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Monatsinformationen März 20120
Sehr geehrte Damen und Herren,
Werbung für den Arbeitgeber auf dem privaten Pkw kann für Mitarbeiter lukrativ erscheinen. Finanzrichter aus Münster urteilten nun, dass das hierfür gezahlte Entgelt der Lohnsteuer unterliegt. Werbeflächenvermietungen dürften demnach künftig unattraktiver sein.
Zu einer Verbesserung bei der steuerlichen Behandlung von Diensträdern kommt es hingegen dank eines Schreibens der obersten Finanzbehörden. So muss seit 1. Januar 2020 nur noch 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung versteuert werden. Es bleibt abzuwarten, ob hierdurch künftig noch mehr Arbeitnehmer in die Pedale treten und ihren Pkw stattdessen stehen lassen.
2018 stand die neue Datenschutzverordnung im Blickpunkt. Auch wenn es um die Thematik ruhiger geworden ist, darf man sie nicht auf die leichte Schulter nehmen oder bestehende Pflichten ignorieren. Wer als Arbeitnehmer Kundendaten missbraucht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Das Thema Pflege ist eine der zentralen Aufgaben der kommenden Jahre. Zu begrüßen ist daher, dass der Mindestlohn für Beschäftigte in der Altenpflege steigen soll.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Informationsausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
Lohnsteuer
Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privatem Pkw ist lohnsteuerpflichtig
Ein Arbeitgeber schloss mit Mitarbeitern „Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen“ ab, in denen sich die betreffenden Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung gegen ein Entgelt i. H. v. 255 Euro im Jahr verpflichteten. Das Finanzamt verlangte für das Entgelt Lohnsteuer.
Das Finanzgericht Münster hielt das für rechtmäßig. Die Zahlungen des Arbeitgebers für das Anbringen der Kennzeichenhalter mit Firmenwerbung stellten Arbeitslohn dar. Entscheidend für die Zahlungen sei die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen. Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, habe nicht eindeutig im Vordergrund gestanden. Letzteres hätte nur dann angenommen werden können, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre. Die vom Arbeitgeber geschlossenen Verträge hätten aber insbesondere keinerlei Vorgaben enthalten, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen.
Einkommensteuer
Steuerliche Behandlung von Tätigkeiten im Bereich Alten-/Krankenpflege
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in einer Verfügung zur steuerlichen Behandlung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in der Alten-/Krankenpflege Stellung genommen.
Die Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit erfüllen danach Berufsgruppen, die zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpfleger/Krankenschwester bzw. zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpfleger berechtigt sind. Hierzu zählen auch die nach landesrechtlichen Vorschriften staatlich anerkannten Altenpfleger/innen. Krankenpflegehelfer und Altenpflegehelfer erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Wenn Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht werden, stellt dies die Ausübung eines Heilhilfsberufs dar, die mit der Tätigkeit eines Krankengymnasten vergleichbar ist. Somit handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit.
Die Erbringung von Leistungen der häuslichen Pflegehilfe stellt hingegen keine heilhilfsberufliche Tätigkeit dar. Somit handelt es sich ebenso um eine gewerbliche Tätigkeit wie die Unterstützung im Alltag durch sog. Seniorenassistenzen.
Verbesserung bei der steuerlichen Behandlung von Diensträdern
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich erneut in einem gemeinsamen Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Fahrrädern geäußert, die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern überlassen bekommen.
Nutzt ein Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad auch privat, muss der daraus entstandene geldwerte Vorteil versteuert werden. Regelmäßig erfolgt die Berechnung des zu versteuernden geldwerten Vorteils mit der 1 %-Methode, d. h. der Arbeitnehmer zahlt jeden Monat auf 1 % des Anschaffungspreises Steuern.
Das neue Schreiben korrigiert nun die Bestimmung zum Anschaffungspreis. Die Berechnungsgrundlage für die Festlegung der monatlich fälligen Steuern ist grundsätzlich die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer. Das gilt auch dann, wenn der tatsächliche Kaufpreis niedriger war.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031, wird die Bemessungsgrundlage halbiert. Der Arbeitnehmer versteuert demnach nicht 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung, sondern nur noch 0,5 %.
