Blitzlicht im Juli 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gilt nur für den tatsächlichen Schuldner der Steuer. Hingegen kann der Veräußerer eines Mitunternehmeranteils, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuer verpflichtet, diese als Veräußerungskosten abziehen.

Die für die Erbschaftsteuer vorzunehmende Wertermittlung eines Grundstücks kann zwar mit einem Sachverständigengutachten erfolgen. Wird das Grundstück jedoch zeitnah verkauft, sind die Werte des Sachverständigengutachtens nicht stets vorrangig.

Vereinbart ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer unbezahlten Sonderurlaub, entsteht beim Arbeitnehmer während dieser Zeit kein Anspruch auf Erholungsurlaub.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Einkommensteuer

Stipendiumsleistungen mindern nur teilweise die abziehbaren Ausbildungskosten

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium sind, sofern kein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt, bis zu 6.000 € je Kalenderjahr als Ausbildungskosten (Sonderausgaben) abzugsfähig.

Dagegen sind Aufwendungen für Aufbauund Zweitstudiengänge in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Wirken sich die Aufwendungen im Jahr der Verausgabung, wegen fehlender Einnahmen, nicht aus, sind sie vortragsfähig. Die steuermindernde Auswirkung ergibt sich dann in den Folgejahren.

Das Finanzgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob und wie Stipendiumszahlungen zu berücksichtigen sind. m Urteilsfall erhielt ein Student für seine Zweitausbildung ein Aufstiegsstipendium in Höhe von 750 € monatlich. Das Finanzamt zog diese bezogenen Leistungen in voller Höhe von den vom Studenten erklärten vorweggenommen Werbungskosten (Studienkosten) ab

Das Gericht kürzte nur die für die Bildungsaufwendungen erhaltenen anteiligen Leistungen. Gelder aus dem Stipendium, die dazu bestimmt sind, den allgemeinen Lebensunterhalt des Stipendiaten zu bestreiten, mindern demnach nicht die Werbungskosten für die Zweitausbildung.

Die nicht auf die Werbungskosten anzurechnenden Beträge (im entschiedenen Fall 70 % der monatlichen 750 €) ermittelte das Gericht anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten.

Unterhaltsrente für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind

Getrennt lebende Eltern streiten sich häufig darüber, wem von beiden das Kindergeld zusteht. Lebt das Kind bei einem Elternteil, ist die Haushaltsaufnahme des Kinds der Anknüpfungspunkt. Lebt das Kind im eigenen Haushalt, ist entscheidend, wer die höhere Unterhaltsrente zahlt

Im Urteilsfall lebte der Sohn am Studienort in einer eigenen Wohnung. Der Vater zahlte dem Sohn monatlich 590 €. Die Mutter zahlte monatlich 490 €. Darüber hinaus zahlte sie den Semesterbeitrag, die Bahncard, Heimfahrt Tickets, Zahnarztkosten sowie besondere Ausbildungskosten, zusammen 1.502 €. Die Familienkasse versagte der Mutter das Kindergeld, weil der Sohn nicht in ihrem Haushalt lebte und der Vater den überwiegenden Barunterhalt leistete. Zu Recht, meinte der Bundesfinanzhof

Kindergeld wird nur an einen Kindergeldberechtigten gezahlt. Gewähren beide Elternteile eine Unterhaltsrente, erhält das Kindergeld derjenige, der die höchste Unterhaltsrente zahlt.

Der Begriff der Unterhaltsrente orientiert sich am Begriff der Geldrente. So st der Unterhalt monatlich im Voraus zu zahlen. Gewährte Sachleistungen wirken sich nicht aus. Da der Vater in allen Monaten regelmäßig 100 € mehr gezahlt hat als die Mutter, ist er vorrangig berechtigt.

Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

Ein Übungsleiter erzielte aus seiner Tätigkeit im Streitjahr Einnahmen von 108,00 €. Die Aufwendungen, die mit seiner Tätigkeit im Zusammenhang standen, betrugen 608,60 €. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung Verluste aus selbstständiger Arbeit von 500,60 € geltend.

Der Bundesfinanzhof lässt den Verlust grundsätzlich zum Abzug zu. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei der Übungsleitertätigkeit nicht etwa um Liebhaberei handelt. Der Übungsleiter muss vielmehr seine Tätigkeit mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, ausüben.

Verfahrensrecht

Ausländische Buchführungspflichten können deutsche steuerliche Buchführungspflicht begründen

Wer nach anderen Gesetzen als den deutschen Steuergesetzen buchführungspflichtig ist, muss diese Pflicht auch für die deutsche Besteuerung erfüllen. Das gilt selbst dann, wenn sich die Buchführungspflicht nach ausländischem Recht ergibt.

Eine Aktiengesellschaft (AG) war nach liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig. Sie besaß im Inland eine vermietete Immobilie und war nsoweit in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Das Finanzamt erließ gegen die AG einen Bescheid über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb „Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz“.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass dieser Bescheid rechtmäßig war. Er schloss sich damit der (nicht unumstrittenen) Rechtsauffassung an, dass auch ausländische Rechtsnormen zur Buchführung im inländischen Besteuerungsverfahren verpflichten können.

Unternehmer/Unternehmen

Keine 5%-ige Versteuerung eines Übertragungsgewinns aus Aufwärtsverschmelzung im Organschaftsfall

Wird eine Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen, bleibt bei der übernehmenden Gesellschaft ein Gewinn oder Verlust n Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Gesellschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten des Vermögens- übergangs außer Ansatz. Allerdings gelten 5 % des Gewinns als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, sodass im Ergebnis nur 95 % steuerfrei bleiben

Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die 5%-ige Versteuerung in Organschaftsfällen nicht zum Tragen kommt, wenn eine Kapitalgesellschaft auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen wird (Aufwärtsverschmelzung), die ihrerseits Organgesellschaft einer körperschaftsteuerlichen Organschaft mit einer Kapitalgesellschaft als Organträgerin ist. Eine Versteuerung findet weder auf Ebene der Muttergesellschaft noch auf Ebene der Organträgerin statt. Die sog. Bruttomethode kommt nicht zur Anwendung, da der Übertragungsgewinn nicht im Einkommen der Organgesellschaft enthalten ist.

