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Steuertermine August / September 2019
Bitte beachten Sie folgende Zahlungs- und Fälligkeitstermine:
Steuerart | Fälligkeit | |||
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 12.08.2019*1 | 10.09.2019*1 | ||
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | entfällt | 10.09.2019 | ||
Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag | entfällt | 10.09.2019 | ||
Umsatzsteuer | 12.08.2019*2 | 10.09.2019*3 | ||
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: |
Überweisung *4 | 12.08.2019*8 | 13.09.2019 | |
Scheck *5 | 09.08.2019 | 06.09.2019 | ||
Gewerbesteuer | 15.08.2019 *6 | entfällt | ||
Grundsteuer |
15.08.2019 *6 | entfällt | ||
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: |
Überweisung | 19.08.2019 | entfällt | |
Scheck *5 | 12.08.2019 *9 | entfällt | ||
Sozialversicherung *7 | 28.08.2019 | 26.09.2019 | ||
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
- Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristver- längerung für das abgelaufene
- Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten
- Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeit- raum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
- Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
- In den Bundesländern und Regionen, in denen der 08.2019 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 16.08.2019 fällig.
- Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszu- schläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugs- stelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. am 26.08.2019/24.09.2019, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten.
- Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
- In den Bundesländern und Regionen, in denen der 08.2019 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, endet die Schonfrist am 16.08.2019.
- In den Bundesländern und Regionen, in denen der 08.2019 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, endet die Schonfrist am 13.08.2019.
Blitzlicht August 2019
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Blitzlicht im August 2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
normalerweise ist der Abschluss eines Sky-Bundesliga-Abonnements ein reines Privatvergnügen. Für Torwarttrainer einer Profi-Fußballmannschaft können jedoch andere Maßstäbe gelten. Hier kommt eine steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten in Betracht.
Zahlt ein wegen Urheberrechtsverletzung Abgemahnter Geld, um einer Klage zu entgehen, handelt es sich nicht um geleisteten Schadensersatz. Vielmehr stellt die Abmahnung eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung dar.
Einnahmen von nebenberuflich tätigen Übungsleiterinnen und -leitern sind bis zur Höhe von 2.400 € steuerfrei. Sie gelten nicht als Arbeitsentgelt und sind in Folge sozialversicherungsfrei.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
Einkommensteuer
SkyBundesligaAbo als Werbungskosten
Der Bundesfinanzhof hat im Fall eines Torwarttrainers einer ProfiFußballmann- schaft entschieden, dass die Aufwendungen für ein SkyBundesligaAbo grundsätzlich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind. Das Abo ist nicht mit einer allgemeinbildenden Tageszeitung mit ihren vielfältigen Inhalten vergleichbar, für welche die Aufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Zwar sind die TVInhalte auch nicht mit einer Fachzeitschrift vergleichbar, was aber nicht schädlich ist, da rein auf professionelle Trainer zugeschnittene TVInhalte nicht am Markt verfügbar sind. Die Inhalte des SkyBundesligaAbos sind daher bei einem Trainer im professionellen Fußballgeschäft geeignet, seinen beruflichen Interessen zu dienen.
Maßgeblich ist allerdings die tatsäch- liche Verwendung im Einzelfall. Es muss eine ausschließliche oder zumindest weit- aus überwiegende berufliche Nutzung vorliegen. Stellt das Finanzgericht, welches sich erneut mit dem Fall befassen muss, etwas anderes fest, sind die Auf- wendungen als Teil der privaten Lebens- führung nicht als Werbungskosten ab- ziehbar.
Kosten einer ausgerichteten Geburtstagsfeier als Einnahme
Lädt ein Arbeitgeber anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers Ge- schäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Ver- bänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter der Firma zu einem Empfang ein, ist zu prüfen, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. Bei einem Fest des Arbeitgebers liegt eine betriebliche Veranstaltung vor. Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten bleiben beim Arbeitnehmer steuerfrei. Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers stellen alle vom Arbeitgeber getragenen Kosten einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar. Ein bei einer Pfarrei angestellter Pfarrer war Vorsitzender des Kuratoriums einer KrankenhausStiftung. Anlässlich seines besonderen Geburtstags lud das Kuratorium ohne Einbindung des Vorsitzenden 261 Gäste in die Räumlichkeiten des Krankenhauses ein. Davon waren 25 Gäste (also ca. 10 %) dem privaten Umfeld des Jubilars zuzuordnen. Das Finanzamt sah in der Durchführung der Feier eine objektive Bereicherung des Pfarrers, da ihm eigene Aufwendungen erspart geblieben seien. Es erhöhte die erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Kuratoriumsvorsitz) um die gesamten bei der Feier angefallenen Kosten. Dieser Auffassung folgte das Finanz- gericht Münster nicht. Es entschied, dass nur 10 % der Aufwendungen zu versteuern sind.
Unternehmer/Unternehmen
Formwechsel einer OHG in eine GmbH
Wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche und andere Gründe zwingen Unternehmen, ihre Organisationsstrukturen einer ständigen Prüfung zu unterziehen und ggf. durch Umwandlung in eine andere Rechtsform anzupassen. Die Gründe für eine Umwandlung sind vielfältig und von den jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmen und ihrer Beteiligten abhängig. Die Umwandlung einer OffenenHandelsgesellschaft (OHG) in eine GmbH ist zulässig. Dabei sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und des Umwandlungssteuergesetzes zu beachten. Beim Wechsel von der OHG in eine GmbH ist u. a. die sog. Buchwertverknüpfung möglich. Die Übertragung der Vermögens- und Schuldposten aus der Schlussbilanz der OHG in die Eröffnungsbilanz (Übernahmebilanz) der GmbH erfolgt zu unveränderten Werten. Stille Reserven werden nicht aufgelöst. Es entsteht kein zu versteuernder Gewinn. Bei einer solchen Umwandlung verlangt die Finanzverwaltung, dass der qualifizierte Einbringungsgegenstand (Betrieb, Teilbetrieb oder Miteigentumsanteil) am steuerlichen Übertragungsstichtag vorhanden sein muss. Das NiedersächsischeFinanzgericht bestätigte diese Auffassung. Eine Einbringung im Wege des Rechtsformwechsels einer OHG in eine GmbH könne nicht mit steuerlicher Rückwirkung vorgenommen werden, wenn die OHG im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses bereits keiner Tätigkeit mehr nachgehe. Der Bundesfinanzhof muss abschlie-ßend entscheiden.