Und ab 1. Januar 2020 muss nur noch 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung versteuert werden. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat, sondern nur auf den Zeitpunkt der Überlassung. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2030.
Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Fahrrad bei der vollen Bemessungsgrundlage, also 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung.
Schätzung der Einnahmen und Umsätze bei einem Imbiss
Bei der Außenprüfung eines Imbisses kam der Betriebsprüfer zu der Einschätzung, dass die Aufzeichnungen über die Höhe der Einnahmen im Prüfungszeitraum grob mangelhaft waren. Es fehlten Einzelaufzeichnungen an insgesamt 1.090 Tagen. Unabhängig davon erfüllten die aufbewahrten Tagesendsummenbons der elektronischen Kasse nicht die erforderlichen Formerfordernisse, weil die Bons keinerlei Angaben zu eventuellen Stornierungen aufwiesen. Das ohne gesetzliche Verpflichtung geführte Kassenbuch war nur wöchentlich und nicht täglich geführt worden, und daher nicht aussagekräftig. Für den Betrieb wurden Rohgewinnaufschlagsätze (RGAS) i. H. von 77-86 % pro Jahr erklärt. Diese Werte standen in einem erheblichen Missverhältnis zu sämtlichen Erfahrungen im Wirtschaftsverkehr über die Höhe von RGAS im Gastronomiebereich. Der Betriebsprüfer sah daher eine Schätzung mittels eines externen Betriebsvergleichs als sachgerecht an und legte RGAS von 238 % auf den erklärten Wareneinsatz fest. Durch diese Hinzuschätzung kam es zu Steuernachforderungen in beträchtlicher Höhe, gegen die der Imbissbetreiber im Wege der Klage vorging.
Das Finanzgericht Hamburg erklärte die Schätzung durch das Finanzamt auf Basis des externen Betriebsvergleichs für zulässig und damit auch das Heranziehen der amtlichen Richtsatzsammlung. Eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts bestehe bei überwiegenden Bargeschäften dann, wenn keine Einzelaufzeichnungen vorgelegt werden und die Tagesendsummenbons keine Stornierungen ausweisen. Zudem könne die Schätzung auf einen externen Betriebsvergleich gestützt werden, wenn das Speisenangebot sehr vielfältig ist, die Relevanz der einzelnen Warengruppen schwer ermittelbar ist und die fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten vom Steuerpflichtigen zu vertreten sind.
Keine Spekulationssteuer auf häusliches Arbeitszimmer
Eine Lehrerin machte Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend, die mit dem Höchstbetrag von 1.250 Euro anerkannt wurden. Das Arbeitszimmer machte ca. 10 % der Wohnfläche aus. Sie hatte die Eigentumswohnung im Jahr 2012 erworben und veräußerte sie im Jahr 2017. Das Finanzamt berücksichtigte den anteiligen Erlös für das Arbeitszimmer als Veräußerungsgewinn.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hielt dies nicht für rechtmäßig. Zwar sei die Veräußerung der Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt, allerdings gelte eine Ausnahme bei selbstgenutztem Wohneigentum. Die Klägerin habe ihre Wohnung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Daran ändere auch das häusliche Arbeitszimmer nichts. Die Nutzung eines untergeordneten Teils der Wohnung für berufliche Zwecke stehe der Befreiung nicht entgegen.
Prüfungsschwerpunkte der Finanzämter
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat Hinweise gegeben, welche Prüfungsschwerpunkte ihre Finanzämter für den Veranlagungszeitraum 2020 haben. U. a. wird die Einkünfteerzielungsabsicht bei „Liebhaberei“ besonders geprüft. Auch in anderen Bundesländern wird in vielen Bereichen besonders auf exakte Angaben Wert gelegt und geprüft.
- Prüfungsschwerpunkte bei den Steuererklärungen von Arbeitnehmern sind u. a. beim Bereich Werbungskosten: doppelte Haushaltsführung, Auswärtstätigkeit. Im Bereich Sonderausgaben: Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen. Im Bereich Pflege: Kosten der Heimunterbringung, doppelte Haushaltsführung und erstmalige Unterstützungsleistungen.