Vertraglich übernommene Gewerbesteuer als Veräußerungskosten

Ein Kommanditist veräußerte seinen Geschäftsanteil an einer GmbH & Co. KG. Er vereinbarte mit dem Käufer, dass beide die dabei aufgrund einer vorangegangenen Verschmelzung anfallende Gewerbesteuer jeweils zur Hälfte tragen sollten. Im Rahmen der Feststellungserklärung erklärte die GmbH & Co. KG aus dem Verkauf einen Veräußerungsgewinn. Bei dessen Ermittlung minderte sie den Veräu- ßerungserlös auch um die vom verkaufenden Kommanditisten übernommene Gewerbesteuer als Ver- äußerungskosten.

Veräußerungskosten sind Betriebsausgaben, die durch die Veräußerung veranlasst sind. Das Verbot, Gewerbesteuer als Betriebsausgaben abzuziehen, gilt nur für den Schuldner der Gewerbesteuer. Es gilt nicht für denjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuer verpflichtet hat. Sofern die Übernahme der Gewerbesteuer nicht gesellschaftsrechtlich oder privat, sondern betrieblich veranlasst ist, kann die übernommene Gewerbesteuer beim verkaufenden Kommanditisten als Veräußerungskosten abzugsfähig sein.

(Quelle: Urteil des Bundesfi- nanzhofs)

Die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste greift auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen

Der Bundesgerichtshof hat seine Ansicht zur Legitimation einer Gesellschafterliste bekräftigt. Die Gesellschafterliste entfaltet eine Legitimationswirkung zugunsten der dort eingetragenen Personen. In einer GmbH waren die Geschäftsanteile eines Gesellschafters aus wichtigem Grund eingezogen worden.

Vor der Aufnahme der aktualisierten Gesellschafterliste im Handelsregister fand eine Gesellschafterversammlung statt. An dieser nahm auch der Gesellschafter teil, dessen Anteile eingezogen worden waren. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste selbst dann gilt, wenn die Geschäftsanteile zwischenzeitlich an eine andere Person übertragen worden oder aufgrund eines Einziehungsbeschlusses untergegangen sind. Eine in der Gesellschafterliste eingetragene Person kann trotz Verkaufs oder Verlusts der Anteile weiterhin alle Gesellschafterrechte geltend machen, insbesondere bei Gesellschafterversammlungen abstimmen. Durch das Abstellen auf die rein formelle Legitimationswirkung kann im Sinne der Rechtssicherheit eine unter Umständen aufwändige Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse unterbleiben.

Gewinnausschüttungsanspruch aus GmbH-Beteiligung kann bei hinreichender Sicherheit auch ohne Gewinnverwendungsbeschluss zu aktivieren sein

Hat ein Bilanzierender GmbH-Anteile im Betriebsvermögen, so sind Gewinnausschüttungsansprüche hieraus erst zu aktivieren, wenn ein Gewinnverwendungsbeschluss der GmbH vorliegt. Allerdings kann auch ein erst künftig entstehender Anspruch zu aktivieren sein, wenn er wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher ist.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Unternehmer A seine GmbH-Anteile verkauft, sich aber die Gewinnausschüttung für die Zeit seiner Beteiligung vorbehalten. Diesen Anspruch hatte er mehrfach abgesichert. So hatte die GmbH ihm über den auszuschüttenden Gewinn bereits ein unkündbares Darlehn ausgezahlt, das nur mit dem späteren Gewinnausschüttungsanspruch verrechnet werden konnte. Außerdem hatte sich der neue Anteilseigner zur Gewinnausschüttung verpflichtet und diesen Anspruch an A abgetreten. Durch diese Maßnahmen war der Gewinnausschüttungsanspruch beim Verkauf so sicher, dass er das Betriebsvermögen erhöhte und A ihn schon zu diesem Zeitpunkt zu versteuern hatte.

Hinweis

Gewinnausschüttungen einer GmbH an Einzelunternehmer und Personengesellschaften sind nach dem Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % steuerpflichtig.

Umsatzsteuer

Anforderungen an den Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen

Der Unternehmer muss bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen mit Belegen nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Belegnachweispflicht kann nach einem Beschluss des Bundesfi- nanzhofs nicht durch Zeugenbeweis ersetzt werden

Belegnachweise sind in Versendungsfällen insbesondere der Frachtbrief, die Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder die Versandbestätigung des Lieferers. Auch der CMR-Frachtbrief wird als Belegnachweis anerkannt.

Erstattung zu Unrecht abgeführter Umsatzsteuer an Bauträger

Nachdem der Bundesfinanzhof im Jahr 2013 entschieden hat, dass Bauträger für von ihnen bezogene Leistungen von Bauunternehmern regelmäßig nicht die Umsatzsteuer schulden, fordern die Bauträger die zu Unrecht von ihnen an die Finanzämter abgeführte Umsatzsteuer zurück. Die Finanzverwaltung will die Umsatzsteuer jedoch nur dann an die Bauträger erstatten, wenn diese die Umsatzsteuer nachträgich an die Bauunternehmer tatsächlich gezahlt haben oder das Finanzamt den Erstattungsanspruch mit einem abgetretenen Nachforderungsanspruch des Bauunternehmers aufrechnen kann.

Der Bundesfinanzhof hat diesem Ansinnen der Verwaltung klar widersprochen. Der Bauträger hat einen uneingeschränkten Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer. Dieser ist nicht von den seitens der Verwaltung aufgestellten Voraussetzungen abhängig.

Außerdem hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Bauunternehmer gegen den Bauträger einen Anspruch auf nachträgliche Zahlung der Umsatzsteuer hat, wenn beide Vertragsparteien bei einem vor Erlass des BFH Urteils vom 22. August 2013 abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrags übereinstimmend von einer Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen sind und der Bauträger die auf die Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer zunächst an das Finanzamt abgeführt hat und spä- ter die Erstattung der Steuer verlangt.

Mieter / Vermieter

Ältere Mieter dürfen nicht gekündigt werden

Alter schützt vor Kündigung. Das hat das Landgericht Berlin entschieden. Geklagt hatten zwei Senioren, die wegen Eigenbedarfs ihre Wohnung verassen sollten.

