Blitzlicht – Februar 2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

Rentenzahlungen werden in der Auszahlungsphase besteuert. Es sollte geprüft werden, ob eine Mehrfachbesteuerung dadurch entsteht, dass bereits die Bei-träge teilweise aus versteuertem Einkommen geleistet wurden.

Geschenke an Arbeitnehmer und Kunden bereiten diesen umso mehr Freude, wenn der Schenker die anfallenden Steuern übernimmt. Das kann er nur einheit-lich für alle Beschenkten machen, darf dabei jedoch Arbeitnehmer und Dritte unterschiedlich behandeln.

Die Kosten für den Austausch einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung können nicht mehr sofort steuermindernd abgezogen werden, sondern nur noch über die Abschreibungsdauer von zehn Jahren.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

usneuds

Personal/Entgelt

Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte bei einem Arbeitnehmer

Der Werbungskostenabzug für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird über die Entfernungspauschale geregelt. Die Entfernungspauschale beträgt für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,30 €. Erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie entsprechende Absprachen und Weisungen bestimmt.

Das Finanzgericht Nürnberg hat zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte bei Lkw-Fahrern eine Entscheidung getroffen: Ein Lkw-Fahrer hatte keine erste Tätigkeitsstätte, weil er täglich unterschiedliche Einsatzorte anzufahren hatte. Er musste aber arbeitstäglich den Betriebssitz seines Arbeitgebers zum Abholen und Hinbringen des Lkw aufsuchen. Seine Fahrtkosten zum Firmensitz sind in diesem Fall nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.

Anders entschied das Finanzgericht Nürnberg im Fall eines Vorarbeiters. Dieser suchte nur einmal in der Woche die betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers auf, um dort berufliche Tätigkeiten auszuüben. In der übrigen Arbeitszeit war er auf Baustellen tätig, die er arbeitstäglich direkt von seiner Wohnung aufsuchte. In diesem Fall sind die Fahrtkosten nicht mit der Entfernungspauschale, sondern nach Reisekostengrundsätzen (0,30 € je gefahrenen Kilometer, d. h. für Hin- und Rückfahrt) zu berücksichtigen.

Unwirksame Kündigung bei Arbeitnehmerüberwachung mit Keylogger

blitzlicht_02-2017_webEine Softwarefirma kontrollierte heimlich die Tätigkeit eines bei ihr beschäftigten Webentwicklers mithilfe eines Keyloggers, einer Software, die sämtliche Tastaturbewegungen protokolliert und Screenshots aufzeichnet. Danach warf sie ihm vor, er habe während der Arbeitszeit den Dienst-PC für außerdienstliche Tätigkeiten genutzt, indem er elektronisch Aufträge für den väterlichen Logistikbetrieb verwaltet und ein Computerspiel entwickelt habe. Der Arbeitnehmer räumte ein, täglich bis zu zehn Minuten für seinen Vater gearbeitet und im Verlauf von Arbeitspausen insgesamt drei Stunden an dem Spiel gearbeitet zu haben. Die Softwarefirma kündigte ihm fristlos und hilfsweise ordentlich. Zum Beweis seines Fehlverhaltens berief sie sich auf Daten, die sie durch den Einsatz des Keyloggers erlangt hatte.

Zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht Hamm in einem allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil entschied.

Die Installation des Keyloggers stelle einen tiefgreifenden, im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die damit gewonnenen Erkenntnisse könnten deshalb im Prozess nicht verwertet werden. Die somit nur verbleibenden, vom Arbeitnehmer zugestandenen Pflichtverletzungen rechtfertigten mangels Abmahnung weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung.

Sachgrundlose Befristung für fünf Jahre – per Tarifvertrag wirksam

In einem Tarifvertrag darf geregelt werden, dass Arbeitsverträge ohne Sachgrund bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit befristet werden können. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Zwar sehe eine gesetzliche Vorschrift eine solche Befristung nur bis zu einer maximalen Dauer von zwei Jahren durch höchstens dreimalige Verlängerung vor, das Gesetz enthalte aber auch eine Ausnahmevorschrift, wonach die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung in Tarifverträgen abweichend festgelegt werden dürfen. Der dadurch eröffnete Gestaltungsspielraum sei jedenfalls nicht überschritten, wenn die gesetzlich vorgesehenen Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Verlängerungen nicht um mehr als das Dreifache überschritten werden.

Unternehmer/Unternehmen

Verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht kostendeckender Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt. Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.

Der Bundesfinanzhof hat eine vGA bei einer (teilweisen) Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter bejaht, wenn diese nicht kostendeckend zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags erfolgt. Dass die erhobene Miete marktüblich ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Unerheblich ist auch, ob die Immobilie zukünftig mit Gewinn veräußert werden könnte oder ob über einen gedachten Vermietungszeitraum von 30 Jahren ein Totalgewinn erzielt werden kann. Nur (ausnahmsweise) liegt eine vGA nicht vor, wenn für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgegangen werden kann.

Die maßgebliche Kostenmiete setzt sich aus der Kapitalverzinsung, Gebäude-AfA, Instandhaltung und dem angemessenen Gewinnaufschlag zusammen. Die Differenz zur bisher angesetzten Miete ergibt die Höhe der vGA.

Mieter/Vermieter

Erneuerung einer Einbauküche in vermieteter Wohnung nur über Abschreibung abziehbar

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Renovierung bzw. Instandsetzung vorhandener Teile eines vermieteten Gebäudes sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen, die sofort als Werbungskosten abgezogen werden können. Als Teil eines Gebäudes gelten dabei wesentliche Bestandteile, ohne die das Wohngebäude „unfertig“ wäre.

 Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun im Zusammenhang mit dem Austausch von Einbauküchen entschieden, dass diese Aufwendungen nur noch über die 10-jährige Abschreibung geltend gemacht werden können.

Im Streitfall hatte der Kläger vorhandene Einbauküchen in mehreren seiner Mietobjekte durch neue ersetzt. Das Finanzamt ließ nur die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Anschaffungskosten die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 € nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte es auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren.

Der BFH führt in seinem Urteil aus, dass eine Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut darstellt. Weder Spüle noch Herd werden als wesentlicher Gebäudebestandteil angesehen. Folglich können die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieses Wirtschaftsguts nur über die Abschreibung steuerlich berücksichtigt werden.

Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage müssen nach der Heizkostenverordnung verteilt werden

In der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt werden. Wird der Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über den allgemeinen Stromzähler erfasst, muss geschätzt werden, welcher Anteil am Allgemeinstrom hierauf entfällt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In einer Wohnungseigentümerge-meinschaft wurde der für die zentrale Heizungsanlage erforderliche Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über den Allgemeinstromzähler erfasst. Die Eigentümerversammlung beschloss für einen Abrechnungszeitraum sowohl die Jahresabrechnung sowie die Einzelabrechnungen. Der Betriebsstrom wurde dabei nicht in der Heizkostenabrechnung, sondern in der Position Allgemeinstrom berücksichtigt. Demzufolge wurde dieser nach Miteigentumsanteilen verteilt. Ein Wohnungseigentümer hatte den Beschluss angefochten und beantragt, die Jahresrechnung einschließlich der Einzelabrechnungen hinsichtlich der Heizkostenabrechnung für ungültig zu erklären.

Das Gericht gab dem Eigentümer Recht. Denn die vorgenommene Verteilung der Kosten des Betriebsstroms nach Miteigentumsanteilen widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Kosten des Betriebsstroms müssen vielmehr nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt werden. Dies gelte auch, wenn der Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über einen allgemeinen Stromzähler erfasst werde. In einem solchen Fall müsse geschätzt werden, welcher Anteil am Allgemeinstrom auf den Betriebsstrom entfalle. Dabei sind die Wohnungseigentümer in der Wahl der Schätzungsmethode frei, solange nicht ein offenkundig ungeeigneter Maßstab gewählt werde. Nach der Heizkostenverordnung müssen nämlich die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage teilweise verbrauchsabhängig verteilt werden. Hierzu gehöre auch der Betriebsstrom.

 

Kein Recht auf „Abwohnen“ der Mietkaution

Ein Mieter hat nicht das Recht, die letzten Mietzahlungen mit der hinterlegten Mietkaution zu verrechnen und die Kaution quasi „abzuwohnen“. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Die Mieterin hatte zu Beginn des Mietverhältnisses eine Mietkaution entrichtet. Nach Kündigung des Mietvertrags zahlte sie für die restlichen zwei Monate keine Miete mehr. Sie war der Auffassung, sie könne ihren Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution gegen die verbleibende Miete aufrechnen. Hiergegen klagte die Vermieterin.