Keine Minderung des Einkommens einer Organgesellschaft bei Inhaftungnahme für Körperschaftsteuerschulden der Organträgerin
Die Körperschaftsteuer stellt bei der Kapitalgesellschaft keine abzugsfähige Betriebsausgabe dar, d. h., sie mindert nicht deren zu versteuerndes Einkommen. Wird eine Organgesellschaft für Körperschaftsteuerschulden der Organ- trägerin in Haftung genommen, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine „Steuerschuld“ vor, sodass das Abzugsverbot nicht eingreift. Allerdings liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da die Vermögensminderung bei der Organgesellschaft auf dem Gesellschaftsverhältnis zur Organträgerin beruht. Damit ist eine wegen drohender Inhaftungnahme gebildete Rückstellung außerbilanziell dem Gewinn der Organgesellschaft wieder hinzuzurechnen. Die vorgenannten Grundsätze gelten unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Inanspruchnahme das Organschaftsverhältnis noch besteht.
Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden für seine Beteiligung an und Forderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gehört die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie die gewerbliche Betätigung entscheidend fördert oder dem Zweck dient, den Produktabsatz zu stärken. Liegen diese Voraussetzungen vor, liegt es nahe, dass auch ein der Kapitalgesellschaft gewährtes Darlehn dem Betriebsvermögen des Unternehmers zuzurechnen ist. Entscheidend ist, ob das Darlehn förderlich für die Tätigkeit des Einzelgewerbetreibenden ist.
Arbeitgeber/Arbeitnehmer
Auswirkungen der Übungsleiterpauschale auf die Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung setzt die Erzielung von Arbeitsentgelt voraus. Einnahmen von Übungsleiterinnen und -leitern sind bis zur Höhe von 2.400 € jährlich steuerfrei. Sie sind als steuerfreie Aufwandsentschädigungen und nicht als Arbeitsentgelt anzusehen. Damit sind sie auch sozialversicherungsfrei. Bis zu dieser Höhe spielt es keine Rolle, ob die Zahlung als Vergütung für eine abhängige oder eine selbstständige Tätigkeit geleistet wurde. (Quelle: Urteil des Landessozialgerichts BadenWürttemberg)
Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch
In einem vom Landesarbeitsgericht BerlinBrandenburg entschiedenen Fall war eine Laborassistentin zunächst bei einem Forschungsverbund befristet angestellt. Auf Betreiben des Leiters ihrer Arbeitsgruppe beendete sie ihre Beschäftigung dort, die nicht noch einmal hätte befristet werden können. Sie schloss mit einem neuen Arbeitgeber, der gemeinsam mit dem Forschungsverbund ein Labor betrieb (Hochschule), wiederum einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag. Ansonsten blieben die Arbeitsbedingungen unverändert. Die Laborassistentin klagte auf Entfristung ihres neuen Vertrags. Das Gericht gab ihr Recht. Für den Arbeitgeberwechsel habe es keinen sachlichen Grund gegeben; er habe vielmehr ausschließlich dazu gedient, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht möglich gewesen wäre. Dies war unzulässig. Es handelte sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung gesetzlicher Bestimmungen.
Umsatzsteuer
Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Ein Unternehmer verkaufte umsatzsteuerpflichtig Computer und Software. Er machte Vorsteuer aus dem Erwerb von Elektronikartikeln von den Zulieferfirmen T und F geltend. Die Waren wurden ihm von der AAG angeboten, von der er die Waren entweder abholte oder sie von der AAG direkt an seine Abnehmer verschicken ließ. Das Finanzamt war der Ansicht, dass T und F als sog. missing trader (Nichtunternehmer) und der Unternehmer als sog. buffer (Zwischenhändler) in eine Umsatzsteuerbetrugskette eingebunden waren und versagte dem Unternehmer den Vorsteuerabzug. Der Bundesfinanzhof entschied unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der EuropäischenUnion, dass für den Vorsteuerabzug u. a. leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller identisch sein müssen. Das war hier nicht der Fall, denn die Lieferungen wurden von der AAG und nicht von T und F ausgeführt. Mithin wurden die von T und F abgerechneten Lieferungen nicht erbracht und die von der AAG ausgeführte Lieferung nicht abgerechnet.
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen
Ein Tonträgerhersteller mahnte die rechtswidrige Verbreitung von Tonaufnahmen im Internet ab. Er bot gleichzeitig an, gegen Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und Zahlung von pauschal 450 € (netto) von Klagen abzusehen. Die erhaltenen Zahlungen behandelte der Tonträgerhersteller als nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz. Der Bundesfinanzhof sah dies anders: Nach dem Urheberrecht hat der in seinem Urheberrecht Verletzte einen Unterlassungsanspruch. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung soll der Rechtsverletzer abgemahnt und ihm Gelegenheit gegeben werden, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Daneben besteht ein Schadensersatzanspruch. Zweck der Abmahnung ist die Beseitigung und Unterlassung der Verletzungshandlung. Sie soll auf das rechtsverletzende Verhalten aufmerksam machen, vor einem drohenden Gerichtsverfahren warnen, auf eine außergerichtliche Streitbeilegung hinwirken und einen kostspieligen Prozess vermeiden. Die Abmahnung erfolgte zumindest auch im Interesse des jeweiligen Rechtsverletzers, weil er die Möglichkeit erhält, einen kostspieligen Prozess zu vermeiden. Dies ist als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung des Tonträ-gerherstellers anzusehen. Die geleisteten Zahlungen der Abgemahnten sind entsprechend das Entgelt.