Hintergrund der Entscheidung war ein Streit über die Räumung und Herausgabe einer Wohnung, die von den 87und 84-jährigen Mietern seit vielen Jahren angemietet war. Der Vermieter hatte die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs erklärt. Die Mieter hatten der Kündigung des Mietverhältnisses unter Hinweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, die langjährige Verwurzelung am Ort der Mietsache sowie die für die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mitteln widersprochen.

Das Gericht hat den Mietern einen Anspruch auf eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses zugebilligt. Diese hätten sich zu Recht darauf berufen, dass der Verlust der Wohnung aufgrund des hohen Alters eine besondere Härte bedeute. Dabei ließ das Gericht offen, ob die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich bestehen. Ab welchem Alter diese Grundsätze anzuwenden sind, ließ das Gericht allerdings offen.

Erben

Sachverständigengutachten für

Grundbesitzbewertung nicht stets vorrangig

Die Erbin eines freistehenden Einfamilienhauses veräußerte das Objekt zeitnah nach dem Erbfall für 460.000 €. Mit der Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts legte sie ein Gutachten vor, wonach eine Gutachterin einen Verkehrswert von 220.000 € ermittelt hatte. Das zuständige Finanzamt stellte eigene Ermittlungen an und setzte den Wert mit 320.000 € bei der Erbschaftsteuerfestsetzung an.

Die Erbin legte unter Hinweis auf das vorgelegte Gutachten Einspruch ein. In seiner Einspruchsentscheidung erhöhte das Finanzamt den Grundbesitzwert auf den tatsächlich erzielten Veräußerungspreis von 460.000 €. Zu Recht, wie das Niedersächsische-Finanzgericht bestätigte. Der Wertansatz sei nicht zu beanstanden. Der bei einer Veräußerung an einen fremden Dritten erzielte Kaufpreis für ein Wirtschaftsgut liefert vorliegend den sichersten Anhaltspunkt für den gemeinen Wert bzw. den Verkehrswert.

Arbeitgeber / Arbeitnehmer

Unbezahlter Sonderurlaub und gesetzlicher Urlaubsanspruch

Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung unbezahlten Sonderurlaubs vorübergehend aus, entsteht beim Arbeitnehmer für diese Zeit kein Anspruch auf Erholungsurlaub. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Arbeitnehmerin, die den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen für ein Kalenderjahr von ihrem Arbeitgeber verlangte, in dem sie wegen unbezahlten Sonderurlaubs keine Arbeitsleistung erbracht hatte.

Mit dieser Entscheidung änderte das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung, nach der es für die Entstehung des Urlaubsanspruchs nicht auf die geleistete Arbeit, sondern nur auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses ankam

 


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Dr. Robert Mayr (Vorsitzender), Eckhard Schwarzer (stellv. Vorsitzender)
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Steuertermine Juni-Juli 2019

Bitte beachten Sie folgende Zahlungs- und Fälligkeitstermine:

Steuerart Fälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 11.06.2019 *1 10.07.2019 *2
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 11.06.2019  entfällt
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 11.06.2019  entfällt

Umsatzsteuer

11.06.2019 *3 10.07.2019 *4
Ende der Schonfrist
obiger Steuerarten bei
Zahlung durch:
Überweisung *5 14.06.2019 15.07.2019
Scheck *6 07.06.2019 05.07.20019
Sozialversicherung *7 26.06.2019 29.07.2019
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

1 Für den abgelaufenen Monat.

2 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.06.2019/25.07.2019, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Blitzlicht im Mai 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmerin sein. Vielmehr liegen zivil- und umsatzsteuerrechtlich anteilig erbrachte und zu versteuernde Leistungen durch die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer vor Aufwendungen für einen Firmenwagen, den ein Mitarbeiter auch privat fährt, sind regelmäßig Betriebsausgaben. Beim Ehepartner, der als Minijobber angestellt ist, gilt das aber nur mit Einschränkungen.

Ein Mieter, der die in seinem Gewerbemietvertrag enthaltene Verlängerungs- option ausübt, unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis.

Ein Arbeitsvertrag kann ohne sachlichen Grund regelmäßig nicht befristet werden, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits einmal ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

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Einkommensteuer

Steuerliche Behandlung der Leistungen einer vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Direktversicherung in Form einer sog. Aufbauversicherung

Ein hauptberuflich bei einer Versicherung tätiger Generalagent hatte mit seinem Arbeitgeber einen Versorgungsvertrag geschlossen. Es handelte sich um zwei Direktversicherungsverträge als sog. Aufbauversicherungen gegen jährliche Einmalbeträge in variabler Höhe. Diese errechneten sich aus dem Bestandszuwachs gemäß einer vertraglich vereinbarten Berechnungsmethode. Beitragszahler war beim ersten Vertrag die Versicherung. Beim zweiten Vertrag wurden die Beiträge jeweils hälftig von der Versicherung und dem Generalagenten geleistet.

Die Verträge wurden 1982 mit einer Laufzeit bis 2011 abgeschlossen. Für die Kapitalwerte der von der Versicherung finanzierten Versicherungsleistungen wurde zwischen den Beteiligten ein Handelsvertreterausgleichsanspruch ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Zahlungen aus beiden Aufbauversicherungen zum Ablaufzeitpunkt steuerfrei waren. Es handelte sich um Leistungen der sog. externen Altersversorgung, zu denen auch die Direktversicherung gehört. Die Zahlungen gehörten auch nicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die eventuelle Verrechnung mit dem Ausgleichsanspruch spielt für die Beurteilung keine Rolle.

Unternehmer/Unternehmen

Firmenwagen für den Ehepartner als Minijobber

Ein Einzelhändler stellte seine Frau im Rahmen eines Minijobs für 400 € monatlich als Büro- und Kurierkraft an. Wesentlicher Bestandteil des Arbeitslohns war die Möglichkeit, den für die Kurierfahrten eingesetzten Pkw auch privat fahren zu dürfen. Die private Nutzungsmöglichkeit ermittelte der Einzelhändler anhand der 1 % Regelung und zahlte den Differenzbetrag zum Gesamtvergütungsanspruch von 15 € monatlich aus. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an Das bestätigte der Bundesfinanzhof. Typischerweise wird ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwa-
gen nur dann zur uneingeschränkten Privatnutzung überlassen, wenn sich nach überschlägiger Kalkulation sein Aufwand zuzüglich des Barlohns als angemessene Gegenleistung für die Arbeitskraft darstellt. Bei hohem Gehalt wirkt sich die Privatnutzung des Fahrzeugs nur verhältnismäßig gering aus. Bei einem Minijob hingegen wird die Vergütung im Wesentlichen von der Privatnutzung bestimmt.