Das Gericht gab der Vermieterin Recht. Ein Mieter sei in aller Regel nicht berechtigt, noch vor Ende des Mietvertrags die Mietzahlungen einzustellen. Die Verpflichtung zur Mietzahlung ende grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietvertrags. Die eigenmächtige Verrechnung der Kaution mit den letzten Mietzahlungen verstoße gegen die Sicherungsabrede im Vertrag und sei treuwidrig. Anderenfalls könne ein Mieter, wenn er den späteren Zugriff des Vermieters auf die Kaution befürchte, die Mietzahlungen schon vor Ablauf des Mietverhältnisses einstellen und dann bei einer Glaubhaftmachung der Mietrückstände durch den Vermieter stets gefahrlos mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen. Hierdurch wäre jedoch der Sicherungszweck der Mietkaution ausgehebelt

Abgabenordnung

Wahlrechte bei Pauschalierung der Steuer auf Sachzuwendungen können getrennt ausgeübt werden

Die Wahlrechte zur Pauschalierung der Einkommensteuer für betrieblich veranlasste Zuwendungen und für Geschenke können unabhängig voneinander ausgeübt werden. Nur bei Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer und an eigene Arbeitnehmer ist dies jeweils einheitlich zu handhaben.

Die Ausübung des Wahlrechts wird durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt angezeigt. Dieses Wahlrecht ist widerruflich. Der Widerruf ist durch eine geänderte Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären, so entschied der Bundesfinanzhof.

Natürliche Personen

Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ist verfassungswidrig

Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde eine Regelung geschaffen, nach der Beamtenpensionen und Renten aus der Sozialversicherung gleichmäßig behandelt werden. Dabei war zu verhindern, dass es zu einer doppelten Besteuerung kommt. Altersbezüge dürfen nicht besteuert werden, soweit sie aus Beitragszahlungen von bereits versteuertem Einkommen stammen. Das Verbot der doppelten Besteuerung ist strikt zu beachten.

Die Prüfung kann nicht bereits während der Beitragsphase, sondern erst beim späteren Rentenbezug vorgenommen werden. Das Vorliegen einer doppelten Besteuerung ist durch den Rentenempfänger nachzuweisen.

Hinweis

Es empfiehlt sich daher, sämtliche Unterlagen aufzubewahren, durch die eine doppelte Besteuerung nachgewiesen werden kann, wie beispielsweise Einkommensteuerbescheide und Beitragsnachweise.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Berücksichtigung des Selbstbehalts bei einer privaten Krankenversicherung nur als außergewöhnliche Belastung möglich

Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Als abzugsfähige Beiträge gelten nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen.

Auf persönlichen Erwägungen beruhende Zahlungen für die Selbstbeteiligung eines Versicherungsnehmers sind keine Gegenleistung zur Erlangung des Versicherungsschutzes. Das gilt selbst dann, wenn der Selbstbehalt zu geringeren Versicherungsprämien geführt hat.

Aufwendungen für den Selbstbehalt werden im Rahmen aufgewendeter Krankheitskosten lediglich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, soweit sie zumutbare Eigenbelastungen übersteigen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Sonstiges

Wertersatzpflicht des Käufers beim Widerruf im Fernabsatzverkehr

Wer im Internet bestellte Produkte ausführlicher testet, als das im stationären Handel möglich gewesen wäre, und sich der Zustand der Ware dabei verschlechtert, bekommt bei Ausübung seines Widerrufsrechts nicht den vollen Kaufpreis erstattet.

Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Verbraucher einen im Onlinehandel erworbenen Katalysator in sein Fahrzeug eingebaut und danach eine Probefahrt unternommen. Anschließend widerrief er seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung, sandte den nunmehr mit deutlichen Gebrauchs- und Einbauspuren versehenen Katalysator an den Verkäufer zurück und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Nach Auffassung des Gerichts ist der Käufer in diesem Fall verpflichtet, dem Verkäufer Wertersatz für die bei der zurückgegebenen Sache eingetretene Verschlechterung zu leisten.

Bundesgerichtshof stärkt Beweislage des Käufers für Mängel in den ersten sechs Monaten

blitzlicht_02-2017_webIn einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erwarb ein Verbraucher Ende März 2010 von einem Fahrzeughändler einen Gebrauchtwagen zum Preis von 16.200 €. Ab Anfang August 2010 schaltete die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung nach einer vom Käufer absolvierten Laufleistung von etwa 13.000 km in der Einstellung „D“ nicht mehr selbstständig in den Leerlauf, stattdessen starb der Motor ab. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich.

Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erklärte der Käufer Anfang September 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag und nahm den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie auf Schadensersatz in Anspruch. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger konnte nicht eindeutig feststellen, ob die aufgetretene Schädigung bereits bei Übergabe des Wagens, also bei Gefahrübergang, angelegt war oder erst danach durch einen Bedienungsfehler des Käufers verursacht wurde.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird in den Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss der Käufer lediglich nachweisen, dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein relevanter mangelhafter Zustand gezeigt hat. Er muss weder darlegen noch beweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

Es ist vielmehr Sache des Verkäufers darzulegen und zu beweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und dem Verkäufer damit nicht zuzurechnen ist.

Impressum

Herausgeber und Druck: DATEV eG, 90329 Nürnberg

Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin

Illustration: U. Neuwert

Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater. Dieser Informationsbrief ist urheberrechtlich geschützt. Jede vom Urheberrecht nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Herausgeber.

Blitzlicht – Januar 2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Übergangsfrist für elektronische Registrierkassen und Taxameter ist zum 1. Januar 2017 ausgelaufen. Nur noch revisionssichere Registrierkassen oder eine ordnungsgemäß geführte offene Ladenkasse schützen jetzt vor Hinzuschätzungen des Finanzamts.

Der Austausch von Heizkörpern bei einem angeschafften Gebäude sowie altersübliche Defekte des Gebäudes gehören zu den Aufwendungen, die in die 15 %-Grenze für die Ermittlung der anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen sind.

Der Beschluss zur Bestellung eines Verwalters durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss zwingend den Bestellungszeitraum enthalten. Ansonsten ist er unwirksam.

Bei gemischt genutzten Gebäuden ist die abziehbare Vorsteuer bei Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen jeweils nach unterschiedlichen Maßstäben aufzuteilen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

usneuds

Unternehmer/Unternehmen

Neue Anforderungen an Kassensysteme ab 1. Januar 2017

Ab dem 1. Januar 2017 sollten nur noch elektronische Kassensysteme eingesetzt werden, die Einzelumsätze aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen dann mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Damit läuft eine Übergangsregelung aus, wodurch Unternehmen in bargeldintensiven Branchen möglicherweise größere Investitionen vornehmen müssen. Seit einigen Jahren schon sind Unternehmer, die digitale Kassen einsetzen, angehalten, jeden Einzelumsatz durch die Kasse aufzeichnen zu lassen, zu speichern und mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die so erzeugten digitalen Unterlagen müssen innerhalb der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar archiviert werden.

Bislang brauchten Unternehmer diese Anforderungen nicht erfüllen, wenn sie ein altes Kassensystem eingesetzt haben, das den aktuellen Vorgaben nicht entspricht und nachweislich auch nicht entsprechend aufgerüstet werden kann. Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ist diese Möglichkeit entfallen. Damit reicht eine Aufbewahrung des sogenannten Z-Bons nicht mehr aus, wenn die einzelnen Tagesbuchungen durch dessen Ausdruck gelöscht werden. Wichtig für alle Unternehmer, die eine elektronische Registrierkasse verwenden, ist die Unveränderbarkeit der gespeicherten Daten („Manipulationssicherheit“). Kassenhersteller dürfen nicht ermöglichen, dass die Daten so verändert oder gelöscht werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Eine Möglichkeit dafür ist das INSIKA-Verfahren (Integrierte Sicherheitslösung für messwertverarbeitende Kassensysteme), durch das alle Daten signiert werden. Damit können nachträgliche Veränderungen erkannt werden. Der Schlüssel wird durch eine Chipkarte erzeugt. Eine Registrierkassenpflicht soll es aber nach wie vor nicht geben. Unternehmer, die keine manipulationssichere Registrierkasse verwenden wollen, können daher wie bisher eine offene Ladenkasse führen. Sie setzt voraus, dass die Kassenbestände täglich gezählt und die Tageseinnahmen ausgehend vom tatsächlichen Kassenbestand ermittelt werden, sofern nicht sämtliche Einzeleinnahmen aufgezeichnet werden. Ein täglich zu führendes Zählprotokoll sowie ein ordnungsgemäß geführtes Kassenbuch sind dafür erforderlich.

bildschirmfoto-2017-01-11-um-11-56-10

Hinweis
Elektronische Kassen nimmt der Gesetzgeber mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen weiterhin in den Fokus. Die verschärften Neuerungen sind jedoch ab 1. Januar 2017 noch nicht zu berücksichtigen. (Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

