnungsgemäßes Fahrtenbuch) erschüttert werden.

Da der Beweis des ersten Anscheins der Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs durch Gegenbeweis weder entkräftet noch erschüttert wurde, muss der Steuerpflichtige die Versteuerung nach der 1 %-Regelung akzeptieren.

Beteiligung eines Einzelunternehmers an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

Ist ein Einzelgewerbetreibender an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und dient die Beteiligung dazu, den Absatz von Dienstleistungen des Einzelgewerbetreibenden zu fördern, gehört die Beteiligung zu seinem notwendigen Betriebsvermögen. Erforderlich ist eine dauerhafte und intensive Geschäftsbeziehung zwischen Einzelunternehmen und Beteiligungsgesellschaft. Eine ausgeschüttete Dividende führt dann nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern ist den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Einzelunternehmers zuzurechnen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Bedeutung der Beteiligung aus Sicht des Einzelunternehmens (und nicht der Kapitalgesellschaft) zu beurteilen ist. Daher ist auch unerheblich, ob die Kapitalgesellschaft über einen eigenen, vom Einzelunternehmen unabhängigen Geschäftsbetrieb verfügt. Maßgeblich für die Bewertung der Bedeutung der Beteiligung ist nicht der Gewinn, sondern der aus der GmbH-Beteiligung resultierende Umsatz.

Im entschiedenen Fall waren ein Einzelunternehmer zu 100 % an der B-GmbH, und diese wiederum zu 100 % an der Aund C-GmbH beteiligt. 99,9 % seines Umsatzes tätigte der Einzelunternehmer mit den drei Gesellschaften, insbesondere mit der C-GmbH, für die er Werbeaufträge und Beratungsleistungen übernahm. Dass die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen überwiegend zur C-GmbH und nicht zur B-GmbH bestanden haben, ist für die Einordnung als notwendiges Betriebsvermögen unerheblich, da die B-GmbH die C-GmbH beherrscht hat.

Sonstiges

Entschädigung bei verspätetem Anschlussflug außerhalb der EU

Fluggäste haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung bis zu 600 € gegen die Fluglinie, wenn sich die Ankunft am Zielort um drei Stunden oder mehr verspätet. Das gilt für Flüge innerhalb, in die und aus der Europäischen Union (EU).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Anspruch auf Entschädigung auch bei einem verspäteten Anschlussflug außerhalb der EU besteht. Voraussetzung ist, dass die Flüge in einer einzigen Buchung gebucht wurden.

Im entschiedenen Fall hatte ein Fluggast bei einer tschechischen Fluglinie einen Flug von Prag nach Bangkok gebucht, bei dem eine Zwischenlandung in Abu Dhabi vorgesehen war. Die tschechische Fluglinie absolvierte den ersten Teilflug pünktlich. Den zweiten Teilflug von Abu Dhabi nach Bangkok führte Etihad Airways im Rahmen einer Codesharing Vereinbarung aus. Es kam zu einer verspäteten Ankunft in Bangkok von über acht Stunden.

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Fluggast die tschechische Fluglinie auf die Ausgleichszahlung in Anspruch nehmen kann. Diese kann nicht geltend machen, dass der zweite Teilflug außerhalb der EU stattfand und von einer außereuropäischen Fluglinie durchgeführt wurde. Es steht ihr lediglich offen, Regress bei Etihad Airways zu suchen.


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Herausgeber und Druck: DATEV eG, 90329 Nürnberg vertreten durch

Dr. Robert Mayr (Vorsitzender), Eckhard Schwarzer (stellv. Vorsitzender)
Julia Bangerth, Prof. Dr. Peter Krug, Diana Windmeißer

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Nicolas Hofmann

Kontakt

Telefon: +49 911 319-0
E-Mail: info@datev.de
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Umsatzsteueridentifikationsnummer DE 133546770

Herausgeber und Redaktion:

Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin

Illustration: U. Neuwert

Diese fachlichen Informationen können den zugrunde- liegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater.

Dieser Informationsbrief ist urheberrechtlich geschützt. Jede vom Urheberrecht nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Herausgeber.

Blitzlicht Im Juni 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, kann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist

Wer in der Ferienzeit Schüler als Aushilfen einstellt, kann Abgaben sparen, denn Ferienjobs sind unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig von der Sozialversicherung befreit

Wurde dem Erblasser Aussetzung der Vollziehung seines Einkommensteuerbescheids gewährt, kann der Erbe dennoch die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Steuer als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigen.

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Unternehmer/Unternehmen

Keine Pflicht zur Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens für unwesentliche Beträge

Rechnungsabgrenzungsposten dienen der periodengerechten Gewinnermittlung. Immer dann, wenn ein Aufwand/ Ertrag und die damit verbundene Ausgabe/Einnahme in unterschiedliche Abrechnungszeiträume fallen, ist eine Rechnungsabgrenzung erforderlich.

Folgende vier Abgrenzungsfälle sind zu unterscheiden

  • Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
  • Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
  • Ausgaben nach dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit vor diesem Tag darstellen
  • Einnahmen nach dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit vor diesem Tag darstellen

Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg kann in Fällen von geringer Bedeutung auf den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens verzichtet werden. Das gilt insbesondere, wenn wegen der Geringfügigkeit der in Betracht kommenden Beträge eine Beeinträchtigung des Einblicks in die Vermögensund Ertragslage nicht zu befürchten ist. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (derzeit netto 800 €) ist Maßstab für die Frage, ob ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Listenpreis bei der 1 % Regelung ist bei Taxen nicht um obligatorischen Rabatt für Taxiunternehmen zu kürzen

Der private Nutzungsanteil von Fahrzeugen, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden und für die kein Fahrtenbuch geführt wird, berechnet sich monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung. Dieser Grundsatz gilt auch bei Taxen, denn es handelt sich um Fahrzeuge, die typischerweise auch für private Zwecke genutzt werden können.

Taxiunternehmen erhalten beim Taxikauf regelmäßig Rabatte seitens der Fahrzeughersteller, sodass der Listenpreis entsprechend niedriger

ist. Bei der Bemessung des privaten Nutzungsanteils ist aber vom Listenpreis auszugehen, der für Endverbraucher gilt. Er darf nicht um den obligatorischen Rabatt für Taxiunternehmen gekürzt werden. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei nur mittelbarer Verwaltung von Grundbesitz über Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft

Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

Eine GmbH & Co. KG hatte die Entwicklung und Verwaltung eigenen Immobilienvermögens sowie das Halten von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften zum Unternehmensgegenstand. Ihre Erträge bezog die Gesellschaft überwiegend aus der Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden GbR. Mit ihrer Gewerbesteuererklärung machte sie die erweiterte Gewerbesteuerkürzung geltend. Das Finanzamt gewährte diese jedoch nicht, da es die Auffassung vertrat, die Gesellschaft habe keinen „eigenen Grundbesitz“ verwaltet

Grundsätzlich wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt. Bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten, tritt stattdessen auf Antrag eine sog. erweiterte Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist unter „eigenem Grundbesitz“ der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Demnach verwaltet und nutzt die GmbH & Co. KG ausschließlich eigenen Grundbesitz auch dann,

wenn eine Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft (hier: GbR) gehalten wird. Denn der zivilrechtlich im Eigentum der GbR stehende Grundbesitz ist ihrer Gesellschafterin, der GmbH & Co. KG, anteilig als deren Betriebsvermögen zuzurechnen.

