Blitzlicht – Mai 2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

wird ein Arbeitszimmer von mehreren Steuerpflichtigen genutzt, kann jeder für sich den Höchstbetrag von 1.250 € in Anspruch nehmen, wenn bei ihm die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Ein ärztliches Fahrverbot bewirkt, dass ein Arbeitnehmer für jeden vollen Monat, in dem dieses gilt, keinen geldwerten Vorteil für seinen Dienstwagen zu versteuern braucht.

Leistet ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern pauschale Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste, sollte er darauf achten, dass diese entsprechend der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit abgerechnet werden. Nur dann sind sie innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerfrei.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

 

Einkommensteuer

Individueller Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, also einen Raum, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche / berufliche Zwecke genutzt wird, können grundsätzlich nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Steht für die betriebliche / berufliche Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Aufwendungen bis 1.250 € abgezogen werden. Die Beschränkung auf 1.250 € gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. 

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass der Höchstbetrag  von 1.250 € personenbezogen zu verstehen ist. Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam und steht jedem ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung, kann jeder Nutzer die von ihm getragenen Aufwendungen bis zum Höchstbetrag steuermindernd geltend machen. Steht das Arbeitszimmer im hälftigen Miteigentum oder ist die Wohnung (bzw. das Arbeitszimmer) gemeinsam angemietet, werden die Kosten jedem Ehepartner/ Lebenspartner grundsätzlich zur Hälfte zugeordnet.

Berücksichtigung von weiteren Mietaufwendungen neben denen für ein häusliches Arbeitszimmer

Liegen die Voraussetzungen für einen pauschalen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vor, ist dieser auf 1.250 € jährlich beschränkt. Nach einem Urteil des Finanzgerichts München sind darüber hinaus Aufwendungen für weitere beruflich genutzte Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Im Urteilsfall hatte der selbstständig tätige Steuerpflichtige neben seinem häuslichen Arbeitszimmer Kellerräume und eine Garage angemietet. Die Aufwendungen für diese Nebenräume wurden in voller Höhe zum Abzug zugelassen. Da der Mietvertrag keine Trennung zwischen den ausschließlich privat und beruflich genutzten Räumen vorsah, wurde die Höhe der auf die beruflich genutzten Nebenräume entfallenden Mietzahlung geschätzt.

Unternehmer/Unternehmen

Keine Abzinsung nicht fremdüblicher Angehörigendarlehn

Verbindlichkeiten sind in der Bilanz grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren. Für unverzinsliche Verbindlichkeiten gilt im Steuerrecht seit dem 1. Januar 1999 eine Abzinsungspflicht. Die Abzinsungsverpflichtung trifft vor allem Darlehnsverträge zwischen Angehörigen.

Die Abzinsung ist nicht vorzunehmen, wenn die Laufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt oder sich die Verbindlichkeit auf eine Anzahlung oder Vorausleistung bezieht. Verzinsliche Verbindlichkeiten sind ohnehin nicht abzuzinsen.

Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist zunächst zu prüfen, ob eine betriebliche Veranlassung vorliegt. Diese liegt nur vor, wenn z. B. der Darlehnsvertrag in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (sog. Fremdvergleich).

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ist ein nach steuerrechtlichen Grundsätzen nicht fremdübliches Darlehn nicht als betriebliche Verbindlichkeit abzuzinsen. Das Darlehn ist dem Privatvermögen zuzuordnen.

Hinweis

Eine Abzinsung einer Verbindlichkeit hat zur Folge, dass der Abzinsungsbetrag als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen ist. Dem Ertrag im Erstjahr folgt dann in den Folgejahren jeweils ein Aufwand durch die Aufstockung der Verbindlichkeit. Die Folgen der Abzinsung lassen sich durch die Vereinbarung einer Minimalverzinsung verhindern. Die Vereinbarung einer fremdüblichen Verzinsung ist nicht erforderlich.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Mieter/Vermieter/ Grundstückseigentümer/ 

Wohnungseigentümer

AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung

Werden die Mittel zum Erwerb einer bestimmten Immobilie schenkweise zur Verfügung gestellt (mittelbare Grundstücksschenkung), sind die Anschaffungskosten des Beschenkten unabhängig davon Grundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA).

Die Finanzverwaltung hatte in einem solchen Fall den Abzug der AfA versagt und die Auffassung vertreten, dass der Erwerber keine Aufwendungen habe. Die Anschaffungskosten des Beschenkten wurden in Höhe des Schenkungsbetrags gekürzt, sodass die Anschaffungskosten in diesem Fall 0 € betrugen. 

Der Bundesfinanzhof begründete seine anderslautende Entscheidung damit, dass die vom Schenker aufgewendeten Anschaffungskosten gleichzeitig Anschaffungskosten des Beschenkten darstellen. Dieser ist damit auch uneingeschränkt zur Inanspruchnahme der AfA berechtigt.

Für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorschriften im Sondereigentum ist der jeweilige Wohnungseigentümer zuständig

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung klargestellt, dass Wohnungseigentümer selbst für die Umsetzung bauordnungsrechtlicher Vorgaben in ihren Wohnungen zuständig sind. Ein Stellplatznachweis betrifft hingegen alle Wohnungseigentümer gemeinsam.

Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft stritten über die Rechtsmäßigkeit der in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse. Nach dem Aufteilungsplan der Gemeinschaft bestand eine der Wohnungen aus zwei Zimmern und einem Dachboden. Küche und Badwaren nicht in dem Plan eingezeichnet. Die Nutzung der Räume als Wohnung war bauordnungsrechtlich nicht genehmigt worden. Der betroffene Eigentümer stellte deshalb einen entsprechenden Antrag bei der Gemeinde. Diese verlangte einen Sicherheits- und Brandschutznachweis sowie den Nachweis für einen PKW-Stellplatz. Daraufhin beschloss die Eigentümerversammlung Fachleute hinzuzuziehen, die klären sollten, welche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssten, um einen bauordnungsgemäßen Zustand herbeizuführen. Da ein Stellplatz nicht geschaffen werden konnte, sollte bei der Gemeinde ein Ablöseantrag gestellt werden. Ein Eigentümer hat die Beschlüsse der Versammlung angefochten.

Mit Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die das Sondereigentum betreffenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben von dem betroffenen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten erfüllt werden müssen. Deshalb bestand für diese Maßnahmen keine Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft. Nur der beschlossene Ablösebetrag für den Stellplatz durfte von der Gemeinschaft nach den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes gefasst werden. Denn die Erfüllung öffentlich rechtlicher Anforderungen ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer.

Mieter darf im Garten ein Kinderspielhaus aufstellen

Das Amtsgericht Flensburg hat entschieden, dass das Aufstellen eines Kinderspielhauses zur zulässigen Nutzung des Gartens eines Mietshauses gehört.

Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter vom Mieter verlangt, ein Spielhaus zu entfernen, welches dieser im zugehörigen Garten aufgestellt hatte. Der Vermieter war der Ansicht, dass dies die ordnungsgemäße Nutzung des Gartens übersteigt. Im Mietvertrag war kein Verbot enthalten. Der Mieter weigerte sich, dieser Forderung nachzukommen.

Zu Recht, meinte das Gericht, da sich aus dem Mietvertrag kein Anspruch auf Beseitigung des Spielhauses ergebe. Das Aufstellen eines solchen Hauses stelle keine unzulässige bauliche Veränderung der Mietsache dar. Vielmehr handele es sich um eine zeitlich begrenzte Umgestaltung des Gartens, die problemlos wieder beseitigt werden könne. Der Mieter sei jedoch verpflichtet, nach Mietende das Spielhaus zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des Gartens wieder herzustellen.

Lohnsteuer

Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber kein Arbeitslohn

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber nicht grundsätzlich zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt. 

Ein Logistikunternehmen hatte für seine angestellten Paketzusteller die Verwarnungsgelder wegen Falschparkens übernommen. Das Finanzamt behandelte die übernommenen Verwarnungsgelder als Arbeitslohn und setzte pauschale Lohnsteuer fest. Die dagegen erhobene Klage des Logistikunternehmens war erfolgreich. Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass die Bezahlung der Verwarnungsgelder im eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei und kein Arbeitslohn für die Tätigkeit der betreffenden Fahrer darstelle.

Der Bundesfinanzhof wird sich mit dem Fall abschließend beschäftigen.

Keine Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung bei Fahruntüchtigkeit

Ist ein Arbeitnehmer durch eine schwere Erkrankung fahruntüchtig, ist für die Zeit, in der er aus diesem Grund seinen Dienstwagen nicht fahren kann, kein geldwerter Vorteil im Rahmen der 1 %- Regelung zu versteuern. Das gilt zumindest dann, wenn das Fahrzeug auch keinem anderen Dritten, z. B. dem Ehepartner des Arbeitnehmers, zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Die Möglichkeit, einen Dienstwagen unentgeltlich zu privaten Zwecken zu fahren, führt bei Arbeitnehmern zu einem geldwerten Vorteil. Dieser ist steuerpflichtig und führt zu Beiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung. Der Vorteil ist monatlich zu berechnen. Wird dem Arbeitnehmer ein ärztliches Fahrverbot erteilt, ist für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Fahrverbot gilt, keine Privatnutzung zu versteuern. Eine zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats kommt aber nicht in Betracht.

