Blitzlicht September 2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

nimmt ein Kind ein Studium auf, welches eine Berufstätigkeit voraussetzt, erlischt unter Umständen die Kindergeldberechtigung. Der Bundesfinanzhof hat zum Thema Kindergeld darüber hinaus entschieden, dass Differenzkindergeld kind- und nicht familienbezogen berechnet wird.

Bei einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume, die auch privat genutzt werden, regelmäßig nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.

Zahlt ein Unternehmen Spielern eines Fußballvereins Geld dafür, dass diese kaufmännische Arbeiten verrichten sollen und werden diese Aufgaben nicht erfüllt, kann ein Scheinarbeitsvertrag vorliegen. Ein Finanzgericht qualifizierte in einem solchen Fall den gezahlten Arbeitslohn als Schenkung an den Fußballverein. 

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen?

Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Umsatzsteuer

Einräumung von Parkmöglichkeiten gehört nicht zu den Beherbergungsleistungen

Nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Übernachtungsleistungen in einem Hotel unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste dagegen nicht zur Beherbergungsleistung gehört und somit dem Regelsteuersatz von 19 % zu unterwerfen ist. Das trifft auch dann zu, wenn für die Parkfläche kein gesondertes Entgelt berechnet wird. Wie die Aufteilung des Entgelts genau zu erfolgen hat, ist noch nicht abschließend geklärt. Das Finanzgericht muss hierüber entscheiden.

Verfahrensrecht

Bundesfinanzhof (BFH) versagt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Solidaritätszuschlag

Die Vollziehung eines Bescheids über den Solidaritätszuschlag ist nicht deshalb aufzuheben, weil ein Finanzgericht (FG) im Rahmen eines Vorlagebeschlusses das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) angerufen hat. Das öffentliche Interesse am Vollzug des SolZG kann das Interesse der Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegen. Mit diesen Leitsätzen hat der BFH die Aussetzung der Vollziehung des Solidaritätszuschlags in einem Einkommensteuerfall 2012 abgelehnt. Die Anrufung des BVerfG durch ein FG führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines auf die vorgelegte Norm gestützten Verwaltungsakts. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aufgrund der Vorlage des FG an das BVerfG überhaupt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG ergeben können. Das SolZG ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen und kann somit Geltung beanspruchen bis das BVerfG abweichend entscheidet.

Einkommensteuer

Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit kein Bestandteil einer Erstausbildung

Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, welches eine Berufstätigkeit voraussetzt, ist dieses Studium nicht mehr zwingend Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung. Liegt eine Zweitausbildung vor, kann der Kindergeldanspruch entfallen. Ein volljähriges Kind hatte nach Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen als Angestellte in einer Klinik gearbeitet. Sie bewarb sich für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie mit dem Ziel, eine Tätigkeit im mittleren Management Gesundheitswesen aufzunehmen. Die Arbeitszeit im Beschäftigungsverhältnis nach der Berufsausbildung betrug 30 Wochenstunden. Der Bundesfinanzhof (BFH) kommt zu dem Ergebnis, dass das Studium hier in keinem engen Zusammenhang mit der vorhergehenden Berufsausbildung steht und damit auch nicht Bestandteil einer Erstausbildung sein kann. Der enge Zusammenhang entfällt laut BFH vorliegend durch die vorausgesetzte vorangegangene Berufstätigkeit. Dieser Einschnitt führt dazu, dass es sich um einen Weiterbildungsstudiengang (Zweitausbildung) handelt. Im Ergebnis erlosch die Kindergeldberechtigung.