Natürliche Personen

Einem Dozenten zur Verfügung stehender Laborraum ist kein Arbeitsplatz

Einem ausschließlich mit der Lehre im Fachbereich Chemie betrauten Hochschuldozenten stand an der Universität zur Erledigung seiner Arbeiten lediglich der Laborraum zur Verfügung. Er war mit einem Schreibtisch, einem nur beschränkt nutzbaren Telefon und einem PC ausgestattet. Der Raum war für die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen, die Erstellung von Klausuren und sonstigen Verwaltungsarbeiten nicht geeignet. Diese Arbeiten verrichtete der Dozent in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Das Finanzamt versagte hierfür den steuermindernden Werbungskostenabzug. Es war der Auffassung, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht notwendig sei. Der Laborraum reiche zur Erledigung der Arbeiten aus. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte der Auffassung des Finanzamts nicht. Es entschied, dass ein Arbeitsplatz zur Erledigung büromäßiger Arbeiten in dem konkret erforderlichen Umfang geeignet sein muss. Nur dann besteht keine Notwendigkeit der Unterhaltung eines weiteren häuslichen Arbeitszimmers. Muss demgegenüber wegen der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des Arbeitsplatzes ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer erledigt werden, kommt das Abzugsverbot nicht zum Tragen. Der von der Universität zur Verfügung gestellte Laborraum war nicht geeignet, die erforderlichen Büroarbeiten zu erledigen. Es fehlten ausreichende Möglichkeiten zur Aktenaufbewahrung, außerdem waren in dem Raum weder ein Drucker noch ein Scanner vorhanden. Vermeidung privater Veräußerungsgeschäfte durch Wohnungsüberlassung an Kinder nur, solange Kinderfreibetrag gewährt wird Wird ein Grundstück des Privatvermögens innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung verkauft, liegt ein sog. privates Veräußerungsgeschäft vor, das zu steuerpflichtigen Einkünften führen kann. Dies gilt nicht, wenn ein bebautes Grundstück im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung des Gebäudes und der Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Eine solche Selbstnutzung wird auch dann angenommen, wenn die Wohnung einem Kind überlassen wird, für das ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Sobald kein Kinderfreibetrag mehr gewährt wird, liegt nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg keine Selbstnutzung mehr vor. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis
Für die Berechnung des Zehn-Jahres- Zeitraums ist in Fällen der Bebauung der Anschaffungszeitpunkt des Grund und Bodens maßgebend.

Beispiel
Anschaffung Grund und Boden 15.10.2006
Fertigstellung Gebäude 18.12.2009
Verkauf bebautes Grundstück 17.12.2016

Lösung
Es liegt kein privates Veräußerungsgeschäft vor, weil der Zehn-Jahres- Zeitraum abgelaufen ist.

 

Häusliche Pflege ist auch bei Betreuung durch nicht besonders ausgebildetes Personal als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Pflegeleistungen hängt nicht davon ab, dass diese Leistungen von besonders qualifizierten Pflegekräften erbracht werden. Aufwendungen für die Grundpflege sind voll, solche für die hauswirtschaftliche Versorgung für die Dauer des bescheinigten täglichen Unterstützungsbedarfs, abziehbar. So sieht es jedenfalls das Finanzgericht Baden-Württemberg. Eine nach Pflegestufe II Pflegebedürftige hatte eine in Polen ansässige Dienstleistungsfirma mit der Pflege beauftragt. Im Rahmen dessen wurde sie ganztägig durch polnische Betreuungskräfte zu Hause versorgt. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten lediglich als haushaltsnahe Dienstleistungen mit dem Höchstbetrag von 4.000 €. Das Gericht dagegen bejahte den höheren Abzug der Pflegeaufwendungen nach Kürzung um das erhaltene Pflegegeld. Als angemessenen Anteil ermittelte das Gericht im Urteilsfall eine Quote von 66,5 % der Gesamtkosten. Darin enthalten waren teilweise auch die Kosten für die hauswirtschaftliche Versorgung.

Mieter/Vermieter

Defekte Telefonleitung berechtigt zur Mietminderung

Das Landgericht Essen hatte darüber zu befinden, ob eine defekte Telefonleitung einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der angemieteten Wohnung darstellt, oder ob es sich lediglich um eine unerhebliche Tauglichkeitsbeeinträchtigung handelt, die eine Minderung ausschließt. Nach der gesetzlichen Definition liegt ein Mangel vor, wenn der vertrag- lich vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Was hierunter zu verstehen ist, richtet sich nach den Vereinbarungen der Parteien sowie nach der Verkehrsanschauung. Nach Auffassung des Gerichts umfasst der vertragsgemäße Gebrauch von zu Wohnzwecken vermieteten Räumen auch die Möglichkeit des Telefonierens über eine Festnetzleitung. Denn zum Wohnbedarf zählt grundsätzlich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existenziellem Lebensmittelpunkt des Mieters in allen seinen Facetten und allen seinen Bedürfnissen gehört. Dabei ist es unerheblich, wie es zu der defekten Telefon- leitung gekommen ist. Die Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat. Der Höhe nach hat das Gericht eine Minderung von 10 % für gerechtfertigt gehalten.

Wahl eines WEG‑Verwalters ohne Festlegung des Bestellzeitraums ist unwirksam

Wird anlässlich der Wahl eines Verwalters für eine Wohnungseigentümergemeinschaft der Zeitraum für die Bestellung nicht festgelegt, ist der Beschluss der Eigentümergemeinschaft zu unbestimmt und damit anfechtbar. Dies hat das Amtsgericht Lemgo entschieden. Ein Wohnungseigentümer hatte den Beschluss zur Wahl des Verwalters mit der Begründung angefochten, dass die Verwalterwahl wegen der nicht festgelegten Dauer der Verwalterbestellung fehlerhaft gewesen sei. Das Gericht gab ihm Recht. Eine Auslegung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft ist zwar grundsätzlich möglich. Aufgrund des Interesses des Rechtsverkehrs, die durch die Beschlussfassung eintretenden Rechtswirkungen anhand der Beschlussformulierung feststellen zu können, sind Beschlüsse jedoch aus sich heraus, also objektiv und normativ auszulegen. Weitere Umstände eines protokollierten Beschlusses dürfen daher nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z. B. weil sie sich aus dem weiteren Versammlungsprotokoll ergeben. Aus dem Versammlungsprotokoll ließen sich nach Meinung des Gerichts keine Anhaltspunkte zur Dauer der Verwalterbestellung entnehmen. Der Willeder Gemeinschaft bei der Beschlussfassung sei folglich unklar geblieben. Der Beschluss ist somit nicht eindeutig und damit anfechtbar.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen auch bei Austausch von Heizkörpern vor
Zu den nur abschreibungsfähigen Herstellungskosten eines Gebäudes gehören die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn diese Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Zu diesen sog. anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören nicht die Aufwendungen für bestimmte Erweiterungen des Gebäudes und die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Der Austausch von Heizkörpern gehört nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf nicht zu den jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten. Sie sind bei der Ermittlung der maßgeblichen 15 %‑ Grenze einzubeziehen. Das Finanzgericht stellt ferner klar, dass auch Aufwendungen für die Beseitigung schon bei Erwerb vorhandener verdeckter Mängel bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind. Das gleiche gilt für nach dem Erwerb auftretende altersübliche Defekte des Gebäudes.

 

 Umsatzsteuer

Unterschiedliche Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden hinsichtlich Herstellungs‑ und Erhaltungsaufwand

Wird ein Gebäude sowohl zur Ausführung steuerpflichtiger als auch steuerfreier Umsätze genutzt (z. B. durch Option steuerpflichtige Vermietung an Gewerbetreibende und steuerfreie Vermietung an Ärzte), ist die Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen nur teilweise als Vorsteuer abzugsfähig. Dabei ist wie folgt zu differenzieren: „„Die Umsatzsteuer für die Herstellung ist nach dem prozentualen Verwendungsverhältnis des gesamten Gebäudes aufzuteilen. Es erfolgt keine vorherige Aufteilung der den einzelnen Gebäudeteilen zuordenbaren Aufwendungen.

Beispiel: Das Erdgeschoss wird steuerpflichtig vermietet, das Obergeschoss steuerfrei. Die gesamte Umsatzsteuer wird aufgeteilt und nicht nur die beide Geschosse betreffende (z. B. Dach). „„

  • bildschirmfoto-2017-01-11-um-11-56-46Demgegenüber werden Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung des Gebäudes soweit möglich den einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet. Die Umsatzsteuer auf die Erneuerung der Fenster im Erdgeschoss ist also in voller Höhe abzugsfähig, die für die Erneuerung der Fenster im OG überhaupt nicht und die für         Reparaturarbeiten am Dach nur anteilig. „„
  • Aufteilungsmaßstab ist regelmäßig der Flächenschlüssel. Der Umsatzschlüssel (Verhältnis der mit den einzelnen Gebäudeteilen erzielten Umsätze – objektbezogener Umsatzschlüssel – oder Gesamtheit der vom Unternehmer bewirkten Umsätze – gesamtumsatzbezogener Umsatzschlüssel) kommt nur zur Anwendung, wenn die Nutzflächen nicht miteinander vergleichbar sind, etwa wenn die Ausstattung der den unterschiedlichen Zwecken dienenden Räume (z. B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 
 
Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

Ein für den Besucherdienst des Deutschen Bundestags tätiger Dozent ist mit seinen Führungen und Vorträgen umsatzsteuerfrei. Diese Steuerfreiheit kann unter unmittelbarer Berufung auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie in Anspruch genommen werden. Nach deutschem Recht wären diese Leistungen nicht steuerfrei. Die entsprechende Befreiungsvorschrift ist auf Schul- und Hochschulunterricht beschränkt. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schließt auch andere Tätigkeiten ein, wenn hier Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die nicht den Charakter reiner Freizeitgestaltung haben. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Sonstiges

EuGH verneint die Störerhaftung von WLAN-Anbietern

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht München I zwischen dem Betreiber eines lokalen Funknetzes mit Internetzugang (WLAN) und der Sony Music Entertainment Germany GmbH ging es um die etwaige Haftung des Betreibers für die von einem Dritten vorgenommene Nutzung des Funknetzes, um der Öffentlichkeit unerlaubt einen von Sony Music hergestellten Tonträger zur Verfügung zu stellen. Das Gericht bat im Rahmen des Verfahrens mittels eines Vorabentscheidungsersuchens den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Auslegung der einschlägigen Vorschrift der Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr. Nach der Entscheidung des EuGH ist ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich. Jedoch darf ihm durch eine Anordnung aufgegeben werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, um diese Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen vorzubeugen.