Hinweis

Das Urteil lässt offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Grundbesitz mittelbar über eine grundstücksverwaltende gewerblich geprägte Personengesellschaft gehalten wird.

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Schuldzinsen bei Cash-Pooling

Eine ausnahmsweise zulässige Saldierung von Zinsaufwendungen bei wechselseitig gewährten Darlehn gilt bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags auch für Darlehn innerhalb eines Cash-Pools

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wird ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden wieder hinzugerechnet, soweit sie den Gewinn gemindert haben und soweit die Summe der gesamten Hinzurechnungen den Betrag von 100.000 € übersteigt. Die Saldierung von Schuldund Guthabenzinsen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Ausnahmsweise sind aber mehrere Verbindlichkeiten als eine einheitliche Schuld zu beurteilen, wenn die einzelnen Schuldverhältnisse wirtschaftlich zusammenhängen. Der Zweck der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungsvorschrift liegt darin, den Ertrag des betrieblichen Kapitals in vollem Umfang der Gewerbesteuer zu unterwerfen und damit eine Gleichstellung von Erträgen aus eigenund fremdfinanziertem Kapital herbeizuführen.

Eine Saldierung bei wechselseitig gewährten Darlehn ist für Darlehn innerhalb eines Cash Pools möglich. Entscheidend ist dabei, dass die Darlehn gleichartig sind, denselben Zweck haben und auch regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet werden (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Erbschaftsteuer

Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten

Drei Schwestern waren Erben nach ihrem Vater. Sie machten in ihren Erbschaftsteuererklärungen Einkommensteuerschulden des Vaters von über 6,6 Mio. € als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Noch zu Lebzeiten des Vaters hatte dieser seine Steuerbescheide angefochten. Sie wurden von der Vollziehung ausgesetzt und waren zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht bestandskräftig.

Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung der Schwestern. Vom Erwerb des Erben sind die vom Erblasser stammenden persönlichen Steuerschulden, die auf den Erben übergegangen sind, als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Unerheblich ist dabei, ob die Steuern im Erbfall bereits festgesetzt waren oder nicht. Entscheidend ist, dass sie im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben

Es ist davon auszugehen, dass Finanzbehörden entstandene Steuern in zutreffender Höhe festsetzen werden, sodass im Todeszeitpunkt die für den Abzug erforderliche wirtschaftliche Belastung vorliegt. Dies gilt insbesondere, wenn die Steuern bereits durch Steuerbescheid festgesetzt wurden. Sie belasten den Erblasser und damit auch den Erben als Gesamtrechtsnachfolger. Die Belastung entfällt nicht dadurch, dass der Steuerbescheid angefochten und Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde

Mieter/Vermieter/Grundstückseigentümer

Grundstücksschenkungen zwischen Geschwistern können grunderwerbsteuerfrei sein

Eine Mutter hatte ihrem Sohn und ihrer Tochter zu gleichen Teilen ein Grundstück übertragen. Jahre später übertrug sie ein zweites Grundstück auf ihre Tochter, verbunden mit der Auflage, dass die Tochter ihre Grundstückshälfte aus der ersten Grundstücksübertragung auf ihren Bruder zu übertragen hatte. Diesen Erwerb sollte sich der Bruder beim Tod der Mutter auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Das Finanzamt unterwarf die Grundstücksübertragung der Schwester auf ihren Bruder der Grunderwerbsteuer, weil Grundstücksübertragungen unter Geschwistern nicht grunderwerbsteuer befreit seien.

Der Bundesfinanzhof betrachtete den Übertragungsvorgang in seiner Gesamtheit und entschied, dass der Erwerb nicht der Grunderwerbsteuer unterlag. So kann eine Steuerbefreiung aufgrund einer Zusammenschau von grunderwerbsteuerrechtlichen Befreiungsvorschriften gewährt werden, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb als abgekürzter Übertragungsweg darstellt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wenn sie durchgeführt worden wären, ebenfalls steuerfrei geblieben wären.

Im entschiedenen Fall war der erste unterbliebene Zwischenschritt die (Rück-)Übertragung des hälftigen Grundstücks von der Tochter auf ihre Mutter, der zweite unterbliebene Zwischenschritt die unentgeltliche Übertragung dieses Grundstücksteils von der Mutter auf ihren Sohn. Beide Schritte wären grunderwerbsteuerfrei geblieben. In der Zusammenschau betrachtet, war daher die von der Tochter erfüllte Auflage lediglich die unentgeltliche Grundstücksübertragung von der Mutter auf ihren Sohn.

Umsatzsteuer

Steuerschuld und Rechnungsberichtigung bei unrichtigem Steuerausweis in Rechnung an Nichtunternehmer

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als er gesetzlich für diesen Umsatz schuldet (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Dies gilt auch bei einer Rechnungserteilung an Nichtunternehmer, so der Bundesfinanzhof.

Im entschiedenen Fall erbrachte ein gemeinnütziger Verein im Zusammenhang mit seinem steuerbegünstigten Satzungszweck der Verbraucherberatung auch Leistungen gegen gesondertes Entgelt bei der Beratung einzelner Verbraucher. Nach einer Mitteilung des Finanzamts erteilte der Verein für die entgeltliche Einzelberatung entgegen seiner Auffassung, dass die Leistungen gesetzlich einer Steuerermäßigung unterliegen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis auf der Grundlage des Regelsteuersatzes. Gegen den entsprechenden Umsatzsteuerbescheid legte er Einspruch ein.

Das Gericht entschied, dass auch im Fall von Rechnungen an Nichtunternehmer, die zwar grundsätzlich nicht zu einem Vorsteuerabzug führen können, stets eine Rechnungsberichtigung erforderlich ist. So könne sich auch hier eine Gefährdung des Steueraufkommens ergeben, wenn der als „Verbraucher“ handelnde Rechnungsempfänger ggf. in anderer Hinsicht, z. B. als Vermieter oder Betreiber einer Photovoltaikanlage oder als eBay-Verkäufer umsatzsteuerrechtlich Unternehmer ist

Vorsteuerabzug bei Vorauszahlung auf später nicht erfolgte Lieferung in einem betrügerischen Schneeballsystem

Leistet ein Unternehmer eine Anzahlung oder Vorauszahlung auf einen noch zu liefernden Gegenstand, kann er die in der Vorausrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist, dass die künftige Lieferung nicht unsicher ist. Das setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Leistung der Vorausoder Anzahlung alle maßgeblichen Kriterien für die künftige Lieferung oder sonstige Leistung bekannt und bestimmt sind. Der Vorsteueranspruch hängt nicht davon ab, ob der Vertragspartner (Zahlungsempfänger) die Leistung im Zahlungszeitpunkt objektiv erbringen kann und ob er das will

Der Vorsteueranspruch würde nur dann nicht entstehen, wenn der zahlende Unternehmer im Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die spätere Bewirkung der Lieferung oder sonstigen Leistung ungewiss ist.

(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs)

Arbeitgeber/Arbeitnehmer 

Verfall von Urlaubsansprüchen

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen weiterentwickelt und damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt.

Grundsätzlich verfällt Urlaub, der dem Arbeitnehmer bis zum Jahresende nicht gewährt und von ihm nicht genommen wurde. Dies war bisher selbst dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber rechtzeitig erfolglos zur Urlaubsgewährung aufgefordert hatte. Wurde der Urlaub nicht gewährt, konnte der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz durch Gewährung von Ersatzurlaub bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abgeltung verlangen.