Der Bundesfinanzhof sah dies in 2013 anders.

Steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste

Zuschläge zum Grundlohn für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei, sofern sie festgelegte Höchstgrenzen nicht überschreiten. Vergütet ein Arbeitgeber Bereitschaftsdienste aber pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit tatsächlich an einem dieser Tage erbracht wurde, sind die Zuschläge nicht steuerfrei.

Praxistipp:

Die Steuerfreiheit kann man erlangen, wenn die Zuschläge pauschal als Vorschuss gezahlt und später abgerechnet werden. Dafür sind Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit erforderlich.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers kürzen den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kfz

Der geldwerte Vorteil eines Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Pkw zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen der Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte ist als Arbeitslohn steuerpflichtig. Die Berechnung kann entweder nach der sog. 1 %-Regelung oder bei entsprechender Belegführung nach der Fahrtenbuchmethode erfolgen.

In beiden Fällen ist nach Urteilendes Bundesfinanzhofs der geldwerte Vorteil um Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu kürzen. Unerheblich ist, ob es sich um monatlich gleichbleibende Beträge oder einzelne individuell getragene Kosten handelt.

Übersteigen die selbst getragenen Kosten den Wertansatz für die private Kfz Nutzung, bleiben sie unberücksichtigt. Dadurch ergibt sich kein negativer Wertansatz. Vielmehr wird unterstellt, dass eine derartige Überzahlung auf private Ursachen zurückzuführen ist.

Verfahrensrecht

Rechtswidrige Mitnahme von Unterlagen durch die Steuerfahndung im Rahmen einer Hausdurchsuchung

Eine Hausdurchsuchung kann bei einem einer Straftat hinreichend Verdächtigten u. a. durchgeführt werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung dem Auffinden von Beweismitteln dient. Hausdurchsuchungen werden durch einen Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet

Das Finanzgericht Köln hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Gegen einen der Bestechung und Bestechlichkeit Verdächtigten erging ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss. Die Durchsuchung sollte der Auffindung und Sicherstellung von Beweismitteln im nicht rechtsverjährten Tatzeitraum ab 2007 dienen. An der Durchsuchung nahmen  auch zwei Beamte des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung teil. Diese leiteten während der Durchsuchung das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung für die Jahre 2006 bis 2010 ein. Es wurden zwei Quittungsblöcke der Jahre 2002 bis 2005 aufgefunden und beschlagnahmt. Mit dieser Beschlagnahme war der Verdächtigte nicht einverstanden, weil die Quittungen nur Sachverhalte außerhalb des strafrechtlich relevanten Zeitraums betrafen.

Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung und entschied, dass die Beschlagnahme der Quittungsblöcke rechtswidrig war und verpflichtete das Finanzamt, diese Unterlagen herauszugeben. Beschlagnahmungen sind nicht mehr zulässig, wenn eindeutig Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

Zudem stellte das Finanzgericht fest, dass Steuerfahndungsprüfer nicht an Hausdurchsuchungen teilnehmen dürfen, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ohne steuerstrafrechtlichen Bezug durchgeführt werden, wenn sie vorher schon in gleicher Sache wegen Steuerhinterziehung ermittelt haben.

Arbeitsrecht

Umkleidezeit für besonders auffällige Dienstkleidung als Arbeitszeit

Eine Arbeitgeberin des öffentlichen Personennahverkehrs begehrte vor Gericht die Feststellung, dass Umkleide und Wegezeiten des Fahrpersonals zwischen dem Fahrzeug und dem Betriebshof keine Arbeitszeiten sind und dem Betriebsrat hier keine Mitbestimmungsrechte zustehen.

Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht befand. Diese Zeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und damit zur betrieblichen Arbeitszeit, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn über die Dienstkleidung die Möglichkeit einer Zuordnung zum Arbeitgeber besteht und eine Umkleidemöglichkeit im Betrieb genutzt wird. Zur Arbeitszeit zählt dann auch das Zurücklegen des Wegs von der Umkleide- zur Arbeitsstelle. Anders ist es, wenn die Arbeitnehmer sich entscheiden, die Dienstkleidung nicht im Betrieb, sondern zuhause an- und abzulegen. Dann ist das Tragen der Dienstkleidung auf dem Weg nicht ausschließlich fremdnützig.

Impressum

Herausgeber und Druck: DATEV eG, 90329 Nürnberg

Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin

Illustration: U. Neuwert

Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater.

Dieser Informationsbrief ist urheberrechtlich geschützt. Jede vom Urheberrecht nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Herausgeber

Blitzlicht – April 2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer setzt sich fort. Aufwendungen für einen Raum, der sowohl beruflichen als auch privaten Zwecken dient, können nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Häufiger Streitpunkt mit dem Finanzamt ist, ob die Abgabe von Speisen und Getränken dem regulären oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Nach einer Finanzgerichtsentscheidung spricht die Bereitstellung von Mobiliar in der Cafeteria eines Krankenhauses gegen den ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Der Bundesgerichtshof bestätigte in einem Urteil seine Rechtsprechung, wonach auch Investoren von Personengesellschaften Mietwohnungen wegen Eigenbedarfs kündigen können.

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Einkommensteuer

Keine Berücksichtigung eines mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteten Raums als häusliches Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof setzt seine bisherige Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer fort. Danach können die Aufwendungen für einen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.

Im zu entscheidenden Fall ging es um den beruflich genutzten Bereich einer Zweizimmerwohnung, in den aufgrund der teilweise offenen Bauweise zudem die Küchenzeile hineinragte. Das Verfahren dazu hatte bis zu einer Entscheidung durch den Großen Senat geruht, der sich grundsätzlich mit dem Problem der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu befassen hatte. Danach ist es für den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug erforderlich, dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Abzug der Kosten nicht möglich.

Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld oder Kinderfreibetrag

Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird Kindergeld gezahlt oder der Kinderfreibetrag gewährt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in einer Berufsausbildung befindet.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Berufsausbildung auch dann vorliegt, wenn das Kind neben einer Erwerbstätigkeit ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt. Selbst eine Erwerbstätigkeit des Kindes in einem Umfang von 30 Wochenstunden schließt den Anspruch auf Kindergeld/ Kinderfreibetrag nicht aus. Bei einer erstmaligen Berufsausbildung ist regelmäßig kein zeitlicher Mindestumfang der Ausbildungsmaßnahmen zu beachten.

Bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland hat der Bundesfinanzhof vor einigen Jahren einen zeitlichen Mindestumfang gefordert. Ein Sprachaufenthalt sei nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch- systematischen Sprachunterricht begleitet werde.

In dem aktuellen Urteil weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass diese Grundsätze auf eine im Inland absolvierte Schul- oder Universitätsausbildung keine Anwendung finden.

Dienstwagenbesteuerung in Leasingfällen

Ist ein vom Arbeitgeber geleaster Pkw dem Arbeitnehmer zuzurechnen, weil dieser die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers hat (Zahlung der Leasingraten, Instandhaltung, Haftung für Sachmängel und Beschädigung), dann fehlt es an der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs. Der geldwerte Vorteil für private Fahrten kann dann nicht pauschal nach der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Das entschied 2014 der Bundesfinanzhof im Fall einer unselbstständig tätigen Gemeindebürgermeisterin, die von den besonders günstigen Konditionen des Behördenleasings profitiert hatte. Maßgeblich war unter anderem, dass die Gemeinde ihr den Pkw nicht aufgrund einer Regelung im Arbeitsvertrag, sondern aufgrund einer unabhängigen Son- derrechtsbeziehung (Unterleasingvertrag) überlassen hatte.

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Hinblick auf das Kriterium einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung auch außerhalb des Behördenleasings aufgegriffen. Die Nutzungsüberlassung eines vom Arbeitgeber geleasten und dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassenen Pkw ist unter folgenden Voraussetzungen nach der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode zu bewerten: 

  • Zivilrechtlicher Leasingnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft ist der Arbeitgeber.
  • Der Anspruch auf die Pkw-Überlassung ist arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil, wurde also schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags vereinbart oder geht mit der Beförderung des Arbeitnehmers in eine höhere Gehaltsklasse einher oder
  • der Anspruch wird im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft (Verzicht auf Barlohn gegen Gewährung des Pkw-Nutzungsrechts) vereinbart.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, darf der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit diesem Pkw nicht, auch nicht teilweise, steuerfrei erstatten.