Differenzkindergeld ist kindbezogen zu berechnen

webWerden im Ausland dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt, ist der deutsche Kindergeldanspruch um den im anderen Staat gezahlten Betrag zu kürzen, sog. Differenzkindergeld. Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob das Differenzkindergeld kind- oder familienbezogen zu berechnen ist. In dem Fall lebte eine Familie mit vier Kindern im Inland. Der Vater erhielt als Arbeitnehmer in der Schweiz für die Kinder Familienzulagen. Die Schweiz ist vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig, weil der Kindsvater in der Schweiz beschäftigt ist. Ist die Schweizer Familienzulage geringer als das deutsche Kindergeld, zahlt die inländische Familienkasse dem Kindergeldberechtigten den Unterschiedsbetrag. Im Streitfall betrugen die Schweizer Familienzulagen monatlich für die zwei jüngsten Kinder je 165 € und für die zwei ältesten Kinder je 206 €. Die Familienkasse gewährte Kindergeld für die zwei ältesten Kinder von monatlich 184 €, für das dritte Kind 190 € und das vierte Kind 215 € (insgesamt 773 €). Davon zog es die Schweizer Familienzulage von insgesamt 742 € ab und zahlte noch 31 € aus. Das Finanzgericht berechnete kindbezogen, so dass sich Differenzkindergeld von insgesamt 75 € ergab. Dieser Berechnung folgte auch der Bundesfinanzhof: Die Berechnung des Differenzkindergelds erfolgt nach dem Einkommensteuergesetz kindbezogen. Das Differenzkindergeld kann nicht bei einzelnen Kindern mit einem übersteigenden Betrag bei anderen Kindern verrechnet werden, weil dafür eine gesetzliche Grundlage fehlt. Das europäische Recht regelt keine Berechnungsmethode, wie die Familienleistungen eines primär und eines sekundär zuständigen Mitgliedstaates miteinander zu vergleichen sind. Die Verordnung räumt den Mitgliedstaaten damit einen Gestaltungsspielraum ein. Daher obliegt die Letztkonkretisierung dem Gesetzgeber und das deutsche Einkommensteuergesetz hat die Gewährung und Festsetzung des Kindergelds kindbezogen ausgestaltet.

Ausübung von Aktienoptionen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist folglich jeder geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Ein Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer einen erhaltenen Vorteil wirtschaftlich als Entgelt für seine Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachten muss. Dementsprechend kann auch die Gewährung eines Aktien‑Optionsrechts zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führen. Das Finanzgericht Hamburg bestätigte diese Rechtsauffassung und entschied klarstellend: Wird einem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt, zu einem späteren Zeitpunkt Aktien verbilligt zu erwerben, fließt der Lohn nicht schon mit der Einräumung des Rechts, sondern erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option zu. Erst dann ist der Vorteil zu versteuern. Dem Arbeitnehmer fließt der Vorteil auch zu, wenn er die Optionsrechte anderweitig verwertet. Eine anderweitige Verwertung liegt z. B. vor, wenn der Arbeitnehmer auf ein ihm eingeräumtes Aktienankaufsrecht gegen Entgelt verzichtet.

Häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt nicht Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume

Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Eine selbstständige Lebensberaterin unterhielt in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene Tätigkeit nutzte. Während das Finanzamt die Aufwendungen dafür als Betriebsausgaben anerkannte, versagte es die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die jedenfalls auch privat genutzten Nebenräume Küche, Bad und Flur. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird, sog. gemischt genutztes Arbeitszimmer, sind steuerlich nicht zu berücksichtigen. Diesen Grundsatz weitet der BFH nun auch auf Nebenräume der häuslichen Sphäre aus. Die Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich.

 