Urheberrechtsverletzung durch Setzen eines Hyperlinks

Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) stellt das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, keine „öffentliche Wiedergabe“ dar, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht. Wer- den diese Hyperlinks dagegen mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt, ist die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf der anderen Website zu vermuten. Der Gerichtshof betont in seiner Entscheidung, dass die Mitgliedstaaten nach der einschlägigen Unionsrichtlinie sicherzustellen haben, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Eine öffentliche Wiedergabe liegt vor, wenn der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens handelt, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, seine Tätigkeit sich an eine unbestimmte Zahl potentieller Leistungsempfänger richtet und Erwerbszwecken dient.

Impressum

Herausgeber und Druck: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberater- institut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin
Illustration: U. Neuwert

Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater. Dieser Informationsbrief ist urheberrechtlich geschützt. Jede vom Urheberrecht nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Herausgeber.

 

 

Blitzlicht – Dezember 2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesministerium der Finanzen hat zu Fragen der steuerlichen Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen Stellung genommen. Dabei geht es insbesondere um die Frage, wann eine „voraussichtlich dauernde Wertminderung“ bei Wertpapieren vorliegt.

Aus dem im Oktober verabschiedeten neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ergeben sich für Unternehmen eine Reihe komplexer Neuregelungen, die Betroffene künftig beachten müssen.

Vermieter haben künftig größeren Spielraum bei der Gestaltung der jährlichen Nebenkostenabrechnung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beispielsweise die Rechenschritte aus der Umlage für die Müllabfuhr für mehrere Gebäude in der Abrechnung nicht mehr ersichtlich sein müssen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

usneuds

Unternehmer/Unternehmen

Neues BMF-Schreiben zu Teilwertabschreibungen und Anforderungen an eine „voraussichtlich dauernde Wertminderung“

Das Bundesministerium der Finanzen hat zu Fragen der steuerlichen Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen Stellung genommen. Dabei geht es vor allem darum, wann eine „voraussichtlich dauernde Wertminderung“ bei Wertpapieren vorliegt. Bei börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Erwerbszeitpunkt gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Entgegen der bisher von der Verwaltung vertretenen Auffassung bleiben bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintretende Kursänderungen unberücksichtigt.

Steigt der Börsenkurs zum nächsten Bilanzstichtag, muss das Wertpapier nach einer vorangegangenen Teilwertabschreibung mit dem aktuellen Börsenkurs angesetzt werden, wobei die ursprünglichen Anschaffungskosten die Obergrenze bilden. Bei der Wertaufholung soll die Bagatellgrenze nicht zur Anwendung kommen; diese Auffassung der Finanzverwaltung ist allerdings umstritten.

Jede Teilwertabschreibung führt zu Aufwand und ist damit steuerentlastend; jede Wertaufholung führt zu Ertrag und ist damit steuerbelastend.

Beispiel

Das Wertpapier wird zu 100 angeschafft und so in der Bilanz zum 31. Dezember 2013 erfasst. Der Börsenkurs beträgt 98 zum 31. Dezember 2014, 90 zum 31. Dezember 2015 und 93 zum 31. Dezember 2016.

In der Bilanz zum 31. Dezember 2014 darf keine Teilwertabschreibung erfolgen, da die Bagatellgrenze nicht überschritten ist. Zum 31. Dezember 2015 kann der Steuerpflichtige eine Teilwertabschreibung von 100 auf 90 vornehmen. Tut er dies, muss er in der Bilanz zum 31. Dezember 2016 nach umstrittener Auffassung der Finanzverwaltung dasWertpapier mit 93 ansetzen, obwohl die Bagatellgrenze nicht überschritten wird.

Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Ergänzung einer unvollständigen Rechnung zurück wirkt. Der Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Rechnung bleibt erhalten. Dieses Urteil widerspricht dem deutschen Recht, das eine solche Rückwirkung nicht anerkennt.

In dem entschiedenen Fall ging es konkret um die Ergänzung der ursprünglich ausgestellten Rechnung um eine fehlende Steuer-Nummer bzw. UmsatzsteuerIdentifikationsnummer. Das Gericht begründete seine Auffassung u. a.damit, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen, die an eine Rechnung gestellt werden, erfüllt sind. Die Angabe z. B. der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern gehört zu den formellen Bestandteilen einer Rechnung. Diese können auch nachträglich ergänzt werden.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug bei Gebäudesanierung

Die Rechtsprechung hat den Begriff der„Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ konkretisiert.

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und 15 % der Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) des Gebäudes übersteigen.

blitzlicht_12-2016_web

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen die Auffassung vertreten, typische Schönheitsreparaturen gehörten zu den „anschaffungsnahen“ Herstellungskosten. Der BFH verhindert insoweit den sofortigen Werbungskostenabzug, weil solche Maßnahmen das Gebäude erst betriebsbereit, d. h. vermietbar machen.

Hinweis

Aufwendungen für Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen, wie etwa Wartungsarbeiten an Heizungsanlagen, können indes als sofort abzugsfähige Werbungskosten berücksichtigt werden.

Hinweis

Ob Aufwendungen für ein Erststudium Kosten der Lebensführung sind und deshalb nur als Sonderausgaben abgezogen werden können oder doch ein Abzug als Werbungskosten/Betriebsausgaben möglich ist, wird demnächst vom Bundesverfassungsgericht entschieden.

Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern nicht den Sonderausgabenabzug

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Versicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindert dies nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um das Bonusprogramm einer Krankenkasse, das zur Förderung eines Gesundheitsverhaltens der Versicherten Anreiz bieten sollte. Der Versicherte erhielt einen Bonus, wenn er bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen hatte oder für Kosten, die von ihm persönlich getragen wurden.

Das Gericht argumentiert, dass es sich bei solchen Zahlungen nicht um eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen, sondern um die Erstattung der vom Versicherten getragenen Aufwendungen handele. Damit sind allenfalls die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen zu kürzen.

Entschädigungszahlungen für rechts-widrig geleistete Mehrarbeiten

Eine Entschädigungszahlung an einen Arbeitnehmer für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um Mehrarbeitsleistungen eines Feuerwehrmanns. Dieser hatte Überstunden über mehrere Jahre nicht mit Freizeitausgleich verrechnet, sondern einen finanziellen Ausgleich verlangt. Die zuständige Gemeinde leistete daraufhin eine Ausgleichszahlung für die in sechs Jahren geleisteten Überstunden.

Der Feuerwehrmann vertrat die Auffassung, dass hier nicht steuerbarer Schadensersatz vorläge. Das Gericht folgte dem nicht und stellte klar, dass zu den steuerbaren Einkünften alle Einnahmen zählen, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Entgelt für Arbeitszeiten gezahlt wird, die in rechtswidriger Weise überschritten wurden.

Mieter/Vermieter

Bundesgerichtshof vereinfacht Betriebskostenabrechnung

Vermieter haben künftig größeren Spielraum bei der Gestaltung der jährlichen Nebenkostenabrechnung. Legen sie z. B. die Kosten für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr auf mehrere Gebäude um, müssen die Rechenschritte nicht mehr aus der Abrechnung ersichtlich sein, hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Damit hat das Gericht seine bisherige strenge Linie geändert, wonach eine in der zuvor beschriebenen Art und Weise durchgeführte Nebenkostenabrechnung bisher deren Unwirksamkeit zur Folge gehabt hätte. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass bereits in den vergangenen Jahren in anderen Entscheidungen mehrfach betont worden sei, dass an eine Nebenkostenabrechnung keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien. So solle sich nicht nur der Aufwand für den Vermieter in Grenzen halten. Auch der Mieter habe ein Interesse daran, dass die Abrechnung übersichtlich bleibe und nicht zu viele Details enthalte.

In dem Fall teilten sich mehrere Gebäude einer Wohnanlage einen Müllplatz und zwei Heizstationen. Bei der Abrechnung hatte der Vermieter die Gesamtkosten nach Wohnfläche auf die Gebäude verteilt und dann auf die einzelnen Mieter umgelegt, diesen Schritt aber in der Nebenkostenabrechnung nicht nachvollziehbar gemacht.