Hinweis

Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass es möglich ist, eine Kilometerbegrenzung oder eine Zuzahlung für Privatfahrten oberhalb eines bestimmten Kilometerlimits zu vereinbaren. Steht der Gesamtaufwand des Arbeitgebers dann in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Arbeitsleistung, kann das Ehepartner-Arbeitsverhältnis anzuerkennen sein.

Mieter/Vermieter

Werbungskostenabzug bei Vermietungsabsicht einer selbst genutzten Wohnung

Renovierungskosten der eigenen Wohnung während der Selbstnutzung können steuerlich nur eingeschränkt im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Beabsichtigt der Eigentümer die dauerhafte Vermietung dieser Wohnung, sind die nach seinem Auszug entstandenen Renovierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich abzugsfähig, wenn die Vermietungsabsicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Hat er sich noch nicht endgültig zur Vermietung entschieden, sind die Renovierungskosten erst dann abzugsfähig, wenn eine endgültige Vermietungsabsicht besteht. Diese kann z. B. durch Zeitungsanzeigen oder die Beauftragung eines Maklers nachgewiesen werden.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts München)

Ausübung der Verlängerungsoption bei der Gewerbemiete bedarf nicht der Schriftform

Will ein Mieter die in einem Gewerbemietvertrag enthaltene Verlängerungsoption ausüben, ist dabei keine Schriftform einzuhalten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In einem Gewerbemietvertrag war neben einer Festlaufzeit eine zehnjährige Verlängerungsoption für den Mieter vorgesehen. Diese Option übte der Mieter auch rechtzeitig aus, jedoch per Computerfax ohne Unterschrift. Der Vermieter vertrat die Auffassung, dass die Option mangels eingehaltener Schriftform nicht wirksam ausgeübt worden sei.

Nach Auffassung des Gerichts war die Optionsausübung jedoch wirksam erfolgt. Die Parteien haben keinen neuen Vertrag geschlossen, vielmehr wurde dem bestehenden Mietverhältnis lediglich ein neuer Zeitabschnitt hinzugefügt. Durch die Optionsausübung hat der Mieter mittels einseitiger Erklärung ein ihm eingeräumtes Gestaltungsrecht wahrgenommen, das keinerlei Formerfordernissen unterliegt.

Ausübung der Verlängerungsoption bei der Gewerbemiete bedarf nicht der Schriftform

Will ein Mieter die in einem Gewerbemietvertrag enthaltene Verlängerungsoption ausüben, ist dabei keine Schriftform einzuhalten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In einem Gewerbemietvertrag war neben einer Festlaufzeit eine zehn jährige Verlängerungsoption für den Mieter vorgesehen. Diese Option übte der Mieter auch rechtzeitig aus, jedoch per Computerfax ohne Unterschrift. Der Vermieter vertrat die Auffassung, dass die Option mangels eingehaltener Schriftform nicht wirksam ausgeübt worden sei

Nach Auffassung des Gerichts war die Optionsausübung jedoch wirksam erfolgt. Die Parteien haben keinen neuen Vertrag geschlossen, vielmehr wurde dem bestehenden Mietverhältnis lediglich ein neuer Zeitabschnitt hinzugefügt. Durch die Optionsausübung hat der Mieter mittels einseitiger Erklärung ein ihm eingeräumtes Gestaltungsrecht wahrgenommen, das keinerlei Formerfordernissen unterliegt.

Umsatzsteuer

EuGH muss über umsatzsteuerrechtliche Behandlung medizinischer Telefonberatung entscheiden

Der Bundesfinanzhof hat in einem Verfahren zu entscheiden, in dem es um die Frage geht, ob Umsätze aus medizinischer Telefonberatung umsatzsteuerpflichtig sind oder ob es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen m Bereich der Humanmedizin handelt. Die Beratungen wurden im Regelfall von besonders geschulten medizinischen Fachangestellten bzw. Krankenschwestern durchgeführt. In mehr als einem Drittel der Fälle wurde zudem ein Arzt, regelmäßig ein Facharzt, hinzugezogen. Das Gericht hat vor allem Zweifel, ob telefonische Beratungsleistungen mit medizinischem Inhalt unabhängig von einer konkreten ärztlichen Behandlung durch die Auskunft gebende Person und ohne persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient unter die Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen fällt. Es hat die Streitfrage daher dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Tipp

Umsatzsteuerfestsetzungen für me dizinische Telefonberatungen soll ten daher offen gehalten werden.

Bruchteilsgemeinschaft in der Umsatzsteuer

Eine Bruchteilsgemeinschaft kann umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmerin sein. Dies hat der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner langjährigen Rechtsprechung entschieden. Bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen ist der Gemeinschafter, nicht aber die Gemeinschaft leistender Unternehmer hinsichtlich der mit dem gemeinschaftlichen Recht erbrachten Leistungen. Denn die Gemeinschaft ist unfähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein. Sie nimmt weder selbst noch durch Vertreter am Rechtsverkehr teil. Folglich sind bei einer gemeinschaftlich bezogenen Leistung die einzelnen Gemeinschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote Leistungsempfänger und zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im entschiedenen Fall hatten ein Forscher und mehrere weitere Erfinder zusammen eine Erfindung gemacht, sodass ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zustand. Da die Beteiligten keine besondere Vereinbarung getroffen hatten, war bei der Erfindergemeinschaft aufgrund der bloßen Tatsache der gemeinsamen erfinderischen Tätigkeit von einem Gemeinschaftsverhältnis als Bruchteilsgemeinschaft auszugehen. Daher war der Forscher als Gemeinschafter Unternehmer und Steuerschuldner entsprechend seinem Anteil.