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn

Wird mit Sonderzahlungen die Arbeitsleistung vergütet, können sie auf den Mindestlohn angerechnet werden. Der Arbeitgeber muss für jede geleistete Arbeitsstunde den Mindestlohn zahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn Zahlungen ohne Rücksicht auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder aufgrund einer besonderen Zweckbestimmung erbracht werden. In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall erhielt eine Arbeitnehmerin laut Arbeitsvertrag einen Stundenlohn von weniger als 8,50 €. Daneben waren vertraglich bestimmte Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorgesehen, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung zu je 1/12 mit dem monatlichen Gehalt ausgezahlt wurden. Die Arbeitnehmerin meinte, dass Monatsgehalt und Sonderzahlungen auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns gezahlt werden müssten. Nach Auffassung des Gerichts können diese Zahlungen als Entgelt für die Arbeitsleistung auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Der gesetzliche Mindestlohn verändert die bisherigen Anspruchsgrundlagen nicht, sondern tritt als eigenständiger Anspruch daneben. Durch die vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen sei der Mindestlohnanspruch erfüllt. Änderungen von Arbeitsverträgen zur Nettolohnoptimierung sind im Beitragsrecht der Sozialversicherung zu beachten Wenn sich ein Arbeitgeber mit bei ihm Beschäftigten darauf verständigt, Arbeitsverträge in der Weise zu ändern, dass der bisherige Barlohn verringert wird und den Arbeitnehmern im Gegenzug lohnsteuerfreie oder pauschal besteuerte weitere Leistungen gewährt werden (Nettolohnoptimierung), so darf der betreffende Sozialversicherungsträger dies nicht einfach für beitragsrechtlich unbeachtlich erklären. Dies hat das Landessozialgericht Baden‑Württemberg entschieden. In dem Verfahren ging es um Beschäftigte eines Gartencenters. Ihr Arbeitgeber hatte schriftlich mit ihnen vereinbart, dass ihr Bruttolohn abgesenkt wurde und dass ihnen im Gegenzug Sachleistungen, u. a. Tankgutscheine, Restaurantschecks, Erholungsbeihilfen, Reinigungspauschalen, Personalrabatte und Kinderbetreuungszuschüsse gewährt wurden. Als eine sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung stattfand, wurde dies beanstandet. Der Sozialversicherungsträger forderte den Arbeitgeber auf, rd. 14.000 € an Beiträgen nachzuentrichten. Zu Unrecht, wie nun das Landessozialgericht Baden‑Württemberg feststellte. Das Gericht entschied, dass für Arbeitgeberleistungen, die nach den beitragsrechtlichen Vorschriften nicht zum Arbeitsentgelt gehören (z. B. Erholungsbeihilfen) oder bereits mit den richtigen Sachbezugswerten berücksichtigt wurden (z. B. Restaurantschecks) keine weiteren Beiträge verlangt werden dürfen. Darauf, dass dies im Leistungsfall auch entsprechend geringere Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die Sozialversicherung zur Folge habe, komme es nicht an.

Mieter/Vermieter

Baulärm vom Nachbargrundstück berechtigt zur Mietminderung

web 1Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die Miete für eine Wohnung, die nach dem Einzug der Mieterin durch erheblichen Baulärm von einem Nachbargrundstück betroffen war, für die Dauer der Arbeiten gemindert werden darf. Geklagt hatte eine Mieterin, die bei Abschluss des Mietvertrags auf dem Nachbargrundstück noch eine mit Bäumen bewachsene Baulücke vorgefunden hatte. Erst danach wurde diese mit einer Tiefgarage und einem Gebäude bebaut. Wegen der Bauimmissionen verlangte die Mieterin 20 % der gezahlten Miete vom Vermieter zurück. Zu Recht meinte das Gericht. Bei Vertragsschluss haben beide Parteien stillschweigend vereinbart, dass die Wohnung den üblichen Mietstandard gewährleiste, also auch ein gesundheitlich unbedenkliches Wohnen. Dieser Standard sei nach Ansicht der Richter aufgrund der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück dauerhaft unterschritten worden. Zwar seien gerade in Großstädten Baumaßnahmen in der Nachbarschaft nicht unüblich, dennoch sei die ganz überwiegende Mehrzahl von Mietwohnungen von solchen Beeinträchtigen nicht betroffen. Unerheblich sei nach Ansicht des Gerichts, dass der Vermieter keine rechtliche Handhabe gegen den Bauherrn gehabt habe. Die sog. „Bolzplatzentscheidung“ des Bundesgerichtshofs hält das Gericht für nicht einschlägig. Danach sind auftretende Immissionen unter bestimmten Bedingungen nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung handelt aber von einer dauerhaften Veränderung des Wohnumfelds und nicht wie im entschiedenen Fall nur von einer vorübergehenden Beeinträchtigung.

Sonstiges

Zahlungen aus Scheinarbeitsverträgen an Profifußballspieler durch Sponsoren als Schenkung an den Verein