In Zukunft muss der Rechenschritt zur Umlage der Gesamtkosten auf die Abrechnungseinheit in der Abrechnung nicht mehr aufgeführt werden. Es reicht vielmehr aus, die Gesamtkosten für die Abrechnungseinheit pro Kostenart darzustellen, aus denen sich die zu zahlenden Neben- und Betriebskosten für den Mieter errechnen.

 

 Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Betriebsübergang und Identität nach Inhaberwechsel

Damit ein Betriebsübergang vorliegt, muss der neue Inhaber eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführen. Ob die Identität gewahrt ist, muss unter Beachtung aller den Vorgang kennzeichnenden Tatsachen insgesamt beurteilt werden. Teilaspekte dürften nicht isoliert betrachtet werden. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Rettungsassistentin.

Diese war zunächst bei einem eingetragenen Verein beschäftigt, der den Rettungsdienst in einem Landkreis betrieb. Der Landkreis entschloss sich dann dazu, den Rettungsdienst selbst durchzuführen. Er kündigte die Mietverträge mit dem Verein, übernahm die Einrichtungsgegenstände, kaufte neue Rettungsfahrzeuge und stellte nach einem durchgeführten Auswahlver-fahren die vorher beim Verein beschäftigen Mitarbeiter und zehn weitere Beschäftigte ein, um ein neues Schichtmodell einführen zu können. Die Rettungsassistentin hat geltend gemacht, der Landkreis sei im Weg des Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten des Vereins aus dem Arbeitsvertrag eingetreten. Das Bundesarbeitsgericht war anderer Auffassung. Die Gesamtbewertung habe in diesem Fall ergeben, dass die Identität der wirtschaftlichen Einheit „Rettungsdienst“ nach dem Inhaberwechsel nicht gewahrt geblieben war.

Erbschaft-/Schenkungsteuer

Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der Bundesrat stimmte am 14. Oktober 2016 dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zur Reformierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu. Das höchstkomplizierte Regelungspaket tritt überwiegend rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft. Für Erbschaften und Schenkungen ab diesem Zeitpunkt gelten unter anderem folgende Regelungen:

  • Wird eine Unternehmensbewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren durchgeführt, gilt ein einheitlicher Kapitalisierungsfaktor von 13,75. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2016.
  • Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören im Wesentlichen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften zu mehr als 25 % im Inland, in der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.

  • Verwaltungsvermögen ist nach der Neuregelung grundsätzlich voll zu versteuern.

  • Der Verwaltungsvermögenskatalog wurde neu beispielsweise um Briefmarkensammlungen oder Oldtimer erweitert.

  • Für Finanzmittel gelten Sonderregelungen. Sie gehören nur dann zum schädlichen Verwaltungsvermögen, soweit ihr Wert nach Abzug von Schulden 15 % des gemeinen Werts des gesamten Unternehmens übersteigt.

  • Für Todesfälle sieht das Gesetz ei-ne sogenannte Investitionsklausel vor. Wenn erworbenes Verwaltungsvermögen innerhalb von zwei Jahren in begünstigtes Vermögen investiert wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Qualifikation als Verwaltungsvermögen rückwirkend entfallen. Diese Regelung knüpft jedoch an sehr strenge Voraussetzungen an. So muss die Investition zum Beispiel auf einem vorgefassten Plan des Erblassers beruhen.

  • Bei mehrstufigen Unternehmensstrukturen erfolgt die Ermittlung des verschonten Vermögens mittels einer konsolidierten Verbundsvermögensaufstellung. Das gilt bereits bei zweistufigen Strukturen. Die Ermittlungen müssen auf Ebene der jeweiligen Gesellschaft vorgenommen werden.

  • Die Regel- und Optionsverschonung (Freistellung in Höhe von 85 % bzw. 100 %) des begünstigten Vermögens gelten nur dann uneingeschränkt, wenn der Erwerb des unternehmerischen Vermögens eine Grenze von 26 Mio. € nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, so kann bis zu einem Erwerb von 90 Mio. € zwischen dem sogenannten Abschlags- und dem Erlassmodell gewählt werden. Ab einem Erwerb von mehr als 90 Mio. € je Erwerber kommt nur noch das Erlassmodell in Frage.

  • Die Regel- und Optionsverschonung setzen u. a. voraus, dass innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Erwerb eine bestimmte Mindestlohnsumme nicht unterschritten wird. Diese sogenannte Lohnsummenregelung spielt dann keine Rolle, wenn der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat oder die Ausgangslohnsumme 0 € beträgt.

  • Im Abschlagsmodell verringert sich der gewährte Verschonungsabschlag von 85 % resp. 100 % um jeweils einen Prozentpunkt für jede 750.000 €, um die der Wert des begünstigten Vermögens 26 Mio. € übersteigt

  • Im Erlassmodell wird die Steuer ganz oder teilweise erlassen, wenn der Erwerber nachweist, dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen (sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung).

  • Für Todesfälle kann ein Recht auf Stundung bestehen. Die Stundungsmöglichkeit ist jedoch auf sieben Jahre beschränkt und wird nur für das erste Jahr zinslos gewährt.

Da die komplizierten Neuregelungen an unterschiedlichste Berechnungsgrößen anknüpfen, kontaktieren Betroffene bitte stets ihren steuerlichen Berater.

Sonstiges

Rücktrittsrecht von Käufern wegen VW-Abgasskandal

In zwei vom Landgericht Krefeld entschiedenen Fällen hatten zwei Autokäufer jeweils einen Audi-Pkw bei einem Vertragshändler erworben und später unter Bezugnahme auf den sog. VW-Abgasskandal den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Das Landgericht hat die Rücktritte für wirksam erachtet und das Autohaus verurteilt, die betreffenden Fahrzeuge zurückzunehmen und im Gegenzug den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer an den jeweiligen Käufer zurückzuzahlen.

blitzlicht_12-2016_web

Nach Auffassung des Gerichts ist es den klagenden Kunden nicht zumutbar, dem Vertragshändler die gesetzlich grundsätzlich vorgeschriebene Möglichkeit einer Nacherfüllung einzuräumen. Zum entscheidenden Zeitpunkt des Rücktritts sei noch nicht klar gewesen, ob die geänderte Software zur Motorsteuerung vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt werde, wann dies gesche-he und wann die Fahrzeuge dann nachgerüstet würden.

Eine Minderung des Kaufpreises als Alternative scheide schon deshalb aus, weil die betroffenen Fahrzeuge ohne Nachrüstung von den Zulassungsämtern stillgelegt würden.

 

Impressum

Herausgeber und Druck: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin
Illustration: U. Neuwert

Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater.
Dieser Informationsbrief ist urheberrechtlich geschützt. Jede vom Urheberrecht nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Herausgeber.

Blitzlicht – November 2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Blitzlicht-Ausgabe Oktober 2016 haben wir Ihnen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zur Frage vorgestellt, welche Bezugsgröße bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete gilt, wenn eine Wohnung verbilligt überlassen wird. Nach Redaktionsschluss wurde das abschließende Urteil des Bundesfinanzhofs zu dieser Frage veröffentlicht, welches wir Ihnen in dieser Ausgabe vorstellen. Demnach gilt die Bruttomiete als Maßstab beim Vergleich der ortsüblichen Miete zu der tatsächlichen Miete.

Unternehmen, die planen, Kalender an Geschäftspartner zu versenden, sollten wissen, dass diese steuerlich regelmäßig als Geschenke gelten. Damit diese steuermindernd berücksichtigt werden, bedarf es einer besonderen Aufzeichnung in der Buchführung.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen?

Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

usneuds

Umsatzsteuer

Aufteilung der Vorsteuer bei Zuordnung eines Gebäudes zu teils steuerpflichtigen und teils steuerbefreiten Umsätzen

Der Gerichtshof der Europäischen Union äußert sich grundlegend zur Aufteilung der abzugsfähigen Vorsteuer für den Fall, dass eine Gebäudenutzung nur zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt.

Die Aufwendungen zur Errichtung, Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines Gebäudes sind den zum Vorsteuerabzug berechtigenden und den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zuzuordnen.

Kann keine eindeutige Zuordnung erfolgen, ist eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel vorzunehmen. Alternativ kann auch ein Flächenschlüssel zugrunde gelegt werden, wenn er zu einem präziseren Zuordnungsergebnis führt.

Diese Grundsätze stehen im Widerspruch zum deutschen Umsatzsteuer-recht. Danach ist die Verteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzschlüssel nur dann durchzuführen, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Die Verteilungsregelung nach deutschem Umsatzsteuerrecht verletzt aber EU-Recht insoweit nicht, als sie zu einer präziseren Aufteilung der Vorsteuerbeträge führt.

Eine Nutzungsänderung des Gebäudes zieht auch die Änderung des angewendeten Verteilungsschlüssels nach sich.