 

Umsatzsteuer

Entgelte für Garantiezusagen eines Gebrauchtwagenhändlers sind umsatzsteuerfrei

Ein Gebrauchtwagenhändler bot im Zusammenhang mit dem Verkauf der Fahrzeuge auch eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie an. Der Käufer konnte im Garantiefall wählen, ob er die Reparatur beim Händler oder in einer anderen Werkstatt ausführen ließ. Der Händler hatte für den Garantiefall bei einer Versicherungsgesellschaft eine Rückversicherung abgeschlossen. Über die Zusatzgarantie stellte er gegenüber den Käufern eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer aber mit 19 % Versicherungsteuer aus und behandelte die Entgelte in seinen Umsatzsteuererklärungen als steuerfrei. Das Finanzamt meinte, die Garantiezusage sei eine unselbstständige Nebenleistung zum Gebrauchtwagenverkauf und daher umsatzsteuerpflichtig.
Der Bundesfinanzhof gab hingegen dem Händler recht, weil er dem Käufer Versicherungsschutz verschafft hatte, der der Versicherungsteuer unterlag. Hierdurch soll eine doppelte Belastung des Versicherten mit Versicherungsteuer und Umsatzsteuer vermieden werden.

Schätzungsweise Aufteilung des Gesamtpreises auf Übernachtung und Frühstück bei Beherbergungsbetrieben

Beherbergungsleistungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Erbringt der Betrieb auch Frühstücksleistungen, unterliegen diese Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 %.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Frühstücksleistungen auch dann von der Steuerermäßigung ausgenommen sind, wenn sie Nebenleistungen zu den ermäßigt zu besteuernden Übernachtungsleistungen sind. Ein Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück müsse auf die beiden Leistungen aufgeteilt werden. Eine Schätzung von 80 % Übernachtungsleistung und 20 % Frühstücksleistung führe zumindest dann zu angemessenen Ergebnissen, wenn der so ermittelte Frühstückspreis sich im Rahmen des am örtlichen Markt Üblichen hält. Eine Schätzung anhand der Kalkulation des Gesamtpreises durch den Unternehmer komme nur in Betracht, wenn eine solche Kalkulation im Vorhinein erstellt worden sei.

Hinweis

Im entschiedenen Fall bestand für Übernachtungsgäste nicht die Möglichkeit, das Frühstück (mit entsprechender Preisminderung) „abzuwählen“. Daher erschien eine Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen nicht möglich. Auch konnte der Einzelverkaufspreis für die Übernachtungsleistung aufgrund dessen nicht im Wege der Subtraktion des Einzelverkaufspreises für ein Frühstück (an Nicht-Übernachtungsgäste) vom Gesamtpreis für die jeweilige Übernachtung mit Frühstück ermittelt werden.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bei Pkw-Rabatten an Beschäftigte eines Vertragspartners

Ein Automobilwerk gewährte den Mitarbeitern seines Vertragspartners, einem auf die Herstellung von Getrieben spezialisierten Unternehmen, Rabatte beim Kauf von jährlich bis zu vier Fahrzeugen aus seiner Produktion. Getriebehersteller und Automobilwerk waren gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden. Produkte des Getriebeherstellers wurden auch an das Automobilwerk geliefert. Voraussetzung für die Nachlassgewährung war der Kauf eines Kraftfahrzeugs bei einem örtlichen herstellergebundenen Händer. Das Finanzamt behandelte die Rabatte bei den Arbeitnehmern des Getriebeherstellers als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Hiergegen wandte sich ein Mitarbeiter des Getriebeherstellers. Er vertrat die Auffassung, das Automobilwerk verfolge mit der Gewährung der Preisnachlässe vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitarbeiter verbundener Unternehmen wären wichtige Markenbotschafter mit Multiplikator-Effekt, um die Fahrzeuge des Automobilwerks bekannter zu machen. Die Initiative für die Preisnachlässe gehe vom Automobilwerk aus. Sein Arbeitgeber, der Getriebehersteller, wirke an der Preisgestaltung des Automobilwerks nicht mit Das Finanzgericht Köln folgte der Argumentation des Mitarbeiters. Es sah keinen Zusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden

Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung regelmäßig unzulässig

Ein Arbeitsvertrag kann ohne sachlichen Grund nicht befristet werden, wenn mit demselben Arbeitgeber schon vorher einmal ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat
Ein Arbeiter war von März 2004 bis September 2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei einem Unternehmen tätig. Im August 2013 stellte das Unternehmen den Mann erneut sachgrundlos befristet als Facharbeiter ein. Die Parteien verlängerten die Vertragslaufzeit mehrfach, zuletzt bis August 2015. Der Arbeiter vertrat die Auffassung, dass sein Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht geendet habe.
Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann zwar unzumutbar sein, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder sehr kurz war. Um einen solchen Fall handelte es sich hier aber nicht. Vielmehr lag das vorige Arbeitsverhältnis im entschiedenen Fall nicht sehr lange, sondern nur acht Jahre zurück.

Hinweis

Das Bundesarbeitsgericht hat da mit seine frühere Rechtsprechung geändert, wonach es eine erneute sachgrundlose Befristung für zuläs sig hielt, wenn zwischen den Be schäftigungsverhältnissen mehr als drei Jahre lagen.

Sonstiges

Vermietungsplattform Airbnb muss Identität von Wohnungsvermietern preisgeben

In vielen Städten Deutschlands gilt für Wohnraum ein Zweckentfremdungsverbot. Danach dürfen private Wohnungen nicht oder nur in begrenztem Umfang als Ferienwohnungen vermietet werden. In München ist danach eine Vermietung privater Wohnräume länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung genehmigungspflichtig.

Die Stadt München hat daher von der in Irland ansässigen Vermietungsplattform Airbnb Auskunft darüber verlangt, welche Vermieter im Stadtgebiet München im Zeitraum Januar 2017 bis Juli 2018 Wohnungen über die Plattform vermietet und dabei die Höchstdauer von acht Wochen überschritten haben. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht München bestätigte. Die Betreibergesellschaft von Airbnb muss, weil sie in Deutschland tätig wird, die nationalen Vorschriften befolgen. Daran ändert auch der irische Firmensitz nichts. Da die Stadt München sachlich und örtlich zuständig war und kein Verstoß gegen EU-Recht oder datenschutzrechtliche Bestimmungen vorlag, war nicht nur das Auskunftsverlangen, sondern auch das zusätzlich angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 300.000 € für den Fall der Zuwiderhandlung rechtmäßig.

