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Monatsinformationen Oktober 2020
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Monatsinformationen im August 2020
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Steuernews Monatsinformationen Juli 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 mit dem Entwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wesentliche Entscheidungen des Konjunktur- und Zukunftspakets getroffen. Damit sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um Deutschland aus der Corona-Krise zu führen. Kernpunkte sind die Senkung der Mehrwertsteuer sowie Entlastungen für Familien, Wirtschaft und Kommunen.
Neben Österreich, den Niederlanden, Luxemburg und Belgien wurde nun auch mit Frankreich für Grenzgänger eine Konsultationsvereinbarung getroffen. Damit sollen grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie entlastet werden.
Zudem hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass das Finanzamt die Corona-Soforthilfe nicht pfänden darf.
Außerdem erfahren Sie mehr über Werbungskosten bei berufsbedingtem Umzug und worauf bei Erstellung von Gutscheinen aus Gründen der Änderung des Umsatzsteuersatzes zu beachten ist.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Insbesondere bei der Umsetzung entsprechender Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise unterstützen wir Sie umfassend.
Konjunktur- und Zukunftspaket als Folge der Corona-Krise
Die Regierungskoalition hat sich auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket mit einem Volumen von 130 Milliarden Euro verständigt. Kernpunkte sind laut Bundesregierung die Senkung der Mehrwertsteuer sowie Entlastungen für Familien, Wirtschaft und Kommunen. Auf diese Eckpunkte hat sich die Regierungskoalition u. a. verständigt:
- Absenkung der Mehrwertsteuer: Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Satz von 7 % auf 5 % gesenkt werden.
- Kinderbonus für Familien: Einmalig sollen Eltern 300 Euro pro Kind erhalten. Die Auszahlung erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich in zwei gleichen Teilen von jeweils 150 Euro im September und Oktober 2020. Kinder, für die im September 2020 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch besteht. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
- Gezielte Maßnahmen für Unternehmen: Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 %, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
- Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände ab dem Erhebungszeitraum 2020 auf 200.000 Euro angehoben.
- Erhöhung der maximalen jährlichen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage von 2 auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025.
- Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.Die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG und auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG werden um ein Jahr verlängert.
- Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Der Verlustrücktrag kann unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 genutzt werden. Neben der Möglichkeit eines Pauschalansatzes in Höhe von 30 % kann auch ein höherer rücktragsfähiger Verlust anhand detaillierter Unterlagen (z. B. betriebswirtschaftlicher Auswertungen) nachgewiesen werden. Er kann nicht nur bei der Jahressteuerfestsetzung für 2019, sondern auch bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen genutzt werden. Sollte sich im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung für 2019 eine Nachzahlung aufgrund der herabgesetzten Vorauszahlungen wegen eines voraussichtlich erwarteten rücktragsfähigen Verlustes für 2020 ergeben, wird diese auf Antrag zinslos gestundet.
Corona-Krise
Informationen für Grenzpendler Deutschland/Frankreich
Das Bundesfinanzministerium hat nun auch eine Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom 13. Mai 2020 veröffentlicht, die die Besteuerung von Grenzpendlern nach Frankreich regelt. Es wurde u. a. vereinbart, dass die Arbeitstage, an denen die Grenzpendler aufgrund der Corona-Pandemie von ihrer Wohnung aus im Homeoffice arbeiten, keinen Einfluss auf die sog. 45-Tage-Regelung haben. Grenzgänger müssen grundsätzlich täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren. Sie können den Grenzgänger-Status allerdings behalten, wenn sie an maximal 45 Tagen im gesamten Jahr bzw. an 20 % der Arbeitstage bei unterjähriger Beschäftigung nicht zurückkehren.
Für Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, jedoch nicht unter die 45-Tage-Regelung fallen, können Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen die unselbständige Arbeit nur aufgrund der COVID-19-Pandemie im Homeoffice ausgeübt wurde, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer die unselbständige Arbeit ohne diese Verordnungen oder Empfehlungen ausgeübt hätten.
Es muss eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Anteil der Homeoffice-Tage aufgrund der Corona-Pandemie vorgelegt werden. Die Vereinbarung gilt nur, soweit der Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Homeoffice entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer die unselbständige Arbeit ohne der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird.
Hinweis: Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen entweder im Homeoffice oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Vereinbarung nicht. Insbesondere gilt sie nicht für Arbeitstage, die laut Arbeitsvertrag regelmäßig im Homeoffice ausgeübt werden.
Die Verständigungsvereinbarung ist am 14. Mai 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Anwendung. Sie verlängert sich ab dem 31. Mai 2020 bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, wenn sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats gekündigt wird.
Einkommensteuer
Kürzung des Betriebsausgabenabzugs für Schuldzinsen auf Überentnahmen
Nicht alle für betriebliche Verbindlichkeiten angefallenen Schuldzinsen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Fallen die Schuldzinsen jedoch wegen der Anschaffung/Herstellung von Anlagevermögensgegenständen an, ist der Abzug immer zulässig. Für andere Schuldzinsen, z. B. für ein betriebliches Girokonto, ist der Abzug jedoch begrenzt, wenn die Zinsen durch Überentnahmen entstanden sind.
Überentnahmen liegen dann vor, wenn im Wirtschaftsjahr die Entnahmen für nicht betriebliche Zwecke höher sind als der steuerliche Gewinn zuzüglich eventueller Einlagen. Bestehen also gleichzeitig Überentnahmen und sind Zinsaufwendungen angefallen, dann wird dem Gewinn ein Betrag von 6 % der Überentnahmen hinzugerechnet. Hat der Betrieb einen Verlust erwirtschaftet und sind gleichzeitig Entnahmen getätigt worden, bilden diese Entnahmen die Bemessungsgrundlage für die Hinzurechnung.
Die Überentnahmen werden für jedes Jahr ermittelt, ebenso auch die Unterentnahmen. Überentnahmen aus den Vorjahren werden den Beträgen des laufenden Jahres hinzugerechnet, Unterentnahmen werden mit Überentnahmen saldiert. Nur auf den jeweiligen Saldo am Ende des Wirtschaftsjahres wird der fiktive Zinssatz von 6 % berechnet. Die tatsächlich gezahlten Zinsen sind um einen Festbetrag von 2.050 Euro zu kürzen. Der danach verbleibende Betrag wird mit dem rechnerischen Hinzurechnungsbetrag verglichen und der niedrigere der beiden Beträge wird dann zum Gewinn hinzugerechnet. Diese Berechnung muss auch vorgenommen werden, wenn der Gewinn des Betriebs durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird. Dann müssen die Entnahmen/Einlagen besonders aufgezeichnet werden. Ein extra Feststellungsverfahren für die Fortführung der Überentnahmen über mehrere Jahre ist nicht vorgesehen.
Keine Berichtigung des Einkommensteuerbescheids bei fehlender Erfassung der ordnungsgemäß erklärten Einkünfte
Ein Steuerpflichtiger erklärte seinem Finanzamt ordnungsgemäß u. a. Einkünfte in Höhe von 128.641 Euro aus selbständiger Arbeit. Beim Einscannen der Unterlagen im Veranlagungsbezirk des Finanzamts wurde die Anlage S zur Einkommensteuererklärung versehentlich übersehen, sodass eine Erfassung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers unterblieb. Nach maschineller Überprüfung der eingescannten Daten durch ein Risikomanagementsystem gingen im Veranlagungsbezirk mehrere Prüf- und Risikohinweise ein, die u. a. auf Einkünfte „des Ehemanns/der Ehefrau von weniger als 4.200 Euro" hinwiesen und eine „personelle Prüfung" des als „risikobehaftet" eingestuften Falls vorsahen. Die Prüf- und Risikohinweise wurden von der zuständigen Sachbearbeiterin bearbeitet. Sie überprüfte aber nicht, ob die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zutreffend im Einkommensteuerbescheid übernommen worden waren. Im Folgejahr wurde der Fehler erkannt und der Einkommensteuerbescheid berichtigt. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass das Finanzamt zur Berichtigung des Einkommensteuerbescheids berechtigt gewesen sei.