- Prüfungsschwerpunkte bei den Steuererklärungen von Immobilien-Eigentümern sind z. B. erstmalige Vermietung einer Ferienwohnung und Photo-
voltaikanlage bei erstmaliger Geltendmachung sowie erstmalige Verpachtung. - Prüfungsschwerpunkte bei den Steuererklärungen von Kapitalanlegern sind u. a. Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer als Sonderausgaben, Darlehensbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter. In diesem Bereich werden besonders viele Finanzämter die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften prüfen.
Doppelte Haushaltsführung von Ledigen bei Beteiligung an den Kosten eines Mehrgenerationenhaushaltes
Nach der seit 2014 geltenden Neuregelung im Reisekostenrecht erfordert eine Wohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte, dass der Steuerpflichtige sich finanziell an den "Kosten der Lebensführung" beteiligt. Diese Neuregelung - eine Gesetzesverschärfung - richtet sich vor allem gegen die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung in Fällen, in denen ledige Arbeitnehmer außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte mietfrei eine Wohnung oder ein Zimmer im Haus der Eltern bewohnen (sog. Mehrgenerationenhaushalte).
Im Streitfall bewohnte ein lediger Elektroingenieur (Kläger) ohne Mietvertrag in seinem Elternhaus zusammen mit seinem Bruder eine nicht abgeschlossene Wohnung im Obergeschoss, während die Eltern im Erdgeschoss lebten. Der Kläger beteiligte sich nicht an den laufenden Haus- und Nebenkosten, überwies aber im Dezember des Streitjahres rund 1.200 Euro als monatliche Kostenbeteiligung für Januar bis Dezember sowie einen Betrag von 550 Euro (Beteiligung an der Fenstererneuerung im Elternhaus). Anhand von Kreditkartenabrechnungen konnte er nachweisen, dass er für Lebensmitteleinkäufe am Heimatort 1.410 Euro ausgegeben hatte. Am Arbeitsort bewohnte er eine gemietete Zweitwohnung (Zwei-Zimmer-Wohnung). Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltführung ab, da eine erforder-liche Beteiligung an den laufenden Haus- und Wohnungskosten nicht rückwirkend herbeigeführt werden könne.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat als erstes Finanzgericht zu der genannten Neuregelung Stellung genommen und gab der Klage statt. Auch einmalige, unregelmäßige oder außergewöhnliche Kostenbeiträge seien anzurechnen. Auf den Zahlungszeitpunkt - Anfang, Mitte oder Ende des jeweiligen Jahres - komme es nicht an. Das beklagte Finanzamt hat mittlerweile Revision eingelegt.
Selbst bewohntes Haus verkauft - Keine Spekulationssteuer trotz Zwischenvermietung
Wenn Eigentümer ihr Haus oder ihre Wohnung verkaufen, fällt auf den Gewinn grundsätzlich Einkommensteuer an, außer wenn seit dem Kauf zehn Jahre vergangen sind oder die Immobilie zumindest im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Das gilt auch dann, wenn das Haus vor dem Verkauf ein paar Monate vermietet war. Entscheidend ist die Nutzung in den Vorjahren des Verkaufs.
In einem Streitfall hatte ein Mann im Jahr 2006 eine Eigentumswohnung erworben und diese bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Von Mai 2014 bis zum Verkauf der Wohnung im Dezember 2014 vermietete er die Wohnung. Das Finanzamt ermittelte im Jahr des Verkaufs einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, denn die Steuerbefreiung gelte nur für selbst genutzte Immobilien.
Der Bundesfinanzhof gab hingegen dem Mann Recht. Es genüge, wenn die Immobilie im Vorjahr des Verkaufs durchgehend selbst genutzt worden sei. Für das zweite Vorjahr und das Verkaufsjahr genüge es, wenn der Kläger die Wohnung zumindest einen Tag selbst bewohnt habe.