Kein Unfallversicherungsschutz bei Handynutzung im Straßenverkehr

Eine Hotelangestellte wurde auf dem Heimweg von der Arbeit beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von einer Bahn erfasst. Sie erlitt dabei Frakturen im Kopfbereich, eine Hirnblutung und befand sich monatelang in stationärer Behandlung. Da die Angestellte zum Unfallzeitpunkt mit dem Handy telefoniert hatte, lehnte es die Berufsgenossenschaft ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Sozialgericht Frankfurt am Main gab der Berufsgenossenschaft recht. Zwar war die Frau als Beschäftigte auf dem Heimweg grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Umfasst sei hiervon jedoch nur die Tätigkeit des Nachhausegehens vom Arbeitsort, nicht auch das gleichzeitige Telefonieren. Es handele sich daher um eine gemischte Tätigkeit durch gleichzeitiges Ausüben einer versicherten Verrichtung (Nachhausegehen) und einer unversicherten Verrichtung (Telefonieren). Ein Arbeitsunfall sei nur gegeben, wenn der Unfall wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht sei. Im entschiedenen Fall sei die Wahrnehmungsfähigkeit der Frau durch das Telefonieren jedoch deutlich eingeschränkt gewesen, sodass das hierdurch begründete erhebliche Risiko maßgeblich zu dem Unfall geführt habe.


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Illustration: U. Neuwert

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Dieser Informationsbrief ist urheberrechtlich geschützt. Jede vom Urheberrecht nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Herausgeber.

Steuertermine Mai / Juni 2019

Bitte beachten Sie folgende Zahlungs- und Fälligkeitstermine:

Steuerart Fälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.05.2019*1 11.06.2019*1
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag entfällt 11.06.2019
Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag  entfällt 11.06.2019
 Umsatzsteuer 10.05.2019*2 11.06.2019*3
Ende der Schonfrist
obiger Steuerarten bei
Zahlung durch:
Überweisung *4 13.05.2019 14.06.2019
Scheck *5 07.05.2019 07.06.2019
Gewerbesteuer 15.05.2019 entfällt

Grundsteuer

15.05.2019 entfällt
Ende der Schonfrist
obiger Steuerarten bei
Zahlung durch:
Überweisung  20.05.2019 entfällt
Scheck *5 10.05.2019 entfällt
Sozialversicherung *6 28.05.2019 26.06.2019
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

1 Für den abgelaufenen Monat.

Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

5 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

6 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.05.2019/24.06.2019, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Steuertermine April / Mai 2019

Bitte beachten Sie folgende Zahlungs- und Fälligkeitstermine:

Steuerart Fälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.04.2019 *1 10.05.2019 *2
 Umsatzsteuer 10.04.2019*3 10.05.2019 *4
Ende der Schonfrist
obiger Steuerarten bei
Zahlung durch:
Überweisung *5 15.04.2019 13.05.2019
Scheck *6 05.04.2019 07.05.2019
Gewerbesteuer entfällt 15.05.2019

Grundsteuer

entfällt 15.05.2019
Ende der Schonfrist
obiger Steuerarten bei
Zahlung durch:
Überweisung  entfällt 20.05.2019
Scheck *6 entfällt 10.05.2019
Sozialversicherung *7 26.04.2019 28.05.2019
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

1 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

2 Für den abgelaufenen Monat.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen (d. h. am 24.04.2019/24.05.2019, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Blitzlicht im April 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

Aufwendungen für Herrenabende können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Wer als Notarzt auf Veranstaltungen Bereitschaftsdienst leistet, kann das ohne Berechnung von Umsatzsteuer tun, denn es handelt sich um steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin.

Der Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten für einen Luxussportwagen ist nicht generell ausgeschlossen, so das Finanzgericht Hamburg. Vielmehr seien die Umstände des Einzelfalls, z. B. sich aus der Anschaffung ergebende substanzielle Geschäftschancen, entscheidend.

Ein Sturz in der eigenen Wohnung auf dem Weg zum Homeoffice kann ein Arbeitsunfall sein.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Einkommensteuer

Aufwendungen für Herrenabende können gemischt veranlasst sein und damit zum Abzug berechtigen

Lädt ein Unternehmer zu einer Veranstaltung ein, auf der die Gäste bewirtet und ggf. durch besondere Programmpunkte unterhalten werden, stellt sich oft die Frage, ob die Aufwendungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind. Eine ausschließlich berufliche Veranlassung berechtigt den Unternehmer, die gesamten Aufwendungen steuermindernd geltend zu machen. Bei privater Veranlassung besteht diese Möglichkeit nicht. Das Finanzgericht Düsseldorf musste über die Aufwendungen einer Anwaltskanzlei für jährlich stattfindende Herrenabende entscheiden. Die Kanzlei hatte die gesamten Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen, weil sie nach ihren Angaben mit diesen Veranstaltungen den Mandantenstamm festigen bzw. erweitern wollte. Die Veranstaltungen, zu denen ausschließlich Männer aus den Bereichen Mandantschaft, Geschäftsfreunde und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens eingeladen waren, fanden im Garten des Hauses eines Partners der Kanzlei statt.

Da den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde, greift ein steuerliches Abzugsverbot nicht. Das Gericht sah die Aufwendungen für die Herrenabende allerdings als gemischt veranlasst an, da u. a. auch Gäste aus dem privaten Umfeld der Rechtsanwaltspartner teilnahmen. Daher ließ es nur 50 % der Aufwendungen zum Abzug zu.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Nachweis der Zwangsläufigkeit bei Krankheiten mit begrenzter Lebenserwartung

Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist auch dann nachzuweisen, wenn eine Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung vorliegt. Die gesetzlichen Vorschriften differenzieren nicht zwischen verschiedenen Krankheitskosten. Daher gilt auch in Fällen einer Behandlung, die als sog. „letzter Strohhalm“ eingesetzt wird, das Erfordernis des Nachweises. Folglich ist auch die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten für eine schulmedizinisch/ heilkundlich nicht anerkannte Behandlungsmethode (hier: FernReikiBehandlung) auch wenn diese wegen eines regelmäßig tödlich endenden Krankheitsverlaufs aus einer „notstandsähnlichen Zwangslage“ aufgewendet worden sind durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Unternehmer/Unternehmen

Kürzung von Betriebsausgaben bei Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung

Eine Ärztin betrieb eine Facharztpraxis. Sie richtete für zwei ihrer Sprechstundenhilfen eine betriebliche Altersversorgung mit einer Anwartschaftsdynamik von 5 % für jedes künftige Dienstjahr ein. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Beiträge als Betriebsausgaben. Der Bundesfinanzhof entschied, dass Zuwendungen an eine Unterstützungskasse für lebenslängliche Leistungen mitunter nur begrenzt abziehbar sind. Der abziehbare Betrag ist entsprechend den Grundsätzen für Pensionsrückstellungen (einschließlich der sog. Überversorgungsgrundsätze) nach dem Teilwert zu ermitteln. Eine höher bemessene Versorgung führt als Überversorgung zur anteiligen Kürzung der Pensionsrückstellung, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit anderen Anwartschaften 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Liegt die zugesagte Versorgung bereits ohne Berücksichtigung der Dynamisierung im Grenzbereich von 75 % bzw. deutlich höher, ist eine Anwartschaftsdynamisierung nur in einem moderaten Umfang, d. h. bis max. 3 %, angemessen. Wirkt sich die Dynamisierung zudem erheblich auf das Versorgungsniveau aus, ist diese bei der Ermittlung der Überversorgung in voller Höhe einzubeziehen. Insoweit kann der Abzug von Betriebsausgaben eingeschränkt sein.

Ergebnisbeteiligung bei Eintritt in eine Personengesellschaft

An einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) waren drei Gesellschafter beteiligt. Sie vereinbarten mit dem neu in die GbR eingetretenen X, dass dieser gegen Zahlung eines Kaufpreises die Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters A übernimmt. Mitte des Folgejahrs wurde der Gesellschafterwechsel vollzogen. Im Jahr des Gesellschafterwechsels erzielte die GbR einen Verlust. Das Finanzamt wies A und X jeweils 1/6 des Verlusts zu, während X den vollen Anteil von 1/3 begehrte. Der Bundesfinanzhof bestätigte die von den Gesellschaftern vorgenommene Aufteilung des Verlusts. Die Ermittlung des Ergebnisses erfolgt regelmäßig für ein Kalenderjahr. Der dem einzelnen Gesellschafter zuzurechnende Anteil steht daher erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums fest. Da die Zuweisung des Ergebnisses zudem bereits vor Beginn des Geschäftsjahrs zivilrechtlich wirksam vereinbart wurde, war X 1/3 des Ergebnisses zuzurechnen.

Hinweis
Der Bundesfinanzhof weicht mit diesem Urteil von seiner bisherigen Rechtsauffassung ab, nach der das Ergebnis nur denjenigen Personen zugerechnet werden kann, die im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder des Abflusses von Ausgaben Gesellschafter waren.

Vergütungsvorschuss für Insolvenzverwalter

Insolvenzverwalter können Anspruch auf einen Vorschuss auf die endgültige Vergütung haben. Ermittelt der Insolvenzverwalter seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, führt ein erhaltener Vorschuss noch nicht zur Gewinnrealisierung. Dazu kommt es erst, wenn der Insolvenzverwalter die geschuldete Erfüllungshandlung wirtschaftlich erbracht hat. Weil der Vergütungsanspruch eines Insolvenzverwalters dessen Gesamtleistung betrifft, tritt die Gewinnrealisierung erst mit Beendigung seiner Tätigkeit in dem betreffenden Insolvenzverfahren ein. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Arbeitsunfall durch Sturz in  der eigenen Wohnung auf dem Weg zum Homeoffice

Ein Sturz auf der Kellertreppe innerhalb der Wohnung kann ein Arbeitsunfall sein, wenn sich die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte im selben Haus befinden und der Betriebsweg hier die Kellertreppe in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird. Eine KeyAccountManagerin verletzte sich beim Sturz auf ihrer Kellertreppe, als sie innerhalb der Kernarbeitszeit von einer Messe kommend in ihr Homeoffice ging, um einen potenziellen Kunden anzurufen. Das Bundessozialgericht entschied, dass die an der Außentür des Wohnhauses orientierte Grenzziehung für Betriebswege nicht greift, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Haus befinden und die objektiven Umstände des Einzelfalls auf die Handlungstendenz des Versicherten hinweisen, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen.

Verfahrensrecht

Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren

Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung von Steuern können erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls aus persönlichen oder sachlichen Gründen unbillig wäre. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Verein gegen Steuerbescheide mit erheblichen Nachforderungen Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Das Finanzamt lehnte den Aussetzungsantrag ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Verein nicht und zahlte auch nicht die fälligen Steuern, sodass Säumniszuschläge anfielen. Aufgrund eines späteren Finanzgerichtsurteils mussten die angeforderten Steuern nicht bezahlt werden. Der Verein beantragte deswegen den Erlass der angefallenen Säumniszuschläge. Der Bundesfinanzhof wies diesen Antrag zurück, weil der Verein nicht alles getan hatte, um die Aussetzung der Vollziehung durchzusetzen. Er bemängelte insbesondere, dass der Verein den Einspruch gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrags nicht begründet und deswegen nicht ernsthaft betrieben hatte.

 

Mieter/Vermieter/Grundstückseigentümer

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei der Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben. Dazu muss der Erwerbsvorgang innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer und vor Eigentumsübergang „rückgängig gemacht“ werden. Eine GmbH hatte auf einem gemieteten Grundstück ein Gebäude errichtet, das nach Ende des Mietvertrags wieder beseitigt werden musste. Dieses Gebäude veräußerte sie an eine andere Kapitalgesellschaft (K). Im Kaufvertrag war ein Rücktrittsrecht vereinbart, von dem die K fristgerecht Gebrauch machte. In derselben Urkunde übertrugen die GmbHGesellschafter 94 % ihrer Anteile auf die Muttergesellschaft der K. Das Finanzamt lehnte die Aufhebung des für den ersten Erwerb erteilten Grunderwerbsteuerbescheids ab. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Ein Erwerbsvorgang ist nur dann „rückgängig gemacht“, wenn die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Der Aufhebungs und der Weiterveräußerungsvertrag waren in einer einzigen Urkunde zusammengefasst. Damit verblieb der K trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem „rückgängig gemachten“ Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition, sodass die GmbH nicht aus ihren Bindungen entlassen war.