Ein Fußballverein zahlte an seine Spieler lediglich geringe Vergütungen. Sie beruhten auf arbeitsrechtlichen Vereinbarungen. Erheblich größere Zahlungen wurden von einem Unternehmen an die Spieler geleistet. Nach den Arbeitsverträgen hatten die Spieler für das Unternehmen kaufmännische Arbeiten zu verrichten. Eine tatsächliche Dienstleistung ist aber von den Spielern weder eingefordert noch erbracht worden. Das Finanzamt behandelte den gezahlten Arbeitslohn als Schenkung des Spon- sors an den Fußballverein. Dabei war es unerheblich, dass die Vergütungen direkt vom Unternehmen an die Spieler geleistet wurden. Das angerufene Finanzgericht folgte der Einschätzung des Finanzamts. Es urteilte, dass die Arbeitsverträge zwischen dem Sponsor und den Fußballspielern nur zum Schein abgeschlossen wurden. Die Spieler arbeiteten unter Profibedingungen für den Verein, nicht für den Sponsor. Sie erhielten eine Vergütung, die nur zum Schein auf zwei Verträge gesplittet wurde. Nur wenn der Sponsor einen Rechtsanspruch auf Gegenleistung gehabt hätte, wäre die Annahme einer Schenkung nicht möglich. Der Verein hat gegen das Urteil Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt. Dieser muss nun abschließend entscheiden.

Nachweis des Erbrechts durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments

Der Erbe ist bis auf wenige Ausnahmen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er hat die Möglichkeit, den Nachweis auch in anderer Form zu erbringen. Neben einem eröffneten notariellen Testament oder Erbvertrag kann der Nachweis auch mittels eines eindeutigen handschriftlichen, nachlassgerichtlich eröffne- ten Testaments oder im Fall der gesetzlichen Erbfolge mittels der üblichen Personenstandsurkunden geführt werden. Der Nachweis mittels eröffnetem handschriftlichen Testament ist aber nur dann möglich, wenn das Testament eindeutig ist und keiner gesteigerten Auslegung bedarf. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof ein Kreditinstitut, das zu Unrecht die Vorlage eines Erbscheins verlangt hatte, zu Schadensersatz verurteilt, konkret zur Erstattung der Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins.

Hinweis
Zur Änderung des Grundbuchs oder des Schiffsregisters reicht ein eröffnetes handschriftliches Testament als Nachweis nicht aus!

 

Impressum

Herausgeber DATEV eG, 90329 Nürnberg

Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin

Illustration: U. Neuwert

Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben werden und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater.

Dieser Informationsbrief ist urheberrechtlich geschützt. Jede vom Urheberrecht nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Herausgeber.

Blitzlicht August 2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

nutzen Ehegatten gemeinsam ein Arbeitszimmer, sind Aufwendungen nach dem Grad der jeweiligen Nutzung aufzuteilen. Erzielt ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte, muss er seine Steuererklärung elektronisch übermitteln. Die Angst, dass seine Daten auf diese Weise ausgespäht werden könnten, ändert an dieser Verpflichtung nichts. Als regelmäßige Arbeitsstätte (seit 2014: erste Tätigkeitsstätte) eines Berufskraftfahrers gilt der Ort, an dem er das Kraftfahrzeug übernimmt bzw. abliefert oder andere Arbeitsaufgaben erledigt. Die Bundesregierung beabsichtigt, steuerliche Regelungen zu verschärfen, um für mehr Transparenz bei Briefkastenfirmen in Steueroasen zu sorgen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen?

Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Vermieter/Wohnungseigentümer

Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude bei Mietgrundstücken im Privatvermögen

Ist für ein bebautes Grundstück ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, wird der Kaufpreis zur Ermittlung der Absetzungen für Abnutzung (AfA) aufgeteilt. Zunächst sind die Verkehrswerte für den Grund und Boden und das Gebäude gesondert zu ermitteln. Danach sind die Gesamtanschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Verkehrswerte aufzuteilen. Bei Mietwohngrundstücken im Privatvermögen erfolgt die Kaufpreisaufteilung nach dem Sachwertverfahren. Davon ist auch nicht abzuweichen, nur weil die Erwerber ihre Kaufentscheidung ausschließlich unter Renditegesichtspunkten getroffen und sich dabei auf Ertragswerte gestützt haben. Die Anwendung des Sachwertverfahrens führt nicht schon dann zu einem unangemessenen Ergebnis, weil bei der Anwendung des Sachwertverfahrens ein außergewöhnlich hoher Marktanpassungsfaktor angewendet werden muss, um zum endgültigen Sachwert zu gelangen. Allerdings können die Erwerber durch ein im Ertragswertverfahren erstelltes Gutachten darlegen, dass die Kaufpreisaufteilung im Sachwertverfahren wesentlich von der im Ertragswertverfahren abweicht. (Quelle: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf)