Hinweis:
Haben Sie als langjähriger Eigentümer eine selbst bewohnte Immobilie nur kurz vor dem Verkauf vermietet und wurde Einkommensteuer auf den Verkaufserlös erhoben, sollten Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Wir helfen Ihnen gerne dabei.
Umsatzsteuer
Bei Bäckereien im Eingangsbereich von Supermärkten gilt beim Verkauf von Backwaren zum dortigen Verzehr der volle Umsatzsteuersatz
Die Betreiberin von insgesamt 84 Konditoreien und Cafés, die sich zum größten Teil in nicht abgetrennten Eingangsbereichen von Lebensmittelmärkten (sog. Vorkassenzonen) befanden, verkaufte Backwaren über den Ladentresen. Die Kunden konnten zum Verzehr die teilweise mit Tischdecken und Blumenschmuck versehenen Tische nutzen, mussten aber das Geschirr selbst abräumen. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze dem Regelsteuersatz.
Das Finanzgericht Münster hielt das für rechtmäßig. Die Umsätze seien nicht als begünstigte Lebensmittellieferungen, sondern als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen zu behandeln. Den Kunden würden nicht nur Backwaren verkauft, sondern zusätzliche Dienstleistungen erbracht. Für den Verzehr seien teilweise mit Dekoration versehene Tische und Sitzmöglichkeiten sowie Geschirr zur Verfügung gestellt und das Mobiliar und das Geschirr auch gereinigt worden. Es habe sich nicht um bloß behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen gehandelt. Das Mobiliar sei nach den objektiven Gegebenheiten auch ausschließlich zur Nutzung durch die Kunden der Bäckereifilialen bestimmt gewesen. Dies hätte sich aus der räumlichen Anordnung in unmittelbarer Nähe der Verkaufstheken, der Farbe des Mobiliars, der vom übrigen Boden abweichenden Bodenfarbe und der entsprechenden Dekoration ergeben.
Arbeits-/Sozialrecht
Missbrauch von Kundendaten rechtfertigt fristlose Kündigung
Im vorliegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten als SAP-Berater angestellt. Vom Rechner eines Spielcasinos aus bestellte er Kopfschmerztabletten für zwei Vorstandsmitglieder einer Kundin der Beklagten, wobei er zwecks Zahlung per Lastschrift auf zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladene Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von Kunden der Kundin zurückgriff. Er ließ dem Vorstand dieser Kundin die Anmerkung zukommen, dass sie aufgrund der Bestellung sehen könnten, wie einfach Datenmissbrauch sei. Der Kläger hatte die Beklagte zuvor nicht über bestehende Sicherheitslücken bei der Kundin informiert. Nachdem er eine fristlose Kündigung von der Beklagten erhielt, erhob er dagegen Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Der Kläger habe durch sein Vorgehen gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers eklatant verstoßen.
Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege werden angehoben
Die Pflegekommission hat sich auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt. Die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte sollen ab 1. Juli 2020 im Osten und im Westen in vier Schritten auf einheitlich 12,55 Euro pro Stunde steigen. Darüber hinaus wurde ein Pflegemindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit) und für Pflegefachkräfte festgelegt.
Ab dem 1. April 2021 sollen für qualifizierte Pflegehilfskräfte im Osten ein Mindestlohn in Höhe von 12,20 Euro pro Stunde und im Westen in Höhe von 12,50 Euro pro Stunde eingeführt werden. Die Ost-West-Angleichung soll zum 1. September 2021 auf einheitlich 12,50 Euro pro Stunde vollzogen werden. Ab 1. April 2022 soll der Mindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 13,20 Euro pro Stunde steigen.
Zum 1. Juli 2021 soll für Pflegefachkräfte ein einheitlicher Mindestlohn in Höhe von 15,00 Euro pro Stunde eingeführt werden. Ab 1. April 2022 soll der Mindestlohn für Pflegefachkräfte auf 15,40 Euro pro Stunde steigen.
Hinweis:
Für Beschäftigte in der Pflege soll es neben dem gesetzlichen Urlaubsanspruch einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub geben. Dieser beträgt bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2020 fünf Tage. Für die Jahre 2021 und 2022 soll der Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub jeweils sechs Tage betragen.