Der Bundesfinanzhof gab dem Steuerpflichtigen Recht. Laut der Abgabenordnung sei nur die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (sog. mechanische Versehen) erlaubt, die beim Erlass des Einkommensteuerbescheids unterlaufen sind. Im vorliegenden Fall beruhe der fehlerhafte Einkommensteuerbescheid aber darauf, dass die zutreffende Höhe der im Bescheid angesetzten Einkünfte nicht aufgeklärt wurde, obwohl aufgrund der Risiko- und Prüfhinweise Zweifel an der Richtigkeit dieser Einkünfte bestanden hätten und deshalb eine weitere Sachaufklärung geboten gewesen wäre. Das schließe das Vorliegen eines bloß mechanischen Versehens und damit die Anwendung der Berichtigungsnorm aus.
Werbungskosten bei berufsbedingtem Umzug geltend machen
Wenn ein Wohnortwechsel beruflich veranlasst ist, können Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierbei ist zwischen allgemeinen und sonstigen Kosten zu unterscheiden.
Allgemeine Kosten sind z. B. notwendige Reisekosten zur Umzugsvorbereitung, Kosten für den Umzug (Packen und Transport), doppelte Mietzahlungen für bis zu sechs Monate, ggf. Makler- und Besichtigungskosten. Die allgemeinen Kosten sind bei Vorlage von Quittungen und Belegen in voller Höhe abzugsfähig.
Für sonstige Kosten kann eine Pauschale genutzt werden, so bleiben die Einzelauflistung und Nachweise erspart. Die Umzugskostenpauschale umfasst Posten, wie Annoncen zur Wohnungssuche, Ummeldegebühren, Verpflegung für Umzugshelfer, anfallende Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung etc. Seit dem 1. März 2020 gelten folgende Beträge: Singles: 820 Euro, Verheiratete/Lebenspartner/Alleinerziehende: 1.639 Euro, jede weitere, zum Haushalt gehörende Person: 361 Euro.
Neue Aktien aufgrund Unternehmensspaltung - keine Abgeltungsteuer
Ein Ehepaar, das Anteile an einem US-amerikanischen Unternehmen hielt, hatte geklagt. Das Unternehmen wurde im Jahr 2015 umbenannt und übertrug das Unternehmenskundengeschäft anschließend im Wege eines sog. Spin-Offs auf eine Tochtergesellschaft. Die Aktien wurden 1:1 getauscht. Zusätzlich erhielten die Anleger jeweils eine Aktie der Tochtergesellschaft, wofür die Bank des Klägers Abgeltungsteuer einbehielt. Das Finanzamt wollte die abgezogene Steuer bei der Einkommensteuererklärung nicht erstatten.
Das Finanzgericht München gab hingegen den Klägern Recht, denn die übernommenen Anteile seien steuerlich gesehen lediglich an die Stelle der bisherigen Anteile getreten. Es handle sich nicht um eine steuerpflichtige Sachausschüttung. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Geldwerter Vorteil scheidet aus, wenn keine tatsächliche Pkw-Überführungsleistung erfolgt
Ein Automobilkonzern ermöglicht seinen Arbeitnehmern den Erwerb von selbst produzierten Fahrzeugen zu vergünstigten Konditionen. Fremden Endkunden werden vom Fahrzeugtyp abhängige Überführungskosten berechnet. Den Mitarbeitern berechnete der Arbeitgeber keine Überführungskosten. Das Finanzamt sah darin geldwerte Vorteile, die zu versteuern seien. Genauso sah es auch das Finanzgericht.
Der Bundesfinanzhof war anderer Meinung. Die Mitarbeiter hätten durch die Auslieferung der von ihnen verbilligt erworbenen Kfz keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil im Sinne einer Überführung erlangt. Denn wenn eine Überführung tatsächlich nicht stattgefunden hat, sei den Mitarbeitern auch kein Vorteil zugeflossen. Überführungskosten würden erst für die Lieferung eines Fahrzeugs von einem Versandzentrum zu einer Niederlassung oder einem Händler anfallen und seien somit nicht Teil des Listenpreises für das Fahrzeug, sondern würden dem Endkunden separat in Rechnung gestellt.
Umsatzsteuer
Was durch die Änderung des Umsatzsteuersatzes beim Ausstellen von Gutscheinen zu beachten ist
Bei der Erstellung von Gutscheinen ist seit dem 1. Januar 2019 zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen zu unterscheiden.
Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn die Verpflichtung besteht, den Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und der Liefergegenstand bzw. die sonstige Leistung, die Identität des leistenden Unternehmers und der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins feststehen. In diesem Fall hat die Besteuerung der aufgrund des Gutscheins (später) zu erbringenden Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins zu dem in diesem Zeitpunkt gültigen Steuersatz zu erfolgen. Die spätere Leistungserbringung ist aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht irrelevant, es ergeben sich insofern keine Änderungen. Fehlt eine der genannten Angaben bzw. ist diese noch unbestimmt, liegt ein Mehrzweckgutschein vor und die zu erbringende Leistung ist erst in dem Zeitpunkt zu besteuern, in dem die Einlösung des Gutscheins erfolgt.
Nicht nur aus Gründen der Änderung des Steuersatzes empfiehlt es sich bei Ausstellung eines Gutscheins darauf zu achten, dass ein Mehrzweckgutschein vorliegt, sodass erst bei tatsächlicher Leistungserbringung im Einlösungszeitpunkt die Umsatzsteuer entsteht. Im Einzelfall kann es allerdings empfehlenswert sein, Einzweckgutscheine noch zum 16 %-igen bzw. 5 %-igen Steuersatz ab 1. Juli 2020 auszustellen, bevor ab 1. Januar 2021 der Steuersatz wieder angehoben wird.
Haftung einer Bank bei Zahlungseingängen auf überzogenem Konto für die im Zahlungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer
Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Bank für die im Zahlungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer haftet, wenn auf einem Kontokorrentkonto des Steuerschuldners nach Überschreitung des vereinbarten Kreditrahmens Gutschriften aus zuvor an die Bank abgetretenen Forderungen eingehen.
Die Klägerin war eine Bank, bei der eine GmbH mehrere Kontokorrentkonten unterhielt. Auf diesen Konten gingen Zahlungen aus diversen Ausgangsrechnungen aus den Voranmeldungszeiträumen Juli und August 2007 ein, die die GmbH zuvor an die Klägerin abgetreten hatte. Die Konten waren über die vereinbarte Kreditlinie hinaus belastet. Die Umsatzsteuer für Juli und August 2007 zahlte die GmbH aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz nicht. Das Finanzamt nahm die Klägerin für die in den auf den Konten der GmbH eingegangenen Forderungen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge in Haftung. Die Beträge seien aufgrund der Kontoüberziehungen als von der Klägerin vereinnahmt anzusehen. Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab, denn die Klägerin habe schließlich Zahlungen aus den abgetretenen Forderungen vereinnahmt.