Nunmehr hat das Gericht entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nur dann erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor klar und rechtzeitig über seinen genauen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub trotzdem aus freien Stücken nicht genommen hat.

Ferienjobs sind für Schüler sozialversicherungsfrei

Schüler können in den Ferien im Rahmen eines zeitlich geringfügigen d. h. kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Dauer des Ferienjobs bei einer Arbeitswoche von mindestens fünf Tagen höchstens drei Monate beträgt. Bei einer Arbeitswoche unter fünf Tagen dürfen gesamt 70 Arbeitstage nicht überschritten werden.

Eine geringfügige Beschäftigung liegt jedoch nicht mehr vor, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 450 € im Monat übersteigt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen kurzen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sog. Minijobs anzuwenden.

Beispiel

Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 20. Juni bis 2. August 2019 montags bis freitags in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von insgesamt 1.000 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er nicht mehr als drei Monate arbeitet Am 1. Oktober 2019 vereinbaren sie, dass Paul fortan für monatlich 450 € weiterarbeitet. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsabgaben, Pauschalsteuer und Umlagen an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft zu entrichten. Außerdem wird ein Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung einbehalten, sofern Paul keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt.

 

Hinweis

Die sozialversicherungsrechtlichen Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen (drei Monate oder 70 Arbeitstage) gelten nun auch über den 31. Dezember 2018 hinaus dauerhaft

Sonstiges

Fristwahrung per Telefax

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Kläger/Rechtsmittelführer zu beweisen hat, dass sein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist.

Im entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt die fünfseitige Berufungsbegründung erst um 23:58 Uhr des letzten Tags der Begründungsfrist per Fax an das Gericht übersandt. Erst um 34 Sekunden nach Mitternacht hatte das Telefax des Gerichts den Schriftsatz vollständig empfangen. Technische Überprüfungen ergaben, dass das Telefax möglicherweise bereits 23 Sekunden früher, aber damit immer noch 11 Sekunden zu spät, eingegangen war. Einen noch früheren Eingang konnte der Rechtsanwalt nicht beweisen. Damit war die Berufung zu spät begründet worden und unzulässig. Auch mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte der Rechtsanwalt keinen Erfolg. Denn an der verspäteten Einreichung der Berufungsbegründung traf ihn ein Verschulden. Bei Annahme eines Zeitbedarfs von 30 Sekunden je Seite ist bei fünf Seiten ein Zeitbedarf von 2:30 Minuten einzukalkulieren. Beim Start der Übertragung um 23:58 Uhr war daher der Eingang bei Gericht erst am Folgetag zu erwarten


Impressum

Herausgeber und Druck: DATEV eG, 90329 Nürnberg vertreten durch

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Herausgeber und Redaktion:

Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin

Illustration: U. Neuwert

Diese fachlichen Informationen können den zugrunde- liegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater.

Dieser Informationsbrief ist urheberrechtlich geschützt. Jede vom Urheberrecht nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Herausgeber.

Blitzlicht im August 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

wird für einen nicht an der Gesellschaft beteiligten angestellten GmbH-Geschäftsführer ein Zeitwertkonto für seinen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand eingerichtet, fällt auf die einbehaltenen Beträge keine Lohnsteuer an. Der Bundesfinanzhof widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung.

Geschäftsführer einer GmbH sind als Beschäftigte regelmäßig sozialversicherungspflichtig. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer durch Einfluss auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen kann.

Für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 hat der Bundesfinanzhof schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsregelung von einhalb Prozent für jeden vollen Monat.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Wohnungseigentümer

Wohnungseigentümer müssen auch hohe Sanierungskosten tragen

Hat ein Altbau feuchte Wände und ist dadurch die Nutzung der Räumlichkeiten stark beeinträchtigt, muss eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Schäden beseitigen, auch wenn die Kosten dafür sehr hoch sind. Notfalls muss die Sanierung gemeinsam finanzfinanziert werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. In einem 1890 erbauten Gebäude waren die Außenwände in drei Eigentumseinheiten im Souterrain stark durchfeuchtet. Laut einem eingeholten Gutachten sollte die Sanierung 300.000 € kosten. Der Mehrheit der Eigentümer war dies zu teuer. Die Sanierung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass in Altbauten feuchte Wände durchaus üblich seien.

Nach Auffassung des Gerichts muss die Sanierung durchgeführt werden. Eine Eigentümergemeinschaft ist verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum instand zu halten und notfalls auch zu sanieren. Entscheidend ist dabei, wie die Räume genutzt werden. Für Kellerräume in einem Altbau würden andere Maßstäbe gelten als für Wohnungen und Geschäftsräume. Bei letzterer Nutzung könne auch bei Altbauten erwartet werden, dass die Wände nicht feucht sind.

Einkommenssteuer

Geschlossener Immobilienfonds: Rückabwicklung oder steuerpflichtige Veräußerung

Eheleute hatten sich an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, der aber nicht die versprochenen Renditen erwirtschaftete. Sie verklagten daher die Bank, die die Beteiligung vertrieben hatte, auf Schadensersatz und Rückabwicklung der Beteiligung. Im Rahmen eines Vergleichs zahlte die Bank eine Abfindung, die das Finanzamt als Veräußerungspreis für die Immobilie wertete. Es ermittelte einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, weil die Beteiligung weniger als zehn Jahre bestanden hatte. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Abfindungsbetrag aufzuteilen ist. Soweit er den Wert der Immobilie übersteigt, ist er nicht Veräußerungspreis, sondern steuerfreier Schadensersatz.

Kinder

Kindergeldanspruch bei mehraktiger Berufsausbildung

Eine volljährige Tochter hatte ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten abgeschlossen. Während ihrer anschließenden Fortbildung zur Steuerfachwirtin arbeitete sie regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Steuerberatungskanzlei. Sie behauptete, ihr Berufsziel „Steuerfachwirtin“ noch nicht erreicht zu haben. Nach der entsprechenden Prüfungsordnung ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Steuerfachangestellten Voraussetzung; ebenso wie die dreijährige Berufserfahrung als Steuerfachangestellte. Ihr erster Abschluss sei hiernach integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs. 

Dem widersprach das Finanzgericht Düsseldorf. Ein einheitlicher Ausbildungsgang liegt nur vor, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in engem zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden. Die Berufsausbildung Steuerfachangestellte und die Fortbildung Steuerfachwirtin seien keine Ausbildungseinheit. Vielmehr liege eine die berufliche Erfahrung berücksichtigende Fortbildungsmaßnahme (Zweitausbildung) vor. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis
Der Bundesfinanzhof hat zwischenzeitlich in einem anderen Fall entschieden, dass es sich bei einer nach Beendigung der Ausbildung zur Steuerfachangestellten nachfolgenden Fachschulausbildung um eine Zweitausbildung handelt, wenn das Kind diese nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortsetzt. Eine mehr als 20 Wochenstunden umfassende Erwerbstä-tigkeit während der Wartezeit und während der Durchführung der Fachschulausbildung schließt einen Kindergeldanspruch aus.