Wohnungseigentümer
Wohnungseigentümer können Vertragsstrafe für unerlaubte Vermietung nicht per Mehrheitsbeschluss einführen
Die Gemeinschaftsordnung einer Woh- nungseigentümergemeinschaft sah vor, dass eine Vermietung einer Wohnung nur mit Zustimmung des Verwalters erfolgen durfte. Der Verwalter sollte seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern dürfen. Die Wohnungseigentümer beschlossen, dass Miteigentümer, die ohne Zu- stimmung des Verwalters vermieten, der Gemeinschaft einen Ausgleichsbetrag von 500 € zu zahlen haben. Die Zahlungspflicht erhöhte sich auf mindestens 2.000 € und höchstens 4.000 € je angefangenem Monat der Gebrauchs-überlassung, wenn ein wichtiger Grund für die Versagung der Zustimmung vorlag. Der Verwalter sollte seine Zustimmung grundsätzlich versagen, wenn eine Wohnung nur kurzfristig (bis zu drei Monate) überlassen werden sollte. Die Gemeinschaft verlangte aufgrund des Beschlusses von einem Eigentümer, der seine Wohnung in sechs Fällen ohne Zustimmung des Verwalters kurzzeitig vermietet hatte, die Zahlung von jeweils 2.000 €, insgesamt 12.000 €. Der Bundesgerichtshof entschied, dass einer Eigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz über die Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall der Vermietung ohne Zustimmung des Ver- walters fehlt. Damit kann die Gemeinschaft daraus keinen Zahlungsanspruch ableiten. Verstöße gegen unerlaubte Überlassungen kann die Eigentümergemeinschaft mit einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch und einem im Wiederholungsfall gegen den störenden Eigentümer festgesetzten Ordnungsgeld begegnen.
Sonstiges
Solaranlagen und Co. müssen ins Marktstammdatenregister eingetragen werden
Das Marktstammdatenregister ist ein amtliches Register für alle stromerzeugenden Anlagen. Das System löst seit Anfang 2019 alle bisherigen Meldewege für Anlagen nach dem ErneuerbareEnergienGesetz oder KraftWärme KopplungsGesetz ab. In ihm müssen alle Stromerzeugungsanlagen registriert werden. Eintragen muss sich beispielsweise auch, wer mit einer mit dem Netz verbundenen Solaranlage privaten Strom erzeugt. Das gilt für alle Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke, Batterie- speicher, KraftWärmeKopplungsAnlagen, Windenergieanlagen und Notstromaggregate. Das gilt auch dann, wenn die Anlage bereits seit vielen Jahren läuft. Bereits vor dem 31. Januar 2019 in Betrieb befindliche Anlagen müssen grundsätzlich bis 31. Januar 2021 eingetragen werden. Für Batteriespeicher gilt eine kürzere Frist. Die Registrierung muss hier bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen. Jede Neuanlage, die ab Februar 2019 an den Start gegangen ist, muss innerhalb eines Monats nach In- betriebnahme ins Marktstammdaten- register eingetragen werden. (Quelle: Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung)
Hinweis
Jede Strom erzeugende Anlage muss einzeln registriert werden. Für eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher bedarf es daher zweier einzelner Eintragungen.
Stiefkindadoption ist auch ohne Trauschein möglich
Der leibliche Vater zweier Kinder verstarb 2006. Seit 2007 lebte die Kindsmutter mit einem neuen Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zu- sammen. Das Paar hat nicht geheiratet, weil die Frau eine Witwenrente bezieht. Diese Rente stellt einen wesentlichen Teil der Existenzgrundlage dar und würde durch die Wiederheirat verloren gehen. Die gemeinsame Adoption der Kinder aus der vorangegangenen Ehe der Frau blieb dem Paar zunächst verwehrt. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der generelle Ausschluss unverheirateter Paare von der Stiefkindadoption verfassungswidrig ist. Die Adoption der Kinder des Partners muss auch in einer stabilen nichtehelichen Beziehung möglich sein. Die derzeitige Rechtslage verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sie führt zu einer Ungleichbehandlung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien. Zwar spricht das Eingehen der Ehe für einen über einen kurzfristigen Beziehungswunsch hinausgehenden Bindungswillen und damit für die Stabilität der Beziehung. Alternative Indikatoren für eine Stabilitätserwartung müssen jedoch mit Blick auf das Wohl des Kinds Berücksichtigung finden. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung erlassen.
Impressum
Herausgeber und Druck: DATEV eG, 90329 Nürnberg vertreten durch
Dr. Robert Mayr (Vorsitzender), Eckhard Schwarzer (stellv. Vorsitzender)
Julia Bangerth, Prof. Dr. Peter Krug, Diana Windmeißer
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Nicolas Hofmann
Kontakt
Telefon: +49 911 319-0
E-Mail: info@datev.de
Internet: www.datev.de
Sitz: 90429 Nürnberg, Paumgartnerstr. 6 - 14
Registergericht Nürnberg, GenReg Nr. 70
Umsatzsteueridentifikationsnummer DE 133546770
Herausgeber und Redaktion:
Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin
Illustration: U. Neuwert
Diese fachlichen Informationen können den zugrunde- liegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater.
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Steuertermine Juli – August 2019
Bitte beachten Sie folgende Zahlungs- und Fälligkeitstermine:
Steuerart | Fälligkeit | |||
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.07.2019*1 | 12.08.2019*1 | ||
Umsatzsteuer | 10.07.2019*3 | 11.07.2019*4 | ||
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: |
Überweisung *5 | 15.07.2019 | 15.08.2019 *9 | |
Scheck *6 | 05.07.2019 | 09.08.2019 | ||
Gewerbesteuer | entfällt | 15.08.2019 *8 | ||
Grundsteuer |
entfällt | 15.08.2019 *8 | ||
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: |
Überweisung *5 | entfällt | 19.08.2019 | |
Scheck *6 | 10.05.2019 | 12.08.2019 *10 | ||
Sozialversicherung *7 | 29.07.2019 | 28.08.2019 | ||
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
*1 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene
*2 Für den abgelaufenen Monat
*3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlän- gerung für das abgelaufene
*4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlänge- rung für das abgelaufene
*5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben wer- den. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
*6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
*7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszu- schläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugs- stelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.07.2019/26.08.2019, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten.
Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
*8 In den Bundesländern und Regionen, in denen der 08.2019 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 16.08.2019 fällig.
*9 In den Bundesländern und Regionen, in denen der 08.2019 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, endet die Schonfrist am 16.08.2019.