Prämie für einen Verbesserungsvorschlag und Versorgungsleistung statt Bonuszahlung nicht tarif- begünstigt

Erhält ein Arbeitnehmer eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag, stellt dies keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Das gilt zumindest dann, wenn die Höhe der Prämie nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum berechnet wird. Auch eine ausgezahlte arbeitnehmerfinanzierte Versorgungsleistung, die anstelle einer Bonuszahlung gewährt wird, erfüllt die Voraussetzung einer Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht.

Ein Arbeitnehmer im Ruhestand erhielt neben den Versorgungsbezügen von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag, den er noch während seiner beruflichen Tätigkeit gemacht hatte. Außerdem wurden ihm Versorgungsleistungen aus einer arbeitnehmerfinanzierten Altersversorgung ausgezahlt. Nach der dazu getroffenen Vereinbarung tra- ten diese an die Stelle einer im Vorjahr erdienten Bonuszahlung.

Beide Vergütungen erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung. Dafür bedarf es einer Zusammenballung von Einkünften für einen Zeitraum von mehr als einem Kalenderjahr.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Vertragsmäßige Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse unterliegt dem regulären Einkommensteuer- satz

Wird statt laufender Auszahlungen aus einer Pensionskasse eine einmalige Kapitalabfindung gewählt, kommt dafür nicht der ermäßigte Einkommensteuersatz zur Anwendung, wenn das Kapitalwahlrecht bereits in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Stattdessen unterliegt die Abfindung der regulären Einkommensbesteuerung.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte die Klägerin aufgrund einer Entgeltumwandlung Ansprüche gegen eine Pensionskasse erworben. Es wurde vertraglich geregelt, dass die Versicherte anstelle einer Rente auch eine Kapitalabfindung wählen konnte. Davon machte die Klägerin Gebrauch. Sie begehrte die Anwendung des ermäßigten Einkommensteuersatzes, weil es sich um eine Zusammenballung von Einkünften in einem einzigen Veranlagungszeitraum handele. Das treffe zwar zu, so das Finanzamt, doch entspreche diese Zusammenballung dem vertragsgemäßen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung, was den ermäßigten Steuersatz ausschließe.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Nur bei atypischen Zusammenballungen liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Einkommensteuersatzes vor.

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Arbeitslosengeld bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis

Eine Justizangestellte weigerte sich wegen Mobbings, an ihrem Arbeitsplatz tätig zu sein. Sie klagte auf Versetzung und wurde ohne Vergütung von der Arbeit freigestellt. Sie meldete sich arbeitslos. Die Gewährung von Arbeitslosengeld I wurde unter Verweis auf das ungekündigte Arbeitsverhältnis abgelehnt.

Zu Unrecht, wie das Sozialgericht Dortmund befand. Arbeitslos ist, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, die eigene Arbeitslosigkeit zu beenden und den Ver- mittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung steht. Dafür genügt die faktische Beschäftigungslosigkeit. Dadurch, dass die Justizangestellte sich nicht an ihrem Arbeitsplatz einsetzen lasse und damit das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkenne, hat sie das Beschäftigungsverhältnis faktisch beendet. Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis nicht förmlich gekündigt wurde, sondern eine Versetzung angestrebt wird. Damit kommt sie der Verpflichtung nach, sich um ein Ende ihrer Arbeitslosigkeit zu bemühen. Sie hat sich außerdem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt.

 

Unternehmer/Unternehmen

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen für
die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen

Zur Ermittlung des Gewerbeertrags wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u. a. ein Teil der gezahlten Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens hinzugerechnet. Voraussetzung für eine Hinzurechnung ist, dass das angemietete oder gepachtete unbewegliche Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehören würde, wenn der Mieter Eigentümer wäre.

Bei Messeständen verhält es sich in der Regel so, dass die Stellflächen von Durchführungsgesellschaften vermietet werden. Die vermieteten Flächen wären bei der Durchführungsgesellschaft auch dann kein Anlagevermögen, wenn sie in ihrem Eigentum stünden, weil die Gesellschaft die konkreten Flächen nicht ständig für den Gebrauch im Betrieb vorhalten würde. Folglich liegen die Voraussetzungen für eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nicht vor.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Umsatzsteuer

Ermäßigter Steuersatz bei Speisen und Getränken: Abgrenzung von Lieferung und Dienstleistung bei Bereitstellung von Mobiliar

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Abgabe von Speisen und Getränken in der Cafeteria eines Krankenhauses ist die Bereitstellung von Mobiliar nicht als Dienstleistungselement zu berücksichti- gen, wenn dieses nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern. Es handelt sich dann um Lieferungen, für die der ermäßigte Steuersatz zu Anwendung kommen kann.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg dient das Mobiliar jedoch auch dann aus- schließlich der Verzehrerleichterung, wenn eine Mitbenutzung durch andere Personen lediglich außerhalb der Öffnungszeiten geduldet wird. Dem Unternehmer sind zudem Verzehrvorrichtungen eines Dritten wie eigene zuzurechnen, die aus objektiver Verbrauchersicht den Eindruck erwecken, ihm zu gehören

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Mieter/Vermieter/Wohnungseigentümer

Kein Wechsel von der degressiven Gebäude-AfA zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Wechsel von der degressiven Gebäudeabschreibung zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer nicht zulässig ist.

Im zu entscheidenden Fall vermietete eine Grundstückseigentümerin ihr mit einem Werkstatt- und Ausstellungsgebäude für Pkw bebautes Grundstück an einen Autohändler. Die Gebäude wurden 1994 fertiggestellt und seitdem degressiv, zuletzt mit 1,25 % abgeschrieben. Im Jahr 2009 wurde die Werkstatt um einen Anbau erweitert und eine im Freigelände liegende Ausstellungsfläche für Pkw überdacht. Die daraufhin angesetzte jährliche Abschreibung von 5 % begründete die Grundstückseigentümerin mit der nur noch begrenzten Nutzungsdauer des Objekts. Diese ergebe sich aus dem schnellen Wandel des modischen Geschmacks bzw. den veränderten Vorgaben der Pkw-Hersteller zum Corporate Design.

Das Finanzamt hatte weiterhin nur eine Absetzung für Abnutzung (AfA) von 1,25 % anerkannt. Zu Recht, wie das Gericht entschied. Die degressive und die lineare AfA schließen sich gegenseitig aus. Das gilt dann auch für den Wechsel zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer.

Der Bundesfinanzhof wird sich mit dem Fall abschließend beschäftigen.

Auch Investoren dürfen Eigenbedarf geltend machen

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfen auch Investoren von Personengesellschaften Mietwohnungen wegen Eigenbedarfs kündigen. Das Gericht hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nachdem die Vorinstanz diese in einem Streitfall infrage gestellt hatte. Mieter müssen folglich auch in Zukunft damit rechnen, dass ihnen die Gesellschafter einer In- vestorengemeinschaft unter Hinweis auf Eigenbedarf die Wohnung kündigen.

Eine aus vier Gesellschaftern bestehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts hatte ein Mietshaus gekauft, um die Immobilie zu sanieren und in Eigentumswohnungen umzuwandeln. Einer der Gesellschafter hatte wegen Eigenbedarfs seines Kindes den Mietvertrag eines Mieters gekündigt, der mehr als 30 Jahre die Wohnung bewohnt hatte.

Nach Auffassung der Richter können zwar nur natürliche Personen Eigenbedarf anmelden. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft unterscheiden sich aber letztlich nicht von einem privaten Hauseigentümer oder einer Erbengemeinschaft, die ebenfalls aus verschiedenen Personen mit Eigenbedarf bestehen kann. Die Richter räumten ein, eine Schutzlücke für Mieter zu sehen. Diese zu schließen liege aber beim Gesetzgeber. Im Ergebnis stellt die Entscheidung Mieter nunmehr sogar schlechter. Denn bislang war eine Eigenbedarfskündigung unwirksam, wenn es der Vermieter versäumte, dem Mieter als Ersatz eine vergleichbare freie Wohnung im selben Haus oder derselben Wohnanlage anzubieten. Zukünftig ist dies nicht mehr erforderlich. Ein derart gekündigter Mieter hat allenfalls Anspruch auf Schadensersatz, etwa für entstandene Umzugskosten.

Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Einbau eines Aufzugs

Ein einzelner Wohnungseigentümer darf in dem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen. Das gilt auch dann, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer wegen einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen. Die übrigen Wohnungseigentümer können allerdings verpflichtet sein, weniger eingreifende Maßnah- men wie den Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe zu dulden.

Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass den übrigen Wohnungseigentümern durch den Einbau eines Personenaufzugs ein Nachteil erwächst, der über das bei einem gordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.

Der Einbau eines Personenaufzugs ist nur mit erheblichen Eingriffen in die Substanz des Gemeinschaftseigentums machbar und verengt in aller Regel den im Treppenhaus zur Verfügung stehenden Platz erheblich. Er erfordert schon wegen der bauordnungs- und brandschutzrechtlichen Vorgaben einen massiven konstruktiven Eingriff in den Baukörper. Zudem kann die private Ver- kehrssicherungspflicht im Außenverhältnis zu Dritten Haftungsrisiken auch für die übrigen Wohnungseigentümer mit sich bringen. Ein späterer Rückbau setzt erneut erhebliche Eingriffe in den Baukörper voraus, die nur mit großem baulichem Aufwand erfolgen können und ihrerseits neue Risiken bergen.