Umsatzsteuer

Privatverkauf bei eBay ist dem Inhaber des eBayNutzernamens zuzurechnen

Schon seit mehreren Jahren überwacht die Finanzverwaltung mittels spezieller Programme Verkäufe über Internetplattformen. Im Fokus stehen auch „Privatverkäufer“, die nur unter Angabe eines fiktiven Nutzernamens eine Vielzahl von Waren veräußern, aber die daraus erzielten Erlöse weder der Einkommensteuer noch der Umsatzsteuer unterwerfen. Das Finanzgericht Baden Württemberg hat entschieden, dass die Umsätze der Person zuzurechnen sind, unter deren Benutzernamen die Verkäufe ausgeführt wurden. Im entschiedenen Fall wurden auf der Plattform eBay über das Nutzerkonto eines Ehemanns über mehrere Jahre hinweg hunderte Verkäufe abgewickelt, die zu einem jährlichen Gesamtumsatz von über 20.000 € führten. Damit lag eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit vor. Umsatzsteuer wurde nicht erklärt und nicht abgeführt. Das Finanzamt hatte zunächst Umsatzsteuerbescheide gegen den Ehemann und seine Ehefrau jeweils als Einzelunternehmer erlassen, weil auch Gegenstände der Ehefrau über den Benutzernamen veräußert wurden. Dagegen wehrten sich die Eheleute erfolgreich. Nunmehr nahm das Finanzamt nur noch den Ehemann in Anspruch, weil er das Nutzerkonto Jahre zuvor eröffnet hatte und damit zivilrechtlicher Vertragspartner des jeweiligen Verkaufsvorgangs war. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Vorsteuerabzug für Verzicht auf Pachtvertrag trotz steuerfreier Grundstücksveräußerung möglich Verzichtet ein Pächter gegen Entgelt auf seine Rechte aus einem langfristigen Pachtvertrag, kann der Verpächter die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er das Grundstück steuerpfl ichtig verpachtet hatte. Eine anschließende umsatzsteuerfreie Veräußerung des Grundstücks ist jedenfalls dann unschädlich für den Vorsteuerabzug, wenn die vorzeitige Aufl ösung des Pachtvertrags zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Pachtverhältnis noch besteht und zu diesem Zeitpunkt die Absicht einer steuerfreien Grundstücksveräußerung nicht festgestellt werden kann.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Verfahrensrecht

Hinzuschätzung aufgrund einer Quantilsschätzung bei erheblichen formellen Mängeln der Aufzeichnungen der Bareinnahmen

Bei erheblichen formellen Mängeln der BareinnahmenAufzeichnungen kann aufgrund einer Quantilsschätzung hinzugeschätzt werden. Das Ergebnis muss aber durch weitere Erkenntnisse, z. B. Ergebnisse einer stochastischen Untersuchung, und eine partielle Nachkalkulation gestützt werden. Au-ßerdem dürfen anderweitige Schätzmethoden, wie eine Geldverkehrsrechnung und eine Ausbeutekalkulation, nicht in Betracht kommen. Vor dem Finanzgericht Hamburg wehrte sich der Wirt eines griechischen Lokals gegen die Zuschätzung zu seinem Gewinn. Der Wirt benutzte eine Registrierkasse, zog aber die Tagesendsummenbons (ZBons) nicht immer täglich, sondern teilweise für mehrere Tage, und führte kein Kassenbuch. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte die Prüferin das Fehlen von Sonntagen in den Aufzeichnungen und berechnete die Hinzuschätzung mittels der sog. Quantilsschätzung unter Berücksichtigung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 296 %. Zu Recht, entschied das Gericht. Die Aufzeichnungen waren mangelhaft und sind manipuliert worden. Andere Schätzungsformen schieden von vornherein aus. U. a. scheiterte eine Ausbeutekalkulation für Speisen und Getränke daran, dass der Wirt die von ihm verwendeten Speisekarten nicht vorgelegt hatte und weder die verkauften Speisen noch deren Verkaufspreise nachträglich festgestellt werden konnten. Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Nachzahlungszinsen könnten ab 2015 verfassungswidrig hoch sein

Ein Ehepaar musste im Jahr 2017 nach einer Außenprüfung Einkommensteuer nachzahlen. Gleichzeitig setzte das Finanzamt für den Zeitraum April 2015 bis November 2017 Nachzahlungszinsen von etwa 240.000 € fest. Das Ehepaar legte gegen die Zinsfestsetzung Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

Der Bundesfinanzhof gab dem Aussetzungsantrag statt. Bei summarischer Prüfung hatte er für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsregelung. Danach betragen die Zinsen für jeden Monat einhalb Prozent einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer.

Hinweis

Zur Frage, ob der gesetzliche Zinssatz für Veranlagungszeiträume ab 2010 bzw. ab 2012 verfassungsgemäß ist, liegen dem Bundesverfassungsgericht bereits Verfassungsbeschwerden vor. Über diese wird voraussichtlich noch im Jahr 2018 entschieden werden.

 

Unternehmer / Unternehmerinnen

Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Geschäftsführer einer GmbH unterliegen grundsätzlich den Weisungen der Gesellschafter und sind deshalb regelmäßig als abhängig beschäftigt und damit als sozialversicherungspflichtig anzusehen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Eine Ausnahme gilt für Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter derGmbH sind, wenn sie durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen können. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Geschäftsführer mindestens 50 % der Anteile am Stammkapital hält. Bei einer geringeren Kapitalbeteiligung bedarf es ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende und unentziehbare Sperrminorität, sodass es dem Geschäftsführer möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Dementgegen kommt es nicht darauf an, ob ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse besitzt oder ihm etwaige Freiheiten, z. B. bei den Arbeitszeiten, eingeräumt werden. Entscheidend sind vielmehr die rechtlich durchsetzbaren Einfl ussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

Zwischen GbRGesellschaftern vereinbartes PkwPrivatnutzungsverbot zur Vermeidung der 1 %-Regelung kann unbeachtlich sein

Rechtsanwalt A war zu 92 % an einer RechtsanwaltsGbR beteiligt. Im Betriebsvermögen war ein Pkw, den nur A fuhr. Mit der Gesellschaft war schriftlich ein Privatnutzungsverbot vereinbart. Über die Kontrolle des Verbots und Sanktionen bei Verstoß wurde dagegen nichts vereinbart. Die Gesellschaft setzte für A keinen privaten Nutzungswert nach der 1 %-Regelung an. Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass die 1 %-Regelung anzuwenden sei, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden. Dieser Anscheinsbeweis könne zwar durch einen Gegenbeweis entkräftet werden, sodass das Finanzamt die private Nutzung nachweisen muss. Nach Auffassung des Gerichts war in diesem Fall der Anscheinsbeweis durch das Privatnutzungsverbot aber nicht entkräftet, weil es weder ernsthaft vereinbart worden war, noch üblich ist. Auch hätte ein Verstoß gegen das Nutzungsverbot keine Sanktionen nach sich gezogen. Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Arbeitnehmer / Arbeitgeber

Schadensersatz bei rechtswidriger Versetzung

Ein Metallbaumeister wurde von Südhessen nach Sachsen versetzt. Er kam der Versetzung nach, klagte aber erfolgreich dagegen, sodass er zwei Jahre später wieder in Südhessen arbeiten konnte. Während der Zeit in Sachsen hatte er dort eine Wohnung gemietet und war an jedem Wochenende mit seinem Privatwagen nach Hause gependelt. 

Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber aufgrund der rechtswidrigen, unbilligen Weisung zum Schadensersatz verpfl ichtet sei. Demnach seien die Kosten für die Zweitwohnung sowie ein Teil der Aufwendungen für Heimfahrten (Wert der Zugfahrten 2. Klasse an jedem zweiten Wochenende) und ein Tagegeld nach den öffentlich-rechtlichen Reisekostenregelungen zu erstatten. Eine Vergütung der Fahrzeiten für Fahrten zwischen den beiden Wohnorten komme hingegen nicht in Betracht, da der Metallbaumeister hierdurch keinen (messbaren) materiellen Schaden erlitten habe. Das Bundesarbeitsgericht muss abschließend entscheiden.