Anlegen der Arbeitskleidung kann bei fehlender Umkleidemöglichkeit Arbeitszeit sein
Ein beim Land Berlin-Brandenburg angestellter Wachpolizist zog seine Uniform immer zu Hause an, weil es beim Arbeitgeber keine ordentliche Umziehmöglichkeit gab. Er war der Auffassung, dass die aufgewendete Zeit als Arbeitszeit zu entgelten sei.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab ihm Recht. Das Umkleiden stelle eine sog. fremdnützige Tätigkeit dar, die der Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitgebers erledige. Weil es keine dienstlichen Umkleidemöglichkeiten gebe, sei es gerechtfertigt, dass der Wachpolizist seine Uniform zu Hause an- und ablege. Die mit der Aufschrift «Polizei» deutlich gekennzeichnete Dienstkleidung sei als Uniform zu werten. Das An- und Ausziehen zähle deshalb als Arbeitszeit. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, jeweils zwölf Minuten Umkleidezeit pro Tag zu vergüten.
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Monatsinformationen Februar 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Jahreswechsel 2019/2020 traten im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht umfangreiche Änderungen in Kraft. Einen Überblick hierzu erhalten Sie in dieser Ausgabe.
In aller Munde ist die Ausgabepflicht von Kassenbelegen. Für Aufhorchen sorgte nun eine Erklärung der Bundesregierung, dass auf die genannte Pflicht verzichtet werden kann, sofern eine sog. sachliche Härte für den Steuerpflichtigen vorliegt. Ob dem so ist, entscheidet das zuständige Finanzamt.
Viele haben ihren Geschenkgutschein von Heiligabend noch nicht eingelöst. Beachten Sie bitte, dass ein fehlender Vermerk auf dem Gutschein, bis wann dieser einzulösen ist, nicht dazu führt, dass jener zeitlebens einlösbar wäre. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren, die am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde, beginnt.
Wenn auch Ihre Immobilie über eine alte Öl-Heizung verfügt, sollten Sie sich Gedanken machen, diese gegen eine neue, effizientere und klimafreundlichere Anlage auszutauschen. Neben dem Umweltaspekt gibt es einen spürbaren Investitionszuschuss.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
Einkommensteuer
Steuerliche Neuregelungen für Arbeitnehmer ab 2020
Zum 01.01.2020 traten verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft. Die wichtigsten Neuregelungen für Arbeitnehmer im Überblick:
Für Alleinstehende steigt der Grundfreibetrag von 9.168 Euro auf 9.408 Euro. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 9.408 Euro verfügt. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Betrag auf 18.816 Euro.
Die Freibeträge für Kinder werden für das Jahr 2020 von derzeit 7.620 Euro auf 7.812 Euro angehoben. Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich auf 9.408 Euro.
Die Verpflegungspauschalen für auswärtige Tätigkeiten werden heraufgesetzt. Für Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage steigt die Pauschale von 12 auf 14 Euro, für Reisetage mit ganztägiger Abwesenheit von 24 auf 28 Euro. In dieser Höhe kann Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. durch den Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Dienstwagen, kann der Arbeitnehmer künftig durch eine noch weitergehende Ermäßigung bei der Dienstwagenbesteuerung profitieren. Die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung solcher Fahrzeuge bleibt grundsätzlich halbiert, bei bestimmten Elektrofahrzeugen beträgt sie künftig sogar nur ein Viertel. An Stelle von 1 % für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ist also nur 0,5
oder sogar nur 0,25 % des Listenpreises pro Monat als Arbeitslohn anzusetzen.
Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern weiterhin bis maximal 44 Euro im Monat steuerfrei gewähren. Voraussetzung dafür ist künftig, dass diese Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und dass Geld-
karten keine Barauszahlungs- oder Wandlungsfunktion in Geld haben.
Ehegatten/Lebenspartner dürfen ab dem kommenden Jahr mehr als einmal im Kalenderjahr ihre Lohnsteuerklasse wechseln. Unabhängig vom Vorliegen besonderer Gründe können sie damit unterjährig die Steuerlast im Rahmen der gesetzlichen Regelungen optimieren.