Gutschriftempfänger schuldet unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer

Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, obwohl die Lieferung oder sonstige Leistung nicht erbracht wurde (sog. Scheinrechnung), schuldet den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift. Im Unterschied zur Rechnung, die der (angeblich) leistende Unternehmer ausstellt, stellt die Gutschrift der (angebliche) Leistungsempfänger aus. Erstellt der angebliche Leistungsempfänger mit Wissen des angeblich leistenden Unternehmers eine Gutschrift über eine nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, schuldet der Gutschriftempfänger die in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer. Dies hat das Finanzgericht München entschieden. Zwar haben sich mittlerweile die gesetzlichen Vorschriften geändert, die Entscheidung gilt aber auch für die derzeitige Rechtslage.

Der in Anspruch genommene Gutschriftempfänger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass dessen Entscheidung abzuwarten bleibt. Streitig ist die Frage, ob die Grundsätze, die für Scheinrechnungen gelten, auch für Scheingutschriften gelten.

Erbschaft-/Schenkungsteuer

Gleicher Freibetrag für beschränkt und unbeschränkt Erbschaftsteuerpflichtige

Eine deutsche Staatsangehörige lebte mit ihrer Tochter in Großbritannien. 2011 schenkte sie ihrer Tochter ein Grundstück in Düsseldorf. Im Schenkungsteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt lediglich einen Freibetrag von 2.000 € für die beschränkt erbschaftsteuerpflichtige Tochter. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied aber, dass der Freibetrag für Kinder von 400.000 € abzuziehen ist, der auch für unbeschränkt Erbschaftsteuerpflichtige gilt, weil dies der Gerichtshof der Europäischen Union vorab so entschieden hatte.

Arbeitsrecht

Keine Hochrechnung von illegal gezahltem Arbeitsentgelt auf ein Bruttoarbeitsentgelt zur Berechnung von Sozialkassenbeiträgen

Der Beklagte, ein Verlegebetrieb, hatte (wie eine Prüfung des Hauptzollamts ergeben hatte) möglicherweise Teile des Lohns schwarz an seine Arbeitnehmer gezahlt. Der Kläger, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien zur Einziehung von Sozialkassenbeiträgen, verlangte von dem Beklagten die Zahlung von Beiträgen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes, die er aufgrund eines hochgerechneten Bruttolohns errechnet hatte.

Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht feststellte. Der Beitrag errech-net sich nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe aus einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme, die sich nach steuerrechtlichen Grundsätzen richtet. Unter der Bruttolohnsumme ist auch die vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung anzusehen, unabhängig davon, ob diese tatsächlich gezahlt wurde. Die sogenannte Netto-lohnfiktion aus dem Sozialversicherungsrecht, nach der das Arbeitsentgeltum die darauf entfallenden Steuern und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hochgerechnet wird, findet hier aber keine Anwendung. Der geltend gemachte Anspruch ist kein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da keine Regelungslücke vorliegt. Die Tarifvertragsparteien haben sich eindeutig für eine am Steuerrecht orientierte Lösung entschieden. Auch Nachweisschwierigkeiten und möglicheWettbewerbsverzerrungen rechtfertigen keine analoge Anwendung des Nettolohnprinzips.

Natürliche Personen

Keine Verrechnung von selbst getragenen Krankheitskosten mit zurückerstatteten Krankenversicherungsbeiträgen

Krankheitskosten sind lediglich als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen. Es ist die zumutbare Belastung zu beachten. Ein Ansatz der selbst getragenen Krankheitskosten als Sonderausgaben ist nicht möglich. Sonderausgaben sind nur Beiträge zu Krankenversicherungen, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung eines Versicherungsschutzes stehen und folglich der Vorsorge dienen.

bild1_blitzlicht-11-2016

In seiner Entscheidung stellt das Finanzgericht Baden-Württemberg ferner klar, dass zurückerstattete Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe mit den gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen sind. Eine Verrechnung mit selbst getragenen Krankheitskosten lässt das Gericht nicht zu.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Mieter/Vermieter

Ortsübliche Bruttomiete gilt als Vergleichswert bei verbilligter Überlassung von Wohnraum

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Fall, der das Jahr 2011 betraf, über den Vergleichsmaßstab einer verbilligten Wohnungsüberlassung zu entscheiden. Im Streitjahr konnten Werbungskosten nur dann uneingeschränkt in voller Höhe abgezogen werden, wenn der Mietpreis mindestens 75 % der ortsüblichen Miete betrug. Bei Mietpreisen dar-unter war in bestimmten Fällen die Miete in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Das hatte zur Folge, dass der Wer-bungskostenabzug beschränkt war.

Das Finanzgericht Düsseldorf legte im vorangegangenen Verfahren bei dem Vergleich der ortsüblichen Miete mit der tatsächlichen Miete die Netto-Kaltmieten zugrunde. Der BFH, der den Fall abschließend klären musste, folgte dem nicht.

Der BFH hat in seiner Entscheidung auf die ortsübliche Bruttomiete, also die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Nebenkosten, als Vergleichsgröße abgestellt.

Hinweis

Ab 2012 erfolgt bei einer auf Dauer angelegten Vermietung zu Wohnzwecken eine Kürzung des Werbungskostenabzugs nur, wenn die tatsächliche Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ausmacht

Mietspiegel als Schätzungsgrundlage für Mieterhöhungen geeignet

Der Berliner Mietspiegel für das Jahr 2015 ist nach Auffassung des Landgerichts Berlin als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete geeignet. Das Gericht sah es in zwei Entscheidungen nicht als erforderlich an, ergänzend ein Sachverstän-digengutachten einzuholen.

In den Gerichtsverfahren verlangten die Vermieter von den Mietern, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Streitig war, ob das Gericht die ortsübliche Vergleichsmiete anhand des Berliner Mietspiegels für 2015 schätzen konnte oder ob es hierzu ein Sachverständigengutachten einholen musste. Der Mietspiegel war vom Land Berlin erstellt, aber auf Vermieterseite lediglich nur von einem Wohnungsbauunternehmen

Nach Meinung der Richter komme es nicht darauf an, ob es sich um einen qualifizierten Mietspiegel handele. Nach der Zivilprozessordnung könne auch ein einfacher Mietspiegel als geeignete Schätzungsgrundlage herangezogen werden. Es sei vielmehr entscheidend, dass der Mietspiegel vom Land Berlin erstellt worden sei und weniger, dass nicht alle Interessenverbände diesem zugestimmt hätten. Die Lebenserfahrung spreche dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation objektiv zutreffend abbilde. Ferner bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass es bei der Erstellung des Mietspiegels an der erforderlichen Sachkunde des Lands Berlin gefehlt habe oder die Erstellung von sachfremden Erwägungen beeinflusst war.

Zwar beziehen sich die Entscheidungen nur auf den Berliner Mietspiegel 2015, dennoch sind die vor Gericht dargelegten Anforderungen an eine wirksame Mieterhöhung von grundsätzlicher Bedeutung.

Unternehmer/Unternehmen

Jahresabschluss 2015 muss bis zum Jahresende 2016 veröffentlicht werden

Unternehmen, die ihren Jahresabschluss veröffentlichen müssen (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen die Frist zur Veröffentlichung beachten. Der Abschluss muss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres offengelegt werden.

Diese Unternehmen müssen mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen

Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (Bilanzsumme bis 350.000 €, Umsatzerlöse bis 700.000 € und durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz Erleichterungen vor:

Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang erstellen. Hierfür müssen bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen sein: Angaben zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft). Zusätzlich können in besonderen Fällen Angaben nötig sein, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wiederspiegelt.

Zudem werden Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt.

Zwischen Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz kann gewählt werden. Die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers ist auch für die Hinterlegung vorgeschrieben.

Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KG von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31. Dezember 2014 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Kompensation des Mehrergebnisses einer Betriebsprüfung durch Investitionsabzugsbetrag

Zur Minderung eines Betriebsprüfungs- Mehrergebnisses kann ein zusätzlicher Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Voraussetzung ist, dass eine Investitionsabsicht nachgewiesen wird. Es muss also am Bilanzstichtag des Abzugsjahres die Absicht bestanden haben, ein begünstigtes Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen. Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags stellt ein Wahlrecht dar. Ein solches Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft der Steuerveranlagung ausgeübt werden. Damit bestätigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Rechtslage bis 2015 entgegen der Verwaltungsauffassung. Die Rechtslage hat sich ab 2016 geändert. Der Nachweis einer Investitionsabsicht und einer späteren betrieblichen Nutzung wird nicht mehr ausdrücklich im Gesetz gefordert.

Kalender gelten selbst mit Firmenaufdruck als Geschenk

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte zu entscheiden, ob Kalender mit aufgedrucktem Firmenlogo, die zusammen mit einer Weihnachtsgrußkarte an Geschäftspartner versandt wurden, eine Werbemaßnahme sind und für den Unternehmer sofort abziehbare Betriebsausgaben darstellen. Das Gericht befand, dass es sich nicht um eine Werbemaßnahme handelte, sondern um Geschenke. Für die Einordnung als Geschenk ist der Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung maßgebend. Demnach ist ein Geschenk eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, und sich beide Seiten darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, d. h. mit keiner Gegenleistung verbunden ist. Über die Unentgeltlichkeit waren sich die die Beteiligten im entschiedenen Fall einig.