Kein Lohnzufluss bei Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand

Eine GmbH schloss mit ihrem Geschäftsführer, der nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt war, eine Wertguthabenvereinbarung. Durch diese Vereinbarung sollte sein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand finanziert werden. Der Geschäftsführer verzichtete auf monatlich 6.000 € brutto. Das so angesparte Guthaben sollte ihm in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden. Lohnsteuer wurde von den einbehaltenen Bezügen nicht abgeführt. Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass keine Lohnsteuer einzubehalten ist. Er sieht keine Rechtsgrundlage dafür, bei einem angestellten Fremdgeschäftsführer andere Maßstäbe anzusetzen als bei sonstigen Arbeitnehmern. Damit widerspricht er der Auffassung der Finanzverwaltung, die Zeitwertkonten als mit dem Aufgabenbild des Organs einer Körperschaft für nicht vereinbar hält und bereits auf die einbehaltenen Beträge den Lohnsteuerabzug fordert.

Hinweis
Beherrschende GesellschafterGeschäftsführer können bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit über die geschuldete Vergütung verfügen. Bei ihnen ist weiterhin bereits bei Gutschrift auf dem Zeitwertkonto Lohnsteuer einzubehalten.

Sonstiges

Dashcam-Aufnahmen: Verwertbarkeit als Beweismittel im Unfallhaftpfl ichtprozess

Obwohl eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke eines Fahrzeugs mittels einer sog. Dashcam datenschutzrechtlich unzulässig ist, kann die Videoaufzeichnung im Unfallhaftpfl ichtprozess als Beweismittel verwertet werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.  Nach Auffassung des Gerichts ist bei der vorzunehmenden Abwägung das Interesse des Geschädigten an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche und sein Anspruch auf rechtliches Gehör höher zu bewerten als das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners, insbesondere sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sein Recht am eigenen Bild. Datenschutzrechtlich zulässig ist eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung des Unfallgeschehens, etwa durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeugs.

Nachbarschaftshilfe: Haftung im Schadensfall?

Hilft jemand einem anderen unentgeltlich und verursacht dabei einen Schaden, gehen Gerichte häufig davon aus, dass beide stillschweigend die Haftung ausgeschlossen haben, also gegenseitig nicht für Schäden haften. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg gilt dies allerdings nicht, wenn der Schädiger über eine Haftpflichtversicherung verfügt. Nach Auffassung des Gerichts ist es wahrscheinlich, dass jemand zwar einen helfenden Freund von privater Haftung freistellen will. Nicht anzunehmen sei hingegen, dass er auch dessen Haftpflichtversicherung freistellen will.

Impressum

Herausgeber und Druck: DATEV eG, 90329 Nürnberg

Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin

Illustration: U. Neuwert

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Dieser Informationsbrief ist urheberrechtlich geschützt. Jede vom Urheberrecht nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Herausgeber.

10291 2018-07-01 © DATEV eG 2018, alle Rechte vorbehalten

Blitzlicht im Juli 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

Beiträge zur Basisversorgung in der privaten Krankenversicherung können günstiger sein als die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung. Dennoch sind nur die tatsächlich gezahlten Krankenversicherungsbeiträge zur Basisabsicherung steuerlich unbeschränkt abziehbar.

Können dem Finanzamt Herkunft oder Bestimmung nicht als Betriebseinnahmen erfasster Zahlungseingänge auf dem Bankkonto nicht plausibel dargelegt werden, kann es entsprechende Hinzuschätzungen vornehmen.
Ein Geschäftsführer haftet persönlich für Steuerschulden der GmbH, wenn seine Organisation mangelhaft war und er die betrieblichen Vorgänge nicht ordnungsgemäß überwacht.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Einkommensteuer

Pauschalierung der Einkommensteuer für betriebliche Zuwendungen

Ein Großhändler vertrieb Kameras, Objektive und Blitzgeräte. Zur Verkaufsförderung führte er ein Bonusprogramm für Fachverkäufer und deren Arbeitnehmer durch. Diese Bonuspunkte konnten bei einem anderen Unternehmen gegen Sachprämien eingelöst werden, die dem Großhändler in Rechnung gestellt wurden. Die in Rechnung gestellten Prämien unterwarf der Großhändler mit 30 % der pauschalen Einkommensbesteuerung. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung erging wegen anderer Sachverhalte ein Nachforderungsbescheid. Daraufhin wandte sich der Großhändler gegen die pauschale Besteuerung der Zuwendungen aus dem Bonusprogramm.
Der Bundesfinanzhof gab dem Großhändler Recht. Die Voraussetzungen für die Pauschalierung lagen nicht vor. Diese erfordert u. a., dass die Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden. Die Prämien sind jedoch nicht zu einem mit dem Großhändler bestehenden Grundgeschäft hinzugetreten, sondern stellten die allein geschuldete Leistung für den Verkaufserfolg dar.

Entschädigung für entgangene Einnahmen und steuerfreier Schadensersatz

Ein angestellter Geschäftsführer wurde bei einem Überfall schwer verletzt. Er schloss mit seinem Arbeitgeber einen Vergleich, in dem sich dieser verpflichtete, dem Geschäftsführer neben einer Altersrente eine Abfindung für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie einen Schadensersatz zu zahlen. Der Geschäftsführer erhielt zweimal 400.000 €
Auf die Zahlung der Abfindung behielt der Arbeitgeber Lohnsteuer ein. Die weitere Zahlung leistete er ohne Abzüge, da es sich seiner Meinung nach um einen steuerfreien Schadensersatz handelte. Das Finanzamt forderte auch für die zweite Zahlung Lohnsteuer. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung könne für die Schadensersatzzahlung nichts anderes gelten als für die vereinbarte Abfindung.
Der Bundesfinanzhof dagegen widersprach dem formellen Grundsatz der Einheitlichkeit. Es muss nicht nur für jede Teilzahlung geprüft werden, ob es sich um eine steuerpflichtige Entschädigung für entgangene Einnahmen handelt, sondern auch, in welchem Rahmen Abfindungen üblicherweise vereinbart werden. Wird, wie im vorliegenden Fall, die übliche Entschädigung durch eine weitere Zahlung insgesamt verdoppelt, überschreitet die Zahlung den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße. Es ist von einem steuerfreien Schadensersatz auszugehen.