Umsatzsteuer

Anforderungen an Leistungsbeschreibung in einer Rechnung

Die Leistung, über die in einer Rechnung abgerechnet wird, muss so genau sein, dass eine Identifizierung eindeutig und leicht möglich ist. Eine grobe Beschreibung reicht nicht aus. Auch eine nur monatsweise zusammengefasste Abrechnung genügt in der Regel nicht. Zwar kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden. Diese steuerlich zulässige Erleichterung beschränkt sich allerdings vornehmlich auf Dauerschuldverhältnisse, wie z. B. längere Wartungsverträge. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg. Es hatte über die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen von Subunternehmern bei einem Containerentladedienst zu entscheiden. Der Vorsteuerabzug war in diesem Fall auch deshalb zu versagen, weil das Gericht davon ausgehen musste, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelte. Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden. Notärztliche Bereitschaftsdienste sind umsatzsteuerfrei Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, sind umsatzsteuerfrei. Der Bundesfinanzhof musste entscheiden, ob diese Befreiung auch für den notärztlichen Bereitschaftsdienst gilt. Im entschiedenen Fall machte ein Arzt im Rahmen seines notärztlichen Bereitschaftsdiensts bei einer Sportveranstaltung kontinuierlich Rundgänge, um frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der Veranstaltungsgäste zu erkennen. Bei Bedarf führte er auch ärztliche Untersuchungen und Behandlungen durch. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Begriff der „Heilbehandlung“ nicht besonders eng auszulegen ist. Zu den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Der therapeutische Zweck muss dabei im Vordergrund stehen. Vor diesem Hintergrund entschied er, dass der notärztliche Bereitschaftsdienst als Heilbehandlung zu beurteilen und somit umsatzsteuerfrei ist.

Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten für einen Ferrari bzw. Lamborghini Aventador

Eine Gesellschaft befasste sich mit der Projektentwicklung zur Energieerzeugung aus regenerativen Quellen. Zur Teilnahme an sog. „Netzwerktreffen“ und um dort Verbindungen zu potenziellen Geschäftspartnern aufzubauen, erwarb die Gesellschaft im Mai 2012 einen gebrauchten Pkw des Typs Ferrari California zum Bruttokaufpreis von 182.900 €. Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich bei den Anschaffungskosten für den Ferrari um nicht abziehbaren Repräsentationsaufwand. Es kürzte den Vorsteuerabzug 2012 um die Umsatzsteuer auf den Kaufpreis für den Ferrari. Dem widersprach das Finanzgericht Hamburg. Zwar sei beim Erwerb eines Luxussportwagens grundsätzlich von einem privaten Affektionswert für seinen Nutzer auszugehen. Das Gericht war im Ergebnis jedoch davon überzeugt, dass die Anschaffung des Ferrari im entschiedenen Fall zur Eröffnung substanzieller Geschäftschancen geführt habe und nicht unangemessen war. Es ließ daher den Vorsteuerabzug zu.

Hinweis
In einem anderen Verfahren versagte das Finanzgericht Hamburg den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines gebrauchten Lamborghini Aventador (Bruttokaufpreis 298.500 €) durch ein Gebäudereinigungsunternehmen. Der Unterhalt eines derartigen Fahrzeugs diene ähnlichen Zwecken wie Aufwendungen für Jagden, Segel oder Motorjachten, weil er seiner Art nach geeignet sei, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen.

Sonstiges

Immobilienmakler hat keine Aufklärungspflicht in Steuerfragen

Ein Makler ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber in steuerrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer Immobilienvermittlung zu beraten, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Eigentümerin eines Mietwohngrundstücks beauftragte 2013 einen Makler damit, für das von ihr Anfang 2004 gekaufte Haus einen Käufer zu finden. Noch im selben Jahr wurde das Anwesen verkauft. Da der Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgte, war der hieraus erzielte Gewinn zu versteuern. Die ursprüngliche Eigentümerin (Verkäuferin) vertrat die Auffassung, der Makler hätte sie vor Abschluss des Kaufvertrags auf die Steuerpflichtigkeit hinweisen müssen und verlangte Schadensersatz in Höhe der gezahlten Steuer. Dies sah das Gericht anders. Der Makler war nicht verpflichtet, die Verkäuferin auf die Spekulationsfrist hinzuweisen. Zwar können sich aus einem Maklervertrag Aufklärungs und Beratungspflichten ergeben. Wie weit eine solche Unterrichtungspflicht im Einzelnen reicht, hängt jedoch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Demnach sind Makler zwar grundsätzlich nach dem Steuerberatungsgesetz berechtigt, zu einschlägigen steuerrechtlichen Fragen Auskünfte zu erteilen und zu beraten. Sie sind dazu aber gegenüber dem Auftraggeber aus einem Maklervertrag grundsätzlich nicht verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Makler hinsichtlich bestimmter Steuerfragen als Fachmann geriert.

 

Impressum

Herausgeber und Druck:
DATEV eG, 90329 Nürnberg vertreten durch
Dr. Robert Mayr (Vorsitzender),
Eckhard Schwarzer (stellv. Vorsitzender)
Julia Bangerth
Prof. Dr. Peter Krug
Diana Windmeißer
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Nicolas Hofmann

Kontakt
Telefon: +49 911 3190
EMail: info@datev.de
Internet: www.datev.de
Sitz: 90429 Nürnberg, Paumgartnerstr. 6 14
Registergericht Nürnberg, GenReg Nr. 70
Umsatzsteueridentifikationsnummer DE 133546770

Herausgeber und Redaktion:
Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin
Illustration: U. Neuwert

Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater. Dieser Informationsbrief ist urheberrechtlich geschützt. Jede vom Urheberrecht nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Herausgeber.

Steuertermine März / April 2019

Bitte beachten Sie folgende Zahlungs- und Fälligkeitstermine:

Steuerart Fälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 11.03.2019 *1 10.04.2019 *2
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 11.03.2019  entfällt
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 11.03.2019  entfällt

Umsatzsteuer

11.03.2019 *3 10.04.2019 *4
Ende der Schonfrist
obiger Steuerarten bei
Zahlung durch:
Überweisung *5 14.03.2019 15.04.2019
Scheck *6 08.03.2019 05.04.20019
Sozialversicherung *7 27.03.2019 26.04.2019
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

1 Für den abgelaufenen Monat.

2 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.03.2019/24.04.2019, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.