Ein weiterer Grund sprach vorliegend für die Notwendigkeit des Einverständnisses aller Wohnungseigentümer: Der Personenaufzug sollte nur von bestimmten Wohnungseigentümern benutzt werden können. Diesen einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern müsste durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt werden, während die übrigen Wohnungseigentümer von dem Gebrauch dieses Teils des gemeinschaftlichen Treppenhauses ausgeschlossen würden.

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Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberater- institut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin

Illustration: U. Neuwert

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Blitzlicht – Januar 2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Übergangsfrist für elektronische Registrierkassen und Taxameter ist zum 1. Januar 2017 ausgelaufen. Nur noch revisionssichere Registrierkassen oder eine ordnungsgemäß geführte offene Ladenkasse schützen jetzt vor Hinzuschätzungen des Finanzamts.

Der Austausch von Heizkörpern bei einem angeschafften Gebäude sowie altersübliche Defekte des Gebäudes gehören zu den Aufwendungen, die in die 15 %-Grenze für die Ermittlung der anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen sind.

Der Beschluss zur Bestellung eines Verwalters durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss zwingend den Bestellungszeitraum enthalten. Ansonsten ist er unwirksam.

Bei gemischt genutzten Gebäuden ist die abziehbare Vorsteuer bei Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen jeweils nach unterschiedlichen Maßstäben aufzuteilen.

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Unternehmer/Unternehmen

Neue Anforderungen an Kassensysteme ab 1. Januar 2017

Ab dem 1. Januar 2017 sollten nur noch elektronische Kassensysteme eingesetzt werden, die Einzelumsätze aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen dann mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Damit läuft eine Übergangsregelung aus, wodurch Unternehmen in bargeldintensiven Branchen möglicherweise größere Investitionen vornehmen müssen. Seit einigen Jahren schon sind Unternehmer, die digitale Kassen einsetzen, angehalten, jeden Einzelumsatz durch die Kasse aufzeichnen zu lassen, zu speichern und mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die so erzeugten digitalen Unterlagen müssen innerhalb der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar archiviert werden.

Bislang brauchten Unternehmer diese Anforderungen nicht erfüllen, wenn sie ein altes Kassensystem eingesetzt haben, das den aktuellen Vorgaben nicht entspricht und nachweislich auch nicht entsprechend aufgerüstet werden kann. Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ist diese Möglichkeit entfallen. Damit reicht eine Aufbewahrung des sogenannten Z-Bons nicht mehr aus, wenn die einzelnen Tagesbuchungen durch dessen Ausdruck gelöscht werden. Wichtig für alle Unternehmer, die eine elektronische Registrierkasse verwenden, ist die Unveränderbarkeit der gespeicherten Daten („Manipulationssicherheit“). Kassenhersteller dürfen nicht ermöglichen, dass die Daten so verändert oder gelöscht werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Eine Möglichkeit dafür ist das INSIKA-Verfahren (Integrierte Sicherheitslösung für messwertverarbeitende Kassensysteme), durch das alle Daten signiert werden. Damit können nachträgliche Veränderungen erkannt werden. Der Schlüssel wird durch eine Chipkarte erzeugt. Eine Registrierkassenpflicht soll es aber nach wie vor nicht geben. Unternehmer, die keine manipulationssichere Registrierkasse verwenden wollen, können daher wie bisher eine offene Ladenkasse führen. Sie setzt voraus, dass die Kassenbestände täglich gezählt und die Tageseinnahmen ausgehend vom tatsächlichen Kassenbestand ermittelt werden, sofern nicht sämtliche Einzeleinnahmen aufgezeichnet werden. Ein täglich zu führendes Zählprotokoll sowie ein ordnungsgemäß geführtes Kassenbuch sind dafür erforderlich.

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Hinweis
Elektronische Kassen nimmt der Gesetzgeber mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen weiterhin in den Fokus. Die verschärften Neuerungen sind jedoch ab 1. Januar 2017 noch nicht zu berücksichtigen. (Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

Natürliche Personen

Einem Dozenten zur Verfügung stehender Laborraum ist kein Arbeitsplatz

Einem ausschließlich mit der Lehre im Fachbereich Chemie betrauten Hochschuldozenten stand an der Universität zur Erledigung seiner Arbeiten lediglich der Laborraum zur Verfügung. Er war mit einem Schreibtisch, einem nur beschränkt nutzbaren Telefon und einem PC ausgestattet. Der Raum war für die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen, die Erstellung von Klausuren und sonstigen Verwaltungsarbeiten nicht geeignet. Diese Arbeiten verrichtete der Dozent in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Das Finanzamt versagte hierfür den steuermindernden Werbungskostenabzug. Es war der Auffassung, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht notwendig sei. Der Laborraum reiche zur Erledigung der Arbeiten aus. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte der Auffassung des Finanzamts nicht. Es entschied, dass ein Arbeitsplatz zur Erledigung büromäßiger Arbeiten in dem konkret erforderlichen Umfang geeignet sein muss. Nur dann besteht keine Notwendigkeit der Unterhaltung eines weiteren häuslichen Arbeitszimmers. Muss demgegenüber wegen der nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des Arbeitsplatzes ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer erledigt werden, kommt das Abzugsverbot nicht zum Tragen. Der von der Universität zur Verfügung gestellte Laborraum war nicht geeignet, die erforderlichen Büroarbeiten zu erledigen. Es fehlten ausreichende Möglichkeiten zur Aktenaufbewahrung, außerdem waren in dem Raum weder ein Drucker noch ein Scanner vorhanden. Vermeidung privater Veräußerungsgeschäfte durch Wohnungsüberlassung an Kinder nur, solange Kinderfreibetrag gewährt wird Wird ein Grundstück des Privatvermögens innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung verkauft, liegt ein sog. privates Veräußerungsgeschäft vor, das zu steuerpflichtigen Einkünften führen kann. Dies gilt nicht, wenn ein bebautes Grundstück im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung des Gebäudes und der Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Eine solche Selbstnutzung wird auch dann angenommen, wenn die Wohnung einem Kind überlassen wird, für das ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Sobald kein Kinderfreibetrag mehr gewährt wird, liegt nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg keine Selbstnutzung mehr vor. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis
Für die Berechnung des Zehn-Jahres- Zeitraums ist in Fällen der Bebauung der Anschaffungszeitpunkt des Grund und Bodens maßgebend.

Beispiel
Anschaffung Grund und Boden 15.10.2006
Fertigstellung Gebäude 18.12.2009
Verkauf bebautes Grundstück 17.12.2016

Lösung
Es liegt kein privates Veräußerungsgeschäft vor, weil der Zehn-Jahres- Zeitraum abgelaufen ist.

 

Häusliche Pflege ist auch bei Betreuung durch nicht besonders ausgebildetes Personal als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Pflegeleistungen hängt nicht davon ab, dass diese Leistungen von besonders qualifizierten Pflegekräften erbracht werden. Aufwendungen für die Grundpflege sind voll, solche für die hauswirtschaftliche Versorgung für die Dauer des bescheinigten täglichen Unterstützungsbedarfs, abziehbar. So sieht es jedenfalls das Finanzgericht Baden-Württemberg. Eine nach Pflegestufe II Pflegebedürftige hatte eine in Polen ansässige Dienstleistungsfirma mit der Pflege beauftragt. Im Rahmen dessen wurde sie ganztägig durch polnische Betreuungskräfte zu Hause versorgt. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten lediglich als haushaltsnahe Dienstleistungen mit dem Höchstbetrag von 4.000 €. Das Gericht dagegen bejahte den höheren Abzug der Pflegeaufwendungen nach Kürzung um das erhaltene Pflegegeld. Als angemessenen Anteil ermittelte das Gericht im Urteilsfall eine Quote von 66,5 % der Gesamtkosten. Darin enthalten waren teilweise auch die Kosten für die hauswirtschaftliche Versorgung.

Mieter/Vermieter

Defekte Telefonleitung berechtigt zur Mietminderung

Das Landgericht Essen hatte darüber zu befinden, ob eine defekte Telefonleitung einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der angemieteten Wohnung darstellt, oder ob es sich lediglich um eine unerhebliche Tauglichkeitsbeeinträchtigung handelt, die eine Minderung ausschließt. Nach der gesetzlichen Definition liegt ein Mangel vor, wenn der vertrag- lich vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Was hierunter zu verstehen ist, richtet sich nach den Vereinbarungen der Parteien sowie nach der Verkehrsanschauung. Nach Auffassung des Gerichts umfasst der vertragsgemäße Gebrauch von zu Wohnzwecken vermieteten Räumen auch die Möglichkeit des Telefonierens über eine Festnetzleitung. Denn zum Wohnbedarf zählt grundsätzlich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existenziellem Lebensmittelpunkt des Mieters in allen seinen Facetten und allen seinen Bedürfnissen gehört. Dabei ist es unerheblich, wie es zu der defekten Telefon- leitung gekommen ist. Die Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat. Der Höhe nach hat das Gericht eine Minderung von 10 % für gerechtfertigt gehalten.