Überlassung von Wohneigentum an Asylbewerber stellt eine zulässige Wohnnutzung dar

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht berechtigt, mehrheitlich ein Verbot zur Unterbringung von Asylbewerbern in Eigentumswohnungen zu beschließen. Wegen fehlender Beschlusskompetenz der Gemeinschaft ist ein entsprechender Beschluss unwirksam. Die Unterbringung von Asylbewerbern stellt eine zulässige Wohnnutzung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Laufen hervor. Im entschiedenen Fall hatte ein Eigentümer seine Wohnung an den Freistaat Bayern vermietet. Dieser nutzte die Wohnung zur Unterbringung von Asylbewerbern. Die übrigen Wohnungseigentümer hielten dies für unzulässig, insbesondere wegen der erheblichen Lärmbelästigung durch die Asylbewerber und die verhältnismäßig kurze Verweildauer in der Wohnung. Das Gericht sah dies anders. Auch die Unterbringung von Asylbewerbern stellt eine zulässige Wohnnutzung dar, die nicht dadurch unzulässig wird, dass der Aufenthalt der untergebrachten Personen verhältnismäßig kurz sei. Der häufige Wechsel der Bewohner und die damit gegebenenfalls gesteigerte Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der übrigen Bewohner sprechen ebenfalls nicht gegen eine Wohnnutzung. Selbst wenn es in Einzelfällen zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen sei, die durchaus ein Gefühl des Unwohlseins bei den anderen Wohnungsnutzern hervorgerufen haben könnte, lassen sich daraus keine allgemeinen Schlussfolgerungen ableiten, dass die Unterbringung von Asylbewerbern eine erheblich grö- ßere Belastung und Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums darstellt, als die Vermietung an andere Personengruppen. Auch von diesen können nämlich Beeinträchtigungen ausgehen. Zudem könne die Gemeinschaft bei konkreten Beeinträchtigungen mit einer Unterlassungserklärung gegen die jeweiligen Störer vorgehen.

Arbeitsrecht

Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber muss nichtrauchende Arbeitnehmer wirksam vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch schützen. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr gilt dies nur insoweit, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Die einzelnen Bundesländer können Ausnahmeregelungen vorsehen; der Arbeitgeber muss in diesem Fall die Gesundheitsgefährdung minimieren. Im Fall eines Croupiers in einem Spielcasino, der zweimal wöchentlich zwischen sechs und zehn Stunden in einem abgetrennten Raucherraum arbeiten musste, wurde von einer Ausnahmeregelung im Hessischen Nichtraucherschutzgesetz Gebrauch gemacht, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Die Verpflichtung zur Minimierung der Gesundheitsgefährdung wurde nach Überzeugung des Bundesarbeitsgerichts durch die bauliche Trennung des Raucherraums, den Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage und die zeitliche Begrenzung der Arbeit im Raucherraum erfüllt.

Verfahrensrecht

Nationale Maßnahmen gegen Steueroasen und Briefkastenfirmen

Das Bundesministerium der Finanzen weist auf ein Maßnahmenpaket der Bundesregierung hin, das für mehr Transparenz bei Briefkastenfirmen sorgen soll. Auf nationaler Ebene wurde mit den Bundesländern eine grundlegende Einigung über konkrete Verschärfungen des Steuerrechts erzielt. Es ist geplant, die Abgabenordnung (AO) in drei Bereichen zu ändern: „ Die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen bei Beteiligungserwerb einer ausländischen Kapitalgesellschaft sollen auf jegliche Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Unternehmen erweitert werden. Neben formaler rechtlicher Beteiligung soll auch ein tatsächlich beherrschender Einfluss mitgeteilt werden, um Treuhandverhältnisse oder ähnliche Vereinbarungen zu erfassen. Bußgelder im Falle eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflichten sollen voraussichtlich von derzeit 5.000 € auf bis zu 25.000 € erhöht werden. „ Banken haben neue steuerliche Anzeigepflichten zu erfüllen. Sie sollen etwa mitteilen müssen, welche Beteiligungen an Briefkastenfirmen sie vermittelt haben. Bei Verletzung der Anzeigepflicht droht den Banken ein beträchtliches Bußgeld und Haftung für Steuerschäden. „ Das sogenannte steuerliche Bankgeheimnis soll aufgehoben werden. Es geht aber ausdrücklich nicht um das zivilrechtliche Bankgeheimnis, das vor Datenweitergabe etwa an andere Unternehmen schützen soll. Zugleich soll das automatisierte Kontenabrufverfahren auf die Ermittlung von Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen ausgeweitet werden. Die Legitimationsprü- fung durch Banken soll durch die Erfassung der Steuer-Identifikationsnummer jedes Kontoführers und des wirtschaftlich abweichend Berechtigten erweitert werden. Steuerhinterziehung durch verdeckte Beteiligungen soll zu den schweren Steuerhinterziehungen gerechnet werden, wodurch sich auch die Verjährungsfrist auf zehn Jahre für die Strafverfolgung verlängert.