Verfahrensrecht
Finanzamt darf Corona-Soforthilfe nicht pfänden
Der Antragsteller in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreibt einen Reparaturservice und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wegen der Corona-Pandemie war es ihm nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte deshalb am 27. März 2020 zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs eine Corona-Soforthilfe i. H. v. 9.000 Euro, die mit Bescheid vom selben Tag von der Bezirksregierung bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Antragsteller begehrte deshalb die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos.
Das Finanzgericht Münster gab dem Antrag statt. Für den gerichtlichen Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werde. Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt. Die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der
COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1. März 2020 entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem 1. März 2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen. Da die Corona-Soforthilfe für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstreckung bis zum 27. Juni 2020 einstweilen einzustellen.
Zivilrecht
Werbende Angaben im Exposé einer Immobilie stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar
Ein Immobilien-Verkäufer hatte sein Hausgrundstück verkauft und dabei Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Das Gebäude wurde 1920 gebaut und war im Kaufvertrag als sanierungsbedürftig beschrieben. Im Exposé hieß es allerdings, das Haus sei „mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen“. Nach dem Verkauf stellte sich allerdings heraus, dass es nicht nur weniger Handgriffe, sondern einer grundlegenden Sanierung bedurfte.
Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass der Käufer hier keine Ansprüche aus Gewährleistungsrechten hat. Die Angaben im Exposé würden keine Beschaffenheitsgarantie bezüglich des Wohn- und Sanierungszustandes des Hauses darstellen. Die Aussagen hätten nicht als konkrete Zustandsbeschreibung, sondern als inhaltsleere Floskel verstanden werden können, da sie rein werblicher Natur waren. Es liege auch keine Arglist des Verkäufers vor. Dass das Gebäude mit wenigen Handgriffen bereit sei, neue Besitzer zu beherbergen, sei grundsätzlich nicht falsch, denn der Verkäufer habe das Objekt bis zur Übergabe bewohnt.
Impressum
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Monatsinformationen Juni 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
ein erhöhtes Maß an „Homeoffice-Tagen“ kann zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation betroffener Grenzpendler führen. Das Bundesfinanzministerium hat daher mit den entsprechenden Ländern Vereinbarungen getroffen, die grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie entlastet.
Ein Verfahren mit „besonderer Bedeutung“ wird vor dem Finanzgericht Saarland geführt. Es geht um die Doppelbesteuerung von Renten, gegen die sich ein Ruheständler wehrt.
Aufgrund der schweren wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind Millionen Beschäftigte von Kurzarbeit betroffen. Darum einigte sich der Koalitionsausschuss auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Die Erhöhungen sind abhängig von der Dauer der Kurzarbeit und gelten maximal bis Ende des Jahres.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Insbesondere bei der Umsetzung entsprechender Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise unterstützen wir Sie umfassend.
Corona-Krise
Informationen für Grenzpendler
Deutsche Grenzpendler, die in Luxemburg, den Niederlanden, Belgien und Österreich beschäftigt sind, besteuern ihren Arbeitslohn im jeweiligen Land. Ein erhöhtes Maß an „Homeoffice-Tagen“ kann daher zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Grenzpendler führen.
Das Bundesfinanzministerium hat Verständigungsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg, dem
Königreich der Niederlande, dem Königreich Belgien und der Republik Österreich veröffentlicht. Diese Vereinbarungen regeln die Besteuerung von Grenzpendlern in den genannten Ländern und bedeutet eine Entlastung für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie. Es wurde vereinbart, dass die Arbeitstage der Grenzgänger, die wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Zuhause aus arbeiten müssen, wie normale Arbeitstage in dem jeweiligen Land behandelt werden.
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, entsprechende Aufzeichnungen zu führen (Bescheinigung des Arbeitgebers über Homeoffice-Tage aufgrund der Corona-Pandemie).
Die Vereinbarungen finden Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30.04.2020 (Ausnahme Belgien: 31.05.2020). Danach erfolgt eine automatische Verlängerung oder - im Falle von Belgien - eine vereinbarte Verlängerung um einen Monat.
Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteueranmeldungen
Arbeitgeber können durch das Coronavirus unverschuldet daran gehindert sein, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 22.04.2020 erklärt:
Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.
Einkommensteuer
Steuerfolgen bei Sachspenden aus dem Betrieb an steuerbegünstigte Organisationen
Sachspenden werden z. Zt. in großem Umfang durch Unternehmen aus dem Betriebsvermögen insbesondere zu karitativen Zwecken geleistet. Spenden an steuerbegünstigte Organisationen sind steuerlich als Entnahmen einzustufen.
Beim Abgang aus einem Betrieb müssen sie mit dem Teilwert gewinnerhöhend angesetzt werden. Handelt es sich bei den Spenden um Waren, die der Betrieb zwecks Weiterverkauf eingekauft hat oder um hergestellte Erzeugnisse, dann gelten die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten gleichzeitig als Teilwert. Ist seit dem Erwerb/der Herstellung eine Preisänderung erfolgt, gilt der fiktive Einkaufspreis/Herstellungskostenpreis im Zeitpunkt der Spende als Teilwert. Werden nicht mehr verkäufliche Waren, z. B. Lebensmittel gespendet, ist der Preis entsprechend geringer, evtl. ist auch ein Wert von 0 Euro anzusetzen. Ausnahmsweise kann die Sachspende auch mit ihrem Buchwert angesetzt werden, wenn sie an eine steuerbegünstigte Körperschaft geleistet wird. Dies gilt aber nur, wenn die Spendenbescheinigung der begünstigten Organisation nicht über einen höheren Wert lautet.
Stellt die empfangende Körperschaft eine Spendenbescheinigung über die Sachspende aus, kann der Betrag um die auf die Spende entfallende Umsatzsteuer erhöht werden. Der Spender kann den Wert der Sachspende als Sonderausgabe abziehen, wenn der Empfänger die Spendenbescheinigung nach dem amtlich vorgeschriebenen Muster erstellt. Bei Sachspenden muss diese Bescheinigung auch die Grundlagen für die Ermittlung des bestätigten Werts enthalten.
Die Sachspenden unterliegen auch der Umsatzsteuer, weil der Unternehmer beim Einkauf auch die darauf gezahlte Vorsteuer geltend gemacht hat. Der Wert der Spenden richtet sich wie bei den Ertragsteuern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Auch für die Umsatzsteuer kann der Wert aber bis auf 0 Euro absinken, wenn z. B. bei Frischwaren das Haltbarkeitsdatum in wenigen Tagen erreicht wird oder die Waren andere Mängel aufweisen. Liegt eine Wertabgabe mit einer Bemessungsgrundlage von mehr als 1 Euro vor, richtet sich der Steuersatz für die Umsatzsteuer nach dem normalen Satz für die Ware, d. h. der Steuersatz gem. § 12 UStG von 7 % oder 19 % kommt zur Anwendung.
Doppelbesteuerung von Renten
Das Finanzgericht Saarland hat das Aktenzeichen des bei ihm anhängigen Verfahrens zur Frage der Doppelbesteuerung von Renten bekannt gegeben. Es wird dort als Verfahren mit besonderer Bedeutung unter dem Aktenzeichen 3 K 1072/20 geführt. Betroffene Rentner können jetzt Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das Musterverfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO beantragen. Da das Verfahren noch nicht beim Bundesfinanzhof anhängig ist, bedarf es zum Ruhen des Verfahrens der Zustimmung der Finanzbehörde.