Wahl eines WEG‑Verwalters ohne Festlegung des Bestellzeitraums ist unwirksam

Wird anlässlich der Wahl eines Verwalters für eine Wohnungseigentümergemeinschaft der Zeitraum für die Bestellung nicht festgelegt, ist der Beschluss der Eigentümergemeinschaft zu unbestimmt und damit anfechtbar. Dies hat das Amtsgericht Lemgo entschieden. Ein Wohnungseigentümer hatte den Beschluss zur Wahl des Verwalters mit der Begründung angefochten, dass die Verwalterwahl wegen der nicht festgelegten Dauer der Verwalterbestellung fehlerhaft gewesen sei. Das Gericht gab ihm Recht. Eine Auslegung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft ist zwar grundsätzlich möglich. Aufgrund des Interesses des Rechtsverkehrs, die durch die Beschlussfassung eintretenden Rechtswirkungen anhand der Beschlussformulierung feststellen zu können, sind Beschlüsse jedoch aus sich heraus, also objektiv und normativ auszulegen. Weitere Umstände eines protokollierten Beschlusses dürfen daher nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z. B. weil sie sich aus dem weiteren Versammlungsprotokoll ergeben. Aus dem Versammlungsprotokoll ließen sich nach Meinung des Gerichts keine Anhaltspunkte zur Dauer der Verwalterbestellung entnehmen. Der Willeder Gemeinschaft bei der Beschlussfassung sei folglich unklar geblieben. Der Beschluss ist somit nicht eindeutig und damit anfechtbar.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen auch bei Austausch von Heizkörpern vor
Zu den nur abschreibungsfähigen Herstellungskosten eines Gebäudes gehören die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn diese Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Zu diesen sog. anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören nicht die Aufwendungen für bestimmte Erweiterungen des Gebäudes und die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Der Austausch von Heizkörpern gehört nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf nicht zu den jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten. Sie sind bei der Ermittlung der maßgeblichen 15 %‑ Grenze einzubeziehen. Das Finanzgericht stellt ferner klar, dass auch Aufwendungen für die Beseitigung schon bei Erwerb vorhandener verdeckter Mängel bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind. Das gleiche gilt für nach dem Erwerb auftretende altersübliche Defekte des Gebäudes.

 

 Umsatzsteuer

Unterschiedliche Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden hinsichtlich Herstellungs‑ und Erhaltungsaufwand

Wird ein Gebäude sowohl zur Ausführung steuerpflichtiger als auch steuerfreier Umsätze genutzt (z. B. durch Option steuerpflichtige Vermietung an Gewerbetreibende und steuerfreie Vermietung an Ärzte), ist die Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen nur teilweise als Vorsteuer abzugsfähig. Dabei ist wie folgt zu differenzieren: „„Die Umsatzsteuer für die Herstellung ist nach dem prozentualen Verwendungsverhältnis des gesamten Gebäudes aufzuteilen. Es erfolgt keine vorherige Aufteilung der den einzelnen Gebäudeteilen zuordenbaren Aufwendungen.

Beispiel: Das Erdgeschoss wird steuerpflichtig vermietet, das Obergeschoss steuerfrei. Die gesamte Umsatzsteuer wird aufgeteilt und nicht nur die beide Geschosse betreffende (z. B. Dach). „„

  • bildschirmfoto-2017-01-11-um-11-56-46Demgegenüber werden Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung des Gebäudes soweit möglich den einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet. Die Umsatzsteuer auf die Erneuerung der Fenster im Erdgeschoss ist also in voller Höhe abzugsfähig, die für die Erneuerung der Fenster im OG überhaupt nicht und die für         Reparaturarbeiten am Dach nur anteilig. „„
  • Aufteilungsmaßstab ist regelmäßig der Flächenschlüssel. Der Umsatzschlüssel (Verhältnis der mit den einzelnen Gebäudeteilen erzielten Umsätze – objektbezogener Umsatzschlüssel – oder Gesamtheit der vom Unternehmer bewirkten Umsätze – gesamtumsatzbezogener Umsatzschlüssel) kommt nur zur Anwendung, wenn die Nutzflächen nicht miteinander vergleichbar sind, etwa wenn die Ausstattung der den unterschiedlichen Zwecken dienenden Räume (z. B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 
 
Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

Ein für den Besucherdienst des Deutschen Bundestags tätiger Dozent ist mit seinen Führungen und Vorträgen umsatzsteuerfrei. Diese Steuerfreiheit kann unter unmittelbarer Berufung auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie in Anspruch genommen werden. Nach deutschem Recht wären diese Leistungen nicht steuerfrei. Die entsprechende Befreiungsvorschrift ist auf Schul- und Hochschulunterricht beschränkt. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schließt auch andere Tätigkeiten ein, wenn hier Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die nicht den Charakter reiner Freizeitgestaltung haben. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Sonstiges

EuGH verneint die Störerhaftung von WLAN-Anbietern

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht München I zwischen dem Betreiber eines lokalen Funknetzes mit Internetzugang (WLAN) und der Sony Music Entertainment Germany GmbH ging es um die etwaige Haftung des Betreibers für die von einem Dritten vorgenommene Nutzung des Funknetzes, um der Öffentlichkeit unerlaubt einen von Sony Music hergestellten Tonträger zur Verfügung zu stellen. Das Gericht bat im Rahmen des Verfahrens mittels eines Vorabentscheidungsersuchens den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Auslegung der einschlägigen Vorschrift der Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr. Nach der Entscheidung des EuGH ist ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich. Jedoch darf ihm durch eine Anordnung aufgegeben werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, um diese Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen vorzubeugen.

Urheberrechtsverletzung durch Setzen eines Hyperlinks

Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) stellt das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, keine „öffentliche Wiedergabe“ dar, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht. Wer- den diese Hyperlinks dagegen mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt, ist die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf der anderen Website zu vermuten. Der Gerichtshof betont in seiner Entscheidung, dass die Mitgliedstaaten nach der einschlägigen Unionsrichtlinie sicherzustellen haben, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Eine öffentliche Wiedergabe liegt vor, wenn der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens handelt, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, seine Tätigkeit sich an eine unbestimmte Zahl potentieller Leistungsempfänger richtet und Erwerbszwecken dient.

Impressum

Herausgeber und Druck: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberater- institut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin
Illustration: U. Neuwert

Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater. Dieser Informationsbrief ist urheberrechtlich geschützt. Jede vom Urheberrecht nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Herausgeber.

 

 

Blitzlicht – November 2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Blitzlicht-Ausgabe Oktober 2016 haben wir Ihnen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zur Frage vorgestellt, welche Bezugsgröße bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete gilt, wenn eine Wohnung verbilligt überlassen wird. Nach Redaktionsschluss wurde das abschließende Urteil des Bundesfinanzhofs zu dieser Frage veröffentlicht, welches wir Ihnen in dieser Ausgabe vorstellen. Demnach gilt die Bruttomiete als Maßstab beim Vergleich der ortsüblichen Miete zu der tatsächlichen Miete.

Unternehmen, die planen, Kalender an Geschäftspartner zu versenden, sollten wissen, dass diese steuerlich regelmäßig als Geschenke gelten. Damit diese steuermindernd berücksichtigt werden, bedarf es einer besonderen Aufzeichnung in der Buchführung.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen?

Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

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Umsatzsteuer

Aufteilung der Vorsteuer bei Zuordnung eines Gebäudes zu teils steuerpflichtigen und teils steuerbefreiten Umsätzen

Der Gerichtshof der Europäischen Union äußert sich grundlegend zur Aufteilung der abzugsfähigen Vorsteuer für den Fall, dass eine Gebäudenutzung nur zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt.

Die Aufwendungen zur Errichtung, Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines Gebäudes sind den zum Vorsteuerabzug berechtigenden und den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zuzuordnen.

Kann keine eindeutige Zuordnung erfolgen, ist eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel vorzunehmen. Alternativ kann auch ein Flächenschlüssel zugrunde gelegt werden, wenn er zu einem präziseren Zuordnungsergebnis führt.

Diese Grundsätze stehen im Widerspruch zum deutschen Umsatzsteuer-recht. Danach ist die Verteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzschlüssel nur dann durchzuführen, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Die Verteilungsregelung nach deutschem Umsatzsteuerrecht verletzt aber EU-Recht insoweit nicht, als sie zu einer präziseren Aufteilung der Vorsteuerbeträge führt.

Eine Nutzungsänderung des Gebäudes zieht auch die Änderung des angewendeten Verteilungsschlüssels nach sich.