Steuerliche Behandlung von Arbeitszeitkonten bei Gesellschafter-Geschäftsführern
Arbeitszeitkonten dienen dem Zweck, zukünftig erdienten Arbeitslohn nicht auszubezahlen, sondern „anzusparen“ und für längere Freistellungen von der Arbeit zu verwenden. Darunter fallen nicht sog. Flexi- und Gleitzeitkonten, die die werktägliche oder wöchentliche Arbeitszeit gestalten.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat zur steuerlichen Behandlung von Arbeitszeitkonten Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos lohn-/einkommensteuerrechtlich von der Finanzverwaltung nicht anerkannt wird. Entsprechende Rückstellungen der Gesellschaft führen daher zum Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
Bei nichtbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine vGA vorliegt. Liegt keine vor, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen.
Aufwendungen der Erstausbildung sind keine Werbungskosten
Auf diese Entscheidung wurde lange gewartet. Vor dem Bundesverfassungsgericht wurde darüber gestritten, ob die Aufwendungen einer Erstausbildung als Werbungskosten abzugsfähig sein sollten. Am 10.01.2020 hat das Bundesverfassungsgericht nun seine Entscheidung dazu veröffentlicht. Sie fällt nicht im Sinne der Steuerzahler aus.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Vorschrift des § 9 Abs. 6 EStG, wonach Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, welches zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Ebenso sei auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro in den Streitjahren (seit dem Veranlagungszeitraum 2012 bis zur Höhe von 6.000 Euro) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Vorläufigkeitsvermerk nach Soli-Musterklage - Steuerzahler müssen keine Einsprüche mehr einlegen
Wegen einer Musterklage, die beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, gibt es einen sog. Vorläufigkeitsvermerk. D. h., Steuerbescheide bleiben hinsichtlich des Solidaritätszuschlags automatisch offen. Diesen Vorläufigkeitsvermerk finden Steuerzahler im „Kleingedruckten“ ihres Steuerbescheids. Individuelle Einsprüche gegen die Steuerbescheide sind daher prinzipiell nicht mehr erforderlich.
Seit Sommer 2019 ist zudem eine Musterklage beim Finanzgericht Nürnberg anhängig. Diese richtet sich gegen die Soli-Vorauszahlungen, die das Finanzamt in einem konkreten Fall für das Jahr 2020 festgesetzt hatte. Mit einem Fortgang des Gerichtsverfahrens ist demnächst zu rechnen.
Lohnsteuer
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten von Arbeitnehmern ab 2020
Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2020 sind durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 29.11.2019 festgesetzt worden. Darauf weist das Bundesministerium der Finanzen hin. Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2020 gewährt werden, beträgt für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 Euro und für ein Frühstück 1,80 Euro.
Ab 2020 wesentliche Änderungen für Arbeitgeber durch das Bürokratieentlastungsgesetz III
Durch das Bürokratieentlastungsgesetz III ergeben sich u. a. Änderungen für Arbeitgeber, wie z. B. die Anhebung der Grenzen zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung. Danach ist eine 25-prozentige Pauschalierung der Lohnsteuer zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 Euro (bisher 72 Euro) nicht übersteigt. Außerdem erfolgt eine Erhöhung des pauschalierungsfähigen durchschnittlichen Stundenlohns von 12 auf 15 Euro.
Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer ab 2020 im Kalenderjahr 100 Euro (bisher 72 Euro) nicht übersteigt.
Die Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung wurde ebenfalls angehoben. Der Steuerfreibetrag wird ab 2020 jährlich von 500 Euro auf 600 Euro angehoben. Damit die Steuerbefreiung gilt, müssen diese Maßnahmen zertifiziert sein.
Arbeitgeber können bereits ab 2020 unter Verzicht auf den Abruf der ELStAM die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt Steuerpflichtiger (max. 18 zusammenhängende Arbeitstage), die einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns erheben.