Ein Ruheständler wehrt sich gegen die Besteuerung seiner gesetzlichen Altersrente. Daneben bezieht er eine Rente aus der Zusatzversorgungskasse Saarland. Schwerpunkt seiner Klage ist die aus seiner Sicht verfassungswidrige Doppelbesteuerung der Rentenbeiträge in der Einzahlungs- und der Auszahlungsphase. Ebenso wendet er sich gegen die Typisierungen in § 22 EStG, deren Ertragsanteil nicht richtig berechnet wäre, die Zuordnung der Rentenbeiträge zu den Sonderausgaben sowie gegen die rückwirkende Anhebung des steuerpflichtigen Anteils der Renten für Beiträge vor 2005. Der Kläger bezweifelt u. a., ob hinsichtlich des Zwanges zur gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegt, da es an einer Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen eines Umlageverfahrens fehle.
Es steht derzeit noch nicht fest, wann mit einer Entscheidung in diesem Verfahren vor dem Finanzgericht Saarland zu rechnen ist.
Hinweis
Die Finanzgerichte Hessen und Baden-Württemberg haben in der Besteuerung der Altersrenten keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung gesehen. Gegen beide Entscheidungen ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.
Datenschutzgrundverordnung begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht auf dem Gebiet der Einkommensteuer
In diesem Fall war das Bestehen eines Anspruchs auf Akteneinsicht der Kläger nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) streitig. Die Kläger begehrten unter Hinweis auf das Auskunftsrecht betroffener Personen nach der DSGVO die Einsicht in ihre Einkommensteuerakte bei ihrem Finanzamt. Der Antrag wurde abgelehnt.
Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage ab. Es bestehe für die Kläger kein Anspruch auf Akteneinsicht, denn der sachliche Anwendungsbereich der Vorschriften der DSGVO erstrecke sich nicht auf das Gebiet der Einkommensteuer. Die Vorschriften der DSGVO seien im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern, wie etwa die der Umsatzbesteuerung, anwendbar - nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen. Des Weiteren sei es nicht zulässig, den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO durch ein Schreiben der Finanzverwaltung zu erweitern (die Kläger hatten sich auch auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12.01.2018 berufen). Die Finanzverwaltung dürfe von gesetzlichen Bestimmungen nicht abweichen.
Kindergeldanspruch geht nicht durch Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres wegen Krankheit verloren
Die Tochter eines grundsätzlich kindergeldberechtigten Vaters begann nach Abschluss des Gymnasiums ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ). Das Kind litt schon seit seiner eigenen Schulzeit an Bulimie und Anorexie. Ihr Gesundheitszustand verschlechterte sich während des FSJ, sodass sie es Ende Mai 2018 kündigte und sich in stationäre Behandlung begab. Im Anschluss daran absolvierte sie ein weiteres FSJ bei einem anderen Träger. Der Vater erhielt Kindergeld für seine Tochter. Die Familienkasse hob die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung bis Ende August 2018 allerdings ab Juni 2018 auf, da durch den Abbruch des FSJ keine Unterbrechung der Ausbildung vorliege. Der Vater war der Ansicht, seine Tochter habe die Ausbildung nur krankheitsbedingt unterbrochen.
Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt. Es sei bei der Berücksichtigung von Kindern in Ausbildung allgemein anerkannt, dass für die Zeit einer Erkrankung weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehe. Dies entspreche der von der Rechtsprechung angewandten Gesetzesauslegung und sei nicht lediglich eine Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung. Dieser Grundsatz könne auf den Fall einer Erkrankung während eines Freiwilligendienstes übertragen werden. Es sei unerheblich, dass das Kind das FSJ bei einem anderen Träger fortgesetzt habe, da nicht zweifelhaft gewesen sei, dass das Kind stets die Absicht gehabt habe, das FSJ nach seiner Genesung fortzusetzen.
Rückwirkende Steuerfreiheit von Fort- und Weiterbildungen
Der Gesetzgeber will Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers stärker fördern und hat daher einen § 3 Nr. 19 in das Einkommensteuergesetz eingefügt.
Steuerfrei sind demnach Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen der Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 ist die Neuregelung am 01.01.2020 in Kraft getreten, gilt aber rückwirkend bereits ab dem 01.01.2019. Bisher führten berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wurden.
Die neue Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 19 EStG-E) gilt nun für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, wie z. B. Benimm- und Sprachkurse, Fortbildungen, die die Persönlichkeit des Arbeitnehmers entwickeln oder allgemeine PC- und Softwareschulungen, die nicht arbeitsplatzbezogen sind. Hat der Arbeitgeber für eine derartige Weiterbildung 2019 Lohnsteuer und Sozialabgaben einbehalten, können Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2019 die zu viel bezahlten Steuern zurückholen.
Umsatzsteuer
Corona-Krise: Unterstützung für Gastronomie
Der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten soll von 19 auf 7 Prozent abgesenkt werden. Ziel ist es, das Gastronomiegewerbe in der Zeit der Wiedereröffnung zu unterstützen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen zu mildern. Die Regelung soll ein Jahr lang gelten: vom 01.07.2020 bis 30.06.2021.
Pkw-Überlassung an Arbeitnehmerehegattin kann umsatzsteuerrechtliche Folgen haben
Der Kläger hatte seine Ehefrau auf geringfügiger Basis (400 Euro/Monat) für Büroarbeiten und Kurierfahrten angestellt. Der schriftliche Arbeitsvertrag sah eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 9 Stunden vor. Die Ehefrau wurde vereinbarungsgemäß im Wesentlichen durch die Einräumung der Möglichkeit vergütet, einen Pkw unbeschränkt und selbstbeteiligungsfrei privat zu nutzen, den sie auch für die betrieblichen Fahrten einzusetzen hatte.
Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass das zwischen dem Unternehmer und seiner Ehefrau bestehende Arbeitsverhältnis wirksam vereinbart worden ist, sodass es sich bei der Gestattung der privaten Nutzung des ihr überlassenen Kfz um einen Bestandteil
ihrer Vergütung gehandelt hat. Dies habe zur Folge, dass die Gestattung der privaten Fahrzeugbenutzung als tauschähnlicher Umsatz, sowie die Veräußerung des zum Unternehmensvermögen gehörenden Fahrzeugs der Umsatzbesteuerung unterworfen wurden. Der Ehemann sei aber aus der Anschaffung sowie aus den laufenden Kosten des Fahrzeugs zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Erbschaft-/Schenkungsteuer
Problemfall: Familienheim und Erbschaftsteuer
Das Familienheim, in dem sich der Mittelpunkt des Haushalts einer Familie oder auch nur eines Ehepaares befindet, kann unter bestimmten Voraussetzungen an den überlebenden Ehepartner erbschaftsteuerfrei vererbt werden. Lebte das Ehepaar im Zeitpunkt des Todes eines Partners in einem eigenen Haus, bleibt der Wert dieses Hauses bei der Erbschaftsteuer unberücksichtigt, wenn der überlebende Ehepartner es in den nächsten 10 Jahren als Eigentümer weiter bewohnt. Das gilt auch für eine Haushälfte, wenn der Überlebende bereits vorher Miteigentümer war. Für Zweitwohnungen, Ferienwohnungen gilt diese Befreiung nicht.
Kann der erbende Ehegatte die Wohnung aus zwingenden Gründen nicht die vollen 10 Jahre selbst nutzen, ist dies für die Befreiung nicht schädlich. Zu diesen zwingenden Gründen rechnet auch ein krankheitsbedingter Umzug in ein Pflegeheim. Erfolgt der Umzug in ein Altersheim, ist dies kein zwingender Grund, ebenso wenig der Umzug in eine kleinere Wohnung oder in ein anderes Haus in der Nähe der Kinder.
