Bitte beachten Sie folgende Zahlungs- und Fälligkeitstermine:
Steuerart | Fälligkeit | |||
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.10.2018 *1 | 12.11.2018 *2 | ||
Umsatzsteuer |
10.10.2018 *3 | 12.11.2018 *4 | ||
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: |
Überweisung *5 | 15.10.2018 | 15.11.2018 | |
Scheck *6 | 05.10.2018 | 09.11.2018 | ||
Gewerbesteuer | entfällt | 15.11.2018 *2 | ||
Grundsteuer | entfällt | 12.11.2018 *2 | ||
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: |
Überweisung | entfällt | 19.11.2018 | |
Scheck *6 | entfällt | 12.11.2018 | ||
Sozialversicherung *7 | 26.10.2018 | 28.11.2018 | ||
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
1 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das
vorangegangene Kalendervierteljahr.
2 Für den abgelaufenen Monat.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als
erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein
einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor
Fälligkeit (d. h. am 24.10.2018/26.11.2018) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. In den Bundesländern und
Regionen, in denen der 31.10.2018 kein gesetzlicher Feiertag (Reformationstag) ist, werden die Beiträge für Oktober am
29.10.2018 fällig. Die Beitragsnachweise müssen dann bis zum 25.10.2018 übermittelt werden.
Wird die Lohnbuchführung
durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an
den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.