Umsatzsteuer

Keine Umsatzsteuer bei Betrugshandlungen eines Arbeitnehmers mittels fiktiver Geschäfte

Verabredet ein Arbeitnehmer mit einem Dritten, seinen Arbeitgeber dadurch zu schädigen, dass der Dritte Rechnungen über fiktive Geschäfte ausstellt, und das erhaltene Geld zu teilen, liegt kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten vor. Das aus den Straftaten erlangte Geld ist kein Entgelt des Dritten für eine vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung, sondern Anteil des Arbeitnehmers am „Gewinn“. Der Fall ist nicht vergleichbar mit den sog. Schmiergeldoder Bestechungsfällen, in denen ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen dem Arbeitnehmer und den bevorzugten Firmen angenommen wird. Diesen Fällen liegen reale wirtschaftliche bzw. geschäftliche Betätigungen zugrunde, da die bevorzugten Unternehmen Vorteile erlangen, die sie unmittelbar für ihre unternehmerische Betätigung nutzen. (Quelle: Urteil des Hessischen Finanzgerichts)

Vorsteuerabzug im Billigkeitsweg nur bei Gutgläubigkeit des Unternehmers

Ein Unternehmer kann nur dann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnung ordnungsgemäß ist, z.B. der leistende Unternehmer zutreffend bezeichnet ist. Ist die Rechnung fehlerhaft, kommt ein Vorsteuerabzug nur im Billigkeitsweg in Betracht. Dies setzt voraus, dass der Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist. Dies muss der Unternehmer und nicht das Finanzamt nachweisen. Dazu ist z.B. erforderlich, dass der Unternehmer sich Gewissheit über den leistenden Unternehmer verschafft und die angegebene Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf deren Richtigkeit überprüft. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Schenkungsteuer

Schenkungsteuer durch zinslose Kreditgewährung an Lebensgefährtin

Die Klägerin lebte mit ihrem Lebenspartner in einem ihr gehörenden Wohnhaus. Zwecks Finanzierung von Umbauund Sanierungsmaßnahmen gewährte der Lebenspartner seiner Partnerin ein zinsloses, erst in späteren Jahren zu tilgendes Darlehn. In der Zinslosigkeit des gewährten Darlehns sah das zuständige Finanzamt einen der Schenkungsteuer unterliegenden Sachverhalt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der kreditgebende Lebensgefährte den Umbau mitgestalten und das Haus unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken mitbenutzen durfte. Das angerufene Finanzgericht folgte der Beurteilung des Finanzamts. Zur Begründung führte es aus, dass in derartigen Fällen eine freigebige Zuwendung vorliegt. Beim Empfänger kommt es zu einer endgültigen Vermögensmehrung, der kein entsprechender Vermö- gensabfluss gegenübersteht. Das Argument des gemeinsamen Wohnens kann nicht als Gegenleistung angesehen werden. Es ist Ausdruck des lebenspartnerschaftlichen Verhältnisses.