Gutschriftempfänger schuldet unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer

Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, obwohl die Lieferung oder sonstige Leistung nicht erbracht wurde (sog. Scheinrechnung), schuldet den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift. Im Unterschied zur Rechnung, die der (angeblich) leistende Unternehmer ausstellt, stellt die Gutschrift der (angebliche) Leistungsempfänger aus. Erstellt der angebliche Leistungsempfänger mit Wissen des angeblich leistenden Unternehmers eine Gutschrift über eine nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, schuldet der Gutschriftempfänger die in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer. Dies hat das Finanzgericht München entschieden. Zwar haben sich mittlerweile die gesetzlichen Vorschriften geändert, die Entscheidung gilt aber auch für die derzeitige Rechtslage.

Der in Anspruch genommene Gutschriftempfänger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass dessen Entscheidung abzuwarten bleibt. Streitig ist die Frage, ob die Grundsätze, die für Scheinrechnungen gelten, auch für Scheingutschriften gelten.

Erbschaft-/Schenkungsteuer

Gleicher Freibetrag für beschränkt und unbeschränkt Erbschaftsteuerpflichtige

Eine deutsche Staatsangehörige lebte mit ihrer Tochter in Großbritannien. 2011 schenkte sie ihrer Tochter ein Grundstück in Düsseldorf. Im Schenkungsteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt lediglich einen Freibetrag von 2.000 € für die beschränkt erbschaftsteuerpflichtige Tochter. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied aber, dass der Freibetrag für Kinder von 400.000 € abzuziehen ist, der auch für unbeschränkt Erbschaftsteuerpflichtige gilt, weil dies der Gerichtshof der Europäischen Union vorab so entschieden hatte.

Arbeitsrecht

Keine Hochrechnung von illegal gezahltem Arbeitsentgelt auf ein Bruttoarbeitsentgelt zur Berechnung von Sozialkassenbeiträgen

Der Beklagte, ein Verlegebetrieb, hatte (wie eine Prüfung des Hauptzollamts ergeben hatte) möglicherweise Teile des Lohns schwarz an seine Arbeitnehmer gezahlt. Der Kläger, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien zur Einziehung von Sozialkassenbeiträgen, verlangte von dem Beklagten die Zahlung von Beiträgen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes, die er aufgrund eines hochgerechneten Bruttolohns errechnet hatte.

Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht feststellte. Der Beitrag errech-net sich nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe aus einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme, die sich nach steuerrechtlichen Grundsätzen richtet. Unter der Bruttolohnsumme ist auch die vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung anzusehen, unabhängig davon, ob diese tatsächlich gezahlt wurde. Die sogenannte Netto-lohnfiktion aus dem Sozialversicherungsrecht, nach der das Arbeitsentgeltum die darauf entfallenden Steuern und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hochgerechnet wird, findet hier aber keine Anwendung. Der geltend gemachte Anspruch ist kein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da keine Regelungslücke vorliegt. Die Tarifvertragsparteien haben sich eindeutig für eine am Steuerrecht orientierte Lösung entschieden. Auch Nachweisschwierigkeiten und möglicheWettbewerbsverzerrungen rechtfertigen keine analoge Anwendung des Nettolohnprinzips.

Natürliche Personen

Keine Verrechnung von selbst getragenen Krankheitskosten mit zurückerstatteten Krankenversicherungsbeiträgen

Krankheitskosten sind lediglich als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen. Es ist die zumutbare Belastung zu beachten. Ein Ansatz der selbst getragenen Krankheitskosten als Sonderausgaben ist nicht möglich. Sonderausgaben sind nur Beiträge zu Krankenversicherungen, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung eines Versicherungsschutzes stehen und folglich der Vorsorge dienen.

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In seiner Entscheidung stellt das Finanzgericht Baden-Württemberg ferner klar, dass zurückerstattete Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe mit den gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen sind. Eine Verrechnung mit selbst getragenen Krankheitskosten lässt das Gericht nicht zu.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Mieter/Vermieter

Ortsübliche Bruttomiete gilt als Vergleichswert bei verbilligter Überlassung von Wohnraum

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Fall, der das Jahr 2011 betraf, über den Vergleichsmaßstab einer verbilligten Wohnungsüberlassung zu entscheiden. Im Streitjahr konnten Werbungskosten nur dann uneingeschränkt in voller Höhe abgezogen werden, wenn der Mietpreis mindestens 75 % der ortsüblichen Miete betrug. Bei Mietpreisen dar-unter war in bestimmten Fällen die Miete in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Das hatte zur Folge, dass der Wer-bungskostenabzug beschränkt war.

Das Finanzgericht Düsseldorf legte im vorangegangenen Verfahren bei dem Vergleich der ortsüblichen Miete mit der tatsächlichen Miete die Netto-Kaltmieten zugrunde. Der BFH, der den Fall abschließend klären musste, folgte dem nicht.

Der BFH hat in seiner Entscheidung auf die ortsübliche Bruttomiete, also die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Nebenkosten, als Vergleichsgröße abgestellt.

Hinweis

Ab 2012 erfolgt bei einer auf Dauer angelegten Vermietung zu Wohnzwecken eine Kürzung des Werbungskostenabzugs nur, wenn die tatsächliche Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ausmacht

Mietspiegel als Schätzungsgrundlage für Mieterhöhungen geeignet

Der Berliner Mietspiegel für das Jahr 2015 ist nach Auffassung des Landgerichts Berlin als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete geeignet. Das Gericht sah es in zwei Entscheidungen nicht als erforderlich an, ergänzend ein Sachverstän-digengutachten einzuholen.

In den Gerichtsverfahren verlangten die Vermieter von den Mietern, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Streitig war, ob das Gericht die ortsübliche Vergleichsmiete anhand des Berliner Mietspiegels für 2015 schätzen konnte oder ob es hierzu ein Sachverständigengutachten einholen musste. Der Mietspiegel war vom Land Berlin erstellt, aber auf Vermieterseite lediglich nur von einem Wohnungsbauunternehmen

Nach Meinung der Richter komme es nicht darauf an, ob es sich um einen qualifizierten Mietspiegel handele. Nach der Zivilprozessordnung könne auch ein einfacher Mietspiegel als geeignete Schätzungsgrundlage herangezogen werden. Es sei vielmehr entscheidend, dass der Mietspiegel vom Land Berlin erstellt worden sei und weniger, dass nicht alle Interessenverbände diesem zugestimmt hätten. Die Lebenserfahrung spreche dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation objektiv zutreffend abbilde. Ferner bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass es bei der Erstellung des Mietspiegels an der erforderlichen Sachkunde des Lands Berlin gefehlt habe oder die Erstellung von sachfremden Erwägungen beeinflusst war.

Zwar beziehen sich die Entscheidungen nur auf den Berliner Mietspiegel 2015, dennoch sind die vor Gericht dargelegten Anforderungen an eine wirksame Mieterhöhung von grundsätzlicher Bedeutung.

Unternehmer/Unternehmen

Jahresabschluss 2015 muss bis zum Jahresende 2016 veröffentlicht werden

Unternehmen, die ihren Jahresabschluss veröffentlichen müssen (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen die Frist zur Veröffentlichung beachten. Der Abschluss muss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres offengelegt werden.

Diese Unternehmen müssen mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen

Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (Bilanzsumme bis 350.000 €, Umsatzerlöse bis 700.000 € und durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz Erleichterungen vor:

Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang erstellen. Hierfür müssen bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen sein: Angaben zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft). Zusätzlich können in besonderen Fällen Angaben nötig sein, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wiederspiegelt.

Zudem werden Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt.

Zwischen Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz kann gewählt werden. Die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers ist auch für die Hinterlegung vorgeschrieben.

Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KG von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31. Dezember 2014 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Kompensation des Mehrergebnisses einer Betriebsprüfung durch Investitionsabzugsbetrag

Zur Minderung eines Betriebsprüfungs- Mehrergebnisses kann ein zusätzlicher Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Voraussetzung ist, dass eine Investitionsabsicht nachgewiesen wird. Es muss also am Bilanzstichtag des Abzugsjahres die Absicht bestanden haben, ein begünstigtes Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen. Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags stellt ein Wahlrecht dar. Ein solches Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft der Steuerveranlagung ausgeübt werden. Damit bestätigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Rechtslage bis 2015 entgegen der Verwaltungsauffassung. Die Rechtslage hat sich ab 2016 geändert. Der Nachweis einer Investitionsabsicht und einer späteren betrieblichen Nutzung wird nicht mehr ausdrücklich im Gesetz gefordert.

Kalender gelten selbst mit Firmenaufdruck als Geschenk

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte zu entscheiden, ob Kalender mit aufgedrucktem Firmenlogo, die zusammen mit einer Weihnachtsgrußkarte an Geschäftspartner versandt wurden, eine Werbemaßnahme sind und für den Unternehmer sofort abziehbare Betriebsausgaben darstellen. Das Gericht befand, dass es sich nicht um eine Werbemaßnahme handelte, sondern um Geschenke. Für die Einordnung als Geschenk ist der Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung maßgebend. Demnach ist ein Geschenk eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, und sich beide Seiten darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, d. h. mit keiner Gegenleistung verbunden ist. Über die Unentgeltlichkeit waren sich die die Beteiligten im entschiedenen Fall einig.