Nur tatsächlich gezahlte Krankenversicherungsbeiträge sind abziehbar

Beiträge zu Krankenversicherungen sind als Sonderausgaben abziehbar, soweit sie zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung gilt das nur für die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auf die Beiträge für Basisleistungen der privaten Krankenversicherung ist zulässig, auch wenn diese Beiträge den maßgeblichen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung unterschreiten. Damit wird gewährleistet, dass nur die tatsächlich für die Basisabsicherung gezahlten Beiträge berücksichtigt werden.
Werden in einem Versicherungstarif einer privaten Krankenkasse auch steuerlich nicht begünstigte Wahlleistungen versichert, bedarf es einer Aufteilung der Beiträge. Die Höhe der abziehbaren Beiträge teilt die Krankenversicherung der Finanzverwaltung mit.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Mieter/Vermieter

Verwalter muss Hausgeldansprüche bei Zwangsversteigerung anmelden

Wird von Dritten die Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers betrieben, ist der Wohnungseigentumsverwalter verpflichtet, die Hausgeldansprüche der Eigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden
Von einem Eigentümer wurden Hausgelder für zwei Wohnungen über einen längeren Zeitraum nicht gezahlt. Auf Antrag eines Dritten wurde die Zwangsversteigerung der Wohnungen nicht nur angeordnet, sondern diese wurden auch versteigert. Da die Gemeinschaft keinen Beschluss über die Anmeldung der Hausgeldansprüche im Zwangsversteigerungsverfahren gefasst hatte, machte der Verwalter diese auch nicht geltend. Die grundsätzlich bevorrechtigten Hausgeldansprüche wurden folglich bei der Verteilung des Versteigerungserlöses nicht berücksichtigt. Die Eigentümergemeinschaft verlangte daraufhin von der Verwaltung Schadensersatz.
Nach Auffassung des Gerichts hätte der Verwalter die bevorrechtigten Hausgeldansprüche im Zwangsversteigerungsverfahren auch ohne Beschluss der Gemeinschaft anmelden müssen. Die unterlassene Anmeldung stellt eine Pflichtverletzung dar, die einen Schadensersatzanspruch begründet.

Forderung auf Schadensersatz bei beschädigter Mietwohnung auch ohne vorherige Fristsetzung des Vermieters möglich

Weist eine Mietwohnung bei Auszug des Mieters Schäden auf, muss der Vermieter dem Mieter keine Frist zur Beseitigung der Schäden setzen. Es besteht sofort ein Anspruch auf Schadensersatz. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden
Ein Mieter hatte sich gegen Schadensersatzforderungen seines früheren Vermieters wegen Schimmelbefalls, ungepflegter Badezimmerarmaturen und eines Lackschadens an einem Heizkörper gewehrt. Er war der Auffassung, dass der Vermieter erst eine Frist hätte setzen müssen, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Wohnung selbst wieder in Ordnung zu bringen.
Dies sah das Gericht anders. Ein Anspruch wegen Beschädigung der Mietsache wird bereits mit der Schadensentstehung und nicht erst bei Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Verursacht daher ein Mieter in der Wohnung einen Schaden und zieht aus, kann der Vermieter sofort Schadensersatz verlangen.

Befreiung von der Erbschaftsteuer bei Erwerb eines Familienheims setzt zivilrechtliches Eigentum voraus

Vererbt der Erblasser an seinen überlebenden Ehegatten eine im Inland, der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegene Wohnung, die der Erblasser bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (Familienheim), bleibt dies unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die Wohnung muss beim überlebenden Ehegatten (Erwerber) unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nur gegeben ist, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Tods zivilrechtlicher Eigentümer der Wohnung war.
Im entschiedenen Fall hatte die Erblasserin (Ehefrau) eine Wohnung gekauft und bereits mit ihrem Ehegatten bezogen. Sie war allerdings noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, sondern ihr Anspruch auf Verschaffung des Eigentums war durch eine Auflassungsvormerkung gesichert. Der Ehegatte konnte damit nur diesen Verschaffungsanspruch erwerben, der nicht mit dem zivilrechtlichen Eigentum gleichzusetzen ist. Obwohl er später mit Eintragung im Grundbuch zum Eigentümer wurde, musste er den Erwerb mit dem Verkehrswert der Wohnung der Erbschaftsteuer unterwerfen.

Unternehmer/Unternehmen

Zulässigkeit der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags im Gesamthandsvermögen bei späterer Investition im Sonderbetriebsvermögen

Ein Steuerpflichtiger kann unter bestimmten Voraussetzungen für die zukünftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einen den Gewinn mindernden Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Bei einer Personengesellschaft tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft.
Zu deren Vermögen gehört unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Gesellschafter.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelangt der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass ein im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gebildeter Investitionsabzugsbetrag auch bei der späteren Anschaffung eines Wirtschaftsguts im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters aufgelöst werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Bildung des Investitionsabzugsbetrags zu einer quotalen Gewinnminderung bei allen Gesellschaftern geführt hat, während seine Auflösung sich nur auf das Sonderbetriebsvermögen des investierenden Gesellschafters auswirkt

Reiseveranstalter können sich beim Bezug von Reisevorleistungen auf das Unionsrecht berufen

Nimmt ein Reiseveranstalter Reisevorleistungen in Anspruch, bestimmt sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nach der Differenz zwischen dem Reisepreis und den Aufwendungen für die Reisevorleistungen. Reisevorleistungen sind bezogene Leistungen, die dem Reisenden direkt zugutekommen, wie beispielsweise der Flug oder die Unterkunft
Im entschiedenen Fall bezog ein Reiseveranstalter Reisevorleistungen von einem Unternehmer aus Österreich. Das Finanzamt sah den Reiseveranstalter als Leistungsempfänger an, der die Umsatzsteuer für die bezogene Leistung schuldet (Reverse Charge). Nach den unionsrechtlichen Bestimmungen über die Margenbesteuerung m Inland sind die erbrachten Reisevorleistungen abweichend von der nationalen Rechtslage jedoch nicht steuerbar
Der Bundesfinanzhof entschied, der Reiseveranstalter kann sich bei Bezug von Reisevorleistungen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat unmittelbar auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufen. Entgegen dem nationalen Umsatzsteuerrecht schuldet er dann keine Umsatzsteuer als Leistungsempfänger.

Verein

Vereinssatzung muss Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit beinhalten

Ist ein Verein als gemeinnützig anerkannt, ergeben sich hieraus verschiedene Steuervergünstigungen sowohl für den Verein, als auch für seine Unterstützer. Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit werden bestimmte Anforderungen an die Satzung gestellt. In einer Anlage zur Abgabenordung (AO) befindet sich eine Mustersatzung mit den für steuerliche Zwecke notwendigen Inhalten.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war in der Vereinssatzung lediglich geregelt, dass der Verein unmittelbar Zwecke des Hochwasserschutzes fördert. Es fehlte aber der notwendige Hinweis, dass er ausschließlich den Hochwasserschutz fördert. Hierdurch waren die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht erfüllt.

Verfahrensrecht

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH wegen mangelnder Organisation und Überwachung

Ein GmbH-Geschäftsführer haftet als gesetzlicher Vertreter für Steuerschulden der GmbH, soweit die Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder bezahlt werden.
In einem vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall wandte sich ein GmbH-Geschäftsführer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vergeblich gegen den gegen ihn erlassenen Haftungsbescheid für Umsatzsteuer-Schulden der GmbH. Er hatte grob fahrlässig und pflichtwidrig gehandelt, weil er seinen Vater, der mehr oder weniger alleinverantwortlich die steuerlichen und buchhalterischen Angelegenheiten der GmbH führte, nicht kontrolliert hatte. Damit trifft ihn ein Organisations- und Überwachungsverschulden. Der Vater hatte Beratungsleistungen, die er vermeintlich gegenüber der GmbH erbracht hatte, nicht ordnungsgemäß mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet. Dies war Gegenstand eines gegen den Vater gerichteten strafrechtlichen sowie finanzgerichtlichen Verfahrens. Er nahm das zum Anlass, um der GmbH Umsatzsteuer „nachzuberechnen“, die diese als Vorsteuer geltend machte. Dem GmbH-Geschäftsführer hätten diese außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle nicht verborgen bleiben dürfen, da der darauf basierende Vorsteuerabzug in den Streitjahren bis zu 42 % des gesamten Vorsteuervolumens der GmbH ausmachte.