Schädlich ist auf jeden Fall auch die Veräußerung oder Schenkung an Kinder, selbst wenn der Überlebende
z. B. aufgrund eines Nießbrauchs weiter im Haus wohnen bleibt. Die Erbschaftsteuer fällt dann rückwirkend an. Dies kann bei den heutigen Grundstückspreisen eine erhebliche Steuernachzahlung zur Folge haben, selbst wenn keine Zinsen auf die Nachzahlung berechnet werden.
Arbeitsrecht
Erhöhung von Kurzarbeitergeld in derCorona-Krise
Die Belastungen des Arbeitsmarktes durch die Corona-Krise sollen weiter abgefedert werden: Der Bundesrat hat am 15.05.2020 dem sog. Sozialschutz-Paket II zugestimmt. Es sieht u. a. eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vor.
Folgende Erhöhungen wurden beschlossen:
- Das Kurzarbeitergeld wird erhöht, und zwar abhängig von der Dauer der Kurzarbeit. Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls.
- Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurz-arbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht werden.
- Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent.
Erweiterte Möglichkeiten beim Hinzuverdienst zum Kurzarbeitergeld
Außerdem weitet das Gesetz die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter aus: Ab 01.05.2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Die Regelungen gelten bis Jahresende.
Hinweis:
Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die Unternehmen zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.12.2020 geleistet haben, sollen steuerfrei bleiben. Voraussetzung soll sein, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Werde mehr gezahlt, müsse nur der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll in den Bundestag eingebracht und zügig behandelt werden.
Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird - wenn der Anspruch schon vor dem 31.12.2019 bestand - von 12 auf 21 Monate bis längstens 31.12.2020 verlängert. Das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 16.04.2020 beschlossen.
Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld verlängert
Bislang galt, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld auf die Dauer von zwölf Monaten beschränkt ist. Jedoch waren in der Vergangenheit bei rückläufiger Konjunktur schon etliche Unternehmen gezwungen gewesen, wegen gesunkener Kapazitäten auch ihr Arbeitsvolumen zu reduzieren und Kurzarbeit anzumelden sowie Kurzarbeitergeld zu beantragen.
Die Folge: Werden solche Unternehmen nunmehr auch noch massiv von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen, ist das Risiko groß, dass die zwölfmonatige Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld noch während der Corona-Pandemie ausläuft. Dann müsste das Unternehmen erst drei Monate warten, um erneut Kurzarbeit anmelden und Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Hierauf hat das Bundesarbeitsministerium nun mit der Verlängerung der Bezugsdauer reagiert („Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ - KugBeV).
- Für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, wird über die normale Bezugsdauer von zwölf Monaten hinaus die Bezugsdauer auf bis zu 21 Monate verlängert.
- Die Bezugsdauer gilt längstens bis 31.12.2020.
- Die geänderte Verordnung ist rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft getreten.
Die Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeit betrifft nicht im Kern „Corona-geschädigte“ Unternehmen, sondern solche, die bereits vor dem 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren und deshalb Kurzarbeit anmelden mussten.
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Monatsinformationen Mai 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Corona-Krise beeinflusst mittlerweile fast alle Lebensbereiche. Im steuerlichen Bereich ergeben sich daher auch viele Fragen, die die Finanzbehörden und Gerichte zu erörtern haben. So erließ das Bundesfinanzministerium eine Verfügung, die die Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus auf steuerliche Maßnahmen behandelt und teilte Steuerbefreiungen für Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer mit. Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines Tätigkeitsverbot oder Quarantäne von seiner Arbeit fernzubleiben hat, kann er nach dem Bundesarbeitsministerium einen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben.
Aber auch steuerliche Fragestellungen unabhängig von der Krise werden weiterbearbeitet. So entschied das Finanzgericht Münster, dass eine allein Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung nicht pauschal besteuert werden darf. Das Gericht entschied außerdem zu gravierenden Mängeln bei der Kassenführung und den daraus resultierenden Hinzuschätzungen des Finanzamts.
Wer eine selbst genutzte Immobilie von einem Fachbetrieb energetisch sanieren lässt, kann ab diesem Jahr eine Steuerförderung erhalten, wenn das Fachunternehmen eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Insbesondere bei der Umsetzung entsprechender Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise unterstützen wir Sie umfassend.
Einkommensteuer
Allein Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung darf nicht pauschal besteuert werden
Eine Firma veranstaltete im Oktober 2015 eine Jahresabschlussfeier, zu der nur angestellte Führungskräfte eingeladen waren. Durch Speisen, Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote kamen Aufwendungen in Höhe von ca. 17.000 Euro zusammen. Dieser Betrag wurde pauschal mit 25 % nach einer Vorschrift der Pauschalierung der Lohnsteuer im besonderen Fall der Betriebsveranstaltung versteuert. Dem folgte das Finanzamt nicht, da die Veranstaltung nicht allen Arbeitnehmern der Firma offen gestanden habe.
Das Finanzgericht Münster hat die Klage der Firma abgewiesen, da die gesamten Aufwendungen für die als Betriebsveranstaltung anzusehende Jahresabschlussfeier unstreitig zu Arbeitslohn der Teilnehmer führten. Die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung einer Betriebsveranstaltung setze nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offenstehe. Das Merkmal des „Offenstehens“ sei Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalbesteuerung. Es sei der Zweck der Pauschalbesteuerung, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen, also von Arbeitnehmern aller Lohngruppen, anfielen.
Corona-Krise: Werbungskostenabzug für ein Arbeitszimmer?
Ob Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden können, hängt zunächst davon ab, ob ein „Arbeitszimmer“ im steuerrechtlichen Sinn zur Verfügung steht. Es muss sich um einen separaten Raum handeln. Ein Schreibtisch im Schlafzimmer oder Wohnzimmer genügt nicht. Ebenso ist ein Raum, der auch als Gästezimmer dient, kein „Arbeitszimmer“.
Wenn in Zeiten von Corona ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber empfohlen bekommen hat, in den nächsten Tagen/Wochen von Zuhause zu arbeiten, das Bürogebäude aber nach wie vor offen ist, könnte er also auch an seinen üblichen Arbeitsort gehen. Wer aber lieber im Homeoffice arbeitet, kann „keinen“ Werbungskostenabzug geltend machen, da ein anderer Arbeitsplatz vorhanden und zugänglich wäre.
Muss jedoch ein Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers in den nächsten Tagen/Wochen von Zuhause aus arbeiten, weil das Bürogebäude abgesperrt ist und es keiner betreten darf, ist ein Werbungskostenabzug möglich, da kein anderer Arbeitsplatz zugänglich ist.
Hinweis: Fragen zum Thema „Arbeitszimmer"? Wir erteilen gerne Auskunft.
Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei steuerlichen Maßnahmen
Durch das Coronavirus sind beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden oder werden noch entstehen. Um unbillige Härten bei den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zu vermeiden, wird ihnen bei Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei Vorauszahlungen für Steuern durch Anpassungen entgegengekommen. Das Bundesfinanzministerium hat dazu Folgendes mitgeteilt:
- Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Zu beachten ist: Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.
- Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
- Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne des ersten Punkts abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung regeln.
- Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.
Energetische Sanierungskosten: Steuerermäßigung nur mit Bescheinigung
Wer eine selbst genutzte Immobilie von einem Fachbetrieb energetisch sanieren lässt, kann ab diesem Jahr eine Steuerförderung erhalten, wenn das Fachunternehmen eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Dafür muss ein „amtlicher Vordruck" verwendet werden, den das Bundesfinanzministerium aktuell veröffentlicht hat.