*10 In den Bundesländern und Regionen, in denen der 08.2019 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, endet die Schonfrist am 13.08.2019.
Blitzlicht Juli 2019
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Blitzlicht im Juli 2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gilt nur für den tatsächlichen Schuldner der Steuer. Hingegen kann der Veräußerer eines Mitunternehmeranteils, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuer verpflichtet, diese als Veräußerungskosten abziehen.
Die für die Erbschaftsteuer vorzunehmende Wertermittlung eines Grundstücks kann zwar mit einem Sachverständigengutachten erfolgen. Wird das Grundstück jedoch zeitnah verkauft, sind die Werte des Sachverständigengutachtens nicht stets vorrangig.
Vereinbart ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer unbezahlten Sonderurlaub, entsteht beim Arbeitnehmer während dieser Zeit kein Anspruch auf Erholungsurlaub.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
Einkommensteuer
Stipendiumsleistungen mindern nur teilweise die abziehbaren Ausbildungskosten
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium sind, sofern kein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt, bis zu 6.000 € je Kalenderjahr als Ausbildungskosten (Sonderausgaben) abzugsfähig.
Dagegen sind Aufwendungen für Aufbauund Zweitstudiengänge in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Wirken sich die Aufwendungen im Jahr der Verausgabung, wegen fehlender Einnahmen, nicht aus, sind sie vortragsfähig. Die steuermindernde Auswirkung ergibt sich dann in den Folgejahren.
Das Finanzgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob und wie Stipendiumszahlungen zu berücksichtigen sind. m Urteilsfall erhielt ein Student für seine Zweitausbildung ein Aufstiegsstipendium in Höhe von 750 € monatlich. Das Finanzamt zog diese bezogenen Leistungen in voller Höhe von den vom Studenten erklärten vorweggenommen Werbungskosten (Studienkosten) ab
Das Gericht kürzte nur die für die Bildungsaufwendungen erhaltenen anteiligen Leistungen. Gelder aus dem Stipendium, die dazu bestimmt sind, den allgemeinen Lebensunterhalt des Stipendiaten zu bestreiten, mindern demnach nicht die Werbungskosten für die Zweitausbildung.
Die nicht auf die Werbungskosten anzurechnenden Beträge (im entschiedenen Fall 70 % der monatlichen 750 €) ermittelte das Gericht anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten.
Unterhaltsrente für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind
Getrennt lebende Eltern streiten sich häufig darüber, wem von beiden das Kindergeld zusteht. Lebt das Kind bei einem Elternteil, ist die Haushaltsaufnahme des Kinds der Anknüpfungspunkt. Lebt das Kind im eigenen Haushalt, ist entscheidend, wer die höhere Unterhaltsrente zahlt
Im Urteilsfall lebte der Sohn am Studienort in einer eigenen Wohnung. Der Vater zahlte dem Sohn monatlich 590 €. Die Mutter zahlte monatlich 490 €. Darüber hinaus zahlte sie den Semesterbeitrag, die Bahncard, Heimfahrt Tickets, Zahnarztkosten sowie besondere Ausbildungskosten, zusammen 1.502 €. Die Familienkasse versagte der Mutter das Kindergeld, weil der Sohn nicht in ihrem Haushalt lebte und der Vater den überwiegenden Barunterhalt leistete. Zu Recht, meinte der Bundesfinanzhof
Kindergeld wird nur an einen Kindergeldberechtigten gezahlt. Gewähren beide Elternteile eine Unterhaltsrente, erhält das Kindergeld derjenige, der die höchste Unterhaltsrente zahlt.
Der Begriff der Unterhaltsrente orientiert sich am Begriff der Geldrente. So st der Unterhalt monatlich im Voraus zu zahlen. Gewährte Sachleistungen wirken sich nicht aus. Da der Vater in allen Monaten regelmäßig 100 € mehr gezahlt hat als die Mutter, ist er vorrangig berechtigt.
Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit
Ein Übungsleiter erzielte aus seiner Tätigkeit im Streitjahr Einnahmen von 108,00 €. Die Aufwendungen, die mit seiner Tätigkeit im Zusammenhang standen, betrugen 608,60 €. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung Verluste aus selbstständiger Arbeit von 500,60 € geltend.
Der Bundesfinanzhof lässt den Verlust grundsätzlich zum Abzug zu. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei der Übungsleitertätigkeit nicht etwa um Liebhaberei handelt. Der Übungsleiter muss vielmehr seine Tätigkeit mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, ausüben.
Verfahrensrecht
Ausländische Buchführungspflichten können deutsche steuerliche Buchführungspflicht begründen
Wer nach anderen Gesetzen als den deutschen Steuergesetzen buchführungspflichtig ist, muss diese Pflicht auch für die deutsche Besteuerung erfüllen. Das gilt selbst dann, wenn sich die Buchführungspflicht nach ausländischem Recht ergibt.
Eine Aktiengesellschaft (AG) war nach liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig. Sie besaß im Inland eine vermietete Immobilie und war nsoweit in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Das Finanzamt erließ gegen die AG einen Bescheid über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb „Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz“.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass dieser Bescheid rechtmäßig war. Er schloss sich damit der (nicht unumstrittenen) Rechtsauffassung an, dass auch ausländische Rechtsnormen zur Buchführung im inländischen Besteuerungsverfahren verpflichten können.
Unternehmer/Unternehmen
Keine 5%-ige Versteuerung eines Übertragungsgewinns aus Aufwärtsverschmelzung im Organschaftsfall
Wird eine Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen, bleibt bei der übernehmenden Gesellschaft ein Gewinn oder Verlust n Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Gesellschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten des Vermögens- übergangs außer Ansatz. Allerdings gelten 5 % des Gewinns als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, sodass im Ergebnis nur 95 % steuerfrei bleiben
Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die 5%-ige Versteuerung in Organschaftsfällen nicht zum Tragen kommt, wenn eine Kapitalgesellschaft auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen wird (Aufwärtsverschmelzung), die ihrerseits Organgesellschaft einer körperschaftsteuerlichen Organschaft mit einer Kapitalgesellschaft als Organträgerin ist. Eine Versteuerung findet weder auf Ebene der Muttergesellschaft noch auf Ebene der Organträgerin statt. Die sog. Bruttomethode kommt nicht zur Anwendung, da der Übertragungsgewinn nicht im Einkommen der Organgesellschaft enthalten ist.