Sonstiges

Werkvertragsrecht: Schadensersatz kann nicht mehr nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen werden
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung aufgegeben, nach der statt der Beseitigung des Mangels vom ausführenden Unternehmen Schadensersatz in Geld auf der Grundlage fiktiver Mängelbeseitigungskosten verlangt werden kann. Wenn die Mangelbeseitigung unterbleibt, kann der Mangelschaden nur noch dadurch ermittelt werden, dass der Minderwert des Werks wegen des nicht beseitigten Mangels geschätzt wird.

Impressum

Herausgeber und Druck: DATEV eG, 90329 Nürnberg

Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin

Illustration: U. Neuwert

Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater.

Dieser Informationsbrief ist urheberrechtlich geschützt. Jede vom Urheberrecht nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Herausgeber.

10291 2018-07-01 © DATEV eG 2018, alle Rechte vorbehalten

Blitzlicht-April-2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Werbungskostenabzug bei einer doppelten Haushaltsführung kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige seine Arbeitsstätte auch von der Hauptwohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreichen kann

Wann eine Berufsausbildung endet, hat Auswirkungen auf die steuerliche Berücksichtigung von Kindern. Ist das Ende der Berufsausbildung gesetzlich festgelegt, kann – unabhängig von der Bekanntgabe des Abschlussprüfungs- ergebnisses – bis zu diesem Zeitpunkt Kindergeld zu gewähren sein

Die Kosten für Luxus-Pkw mindern nicht den steuerlichen Gewinn, soweit sie unangemessen sind. Entsprechend können weder Ansparabschreibung noch Investitionsabzugsbetrag dafür gebildet werden

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Unternehmer/Unternehmen

Keine Ansparabschreibung für Luxus-Pkw

Bis zum 31. Dezember 2006 galten die Regelungen der sog. Ansparabschreibung. Unternehmer konnten unter bestimmten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Dabei galt es, Abzugsverbote für Betriebsausgaben zu beachten. Eine Ansparabschreibung war also z. B. nicht zulässig, wenn die geplanten Aufwendungen die Lebensführung des Unternehmers berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

Das hat der Bundesfinanzhof im Fall einer selbstständig tätigen Vermittlerin von Finanzanlagen entschieden, die 2006 bei Betriebseinnahmen von 100.000 € eine Ansparabschreibung von 300.000 € beanspruchte. Dieser lag die geplante Anschaffung von drei Luxus-Pkw mit Anschaffungskosten von 400.000 € (Limousine), 450.000 € (Sportwagen) und 120.000 € (SUV) zugrunde.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts, das nur die Ansparabschreibung für das SUV anerkannt hatte. Ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer hätte die Aufwendungen für die anderen beiden Pkw nicht auf sich genommen. Weiterhin sprechen die Größe des Unternehmens (keine Mitarbeiter), die geringen Umsätze sowie die nicht gegebene Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben gegen die Angemessenheit der geplanten Aufwendungen.

Hinweis

Die Entscheidung dürfte auch für den ab 2007 eingeführten Investitionsabzugsbetrag gelten. Betriebsausgabenabzugsverbote schließen demnach die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags aus.

Keine Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft wegen sachlicher Unbilligkeit bei verzögerter Eintragung im Handelsregister

Das Einkommen einer Organgesellschaft ist dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird. Dieser wird erst mit Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine körperschaftsteuerliche Organschaft nicht wegen sachlicher Unbilligkeit anzuerkennen ist, weil der Gewinnabführungsvertrag trotz rechtzeitiger Anmeldung erst im Folgejahr im Handelsregister eingetragen wurde. Der Gesetzgeber habe im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis den Eintritt der Wirkungen einer Organschaft von einem Ereignis (Eintragung im Handelsregister), auf das die beteiligten Unternehmen keinen Einfluss haben, abhängig machen dürfen. Damit stelle auch die verzögerte Eintragung – auch sofern diese auf einem behördlichen Fehlverhalten des Registergerichts beruhe – keine sachliche Unbilligkeit dar.

Betriebsausgabenabzug von Zahlungen des Franchisenehmers für Werbeleistungen

Franchising ist ein auf Partnerschaft basierendes Absatzsystem mit dem Ziel der Verkaufsförderung. Der sog. Franchisegeber übernimmt die Planung, Durchführung und Kontrolle eines bestimmten Betriebstyps. Er erstellt ein unternehmerisches Gesamtkonzept, das von seinen Geschäftspartnern, den Franchisenehmern, selbstständig an ihrem Standort umgesetzt wird. Der Franchisenehmer ist rechtlich Händler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

In einem Partnerschaftsvertrag hatte sich Franchisenehmer A verpflichtet, für überregionale Werbung jährlich einen Festbetrag an den Franchisegeber B zu zahlen. A erwarb dadurch unmittelbar einen Anspruch auf überregionale Werbeleistungen durch B.

A setzte die Zahlungen für die Werbeleistungen sofort als Betriebsausgaben an. Das Finanzamt dagegen war der Auffassung, dass es sich um einen schwebenden Vertrag handele und aktivierte die gezahlten Gebühren als Anzahlungen, da die bei B vereinnahmten Gelder möglicherweise auch für Werbemaßnahmen der Folgejahre verwendet würden

Das Finanzgericht Köln gab dem A Recht: Zahlungen eines Franchisenehmers für laufende überregionale Werbeleistungen sind nicht als geleistete Anzahlungen zu aktivieren, sondern sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Besteuerung der unentgeltlichen Überlassung eines Dienstwagens an Gesellschafter-Geschäftsführer

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich privat nutzt, spielt hierfür grundsätzlich keine Rolle. Das gilt auch für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung hatte das Finanzamt festgestellt, dass eine GmbH für ihre beiden Gesellschafter-Geschäftsführer den geldwerten Vorteil nach eigenem Ermessen ermittelt und der Lohnsteuer unterworfen hatte. Dies wurde damit begründet, dass die Fahrzeuge nur unregelmäßig privat genutzt würden und darüber hinaus auch private Kraftfahrzeuge zur Verfügung stünden.

Das Finanzgericht Hamburg machte noch einmal deutlich, dass grundsätzlich der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nach der sog. 1 % Regelung zu bewerten ist. Eine abweichende Bewertung komme nur dann in Frage, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werde.

Höhe der Weihnachtsgratifikation bei einseitigem Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers

Ein im Jahr 1984 geschlossener Arbeitsvertrag enthielt die Regelung, dass zusätzlich zum Grundgehalt als freiwillige Leistung eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben wird und deren Höhe derzeit ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt.

Nachdem der Arbeitnehmer in den Jahren bis einschließlich 2013 jeweils ein ganzes Bruttogehalt als Gratifikation erhalten hatte, zahlte der Arbeitgeber 2014 unter Hinweis auf ein sich abzeichnendes negatives Betriebsergebnis nur ein halbes Bruttogehalt.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nahm der Arbeitgeber damit das ihm eingeräumte einseitige Leistungsbestimmungsrecht in zulässiger Weise wahr. Auch die gleichbleibende Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts über einen Zeitraum von 20 Jahren führt nicht dazu, dass jede andere Ausübung des Ermessens unbillig wäre.

Änderungskündigung bei Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes

Wenn eine betriebliche Aufgabe wegfällt, kann der Arbeitgeber gegenüber dem Stelleninhaber eine betriebsbedingte Änderungskündigung aussprechen. Dies ist eine Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot zur Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen, also z. B. mit neuen Aufgaben und geänderter Vergütung.