Die Steuerermäßigung gilt für energetische Sanierungsmaßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde. Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 % der Aufwendungen, insgesamt maximal 40.000 Euro. Allerdings wird der Abzug von der Steuerschuld über drei Jahre verteilt. In dem Jahr, in dem die Baumaßnahme fertiggestellt wurde, sowie im folgenden Kalenderjahr können bis zu 7 % der Aufwendungen - höchstens jeweils 14.000 Euro - und im darauffolgenden Kalenderjahr 6 % der Aufwendungen - höchstens 12.000 Euro - steuermindernd geltend gemacht werden.
Krankheitskosten aufgrund Wegeunfalls als Werbungskosten abziehbar
Die Klägerin erlitt durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, machte sie als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu.
Der Bundesfinanzhof hingegen erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten als Werbungskosten an. Zwar seien durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gelte auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handele (z. B. Reparaturaufwendungen). Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung/Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten seien, werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten könnten daher - neben der Entfernungspauschale - als Werbungskosten abgezogen werden.
Corona-Krise: Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen in der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor.
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung, genauso wenig Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet.
Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.
Weiterverkauf von Tickets für das Champions League-Finale als privates Veräußerungsgeschäft
Die Kläger hatten im April 2015 über die offizielle UEFA-Website zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen (Anschaffungskosten: 330 Euro) und diese im Mai 2015 über eine Ticketplattform wieder veräußert. Sie erzielten mit dem Verkauf einen Veräußerungserlös (abzüglich Gebühren) in Höhe von 2.907 Euro. Die Kläger gingen von einer Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts aus. Das Finanzamt erfasste den Gewinn bei deren Einkommensteuerfestsetzung. Das Finanz-ge richt teilte die Ansicht der Kläger.
Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Er entschied, dass die Kläger mit der Anschaffung und entgeltlichen Veräußerung der Tickets innerhalb der Jahresfrist ein privates Veräußerungsgeschäft verwirklicht haben. Die Tickets stellen insbesondere keine „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ dar, sodass sie nicht von der Besteuerung ausgenommen seien.
Gewerbesteuer
Corona-Krise: Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen möglich
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben gleichlautende Erlasse zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-virus veröffentlicht.
Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen gilt Folgendes:
- Das Finanzamt kann bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst.
- Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
- Wenn das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen vornimmt, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.
Verfahrensrecht
Gravierende Mängel bei der Kassenführung führen zu Hinzuschätzungen des Finanzamts
Der Betreiber eines Sushi-Restaurants, der die meisten Einnahmen in bar erzielte, setzte eine elektronische Registrierkasse älteren Baujahres ein. Fiskaljournal-
daten konnte die Kasse nicht speichern und in der Kasse zunächst gespeicherte Daten wurden aufgrund begrenzter Speichermöglichkeiten überschrieben. Die ausgedruckten Tagesendsummenbons (Z-Bons) wurden am Ende des Geschäftstages aufbewahrt, aber die von der Kasse ausgedruckten Warengruppenberichte wurden vernichtet. Für unbare Kreditkarten- und EC-Karten-Umsätze gab es ein entsprechendes Kartenlesegerät. Im Kassensystem fand aber keine Trennung der baren von den unbaren Einnahmen statt, weshalb sämtliche Einnahmen als Bareinnahmen ausgewiesen wurden. Die Tageseinnahmen wurden in einem Kassenbuch erfasst, das mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms erstellt wurde. Eine Außenprüfung ergab, dass die eingesetzte Kasse Aufzeichnungsmängel aufweist, weil die erfassten Tageseinnahmen täglich gelöscht würden, bis auf das Benutzerhandbuch weder Organisationsunterlagen noch die Verfahrensdokumentation zur elektronischen Registrierkasse vorgelegt werden konnten und bar und unbar vereinnahmte Einnahmen jeweils nicht gesondert festgehalten würden. Es wurden daher Hinzuschätzungen vorgenommen und der Fall ging vor Gericht.
Doch das Finanzgericht Münster stellte klar, dass eine Schätzungsbefugnis gegeben ist, weil die Buchführung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann und auch die Höhe der vom Finanzamt vorgenommenen Hinzuschätzungen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Es liege ein gravierender formeller Mangel bereits darin, dass der Betreiber des Sushi-Restaurants seine Aufzeichnungen mittels Tabellenkalkulationsprogramm (hier Standardsoftware: Numbers für Mac) geführt hat. Des Weiteren sei die sog. Kassensturzfähigkeit im Betrieb des Sushi-Restaurants nicht gewährleistet.
Umsatzsteuer
Einfuhr von medizinischer Ausrüstung aus Nicht-EU-Ländern von Zöllen und Mehrwertsteuer befreit
Im Kampf gegen das Coronavirus hat die EU-Kommission am 03. April 2020 beschlossen, den Anträgen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs auf eine vorübergehende Befreiung der Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern von Zöllen und Mehrwertsteuer stattzugeben. Dadurch wird die Belieferung von Ärzten, Pflegepersonal und Patienten mit der dringend benötigten medizinischen Ausrüstung finanziell erleichtert. Die Maßnahme betrifft Masken und Schutzausrüstung sowie Testkits, Beatmungsgeräte und andere medizinische Ausrüstung. Sie gilt für einen Zeitraum von 6 Monaten, kann jedoch noch weiter verlängert werden.
Der Beschluss gilt für alle Einfuhren rückwirkend ab dem 30. Januar 2020.
Arbeits-/Sozialrecht
Corona-Krise: Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgelt bei behördlichen Infektionsschutzmaßnahmen
Wenn ein Arbeitnehmer Adressat einer behördlichen Maßnahme ist, wie z. B. Tätigkeitsverbot oder Quarantäne, kann er einen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben. Das Bundesarbeitsministerium weist darauf hin, dass aus Sicht des Bundesgerichtshofs in einem solchen Fall ein vorübergehender, in der Person des Arbeitnehmers liegender Verhinderungsgrund bestehen kann, der den Arbeitgeber trotz Wegfalls der Pflicht zur Arbeitsleistung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (§ 616 BGB). Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH-Az.: III ZR 43/77, hier: für höchstens 6 Wochen).
In Fällen, in denen die gesetzliche Regelung durch Einzel- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen ist oder aus anderen Gründen nicht greift, besteht in vielen Konstellationen ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch. Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, längstens für sechs Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe des Krankengeldes weiter.
Sonstiges
Corona-Krise: Unternehmen, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften weiterhin handlungsfähig
Die vom Deutschen Bundestag anlässlich der Corona-Krise beschlossene gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften und vielen weiteren Rechtsformen sichergestellt wird, trat am 28. März 2020 in Kraft und gilt bis Ende 2021: Erstmals sind virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften möglich.
Damit können die betroffenen Rechtsformen, also etwa Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig.
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Monatsinformationen im Mai 2020
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Monatsinformationen April 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Corona-Krise hat Auswirkungen auf fast alle Lebensbereiche. Lesen Sie in dieser Ausgabe, was der Gesetzgeber und die zuständigen Institutionen bisher an Maßnahmen eingeleitet haben.
Der sog. Phantomlohn ist in die Abrechnung von Lohn- und Gehalt mit einzubeziehen. Es müssen dafür auch die entsprechend höheren Sozialversicherungsbeiträge angemeldet und abgeführt werden. Die Ursachen aus denen dieser Lohnbestandteil entstehen kann, können - wie aufgezeigt wird - vielfältig sein.