Vertraglich übernommene Gewerbesteuer als Veräußerungskosten
Ein Kommanditist veräußerte seinen Geschäftsanteil an einer GmbH & Co. KG. Er vereinbarte mit dem Käufer, dass beide die dabei aufgrund einer vorangegangenen Verschmelzung anfallende Gewerbesteuer jeweils zur Hälfte tragen sollten. Im Rahmen der Feststellungserklärung erklärte die GmbH & Co. KG aus dem Verkauf einen Veräußerungsgewinn. Bei dessen Ermittlung minderte sie den Veräu- ßerungserlös auch um die vom verkaufenden Kommanditisten übernommene Gewerbesteuer als Ver- äußerungskosten.
Veräußerungskosten sind Betriebsausgaben, die durch die Veräußerung veranlasst sind. Das Verbot, Gewerbesteuer als Betriebsausgaben abzuziehen, gilt nur für den Schuldner der Gewerbesteuer. Es gilt nicht für denjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuer verpflichtet hat. Sofern die Übernahme der Gewerbesteuer nicht gesellschaftsrechtlich oder privat, sondern betrieblich veranlasst ist, kann die übernommene Gewerbesteuer beim verkaufenden Kommanditisten als Veräußerungskosten abzugsfähig sein.
(Quelle: Urteil des Bundesfi- nanzhofs)
Die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste greift auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen
Der Bundesgerichtshof hat seine Ansicht zur Legitimation einer Gesellschafterliste bekräftigt. Die Gesellschafterliste entfaltet eine Legitimationswirkung zugunsten der dort eingetragenen Personen. In einer GmbH waren die Geschäftsanteile eines Gesellschafters aus wichtigem Grund eingezogen worden.
Vor der Aufnahme der aktualisierten Gesellschafterliste im Handelsregister fand eine Gesellschafterversammlung statt. An dieser nahm auch der Gesellschafter teil, dessen Anteile eingezogen worden waren. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste selbst dann gilt, wenn die Geschäftsanteile zwischenzeitlich an eine andere Person übertragen worden oder aufgrund eines Einziehungsbeschlusses untergegangen sind. Eine in der Gesellschafterliste eingetragene Person kann trotz Verkaufs oder Verlusts der Anteile weiterhin alle Gesellschafterrechte geltend machen, insbesondere bei Gesellschafterversammlungen abstimmen. Durch das Abstellen auf die rein formelle Legitimationswirkung kann im Sinne der Rechtssicherheit eine unter Umständen aufwändige Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse unterbleiben.
Gewinnausschüttungsanspruch aus GmbH-Beteiligung kann bei hinreichender Sicherheit auch ohne Gewinnverwendungsbeschluss zu aktivieren sein
Hat ein Bilanzierender GmbH-Anteile im Betriebsvermögen, so sind Gewinnausschüttungsansprüche hieraus erst zu aktivieren, wenn ein Gewinnverwendungsbeschluss der GmbH vorliegt. Allerdings kann auch ein erst künftig entstehender Anspruch zu aktivieren sein, wenn er wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher ist.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Unternehmer A seine GmbH-Anteile verkauft, sich aber die Gewinnausschüttung für die Zeit seiner Beteiligung vorbehalten. Diesen Anspruch hatte er mehrfach abgesichert. So hatte die GmbH ihm über den auszuschüttenden Gewinn bereits ein unkündbares Darlehn ausgezahlt, das nur mit dem späteren Gewinnausschüttungsanspruch verrechnet werden konnte. Außerdem hatte sich der neue Anteilseigner zur Gewinnausschüttung verpflichtet und diesen Anspruch an A abgetreten. Durch diese Maßnahmen war der Gewinnausschüttungsanspruch beim Verkauf so sicher, dass er das Betriebsvermögen erhöhte und A ihn schon zu diesem Zeitpunkt zu versteuern hatte.
Hinweis
Gewinnausschüttungen einer GmbH an Einzelunternehmer und Personengesellschaften sind nach dem Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % steuerpflichtig.
Umsatzsteuer
Anforderungen an den Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen
Der Unternehmer muss bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen mit Belegen nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Belegnachweispflicht kann nach einem Beschluss des Bundesfi- nanzhofs nicht durch Zeugenbeweis ersetzt werden
Belegnachweise sind in Versendungsfällen insbesondere der Frachtbrief, die Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder die Versandbestätigung des Lieferers. Auch der CMR-Frachtbrief wird als Belegnachweis anerkannt.
Erstattung zu Unrecht abgeführter Umsatzsteuer an Bauträger
Nachdem der Bundesfinanzhof im Jahr 2013 entschieden hat, dass Bauträger für von ihnen bezogene Leistungen von Bauunternehmern regelmäßig nicht die Umsatzsteuer schulden, fordern die Bauträger die zu Unrecht von ihnen an die Finanzämter abgeführte Umsatzsteuer zurück. Die Finanzverwaltung will die Umsatzsteuer jedoch nur dann an die Bauträger erstatten, wenn diese die Umsatzsteuer nachträgich an die Bauunternehmer tatsächlich gezahlt haben oder das Finanzamt den Erstattungsanspruch mit einem abgetretenen Nachforderungsanspruch des Bauunternehmers aufrechnen kann.
Der Bundesfinanzhof hat diesem Ansinnen der Verwaltung klar widersprochen. Der Bauträger hat einen uneingeschränkten Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer. Dieser ist nicht von den seitens der Verwaltung aufgestellten Voraussetzungen abhängig.
Außerdem hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Bauunternehmer gegen den Bauträger einen Anspruch auf nachträgliche Zahlung der Umsatzsteuer hat, wenn beide Vertragsparteien bei einem vor Erlass des BFH Urteils vom 22. August 2013 abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrags übereinstimmend von einer Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen sind und der Bauträger die auf die Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer zunächst an das Finanzamt abgeführt hat und spä- ter die Erstattung der Steuer verlangt.