Ausgabepflicht von Kassenbelegen kann bei Vorliegen von sachlichen Härten entfallen
Die Bundesregierung erklärte auf Anfrage, dass auf die Pflicht zur Ausgabe von Kassenbelegen im Fall des Vorliegens sog. sachlicher Härten in Ausnahmefällen verzichtet werden kann. Solche Härten lägen vor, wenn durch höhere Gewalt eine Belegausgabe nicht möglich sei, z. B. bei Stromausfall, Wasserschaden, Ausfall der Belegausgabe-Einheit oder wenn die Belegausgabepflicht für den Steuerpflichtigen im konkreten Einzelfall unzumutbar sei. Dies werde von der zuständigen Finanzbehörde geprüft.
Kosten könnten im Rahmen einer Darlegung der Härte als ein Teilaspekt berücksichtigt werden, ebenso die Ziele Abfallvermeidung und nachhaltiger Umgang mit Ressourcen. Es sei jedoch immer im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine Härte für den jeweiligen Steuerpflichtigen vorliege.
Beim Finanzamt kann eine Befreiung von der Belegausgabe beantragt werden, wenn die Belegausgabe eine „unzumutbare Härte" darstellt, weil dadurch z. B. lange Warteschlangen oder hohe Entsorgungskosten entstehen.
Erbschaftsteuer
Dreijährige Renovierungsphase - keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim
Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Erwerb eines Familienheims nicht steuerbefreit ist, wenn der Erbe das Objekt erst nach einer dreijährigen Renovierungsphase bezieht.
Im Streitfall war der Kläger Alleinerbe seines Vaters, der eine Doppelhaushälfte bis zu seinem Tod im Jahr 2013 bewohnt hatte. Die angrenzende Doppelhaushälfte bewohnte der Kläger bereits mit seiner Familie. Der Kläger verband beide Doppelhaushälften und nahm in der Hälfte des verstorbenen Vaters umfangreiche Sanierungs- und Renovierungsarbeiten - teilweise in Eigenleistung - vor. Seit Abschluss dieser Arbeiten in 2016 nutzt der Kläger das gesamte Haus als einheitliche Wohnung. Das beklagte Finanzamt versagte die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim wegen der Verzögerung. Die Klage blieb vor dem FG Münster erfolglos.
Tipps zum Einlösen von Geschenkgutscheinen
Haben Sie an Weihnachten einen Gutschein geschenkt bekommen? Dann sollten Sie darauf achten, diesen rechtzeitig einzulösen.
In der Regel ist auf dem Gutschein oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vermerkt, bis wann der Gutschein einzulösen ist. Wenn nicht, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt immer am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Bei Gutscheinen mit einer kürzeren Einlöse-Frist darf diese nicht zu knapp bemessen sein, sonst ist sie unwirksam. Laufzeiten von weniger als einem Jahr sind in der Regel zu knapp und damit unwirksam. Es gilt dann die gesetzliche Verjährungsfrist.
Bei Gutscheinen über einen bestimmten Geldbetrag sind Teileinlösungen möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese dem Händler zumutbar sind und keinen Verlust für ihn bedeuten. Das Restguthaben wird dann in der Regel auf dem Gutschein vermerkt. Ein Anspruch auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht jedoch meist nicht.
Grundsätzlich kann man sich einen Gutschein nicht auszahlen lassen. Denn geschuldet wird in erster Linie die Ware. Wenn der Aussteller des Gutscheins aber die Ware oder Dienstleistung nicht mehr liefern kann, kann der Beschenkte sich stattdessen den Geldwert auszahlen lassen.
Arbeits-/Sozialrecht
"Crowdworker" ist kein Angestellter
Eine Vereinbarung eines "Crowdworkers" mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis. Dies entschied das Landesarbeitsgericht München.
Vor dem LAG München hatte ein Mikrojobber darauf geklagt, Angestellter der Internetfirma zu sein, die ihm die Jobs vermittelte. Der Kläger machte nach der Vermittlung durch die Plattform u. a. Fotos von Tankstellen und Märkten, um sie zur Überprüfung der jeweiligen Warenpräsentation weiterzuleiten - und verdiente in 20 Stunden/Woche rund 1.800 Euro monatlich. Als die Plattform die Zusammenarbeit mit ihm beenden wollte, erhob er erfolglos Klage.