Fahrtenbuch und Arbeitszeugnis sind Themenbereiche, die immer wieder Fragen aufwerfen und die Gerichte beschäftigen. Auch in jüngster Vergangenheit haben sich Finanz- und Arbeitsgerichte mit unzureichend geführten Fahrtenbüchern oder dem Anspruch auf identische Bewertungen im Arbeitszeugnis im Rahmen agiler Projekt-Teams beschäftigen müssen.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Informationsausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
Schnelle Hilfe durch Kurzarbeitergeld und steuerpolitische Maßnahmen in der Corona-Krise
Um den mit der Ausbreitung des Corona-Virus verbundenen Herausforderungen für die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt wirksam entgegenzutreten, hat die Bundesregierung am 10. März 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (Arbeit-von-morgen-Gesetz) beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde schon am 13. März verabschiedet und vom Bundespräsidenten unterzeichnet. Es soll im April 2020 in Kraft treten zunächst bis Ende 2020 gelten.
Konkret sieht das neue Gesetz folgende Maßnahmen vor:
- Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
- Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
- Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.
Gleichzeitig will das Bundesfinanzministerium eine Reihe von steuerpolitischen Maßnahmen auf den Weg bringen, um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern.
- Den Finanzbehörden soll die Gewährung von Stundungen von Steuerschulden erleichtert werden.
- Bei Unternehmen, die unmittelbar vom CoronaVirus betroffen sind, soll bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden.
- Die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen, sollen erleichtert werden.
Das Ministerium habe die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern eingeleitet. Zudem wurde ein unbegrenztes Kreditprogramm für Unternehmen angekündigt.
Einkommensteuer
Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen zur Sanierung eines Entwässerungskanals
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Aufwendungen für die (Erst- oder Zweit-)Herstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal zu den Herstellungskosten des Gebäudes gehören, soweit die Kosten für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden sind.
Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder (ggf. teilweise) Instandsetzung einer vorhandenen und funktionsfähigen Kanalisation seien demgegenüber - als Werbungskosten oder Betriebsausgaben - sofort abziehbar, da sie weder zu den Anschaffungs- noch zu den Herstellungskosten zählen, sondern lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienen.
Die Kläger hatten im Zuge des Abrisses eines Einfamilienhauses und Neubaus eines zur Vermietung vorgesehenen Zweifamilienhauses Aufwendungen als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen geltend gemacht. Die Kosten waren für die verpflichtende Erneuerung des durch Wurzeleinwuchs beschädigten Anschlusskanals vom auf dem eigenen Grundstück befindlichen Schacht bis hin zum sich auf den öffentlichen Grund unter der Straße befindlichen Hauptkanal angefallen. Der Bundesfinanzhof war hingegen der Ansicht, dass die Kläger diese nur als Herstellungskosten absetzen konnten.
Steuerfolgen beim Nießbrauch an Grundstücken
Bei der Übertragung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt hat der Nießbrauchsberechtigte das Recht an allen Nutzungsmöglichkeiten, d. h. er kann das Grundstück selbst bewohnen oder darauf einen Betrieb ausüben, aber auch das Grundstück ganz oder teilweise vermieten. Die laufenden Kosten hat er zu tragen, außergewöhnliche Erhaltungsaufwendungen und außergewöhnliche öffentliche Lasten (z. B. Erschließungsbeiträge) muss der Eigentümer übernehmen.
Handelt es sich um einen Vorbehaltsnießbrauch zu Gunsten des bisherigen Eigentümers und erfolgt die Übertragung unentgeltlich, dann kann der Nießbraucher die Absetzung für Abnutzung (AfA) weiterführen, wie bisher als Eigentümer. Bei einem Zuwendungsnießbrauch hat der Nießbraucher keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Gebäude getragen und kann keine AfA abziehen. Der Grundstückseigentümer ebenfalls nicht, weil er keine Einkünfte aus dem Grundstück erzielt. Mit dem Ende des Nießbrauchs durch den Tod des Berechtigten geht die ursprüngliche AfA-Basis auf den Eigentümer über, der die AfA weiterführen kann.
Hinweis: Haben Sie Fragen zum Thema? Ihr steuerlicher Berater hilft Ihnen gern.
Lohnsteuerliche Behandlung bei Beschaffung einer BahnCard durch den ArbeitgeberLohnsteuer
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in einer Verfügung zur lohnsteuerlichen Behandlung bei der Beschaffung einer BahnCard durch den Arbeitgeber Stellung genommen.
Bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Beschaffung einer BahnCard sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden.
- Kommt es bei der Überlassung der BahnCard an den Arbeitnehmer zur prognostizierten Vollamortisation, d. h. die ersparten Fahrtkosten für Einzelfahrscheine erreichen oder übersteigen die Kosten der BahnCard, stellt die Überlassung der BahnCard keinen Arbeitslohn dar.
- Erreichen die durch die Nutzung der überlassenen BahnCard ersparten Fahrtkosten nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der BahnCard deren Kosten nicht vollständig (Teilamortisation), liegt die Überlassung der BahnCard nicht im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Die Überlassung der BahnCard stellt in diesem Fall steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Wann entsteht für einen Arbeitnehmer ein Phantomlohn?
Bei dem Phantomlohn handelt es sich um einen Lohn oder häufiger Lohnbestandteile, die nicht ausgezahlt worden sind, obwohl der Arbeitnehmer darauf einen Rechtsanspruch hat.
Die Ursachen, aus denen dieser Lohnbestandteil entstehen kann, sind vielfältig,
- so gilt in einem tarifgebundenen Unternehmen grundsätzlich der Tariflohn als vereinbarte Vergütung, wird ein geringerer Lohn gezahlt, ist die Differenz der Phantomlohn;
- ein tariflich geschuldeter Mindestlohn hat Vorrang vor dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn;
- werden Überstunden zwar geleistet, aber nicht vergütet oder verrechnet, liegt in der Differenz ein Phantomlohn vor.
Ganz allgemein gilt, dass die Differenz zwischen dem Anspruch auf Lohn oder Gehalt und dem tatsächlich gezahlten Bruttolohn ein „Phantomlohn“ ist. Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung ist auch dieser Phantomlohn in die Abrechnung mit einzubeziehen und es müssen dafür auch die entsprechend höheren Sozialversicherungsbeiträge angemeldet und abgeführt werden.
Eine Besonderheit besteht in diesem Zusammenhang bei den Minijobbern, die ohne Festlegung einer konkreten wöchentlichen Arbeitszeit „auf Abruf tätig“ werden. Für sie gilt ab dem 1. Januar 2019 eine fiktive Arbeitszeit von 20 Wochenarbeitsstunden. Selbst, wenn für diese Arbeitnehmer nur der Mindestlohn von derzeit 9,35 Euro/Std. angesetzt wird, übersteigt der Monatslohn die Grenze von 450 Euro: Es liegt dann Beitragspflicht in allen Bereichen der Sozialversicherung vor.
Diese Regelungen gelten für laufenden Arbeitslohn, nicht für Einmalbezüge wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. In diesen Fällen werden nur die tatsächlich geleisteten Beträge Grundlage für die Abrechnung. Die Abführung der Beiträge muss vom Arbeitgeber sowohl für den Arbeitnehmer - als auch für den Arbeitgeberanteil erfolgen.
Die Nichtabführung der Beiträge unterliegt gem.
§ 266a Abs. 1 und 2 StGB dem Strafrecht. Der Strafrahmen dafür beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Strafbar ist bereits die schlichte Nichtzahlung, ohne weitere Verschleierungshandlungen.