Steuerlich berücksichtigungsfähige Geschenke an Geschäftspartner (bis 35 €) müssen buchhalterisch getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Nur dann können sie als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die separate Erfassung war vorliegend nicht erfolgt. In Folge versagte das Gericht den Betriebsausgabenabzug.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Eigenverantwortliche Arbeit von Mitarbeitern kann die Freiberuflichkeit der unternehmerischen Tätigkeit gefährden

Eine aus zwei Diplom-Ingenieuren bzw. Prüfingenieuren bestehende GbR erstellt Beweissicherungsgutachten für Kfz, bewertet Kraftfahrzeuge und führt Haupt- sowie Abgasuntersuchungen durch. Es werden drei weitere Prüfingenieure beschäftigt. Sie erledigen den überwiegenden Teil der durchzuführenden Arbeiten weitestgehend selbstständig nach den gesetzlichen Vorschriften. Lediglich bei den Messergebnissen treffen sie keine eigene Entscheidung.

Bei dieser Konstellation liegt für die GbR nach einem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts keine freiberufliche, sondern insgesamt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Von über 9.000 jährlich abzuwickelnden Prüfungen und Gutachten werden fast 8.000 von den angestellten Prüfingenieuren eigenverantwortlich und ohne Beteiligung der Gesellschafter erledigt. Für die Beurteilung ist unerheblich, dass bei den durchzuführenden Hauptuntersuchungen gesetzliche Kriterien zu beachten sind und staatliche Aufgaben wahrgenommen werden. Un-bedeutend ist auch der Umstand, dass die Gesellschafter vor allem Kontrollaufgaben wahrnehmen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwachen und ihre Mitarbeiter stichprobenartig überprüfen.

Der Bundesfinanzhof muss den Fall abschließend entscheiden

Sonstiges

Buchung einer Fährverbindung ist keine Pauschalreise

bild2-blitzlicht-11Eine Fährverbindung ist in der Regel keine Pauschalreise, auch wenn neben der Fahrzeugmitnahme eine Kabine gebucht wird. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Reisender bei einem Automobilclub eine Fährpassage (Beförderung mit PKW und Übernachtung in einer Kabine) von Genua nach Tunis gebucht. Am gebuchten Tag verpasste der Reisende in Genua die Fähre, weil die Abfahrt um einen Tag vorverlegt worden war, was weder ihm noch dem Automobilclub bekannt war. Der Reisende nahm daraufhin den Automobilclub auf Schadensersatz für die Kosten der Fährpassage, die Fahrtkosten samt Autobahnvignette und Kosten für drei nutzlos verbrauchte Urlaubstage in Anspruch. Der Automobilclub erstattete lediglich die Kosten für die Fähre.

Das Gericht wies die Klage ab, weil der Automobilclub nur eine einzelne Beförderungsleistung vermittelt hatte und nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrags war. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Automobilclub auch die Kosten der Schiffspassage nicht erstatten müssen.

Impressum

Herausgeber und Druck: DATEV eG, 90329 Nürnberg

Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin

Illustration: U. Neuwert

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Dieser Informationsbrief ist urheberrechtlich geschützt. Jede vom Urheberrecht nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Herausgeber.

Blitzlicht September 2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

nimmt ein Kind ein Studium auf, welches eine Berufstätigkeit voraussetzt, erlischt unter Umständen die Kindergeldberechtigung. Der Bundesfinanzhof hat zum Thema Kindergeld darüber hinaus entschieden, dass Differenzkindergeld kind- und nicht familienbezogen berechnet wird.

Bei einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume, die auch privat genutzt werden, regelmäßig nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.

Zahlt ein Unternehmen Spielern eines Fußballvereins Geld dafür, dass diese kaufmännische Arbeiten verrichten sollen und werden diese Aufgaben nicht erfüllt, kann ein Scheinarbeitsvertrag vorliegen. Ein Finanzgericht qualifizierte in einem solchen Fall den gezahlten Arbeitslohn als Schenkung an den Fußballverein. 

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen?

Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Umsatzsteuer

Einräumung von Parkmöglichkeiten gehört nicht zu den Beherbergungsleistungen

Nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Übernachtungsleistungen in einem Hotel unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste dagegen nicht zur Beherbergungsleistung gehört und somit dem Regelsteuersatz von 19 % zu unterwerfen ist. Das trifft auch dann zu, wenn für die Parkfläche kein gesondertes Entgelt berechnet wird. Wie die Aufteilung des Entgelts genau zu erfolgen hat, ist noch nicht abschließend geklärt. Das Finanzgericht muss hierüber entscheiden.

Verfahrensrecht

Bundesfinanzhof (BFH) versagt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Solidaritätszuschlag

Die Vollziehung eines Bescheids über den Solidaritätszuschlag ist nicht deshalb aufzuheben, weil ein Finanzgericht (FG) im Rahmen eines Vorlagebeschlusses das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) angerufen hat. Das öffentliche Interesse am Vollzug des SolZG kann das Interesse der Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegen. Mit diesen Leitsätzen hat der BFH die Aussetzung der Vollziehung des Solidaritätszuschlags in einem Einkommensteuerfall 2012 abgelehnt. Die Anrufung des BVerfG durch ein FG führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines auf die vorgelegte Norm gestützten Verwaltungsakts. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aufgrund der Vorlage des FG an das BVerfG überhaupt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG ergeben können. Das SolZG ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen und kann somit Geltung beanspruchen bis das BVerfG abweichend entscheidet.

Einkommensteuer

Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit kein Bestandteil einer Erstausbildung

Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, welches eine Berufstätigkeit voraussetzt, ist dieses Studium nicht mehr zwingend Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung. Liegt eine Zweitausbildung vor, kann der Kindergeldanspruch entfallen. Ein volljähriges Kind hatte nach Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen als Angestellte in einer Klinik gearbeitet. Sie bewarb sich für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie mit dem Ziel, eine Tätigkeit im mittleren Management Gesundheitswesen aufzunehmen. Die Arbeitszeit im Beschäftigungsverhältnis nach der Berufsausbildung betrug 30 Wochenstunden. Der Bundesfinanzhof (BFH) kommt zu dem Ergebnis, dass das Studium hier in keinem engen Zusammenhang mit der vorhergehenden Berufsausbildung steht und damit auch nicht Bestandteil einer Erstausbildung sein kann. Der enge Zusammenhang entfällt laut BFH vorliegend durch die vorausgesetzte vorangegangene Berufstätigkeit. Dieser Einschnitt führt dazu, dass es sich um einen Weiterbildungsstudiengang (Zweitausbildung) handelt. Im Ergebnis erlosch die Kindergeldberechtigung.

Differenzkindergeld ist kindbezogen zu berechnen

webWerden im Ausland dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt, ist der deutsche Kindergeldanspruch um den im anderen Staat gezahlten Betrag zu kürzen, sog. Differenzkindergeld. Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob das Differenzkindergeld kind- oder familienbezogen zu berechnen ist. In dem Fall lebte eine Familie mit vier Kindern im Inland. Der Vater erhielt als Arbeitnehmer in der Schweiz für die Kinder Familienzulagen. Die Schweiz ist vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig, weil der Kindsvater in der Schweiz beschäftigt ist. Ist die Schweizer Familienzulage geringer als das deutsche Kindergeld, zahlt die inländische Familienkasse dem Kindergeldberechtigten den Unterschiedsbetrag. Im Streitfall betrugen die Schweizer Familienzulagen monatlich für die zwei jüngsten Kinder je 165 € und für die zwei ältesten Kinder je 206 €. Die Familienkasse gewährte Kindergeld für die zwei ältesten Kinder von monatlich 184 €, für das dritte Kind 190 € und das vierte Kind 215 € (insgesamt 773 €). Davon zog es die Schweizer Familienzulage von insgesamt 742 € ab und zahlte noch 31 € aus. Das Finanzgericht berechnete kindbezogen, so dass sich Differenzkindergeld von insgesamt 75 € ergab. Dieser Berechnung folgte auch der Bundesfinanzhof: Die Berechnung des Differenzkindergelds erfolgt nach dem Einkommensteuergesetz kindbezogen. Das Differenzkindergeld kann nicht bei einzelnen Kindern mit einem übersteigenden Betrag bei anderen Kindern verrechnet werden, weil dafür eine gesetzliche Grundlage fehlt. Das europäische Recht regelt keine Berechnungsmethode, wie die Familienleistungen eines primär und eines sekundär zuständigen Mitgliedstaates miteinander zu vergleichen sind. Die Verordnung räumt den Mitgliedstaaten damit einen Gestaltungsspielraum ein. Daher obliegt die Letztkonkretisierung dem Gesetzgeber und das deutsche Einkommensteuergesetz hat die Gewährung und Festsetzung des Kindergelds kindbezogen ausgestaltet.