Mieter / Vermieter
Ältere Mieter dürfen nicht gekündigt werden
Alter schützt vor Kündigung. Das hat das Landgericht Berlin entschieden. Geklagt hatten zwei Senioren, die wegen Eigenbedarfs ihre Wohnung verassen sollten.
Hintergrund der Entscheidung war ein Streit über die Räumung und Herausgabe einer Wohnung, die von den 87und 84-jährigen Mietern seit vielen Jahren angemietet war. Der Vermieter hatte die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs erklärt. Die Mieter hatten der Kündigung des Mietverhältnisses unter Hinweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, die langjährige Verwurzelung am Ort der Mietsache sowie die für die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mitteln widersprochen.
Das Gericht hat den Mietern einen Anspruch auf eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses zugebilligt. Diese hätten sich zu Recht darauf berufen, dass der Verlust der Wohnung aufgrund des hohen Alters eine besondere Härte bedeute. Dabei ließ das Gericht offen, ob die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich bestehen. Ab welchem Alter diese Grundsätze anzuwenden sind, ließ das Gericht allerdings offen.
Erben
Sachverständigengutachten für
Grundbesitzbewertung nicht stets vorrangig
Die Erbin eines freistehenden Einfamilienhauses veräußerte das Objekt zeitnah nach dem Erbfall für 460.000 €. Mit der Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts legte sie ein Gutachten vor, wonach eine Gutachterin einen Verkehrswert von 220.000 € ermittelt hatte. Das zuständige Finanzamt stellte eigene Ermittlungen an und setzte den Wert mit 320.000 € bei der Erbschaftsteuerfestsetzung an.
Die Erbin legte unter Hinweis auf das vorgelegte Gutachten Einspruch ein. In seiner Einspruchsentscheidung erhöhte das Finanzamt den Grundbesitzwert auf den tatsächlich erzielten Veräußerungspreis von 460.000 €. Zu Recht, wie das Niedersächsische-Finanzgericht bestätigte. Der Wertansatz sei nicht zu beanstanden. Der bei einer Veräußerung an einen fremden Dritten erzielte Kaufpreis für ein Wirtschaftsgut liefert vorliegend den sichersten Anhaltspunkt für den gemeinen Wert bzw. den Verkehrswert.
Arbeitgeber / Arbeitnehmer
Unbezahlter Sonderurlaub und gesetzlicher Urlaubsanspruch
Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung unbezahlten Sonderurlaubs vorübergehend aus, entsteht beim Arbeitnehmer für diese Zeit kein Anspruch auf Erholungsurlaub. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Arbeitnehmerin, die den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen für ein Kalenderjahr von ihrem Arbeitgeber verlangte, in dem sie wegen unbezahlten Sonderurlaubs keine Arbeitsleistung erbracht hatte.
Mit dieser Entscheidung änderte das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung, nach der es für die Entstehung des Urlaubsanspruchs nicht auf die geleistete Arbeit, sondern nur auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses ankam
Impressum
Herausgeber und Druck: DATEV eG, 90329 Nürnberg vertreten durch
Dr. Robert Mayr (Vorsitzender), Eckhard Schwarzer (stellv. Vorsitzender)
Julia Bangerth, Prof. Dr. Peter Krug, Diana Windmeißer
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Nicolas Hofmann
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Sitz: 90429 Nürnberg, Paumgartnerstr. 6 - 14
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Herausgeber und Redaktion:
Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin
Illustration: U. Neuwert
Diese fachlichen Informationen können den zugrunde- liegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater.
Dieser Informationsbrief ist urheberrechtlich geschützt. Jede vom Urheberrecht nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Herausgeber.
Steuertermine Juni-Juli 2019
Bitte beachten Sie folgende Zahlungs- und Fälligkeitstermine:
Steuerart | Fälligkeit | |||
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 11.06.2019 *1 | 10.07.2019 *2 | ||
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 11.06.2019 | entfällt | ||
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 11.06.2019 | entfällt | ||
Umsatzsteuer |
11.06.2019 *3 | 10.07.2019 *4 | ||
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: |
Überweisung *5 | 14.06.2019 | 15.07.2019 | |
Scheck *6 | 07.06.2019 | 05.07.20019 | ||
Sozialversicherung *7 | 26.06.2019 | 29.07.2019 | ||
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
1 Für den abgelaufenen Monat.
2 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.06.2019/25.07.2019, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Blitzlicht Im Juni 2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, kann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist
Wer in der Ferienzeit Schüler als Aushilfen einstellt, kann Abgaben sparen, denn Ferienjobs sind unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig von der Sozialversicherung befreit
Wurde dem Erblasser Aussetzung der Vollziehung seines Einkommensteuerbescheids gewährt, kann der Erbe dennoch die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Steuer als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigen.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
Unternehmer/Unternehmen
Keine Pflicht zur Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens für unwesentliche Beträge
Rechnungsabgrenzungsposten dienen der periodengerechten Gewinnermittlung. Immer dann, wenn ein Aufwand/ Ertrag und die damit verbundene Ausgabe/Einnahme in unterschiedliche Abrechnungszeiträume fallen, ist eine Rechnungsabgrenzung erforderlich.
Folgende vier Abgrenzungsfälle sind zu unterscheiden
- Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
- Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
- Ausgaben nach dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit vor diesem Tag darstellen
- Einnahmen nach dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit vor diesem Tag darstellen
Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg kann in Fällen von geringer Bedeutung auf den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens verzichtet werden. Das gilt insbesondere, wenn wegen der Geringfügigkeit der in Betracht kommenden Beträge eine Beeinträchtigung des Einblicks in die Vermögensund Ertragslage nicht zu befürchten ist. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (derzeit netto 800 €) ist Maßstab für die Frage, ob ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Listenpreis bei der 1 % Regelung ist bei Taxen nicht um obligatorischen Rabatt für Taxiunternehmen zu kürzen
Der private Nutzungsanteil von Fahrzeugen, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden und für die kein Fahrtenbuch geführt wird, berechnet sich monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung. Dieser Grundsatz gilt auch bei Taxen, denn es handelt sich um Fahrzeuge, die typischerweise auch für private Zwecke genutzt werden können.