Einkommenssteuer

Bei Gewinneinkünften zwingende Verpflichtung zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung

Sind Gewinneinkünfte von mehr als 410 € zu erklären, muss die entsprechende Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Eine Entbindung von dieser Verpflichtung ist nur dann möglich, wenn dem Steuerbürger dieses Verfahren wirtschaftlich oder persönlich nicht zuzumuten ist. Allein ein Hinweis auf die Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden, wonach zu befürchten ist, dass auch die Daten für die Steuererklärung ausgespäht werden könnten, reicht nicht aus, um sich von dieser Verpflichtung befreien zu lassen. (Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg)

Grenzen des Kostenabzugs für gemeinsam genutztes häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Steht aber für die betriebliche oder berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, greift die Abzugsbeschränkung nicht. Allerdings ist eine Höchstbetragsbegrenzung von 1.250 € zu beachten. Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, sind die Aufwendungen in unbeschränkter Höhe abzugsfähig. Nutzen beide Ehegatten das Arbeitszimmer, sind die Aufwendungen nach dem Grad der jeweiligen Nutzung aufzuteilen. Liegen bei einem Ehegatten die Voraussetzungen zum nur beschränkten Abzug der Aufwendungen vor, ist der Ansatz des Höchstbetrags auf den entsprechenden Nutzungsanteil beschränkt. Für den zum unbeschränkten Abzug der Aufwendungen berechtigten Ehegatten ist der Abzug der Aufwendungen auf den seinem Nutzungsanteil entsprechenden Prozentsatz beschränkt. Bei einer jeweils 50%igen Nutzung wären einerseits 625 € und andererseits 50% der Aufwendungen unbegrenzt abzugsfähig.

Hinweis: Zu dieser Rechtsfrage sind noch zwei weitere Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. (Quelle: Urteil des Finanzgerichts Münster)

Regelmäßige Arbeitsstätte bei Berufskraftfahrern

Bei einem Berufskraftfahrer gilt als regelmäßige Arbeitsstätte der Ort, den er kontinuierlich und regelmäßig aufsucht, um das Kraftfahrzeug des Arbeitgebers zu übernehmen oder abzuliefern oder andere Arbeitsaufträge entgegenzunehmen. Das gilt auch, wenn der Berufskraftfahrer mehr als die Hälfte seiner tatsächlichen Jahresarbeitszeit außerhalb dieses Orts verbracht hat. Das vom Arbeitnehmer gefahrene Fahrzeug kommt nicht als regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht, weil es sich nicht um eine ortsfeste Einrichtung handelt. Er kann daher nur die Entfernungspauschale geltend machen und nicht den Reisekostensatz für jeden gefahrenen Kilometer. So hat das Finanzgericht BerlinBrandenburg entschieden und ist der Auffassung des Finanzamts gefolgt. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Doppelte Haushaltsführung innerhalb einer Großstadt: Fahrzeit von etwa einer Stunde pro Strecke zumutbar

Arbeitnehmer können notwendige Mehraufwendungen, die ihnen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten abziehen. Dazu muss der Arbeitnehmer am Ort seiner Beschäftigung wohnen und außerhalb dieses Ortes einen weiteren eigenen Hausstand (Hauptwohnung) unterhalten. Grundsätzlich ist es denkbar, dass beide Orte innerhalb derselben politischen Gemeinde liegen. Abzustellen ist vielmehr auf das Einzugsgebiet. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts BerlinBrandenburg liegt die Hauptwohnung noch im Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer von dort seine Arbeitsstätte innerhalb von etwa einer Stunde erreichen kann. In diesen Fällen fehlt es am Auseinanderfallen von Beschäftigungsort und Ort der Hauptwohnung. Die Anmietung der zweiten Wohnung kann durchaus wegen der erheblich kürzeren Fahrzeit beruflich veranlasst sein, aber eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Sonstiges

Wohnortwechsel berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung eines langfristigen FitnessstudioVertrags

Ein berufsbedingter Wohnortwechsel berechtigt den Kunden grundsätzlich nicht dazu, seinen langfristigen Fitnessstudio-Vertrag außerordentlich zu kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Zwar kann ein Fitnessstudio-Vertrag als Dauerschuldverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Allerdings trägt der Kunde grundsätzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist. Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher, nicht in den Verantwortungsbereich des Kunden fallender Umstand etwa in einer die Nutzung ausschlie- ßenden Erkrankung gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen. Ein Wohnsitzwechsel stellt dagegen keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags dar, weil die Gründe hierfür in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden liegen und von ihm beeinflussbar sind.

Impressum

Herausgeber und Druck: DATEV eG, 90329 Nürnberg Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin Illustration: U. Neuwert Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater. Dieser Informationsbrief ist urheberrechtlich geschützt. Jede vom Urheberrecht nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Herausgeber.