Da für den Arbeitnehmer die Steuerpflicht für Vergütungen erst bei der tatsächlichen Zahlung entsteht, kann der Phantomlohn nicht zu Verpflichtungen führen. Das gilt auch für den Arbeitgeber, der die Lohnsteuer abzuführen hat.
Unzureichend geführtes Fahrtenbuch erst nachträglich bekannt - Änderung der Steuerfestsetzung möglich
Wenn dem Finanzamt ein unzureichend geführtes Fahrtenbuch erst im Rahmen der Betriebsprüfung bekannt wird, ist eine neue Tatsache gegeben, die zur Änderung der Steuerfestsetzung berechtigt. Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß geführt, wenn lediglich für Teilzeiträume Eintragungen vorhanden und die Fahrtziele und aufgesuchten Kunden nicht hinreichend genau bezeichnet sind. Darauf wies das Finanzgericht Münster hin.
Das Gericht entschied, dass dem GmbH-Geschäftsführer in diesem Fall für die Privatnutzung eines Pkw aufgrund fremdüblicher Vereinbarung im Anstellungsvertrag zwar keine verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist. Der Wert der Privatnutzung sei aber als Gehaltsbestandteil bei den Einkünften zu berücksichtigen.
Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung führe unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und fließe diesem bereits mit der Inbesitznahme des Dienstwagens zu. Der Nutzungswert sei hingegen nur bei tatsächlicher Nutzung des Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen.
Umsatzsteuer
Kleinunternehmer-Bemessungsgrundlage bei der Differenzbesteuerung
Ein Gebrauchtwagenhändler führte im Rahmen seiner Tätigkeit steuerbare Umsätze aus, die der Differenzbesteuerung des Umsatzsteuergesetzes unterlagen. Seine in 2009 und 2010 ausgeführten Umsätze betrugen 27.358 Euro bzw. 25.115 Euro. Die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage ermittelte er gemäß dem Differenzbetrag (Handelsspanne) mit 17.328 Euro (2009) bzw. 17.470 Euro (2010). Er nahm in seiner Umsatzsteuererklärung für 2010 deshalb an, dass er weiterhin Kleinunternehmer sei (§ 19 Abs. 1 UStG), da er unterhalb der geltenden Umsatzgrenze von 17.500 Euro lag. Das Finanzamt versagte dagegen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, da der Gesamtumsatz 2009 gemessen an den vereinnahmten Entgelten über der Grenze von 17.500 Euro gelegen habe.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Bei der Ermittlung der Umsatzgrenzen nach der Kleinunternehmerregelung bei einem Händler, der der Differenzbesteuerung unterliegt, sei nicht auf die Differenzumsätze, sondern auf die Gesamtentgelte abzustellen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung seien somit nicht erfüllt. Der Gesamtumsatz bezogen auf das dem Streitjahr 2010 vorangegangene Jahr 2009 habe die maßgebliche Umsatzgrenze von 17.500 Euro überschritten. Deshalb sei auf die Summe der vom Gebrauchtwagenhändler in diesem Jahr vereinnahmten Entgelte in Höhe von über 27.000 Euro abzustellen. Die Handelsspanne sei hier unmaßgeblich.
Zuordnungsentscheidung bei Errichtung einer Photovoltaikanlage muss für Vorsteuerabzug fristgemäß dokumentiert werden
Der Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage setzt eine Zuordnungsentscheidung voraus, die spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren ist.
Der Kläger hatte im Jahr 2014 eine Photovoltaikanlage erworben. Den erzeugten Strom nutzte er zum Teil selbst, zum Teil speiste er ihn bei einem Energieversorger ein. Am 29. Februar 2016 gab der Kläger die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2014 ab und machte Vorsteuerbeträge geltend. Vor der Abgabe seiner Umsatzsteuererklärung hatte der Kläger gegenüber dem Finanzamt keine Angaben zu der Photovoltaikanlage gemacht. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Lieferung der Photovoltaikanlage, weil der Kläger die Zuordnungsentscheidung nicht rechtzeitig getroffen habe.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Finanzamt Recht. Da die Lieferung der Photovoltaikanlage sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Klägers vorgesehen war (sog. gemischte Nutzung), hätte der Kläger seine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung treffen und gegenüber dem Finanzamt dokumentieren müssen. Die Frist zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung werde durch Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärung nicht verlängert.
Arbeits-/Sozialrecht
Sozialamt darf regelmäßige Geldschenkungen an Enkelkinder zurückfordern
Eine Großmutter hatte für ihre beiden Enkelkinder nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich 50 Euro eingezahlt, um für die Enkel Kapital anzusparen. Als sie vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste, konnte sie die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten nicht mehr aus eigenen Mitteln aufbringen. Der Sozialhilfeträger kam für diese Kosten auf und verlangte von den Enkelkindern die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hatte.
Das Oberlandesgericht Celle hat die Enkelkinder zur Zahlung der zurückgeforderten Beträge verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts stellen über mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau keine "privilegierten Schenkungen" dar und der Sozialhilfeträger kann diese deshalb von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht.
Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf identische Bewertung in agilen Projekt-Teams
Geklagt hatte ein Testingenieur, der im Bereich Product Qualification nach der sog. Scrum-Methode beschäftigt war. Dabei handelt es sich um eine Form der agilen Arbeit, die weitgehend auf fachliche Weisungen durch den Arbeitgeber an die Gruppenmitglieder verzichtet. Stattdessen findet eine Selbstregulierung und -kontrolle der Arbeitsgruppe statt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte der Arbeitgeber dem Kläger und einem weiteren Mitglied des Projekt-Teams ein Arbeitszeugnis. Der Kläger sah sich im Vergleich zu diesem Mitarbeiter schlechter bewertet und verlangte die Angleichung seines Zeugnisses. Er habe Anspruch auf ein gleichlautendes Zeugnis, da im Scrum-Team die individuelle Arbeitsleistung aufgrund der Eigenart dieser Methode nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe und Team-Ziele vorrangig gewesen seien. Die Leistungen seien hiernach mindestens ebenso zu bewerten wie diejenigen des Kollegen. Das Arbeitsgericht Lübeck war anderer Meinung. Auch in agilen Arbeitsumgebungen unter Einsatz der sog. Scrum-Methode sei die individuelle Leistung messbar und für die Tätigkeitsbeschreibung wie auch die Bewertung der Leistung eines Zeugnisses allein maßgeblich. Der Einsatz bestimmter moderner Arbeitsmethoden stehe dem nicht entgegen, selbst wenn die verwendete Methode das Gruppenergebnis in den Vordergrund stellt. Die Scrum-Methode verhindere keine individuelle Leistungsbewertung. Da der Kläger im Übrigen nichts zu den aus seiner Sicht gegebenen besseren Leistungen vorgetragen habe, hatte die Klage keinen Erfolg.
Verfahrensrecht
Ab Juni 2020 keine Zahlungserinnerungen für Steuervorauszahlungen
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz teilt mit, dass die Finanzämter ab Juni 2020 keine Zahlungserinnerungen für Steuervorauszahlungen mehr verschicken und daher die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren empfohlen wird.
Bisher wurden Bürger und Unternehmen, die Vorauszahlungen auf ihre Einkommen- und Körperschaftsteuer leisten müssen, quartalsweise an die fälligen Zahlungen erinnert. Durch die Einstellung des Versandes dieser Zahlungserinnerungen für Steuervorauszahlungen spart das Land Rheinland-Pfalz jährlich rund 220.000 Euro an Porto- und Papierkosten.
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Monatsinformationen im April 2020
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