Taxiunternehmen erhalten beim Taxikauf regelmäßig Rabatte seitens der Fahrzeughersteller, sodass der Listenpreis entsprechend niedriger
ist. Bei der Bemessung des privaten Nutzungsanteils ist aber vom Listenpreis auszugehen, der für Endverbraucher gilt. Er darf nicht um den obligatorischen Rabatt für Taxiunternehmen gekürzt werden. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei nur mittelbarer Verwaltung von Grundbesitz über Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft
Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
Eine GmbH & Co. KG hatte die Entwicklung und Verwaltung eigenen Immobilienvermögens sowie das Halten von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften zum Unternehmensgegenstand. Ihre Erträge bezog die Gesellschaft überwiegend aus der Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden GbR. Mit ihrer Gewerbesteuererklärung machte sie die erweiterte Gewerbesteuerkürzung geltend. Das Finanzamt gewährte diese jedoch nicht, da es die Auffassung vertrat, die Gesellschaft habe keinen „eigenen Grundbesitz“ verwaltet
Grundsätzlich wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt. Bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten, tritt stattdessen auf Antrag eine sog. erweiterte Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist unter „eigenem Grundbesitz“ der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Demnach verwaltet und nutzt die GmbH & Co. KG ausschließlich eigenen Grundbesitz auch dann,
wenn eine Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft (hier: GbR) gehalten wird. Denn der zivilrechtlich im Eigentum der GbR stehende Grundbesitz ist ihrer Gesellschafterin, der GmbH & Co. KG, anteilig als deren Betriebsvermögen zuzurechnen.
Hinweis
Das Urteil lässt offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Grundbesitz mittelbar über eine grundstücksverwaltende gewerblich geprägte Personengesellschaft gehalten wird.
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Schuldzinsen bei Cash-Pooling
Eine ausnahmsweise zulässige Saldierung von Zinsaufwendungen bei wechselseitig gewährten Darlehn gilt bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags auch für Darlehn innerhalb eines Cash-Pools
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wird ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden wieder hinzugerechnet, soweit sie den Gewinn gemindert haben und soweit die Summe der gesamten Hinzurechnungen den Betrag von 100.000 € übersteigt. Die Saldierung von Schuldund Guthabenzinsen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahmsweise sind aber mehrere Verbindlichkeiten als eine einheitliche Schuld zu beurteilen, wenn die einzelnen Schuldverhältnisse wirtschaftlich zusammenhängen. Der Zweck der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungsvorschrift liegt darin, den Ertrag des betrieblichen Kapitals in vollem Umfang der Gewerbesteuer zu unterwerfen und damit eine Gleichstellung von Erträgen aus eigenund fremdfinanziertem Kapital herbeizuführen.
Eine Saldierung bei wechselseitig gewährten Darlehn ist für Darlehn innerhalb eines Cash Pools möglich. Entscheidend ist dabei, dass die Darlehn gleichartig sind, denselben Zweck haben und auch regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet werden (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Erbschaftsteuer
Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten
Drei Schwestern waren Erben nach ihrem Vater. Sie machten in ihren Erbschaftsteuererklärungen Einkommensteuerschulden des Vaters von über 6,6 Mio. € als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Noch zu Lebzeiten des Vaters hatte dieser seine Steuerbescheide angefochten. Sie wurden von der Vollziehung ausgesetzt und waren zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht bestandskräftig.
Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung der Schwestern. Vom Erwerb des Erben sind die vom Erblasser stammenden persönlichen Steuerschulden, die auf den Erben übergegangen sind, als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Unerheblich ist dabei, ob die Steuern im Erbfall bereits festgesetzt waren oder nicht. Entscheidend ist, dass sie im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben
Es ist davon auszugehen, dass Finanzbehörden entstandene Steuern in zutreffender Höhe festsetzen werden, sodass im Todeszeitpunkt die für den Abzug erforderliche wirtschaftliche Belastung vorliegt. Dies gilt insbesondere, wenn die Steuern bereits durch Steuerbescheid festgesetzt wurden. Sie belasten den Erblasser und damit auch den Erben als Gesamtrechtsnachfolger. Die Belastung entfällt nicht dadurch, dass der Steuerbescheid angefochten und Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde
Mieter/Vermieter/Grundstückseigentümer
Grundstücksschenkungen zwischen Geschwistern können grunderwerbsteuerfrei sein
Eine Mutter hatte ihrem Sohn und ihrer Tochter zu gleichen Teilen ein Grundstück übertragen. Jahre später übertrug sie ein zweites Grundstück auf ihre Tochter, verbunden mit der Auflage, dass die Tochter ihre Grundstückshälfte aus der ersten Grundstücksübertragung auf ihren Bruder zu übertragen hatte. Diesen Erwerb sollte sich der Bruder beim Tod der Mutter auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Das Finanzamt unterwarf die Grundstücksübertragung der Schwester auf ihren Bruder der Grunderwerbsteuer, weil Grundstücksübertragungen unter Geschwistern nicht grunderwerbsteuer befreit seien.
Der Bundesfinanzhof betrachtete den Übertragungsvorgang in seiner Gesamtheit und entschied, dass der Erwerb nicht der Grunderwerbsteuer unterlag. So kann eine Steuerbefreiung aufgrund einer Zusammenschau von grunderwerbsteuerrechtlichen Befreiungsvorschriften gewährt werden, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb als abgekürzter Übertragungsweg darstellt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wenn sie durchgeführt worden wären, ebenfalls steuerfrei geblieben wären.
Im entschiedenen Fall war der erste unterbliebene Zwischenschritt die (Rück-)Übertragung des hälftigen Grundstücks von der Tochter auf ihre Mutter, der zweite unterbliebene Zwischenschritt die unentgeltliche Übertragung dieses Grundstücksteils von der Mutter auf ihren Sohn. Beide Schritte wären grunderwerbsteuerfrei geblieben. In der Zusammenschau betrachtet, war daher die von der Tochter erfüllte Auflage lediglich die unentgeltliche Grundstücksübertragung von der Mutter auf ihren Sohn.