Eine solche Kündigung muss sich ggf. an den Vorschriften des Kündigungsschutzes messen lassen. Dabei verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vom Arbeitgeber, dass er im Fall des Vorhandenseins anderer freier Arbeitsplätze im Unternehmen diese dem Arbeitnehmer anbietet. Bestehen mehrere geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, hat der Arbeitgeber denjenigen Arbeitsplatz anzubieten, dessen Arbeitsbedingungen sich am wenigsten von den bisherigen Verhältnissen entfernen

Gemessen an diesem Maßstab verwarf das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern die von einem Verein seinem früheren Qualitätsmanagementbeauftragten gegenüber ausgesprochene Änderungskündigung. Der Verein hatte ihm die Stelle einer Pflegefachkraft angeboten. Das Gericht stellte aber fest, es habe mehrere, dem Mitarbeiter nicht angebotene freie Arbeitsplätze gegeben, die das bisherige Arbeitsverhältnis in geringerem Maße verändert hätten. Die Kündigung war deshalb unwirksam.

Kinder

Ende der Berufsausbildung bei gesetzlich festgelegter Ausbildungszeit

Für ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Kindergeld gewährt werden, solange es sich in Berufsausbildung befindet. Schließt die Ausbildung mit einer Prüfung ab, endet die Berufsausbildung grundsätzlich spätestens mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, wenn das Ende der Berufsausbildung durch eine Rechtsvorschrift festgelegt wird, wie der Bundesfinanzhof entschied

Zwar endet nach dem Berufsbildungsgesetz eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bei einer Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule jedoch gelten die landesrechtlichen Rechtsverordnungen. Sehen diese ein gesetzlich festgelegtes Ausbildungsende vor, ist bis dahin Kindergeld zu zahlen.

Umsatzsteuer

Steuerbefreiung von Umsätzen aus notärztlicher Betreuung diverser Veranstaltungen

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Das Finanzgericht Köln entschied, dass Leistungen eines Arztes auch dann umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen seien, wenn es herzkranken Teilnehmern von Veranstaltungen durch die Überwachung der Vitalwerte ermöglicht werde, Sport zu treiben. Die überwachende Tätigkeit des Arztes diene in diesem Fall der Vorbeugung von Krankheiten. Ohne die medizinische Überwachung bestünden für die Teilnehmer aufgrund ihrer Herzerkrankung erhebliche Risiken bei der sportlichen Betätigung.

Die bloße Anwesenheit und Einsatzbereitschaft bei Veranstaltungen, die vom Veranstalter pauschal stundenweise vergütet wird, ist nach diesem Urteil dagegen keine ärztliche Heilbehandlung und somit umsatzsteuerpflichtig.

Das Finanzgericht stellte weiterhin klar, dass Einnahmen aus einer Notarzttätigkeit in verschiedenen Krankenhäusern in vollem Umfang umsatzsteuerfrei seien

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden

Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke

Wird ein Gegenstand gemischt genutzt, hat der Unternehmer nur dann die Möglichkeit, den Gegenstand ganz, teilweise oder gar nicht dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, wenn eine Nutzung für unternehmerische und für private Zwecke vorliegt. Private Zwecke sind nur Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers als natürliche Person und für den privaten Bedarf seines Personals

Wird der Gegenstand hingegen sowohl unternehmerisch als auch für den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts genutzt, besteht kein Zuordnungswahlrecht.

n diesem Fall kann der Vorsteuerabzug nur anteilig geltend gemacht werden. Allerdings bedarf es mangels Zuordnungswahlrechts auch keiner zeitnahen Zuordnungsentscheidung des Unternehmers

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Erbschaftsteuer

Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung an dem Gesellschafter nahestehende Personen

Überhöhte Entgelte, die eine GmbH an eine ihrem Gesellschafter nahestehende Person zahlt und an deren vertraglicher Grundlage der Gesellschafter mitgewirkt hat, sind keine Schenkung der GmbH. Es kann sich aber ggf. um eine Schenkung des Gesellschafters handeln. Das hat der Bundesfinanzhof in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden

Dadurch, dass der Gesellschafter bei dem Vertrag mitwirkt, verschafft er der ihm nahestehenden Person einen Vermögensvorteil. Er verfügt über seinen künftigen Anspruch auf Ausschüttung des Gewinns, indem er durch die überhöhte Zahlung das künftige Ausschüttungsvolumen der GmbH zu seinen Lasten mindert. Im Rahmen eines abgekürzten Zahlungswegs ermächtigt er die GmbH, die Zahlung direkt an die nahestehende Person zu leisten

Im Verhältnis zwischen GmbH und Gesellschafter liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Einkommensteuer

Aufteilung von Werbungskosten bei Dauertestamentsvollstreckung

Eine Tochter war Alleinerbin ihrer 2002 verstorbenen Mutter. Der Nachlass von etwa 5 Mio. Euro bestand zu 81 % aus Kapitalvermögen und zu 19 % aus vermieteten Immobilien. Die Mutter hatte testamentarisch angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit jährlich 1,5 % des Bruttonachlasses erhalten sollte. Die Tochter machte die Vergütungen des Testamentsvollstreckers als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung entsprechend dem ursprünglichen Verhältnis der Nachlasswerte geltend.

Nach Einführung der Abgeltungsteuer teilte sie die Vergütung im Verhältnis des Zeitaufwands des Testamentsvollstreckers auf. Danach entfielen 10 % auf Kapitalvermögen und 90 % auf Vermietung und Verpachtung. Der auf das Kapitalvermögen entfallende Teil konnte wegen der Abgeltungsteuer nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Finanzamt folgte der Aufteilung nicht und blieb im Rahmen der Veranlagung bei dem ursprünglichen Aufteilungsschlüssel.

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass beide Aufteilungsmaßstäbe nicht richtig sind. Die Aufteilung der Vergütung auf die Einkunftsarten hat vielmehr nach der Zusammensetzung des Vermögens im jeweiligen Veranlagungszeitraum zu erfolgen. Diese kann u. a. durch Auskünfte des Testamentsvollstreckers ermittelt werden

Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnung am Beschäftigungsort

Eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung am Beschäftigungsort liegt und die Arbeitsstätte von der Hauptwohnung in zumutbarer Weise täglich erreicht werden kann. Dabei ist der Begriff des Beschäftigungsorts weit auszulegen. Er beschränkt sich nicht auf eine politische Gemeinde

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt eine Wohnung noch am Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte in etwa

einer Stunde aufsuchen kann. Aufwendungen für eine Zweitwohnung, die angemietet wurde, um die Arbeitsstelle noch besser und schneller zu erreichen, können in diesem Fall nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die Fahrzeit ist aber nicht der alleinige Maßstab. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Prämien der gesetzlichen Krankenkassen wegen Selbstbehalt mindern die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge

Gesetzliche Krankenkassen können in ihren Satzungen Prämienzahlungen vorsehen, wenn die versicherte Person einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Krankheitskosten übernimmt (sog. Selbstbehalt). Die deswegen gezahlten Prämien mindern nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg die steuerlich als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden

Hinweis

Der von Krankenkassen gewährte Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten hingegen mindert nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

 

Tipp

Entsprechende Bescheide sollten offengehalten werden.


Impressum

Herausgeber und Druck: DATEV eG, 90329 Nürnberg

Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin

Illustration: U. Neuwert

Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater.

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