Bitte beachten Sie folgende Zahlungs- und Fälligkeitstermine:

Steuerart Fälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 12.08.2019*1 10.09.2019*1
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag entfällt 10.09.2019
Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag  entfällt 10.09.2019
 Umsatzsteuer 12.08.2019*2 10.09.2019*3
Ende der Schonfrist
obiger Steuerarten bei
Zahlung durch:
Überweisung *4 12.08.2019*8 13.09.2019
Scheck *5 09.08.2019 06.09.2019
Gewerbesteuer 15.08.2019 *6 entfällt

Grundsteuer

15.08.2019 *6 entfällt
Ende der Schonfrist
obiger Steuerarten bei
Zahlung durch:
Überweisung  19.08.2019 entfällt
Scheck *5 12.08.2019 *9 entfällt
Sozialversicherung *7 28.08.2019 26.09.2019
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristver- längerung für das abgelaufene
  2. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten
  3. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeit- raum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
  4. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  5. In den Bundesländern und Regionen, in denen der 08.2019 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 16.08.2019 fällig.
  6. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszu- schläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugs- stelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. am 26.08.2019/24.09.2019, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten.
  7. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
  8. In den Bundesländern und Regionen, in denen der 08.2019 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, endet die Schonfrist am 16.08.2019.
  9. In den Bundesländern und Regionen, in denen der 08.2019 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, endet die Schonfrist am 13.08.2019.

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