Steuerlich berücksichtigungsfähige Geschenke an Geschäftspartner (bis 35 €) müssen buchhalterisch getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Nur dann können sie als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die separate Erfassung war vorliegend nicht erfolgt. In Folge versagte das Gericht den Betriebsausgabenabzug.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Eigenverantwortliche Arbeit von Mitarbeitern kann die Freiberuflichkeit der unternehmerischen Tätigkeit gefährden

Eine aus zwei Diplom-Ingenieuren bzw. Prüfingenieuren bestehende GbR erstellt Beweissicherungsgutachten für Kfz, bewertet Kraftfahrzeuge und führt Haupt- sowie Abgasuntersuchungen durch. Es werden drei weitere Prüfingenieure beschäftigt. Sie erledigen den überwiegenden Teil der durchzuführenden Arbeiten weitestgehend selbstständig nach den gesetzlichen Vorschriften. Lediglich bei den Messergebnissen treffen sie keine eigene Entscheidung.

Bei dieser Konstellation liegt für die GbR nach einem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts keine freiberufliche, sondern insgesamt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Von über 9.000 jährlich abzuwickelnden Prüfungen und Gutachten werden fast 8.000 von den angestellten Prüfingenieuren eigenverantwortlich und ohne Beteiligung der Gesellschafter erledigt. Für die Beurteilung ist unerheblich, dass bei den durchzuführenden Hauptuntersuchungen gesetzliche Kriterien zu beachten sind und staatliche Aufgaben wahrgenommen werden. Un-bedeutend ist auch der Umstand, dass die Gesellschafter vor allem Kontrollaufgaben wahrnehmen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwachen und ihre Mitarbeiter stichprobenartig überprüfen.

Der Bundesfinanzhof muss den Fall abschließend entscheiden

Sonstiges

Buchung einer Fährverbindung ist keine Pauschalreise

bild2-blitzlicht-11Eine Fährverbindung ist in der Regel keine Pauschalreise, auch wenn neben der Fahrzeugmitnahme eine Kabine gebucht wird. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Reisender bei einem Automobilclub eine Fährpassage (Beförderung mit PKW und Übernachtung in einer Kabine) von Genua nach Tunis gebucht. Am gebuchten Tag verpasste der Reisende in Genua die Fähre, weil die Abfahrt um einen Tag vorverlegt worden war, was weder ihm noch dem Automobilclub bekannt war. Der Reisende nahm daraufhin den Automobilclub auf Schadensersatz für die Kosten der Fährpassage, die Fahrtkosten samt Autobahnvignette und Kosten für drei nutzlos verbrauchte Urlaubstage in Anspruch. Der Automobilclub erstattete lediglich die Kosten für die Fähre.

Das Gericht wies die Klage ab, weil der Automobilclub nur eine einzelne Beförderungsleistung vermittelt hatte und nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrags war. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Automobilclub auch die Kosten der Schiffspassage nicht erstatten müssen.

Impressum

Herausgeber und Druck: DATEV eG, 90329 Nürnberg

Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin

Illustration: U. Neuwert

Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater.

Dieser Informationsbrief ist urheberrechtlich geschützt. Jede vom Urheberrecht nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Herausgeber.

Blitzlicht – Oktober 2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Ferien sind vorbei. Es ist Zeit, dass Steuer- und Rechtsfragen wieder in den Fokus rücken:

  • Voraussetzung, dass Altersversorgungszusagen einer GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich anerkannt werden, ist unter anderem, dass diese noch erdienbar sind.
  • Überlässt ein Vermieter eine Wohnung zu einem Entgelt, das unter dem orts-üblichen Marktmietpreis liegt, ist die Nutzungsüberlassung in bestimmten Fällen in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil aufzuteilen.
  • Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem umfangreichen Schreiben verfügt, welche besonderen steuerlichen Erleichterungen für die Unterstützung von Betroffenen der Überschwemmungen Mitte des Jahres in Deutschland gelten.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen?

Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

 us

Erbschaftsteuer

Steuervergünstigung für ein Familienheim setzt zivilrechtliches Eigentum des Erblassers voraus

Die Steuervergünstigung für ein Familienheim setzt im Erbfall neben weiteren Bedingungen voraus, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war. Solange dies nicht der Fall ist, handelt es sich lediglich um ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum. Es ist mit dem Verkehrswert und nicht mit dem Grundbesitzwert anzusetzen. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts München spielt es für die rechtliche Beurteilung keine Rolle, ob alle sonstigen Bedingungen für die steuerfreie Übertragung eines Familienheims erfüllt sind.

Im Urteilsfall lebte der Vater mit seinen beiden Kindern in einer noch von der Mutter zu Lebzeiten käuflich erworbenen Eigentumswohnung. Die Auflassung war erklärt, die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen, derEinzug in die Wohnung vollzogen und die melderegisterliche Ummeldung er-folgt. Lediglich die grundbuchamtliche Umschreibung war bis zum Ableben der Mutter noch nicht vollzogen. Ursache hierfür war, dass es zwischen der Bauherrin (Erblasserin) und dem Bauträger zu Unstimmigkeiten gekommen war. Deshalb urteilten Finanzamt und Finanzgericht übereinstimmend, dass es sich lediglich um ein mit dem Verkehrswert zu bewertendes Anwartschaftsrecht handele. Die Steuervergünstigungen für ein Familienheim wären nicht zu gewähren.

Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde, bleibt dessen endgültige Entscheidung abzuwarten.

Umsatzsteuer

Speiseumsätze eines Imbissbetriebs im Gastronomiebereich eines Einkaufszentrums müssen in dem regulären und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen aufgeteilt werden

Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen zum sofortigen Verzehr an Imbissbetrieben stellt grundsätzlich eine dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %) unterliegende Lieferung dar. Eine dem regulären Umsatzsteuersatz (19 %) unterliegende sonstige Leistung liegt allerdings vor, wenn zu der Abgabe der Speisen sonstige Dienstleistungselemente in erheblichem Umfang hinzu-treten. Solche Dienstleistungselemente können sein das Endreinigen von Geschirr, das Abräumen und Endreinigen von Tischen und die Zurverfügungstellung von Geschirr und Besteck, Tischen und Stühlen. Treten solche Dienstleistungselemente hinzu, müssen, sofern beide Verkaufsarten vorliegen, die Umsätze aufgeteilt werden.

web 2

Stellt der Prüfer des Finanzamts an mehreren Tagen fest, dass die Aufteilung des Unternehmers genau umgekehrt zu seinen Ermittlungen ist, begründet dies erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aufteilung durch den Unternehmer und berechtigt das Finanzamt zur Schätzung. Bei der Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie z. B. die Lage des Imbissbetriebs bzw. welche Speisen abgegeben werden. Die stichprobenartige Ermittlung des Prüfers darf auch berücksichtigt werden.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg)

Verfahrensrecht

Zuschätzungen für frühere Jahre bei einem Imbissbetrieb

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg können festgestellte Umsätze eines Jahres als Schätzungsgrundlage für Umsätze in früheren Jahren herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert haben. Die Beweislast dafür,dass die Annahmen der Finanzverwaltung unzutreffend sind, trägt der Steuerpflichtige.

Anmerkung

Die Gefahr von Zuschätzungen ist besonders groß bei Betrieben mit umfassenden Bareinnahmen. Die Kasse ist täglich zu führen, die sog. „Z-Abschläge“ sind in jedem Fall aufzubewahren. Außerdem solltenBesonderheiten des Unternehmens und in der Preisgestaltung als Beweismittel für Prüfungszwecke zur Verfügung stehen. Besonderheiten können z. B. zeitweise Straßensperrungen, außerordentliche Witterungsbedingungen, außerordentliche Tagesereignisse mit Einfluss auf das Geschäft, krankheitsbedingte Einschränkungen der Öffnungszeiten u. ä. sein. Zusätzlich sollten Gaststätten oder Imbissbetriebe die Speisekarten aufbewahren, um Preisänderungen möglichst auf den Tag genau nachvollziehen zu können. Sonderaktionen mit Sonderpreisen sind zu dokumentieren.

Für die Zukunft ist von Seiten des Gesetzgebers vorgesehen, für Kassensysteme und IT-gestützte Buchführungssysteme bestimmte Standards vorzuschreiben, die keine Manipulationsmöglichkeit mehr zulassen.

Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer Selbstanzeige

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Verwaltungsvorschriftenzur Berichtigung von Steuererklärungen ergänzt. Erstmals zeigt es detailliert Unterschiede zwischen der Anzeige- und Berichtigungspflicht und der strafbefreienden Selbstanzeige auf.

Steuerlich besteht eine Anzeige- und Berichtigungspflicht, wenn der Steuerpflichtige nachträglich erkennt, dass seine abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann. Kommt der Steuerpflichtige unverzüglich seiner Anzeige- und Berichtigungspflicht nach, liegt weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Der Steuerpflichtige darf jedoch weder vorsätzlich noch leichtfertig gehandelt haben. Hier liegt der große Unterschied zwischen einer Selbstanzeige und einer Berichtigung. Wenn der Steuerpflichtige nicht wusste, dass seine Steuerklärung falsch war, darf er diese berichtigen, sonst muss er eine Selbstanzeige einreichen.