Umsatzsteuer
Steuerschuld und Rechnungsberichtigung bei unrichtigem Steuerausweis in Rechnung an Nichtunternehmer
Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als er gesetzlich für diesen Umsatz schuldet (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Dies gilt auch bei einer Rechnungserteilung an Nichtunternehmer, so der Bundesfinanzhof.
Im entschiedenen Fall erbrachte ein gemeinnütziger Verein im Zusammenhang mit seinem steuerbegünstigten Satzungszweck der Verbraucherberatung auch Leistungen gegen gesondertes Entgelt bei der Beratung einzelner Verbraucher. Nach einer Mitteilung des Finanzamts erteilte der Verein für die entgeltliche Einzelberatung entgegen seiner Auffassung, dass die Leistungen gesetzlich einer Steuerermäßigung unterliegen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis auf der Grundlage des Regelsteuersatzes. Gegen den entsprechenden Umsatzsteuerbescheid legte er Einspruch ein.
Das Gericht entschied, dass auch im Fall von Rechnungen an Nichtunternehmer, die zwar grundsätzlich nicht zu einem Vorsteuerabzug führen können, stets eine Rechnungsberichtigung erforderlich ist. So könne sich auch hier eine Gefährdung des Steueraufkommens ergeben, wenn der als „Verbraucher“ handelnde Rechnungsempfänger ggf. in anderer Hinsicht, z. B. als Vermieter oder Betreiber einer Photovoltaikanlage oder als eBay-Verkäufer umsatzsteuerrechtlich Unternehmer ist
Vorsteuerabzug bei Vorauszahlung auf später nicht erfolgte Lieferung in einem betrügerischen Schneeballsystem
Leistet ein Unternehmer eine Anzahlung oder Vorauszahlung auf einen noch zu liefernden Gegenstand, kann er die in der Vorausrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist, dass die künftige Lieferung nicht unsicher ist. Das setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Leistung der Vorausoder Anzahlung alle maßgeblichen Kriterien für die künftige Lieferung oder sonstige Leistung bekannt und bestimmt sind. Der Vorsteueranspruch hängt nicht davon ab, ob der Vertragspartner (Zahlungsempfänger) die Leistung im Zahlungszeitpunkt objektiv erbringen kann und ob er das will
Der Vorsteueranspruch würde nur dann nicht entstehen, wenn der zahlende Unternehmer im Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die spätere Bewirkung der Lieferung oder sonstigen Leistung ungewiss ist.
(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs)
Arbeitgeber/Arbeitnehmer
Verfall von Urlaubsansprüchen
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen weiterentwickelt und damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt.
Grundsätzlich verfällt Urlaub, der dem Arbeitnehmer bis zum Jahresende nicht gewährt und von ihm nicht genommen wurde. Dies war bisher selbst dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber rechtzeitig erfolglos zur Urlaubsgewährung aufgefordert hatte. Wurde der Urlaub nicht gewährt, konnte der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz durch Gewährung von Ersatzurlaub bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abgeltung verlangen.
Nunmehr hat das Gericht entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nur dann erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor klar und rechtzeitig über seinen genauen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub trotzdem aus freien Stücken nicht genommen hat.
Ferienjobs sind für Schüler sozialversicherungsfrei
Schüler können in den Ferien im Rahmen eines zeitlich geringfügigen d. h. kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Dauer des Ferienjobs bei einer Arbeitswoche von mindestens fünf Tagen höchstens drei Monate beträgt. Bei einer Arbeitswoche unter fünf Tagen dürfen gesamt 70 Arbeitstage nicht überschritten werden.
Eine geringfügige Beschäftigung liegt jedoch nicht mehr vor, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 450 € im Monat übersteigt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen kurzen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sog. Minijobs anzuwenden.
Beispiel
Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 20. Juni bis 2. August 2019 montags bis freitags in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von insgesamt 1.000 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er nicht mehr als drei Monate arbeitet Am 1. Oktober 2019 vereinbaren sie, dass Paul fortan für monatlich 450 € weiterarbeitet. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsabgaben, Pauschalsteuer und Umlagen an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft zu entrichten. Außerdem wird ein Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung einbehalten, sofern Paul keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt.
Hinweis
Die sozialversicherungsrechtlichen Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen (drei Monate oder 70 Arbeitstage) gelten nun auch über den 31. Dezember 2018 hinaus dauerhaft
Sonstiges
Fristwahrung per Telefax
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Kläger/Rechtsmittelführer zu beweisen hat, dass sein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist.
Im entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt die fünfseitige Berufungsbegründung erst um 23:58 Uhr des letzten Tags der Begründungsfrist per Fax an das Gericht übersandt. Erst um 34 Sekunden nach Mitternacht hatte das Telefax des Gerichts den Schriftsatz vollständig empfangen. Technische Überprüfungen ergaben, dass das Telefax möglicherweise bereits 23 Sekunden früher, aber damit immer noch 11 Sekunden zu spät, eingegangen war. Einen noch früheren Eingang konnte der Rechtsanwalt nicht beweisen. Damit war die Berufung zu spät begründet worden und unzulässig. Auch mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte der Rechtsanwalt keinen Erfolg. Denn an der verspäteten Einreichung der Berufungsbegründung traf ihn ein Verschulden. Bei Annahme eines Zeitbedarfs von 30 Sekunden je Seite ist bei fünf Seiten ein Zeitbedarf von 2:30 Minuten einzukalkulieren. Beim Start der Übertragung um 23:58 Uhr war daher der Eingang bei Gericht erst am Folgetag zu erwarten
Impressum
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Dr. Robert Mayr (Vorsitzender), Eckhard Schwarzer (stellv. Vorsitzender)
Julia Bangerth, Prof. Dr. Peter Krug, Diana Windmeißer
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Sitz: 90429 Nürnberg, Paumgartnerstr. 6 - 14
Registergericht Nürnberg, GenReg Nr. 70
Umsatzsteueridentifikationsnummer DE 133546770
Herausgeber und Redaktion:
Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin
Illustration: U. Neuwert
Diese fachlichen Informationen können den zugrunde- liegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater.
Dieser Informationsbrief ist urheberrechtlich geschützt. Jede vom Urheberrecht nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Herausgeber.
Blitzlicht Juni 2019
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