Ausübung von Aktienoptionen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist folglich jeder geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Ein Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer einen erhaltenen Vorteil wirtschaftlich als Entgelt für seine Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachten muss. Dementsprechend kann auch die Gewährung eines Aktien‑Optionsrechts zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führen. Das Finanzgericht Hamburg bestätigte diese Rechtsauffassung und entschied klarstellend: Wird einem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt, zu einem späteren Zeitpunkt Aktien verbilligt zu erwerben, fließt der Lohn nicht schon mit der Einräumung des Rechts, sondern erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option zu. Erst dann ist der Vorteil zu versteuern. Dem Arbeitnehmer fließt der Vorteil auch zu, wenn er die Optionsrechte anderweitig verwertet. Eine anderweitige Verwertung liegt z. B. vor, wenn der Arbeitnehmer auf ein ihm eingeräumtes Aktienankaufsrecht gegen Entgelt verzichtet.

Häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt nicht Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume

Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Eine selbstständige Lebensberaterin unterhielt in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene Tätigkeit nutzte. Während das Finanzamt die Aufwendungen dafür als Betriebsausgaben anerkannte, versagte es die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die jedenfalls auch privat genutzten Nebenräume Küche, Bad und Flur. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird, sog. gemischt genutztes Arbeitszimmer, sind steuerlich nicht zu berücksichtigen. Diesen Grundsatz weitet der BFH nun auch auf Nebenräume der häuslichen Sphäre aus. Die Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich.

 

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn

Wird mit Sonderzahlungen die Arbeitsleistung vergütet, können sie auf den Mindestlohn angerechnet werden. Der Arbeitgeber muss für jede geleistete Arbeitsstunde den Mindestlohn zahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn Zahlungen ohne Rücksicht auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder aufgrund einer besonderen Zweckbestimmung erbracht werden. In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall erhielt eine Arbeitnehmerin laut Arbeitsvertrag einen Stundenlohn von weniger als 8,50 €. Daneben waren vertraglich bestimmte Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorgesehen, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung zu je 1/12 mit dem monatlichen Gehalt ausgezahlt wurden. Die Arbeitnehmerin meinte, dass Monatsgehalt und Sonderzahlungen auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns gezahlt werden müssten. Nach Auffassung des Gerichts können diese Zahlungen als Entgelt für die Arbeitsleistung auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Der gesetzliche Mindestlohn verändert die bisherigen Anspruchsgrundlagen nicht, sondern tritt als eigenständiger Anspruch daneben. Durch die vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen sei der Mindestlohnanspruch erfüllt. Änderungen von Arbeitsverträgen zur Nettolohnoptimierung sind im Beitragsrecht der Sozialversicherung zu beachten Wenn sich ein Arbeitgeber mit bei ihm Beschäftigten darauf verständigt, Arbeitsverträge in der Weise zu ändern, dass der bisherige Barlohn verringert wird und den Arbeitnehmern im Gegenzug lohnsteuerfreie oder pauschal besteuerte weitere Leistungen gewährt werden (Nettolohnoptimierung), so darf der betreffende Sozialversicherungsträger dies nicht einfach für beitragsrechtlich unbeachtlich erklären. Dies hat das Landessozialgericht Baden‑Württemberg entschieden. In dem Verfahren ging es um Beschäftigte eines Gartencenters. Ihr Arbeitgeber hatte schriftlich mit ihnen vereinbart, dass ihr Bruttolohn abgesenkt wurde und dass ihnen im Gegenzug Sachleistungen, u. a. Tankgutscheine, Restaurantschecks, Erholungsbeihilfen, Reinigungspauschalen, Personalrabatte und Kinderbetreuungszuschüsse gewährt wurden. Als eine sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung stattfand, wurde dies beanstandet. Der Sozialversicherungsträger forderte den Arbeitgeber auf, rd. 14.000 € an Beiträgen nachzuentrichten. Zu Unrecht, wie nun das Landessozialgericht Baden‑Württemberg feststellte. Das Gericht entschied, dass für Arbeitgeberleistungen, die nach den beitragsrechtlichen Vorschriften nicht zum Arbeitsentgelt gehören (z. B. Erholungsbeihilfen) oder bereits mit den richtigen Sachbezugswerten berücksichtigt wurden (z. B. Restaurantschecks) keine weiteren Beiträge verlangt werden dürfen. Darauf, dass dies im Leistungsfall auch entsprechend geringere Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die Sozialversicherung zur Folge habe, komme es nicht an.

Mieter/Vermieter

Baulärm vom Nachbargrundstück berechtigt zur Mietminderung

web 1Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die Miete für eine Wohnung, die nach dem Einzug der Mieterin durch erheblichen Baulärm von einem Nachbargrundstück betroffen war, für die Dauer der Arbeiten gemindert werden darf. Geklagt hatte eine Mieterin, die bei Abschluss des Mietvertrags auf dem Nachbargrundstück noch eine mit Bäumen bewachsene Baulücke vorgefunden hatte. Erst danach wurde diese mit einer Tiefgarage und einem Gebäude bebaut. Wegen der Bauimmissionen verlangte die Mieterin 20 % der gezahlten Miete vom Vermieter zurück. Zu Recht meinte das Gericht. Bei Vertragsschluss haben beide Parteien stillschweigend vereinbart, dass die Wohnung den üblichen Mietstandard gewährleiste, also auch ein gesundheitlich unbedenkliches Wohnen. Dieser Standard sei nach Ansicht der Richter aufgrund der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück dauerhaft unterschritten worden. Zwar seien gerade in Großstädten Baumaßnahmen in der Nachbarschaft nicht unüblich, dennoch sei die ganz überwiegende Mehrzahl von Mietwohnungen von solchen Beeinträchtigen nicht betroffen. Unerheblich sei nach Ansicht des Gerichts, dass der Vermieter keine rechtliche Handhabe gegen den Bauherrn gehabt habe. Die sog. „Bolzplatzentscheidung“ des Bundesgerichtshofs hält das Gericht für nicht einschlägig. Danach sind auftretende Immissionen unter bestimmten Bedingungen nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung handelt aber von einer dauerhaften Veränderung des Wohnumfelds und nicht wie im entschiedenen Fall nur von einer vorübergehenden Beeinträchtigung.

Sonstiges

Zahlungen aus Scheinarbeitsverträgen an Profifußballspieler durch Sponsoren als Schenkung an den Verein

Ein Fußballverein zahlte an seine Spieler lediglich geringe Vergütungen. Sie beruhten auf arbeitsrechtlichen Vereinbarungen. Erheblich größere Zahlungen wurden von einem Unternehmen an die Spieler geleistet. Nach den Arbeitsverträgen hatten die Spieler für das Unternehmen kaufmännische Arbeiten zu verrichten. Eine tatsächliche Dienstleistung ist aber von den Spielern weder eingefordert noch erbracht worden. Das Finanzamt behandelte den gezahlten Arbeitslohn als Schenkung des Spon- sors an den Fußballverein. Dabei war es unerheblich, dass die Vergütungen direkt vom Unternehmen an die Spieler geleistet wurden. Das angerufene Finanzgericht folgte der Einschätzung des Finanzamts. Es urteilte, dass die Arbeitsverträge zwischen dem Sponsor und den Fußballspielern nur zum Schein abgeschlossen wurden. Die Spieler arbeiteten unter Profibedingungen für den Verein, nicht für den Sponsor. Sie erhielten eine Vergütung, die nur zum Schein auf zwei Verträge gesplittet wurde. Nur wenn der Sponsor einen Rechtsanspruch auf Gegenleistung gehabt hätte, wäre die Annahme einer Schenkung nicht möglich. Der Verein hat gegen das Urteil Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt. Dieser muss nun abschließend entscheiden.

Nachweis des Erbrechts durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments

Der Erbe ist bis auf wenige Ausnahmen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er hat die Möglichkeit, den Nachweis auch in anderer Form zu erbringen. Neben einem eröffneten notariellen Testament oder Erbvertrag kann der Nachweis auch mittels eines eindeutigen handschriftlichen, nachlassgerichtlich eröffne- ten Testaments oder im Fall der gesetzlichen Erbfolge mittels der üblichen Personenstandsurkunden geführt werden. Der Nachweis mittels eröffnetem handschriftlichen Testament ist aber nur dann möglich, wenn das Testament eindeutig ist und keiner gesteigerten Auslegung bedarf. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof ein Kreditinstitut, das zu Unrecht die Vorlage eines Erbscheins verlangt hatte, zu Schadensersatz verurteilt, konkret zur Erstattung der Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins.

Hinweis
Zur Änderung des Grundbuchs oder des Schiffsregisters reicht ein eröffnetes handschriftliches Testament als Nachweis nicht aus!

 

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Illustration: U. Neuwert

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