Das BMF führt aus, dass sog. bedingter Vorsatz für die Steuerhinterziehung ausreichend ist und nennt entsprechende Beispielsfälle. Ebenfalls erläutert es, wann eine Steuerverkürzung leichtfertig vorgenommen wurde.

Die neuen Verwaltungsvorschriften geben darüber hinaus Hinweise, die die Praxis dabei unterstützen sollen, offene Fragen hinsichtlich der Anzeige- und Berichtigungspflicht zu klären.

Mieter/Vermieter

Makler darf kein Geld für Wohnungsbesichtigung nehmen

Makler dürfen von Wohnungssuchen-den für die Besichtigung einer Wohnung keine Besichtigungsgebühr verlangen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden. Das Gericht sah in einem solchen Verlangen sowohl einen Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz als auch gegen das Wettbewerbsrecht.

Im entschiedenen Fall hatte ein Makler von potenziellen Mietern 35 € für eine Wohnungsbesichtigung verlangt. Er hatte sich dabei auf der Internetplattform, auf der das Wohnungsangebot erschien, als externer Dienstleister bezeichnet, der lediglich die Wohnungsbesichtigung durchführt. Der Mieterverein Stuttgart sowie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatten jeweils gegen den Makler geklagt.

Nach Meinung der Richter unterläuft eine Besichtigungsgebühr die Intention des Gesetzes. Sinn und Zweck des Gesetzes sei es, die Wohnungssuchenden vor Missständen bei der Wohnungsvermittlung zu bewahren. Mieter sollen gerade vor wirtschaftlichen Mehrbelastungen bei der Wohnungssuche geschützt werden. Unerheblich ist dabei, dass der Makler in dem Inserat als Dienstleister aufgetreten ist. Das im Wohnungsvermittlungsgesetz verankerte sog. Bestellerprinzip, wonach bei der Vermittlung von Mietwohnungen ausschließlich derjenige das Maklerhonorar zahlt, der den Makler beauftragt hat, ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß.

Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei verbilligter Überlassung

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung weniger als 56 % (ab 1. Januar 2012 66 %) der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil aufzuteilen. Dabei ist für die Ermittlung der Marktmiete die ortsübliche Netto-Kaltmiete zugrunde zu legen und der vereinbarten Netto-Kaltmiete gegenüber zu stellen.

Die zu entrichtenden Betriebskosten sind in eine solche Vergleichs-rechnung nicht mit einzubeziehen. Liegt das Entgelt für die Überlas-sung zwischen 56 % und 75 % ist eine Überschussprognose erforder-lich. Ist diese Prognose positiv, er-folgt keine quotale Kürzung der Werbungskosten. Ansonsten ist quotal zu kürzen.

Dies galt für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2011. Ab 2012 erfolgt eine Kürzung bei einer auf Dauer angelegten Vermietung zu Wohnzwecken nur, wenn die tat-sächliche Miete weniger als 66 % beträgt. Bei einer langfristigen Ver-mietung wird generell von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen. Eine Überschussprognose ist nicht erforderlich.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf)

Unternehmer/Unternehmen/ Beteiligungen

Verlustverrechnung bei negativem Kapitalkonto eines Kommanditisten

Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft (KG) darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, so-weit durch die Zurechnung des Verlusts ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Auch ein Verlustabzug ist nicht möglich. Eine Beschränkung des Verlustausgleichs oder -abzugs erfolgt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Haftungsbeschränkung des Gesellschafters,
  • Mitunternehmerstellung des beschränkt haftenden Gesellschafters,
  • Zurechnung eines Verlustanteils,
  • Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos durch Verlustzurechnung.

Der nicht ausgleichs- bzw. abzugsfähige – und damit nur verrechenbare – Verlust mindert allerdings die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG zufließen.

Dem Finanzgericht Münster lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Für den alleinigen Kommanditisten einer KG war zum 31. Dezember 2010 schon ein verrechenbarer Verlust und ein negatives Kapitalkonto festgestellt. Die KG (zu 94 %) und der Kommanditist (zu 6 %) waren an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Das Finanzamt stellte für 2011 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KG fest. In dem auf den Kommanditisten entfallenden Anteil war ein Verlust aus der GbR Beteiligung enthalten. Der gesamte Verlustanteil des Kommanditisten wurde vom Finanzamt als „nur“ verrechenbarer Verlust festgestellt. Dagegen wehrte sich der Kommanditist. Er war der Ansicht, dass der Verlust aus der GbR nicht in die Berechnung des verrechenbaren Verlusts einbezogen werden dürfe.

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts und entschied: Der Verlustanteil aus einer GbR, an der eine KG und deren alleiniger Kommanditist beteiligt sind, erhöht das negative Kapitalkonto des Kommanditisten und fällt unter das Verlustausgleichsverbot.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Nachträgliche Dynamisierung der Altersrente eines GmbH Gesellschafter-Geschäftsführers bei fehlender Erdienbarkeit nicht anzuerkennen

Damit eine Altersversorgungszusage einer GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich anzuerkennen ist, muss diese u. a. von diesem noch erdienbar sein. Bei einem beherrschenden Gesellschafter verlangt dies, dass der Zeitraum zwischen der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens noch zehn Jahre beträgt. Ein nicht beherrschender Gesellschafter kann die Pension noch erdienen, wenn vom vorgesehenen Zeitpunkt der Pension aus gesehen der Beginn seiner Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für mindestens drei Jahre bestanden hat. Ist die Pension nicht mehr erdienbar, sind die Zuführungen zur Pensionsrückstellung regelmäßig steuerlich nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, sondern stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar.

Ausnahmsweise kann eine nicht mehr erdienbare Altersrente steuerlich anzuerkennen sein. Das gilt z. B. für den Fall, dass die Steigerung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Pensionszusage mehr als 20 % beträgt.

Die vorgenannten Grundsätze gel-ten auch bei einer nachträglichen Dynamisierung einer Alterszusage. Für die Frage der Erdienbarkeit ist auf den frühestmöglichen Eintritt in den Ruhestand abzustellen. Ob der Geschäftsführer tatsächlich noch zehn Jahre im Dienst bleibt, ist unerheblich.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg)

Körperschaftsteuerliche Organschaft: Gewinnabführung nur durch Zahlung oder Aufrechnung

Voraussetzung für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist, dass die Organgesellschaft sich durch einen Gewinnabführungsvertrag verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Dazu müssen die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich durch Zahlung oder Verrechnung an den Organträger abgeführt werden. Für eine Verrechnung ist die bloße Einbuchung einer Verpflichtung in Höhe des abzuführenden Gewinns bei der Organgesellschaft und einer gleichhohen Forderung beim Organträger nicht ausreichend. Vielmehr muss es zu einer wirksamen Aufrechnung z. B. mit bestehenden Forderungen kommen. Denn nur eine Aufrechnung steht einer tatsächlichen Zahlung gleich.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Sonstiges

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Unwetteropfer

web 3Die Regenmassen im Mai und Juni 2016 in Deutschland haben zu schweren Überschwemmungen und hieraus folgend wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Betroffenen geführt. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem umfangreichen Schreiben verfügt, wie den Unwetteropfern und deren Unterstützern durch steuerliche Maßnahmen geholfen werden kann.

Die wichtigsten Einzelregelungen sind:

  • Zuwendungen an betroffene Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen oder öffentlichkeitswirksame Sponsoringaufwendungen der Unternehmen sind Betriebsausgaben.
  • Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind bis zu 600 € im Jahr steuerfrei.
  • Arbeitslohnspenden der Arbeitnehmer mindern ihren steuer- und sozial-versicherungspflichtigen Arbeitslohn.
  • Aufsichtsräte müssen Vergütungen, auf die sie vor Fälligkeit oder Auszahlung verzichten, nicht versteuern.
  • Spenden auf Sonderkonten der Wohlfahrtsverbände oder öffentliche Dienststellen können ohne betragsmäßige Beschränkung unter Vorlage des Kontoauszugs steuerlich berücksichtigt werden.
  • Spendenaktionen gemeinnütziger Körperschaften, insbesondere von Vereinen zugunsten der Unwetteropfer sind steuerunschädlich, auch wenn solche Aktionen nicht zu ihrem Satzungszweck gehören.
  • Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an selbstgenutzten Wohnungen und für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung können nach Abzug der Versicherungsentschädigungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die zumutbare Belastung ist zu berücksichtigen.
  • Für beabsichtigte Maßnahmen sollte steuerlicher Rat eingeholt werden. Alle Regelungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen vom 29. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016.
Impressum

Herausgeber DATEV eG, 90329 Nürnberg
Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin

Illustration: U. Neuwert

Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben werden und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater.
Dieser Informationsbrief ist urheberrechtlich geschützt. Jede vom Urheberrecht nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Herausgeber.