Entgeltfortzahlung auch bei weiterem Krankheitsfall auf sechs Wochen beschränkt
Grundsätzlich ist der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls).
Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur dann, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte. So entschied das Bundesarbeitsgericht.
Es hielt die Revision der Klägerin nicht für begründet. Wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei und sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit anschließe, müsse der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte. Dies sei der Klägerin im vorliegenden Fall nicht gelungen. Eine Untersuchung der Klägerin durch den behandelnden Arzt bei der Feststellung der attestierten Arbeitsunfähigkeit sei nicht erfolgt.
Höheres Elterngeld bei monatlichen Umsatzbeteiligungen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, dass Arbeitnehmer, die neben ihrem Angestelltengehalt monatliche Umsatzbeteiligungen erhalten, Anspruch auf ein höheres Elterngeld haben.
Eine angestellte Zahnärztin hatte von ihrem Arbeitgeber eine Grundvergütung von 3.500 Euro/Monat und Umsatzbeteiligungen erhalten, die zwischen rd. 140 Euro und 2.300 Euro/Monat schwankten. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elterngeld. Bei der Berechnung blieben die Umsatzbeteiligungen unberücksichtigt. Die Behörde vertrat die Auffassung, dass dieser Teil des Einkommens steuerlich als „sonstige Bezüge“ behandelt werde und das Elterngeld damit nicht erhöhe. Als laufende Bezüge können diese auch deshalb nicht angesehen werden, da sie nur bei Überschreitung bestimmter Mindestbeträge gezahlt würden.
Das Gericht gab jedoch der Klägerin Recht. Bei den Umsatzbeteiligungen handele es sich hier um laufenden Arbeitslohn, da die Beteiligungen nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt würden. Die Beteiligung sei damit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und müsse dem Arbeitslohn zugerechnet werden wie etwa eine Überstundenvergütung. Entscheidend seien auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum.
Seit 01.01.2020: Austauschprämie für Ölheizungen
Der Austausch einer alten Ölheizung gegen eine neue, effizientere und klimafreundlichere Anlage wird seit 1. Januar 2020 mit der Austauschprämie für Ölheizungen gefördert. Wer seine Ölheizung durch eine Heizung ersetzt, die vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben wird - z. B. eine Wärmepumpe oder eine Biomasse-Anlage - kann einen Zuschuss in Höhe von 45 % der Investitionskosten erhalten. Für Gas-Hybridheizung mit einem Erneuerbaren-Anteil von mindestens 25 % - z. B. über die Einbindung von Solarthermie - gibt es einen Investitionszuschuss von 40 %.
Die novellierte Richtlinie des Programms „Wärme aus erneuerbaren Energien" sieht neben der Austauschprämie für Öl weitere Verbesserungen vor. Auch für energieeffiziente und klimafreundliche Heizungen, die keine alte Ölheizung ersetzen, gibt es Investitionszuschüsse: 35 % für Heizungen, die vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden, 30 % für Gas-Hybridheizungen mit einem Erneuerbaren-Anteil von mindestens 25 % und 20 % für Gas-Brennwertheizungen, die auf die spätere Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind. Die Fördersystematik des Marktanreizprogramms wird mit der Novelle stark vereinfacht: die einheitlichen prozentualen Fördersätze ersetzen die Festbetragsförderung mit einer Vielzahl verschiedener Bonusregelungen.
Die Investitionszuschüsse für energieeffiziente und klimafreundliche Heizungen können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.
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Monatsinformationen im Januar 2020
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Blitzlicht Dezember 2019
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Blitzlicht im Dezember 2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Änderung des Grundsteuergesetzes ist beschlossen und der Bundesrat hat ihr zugestimmt. Mit dem neuen Gesetz hat das Parlament jetzt auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts reagiert und die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuererhebung rechtssicher gestaltet.
Wer davon ausgeht, Beerdigungskosten seien als außergewöhnliche Belastung stets abziehbar, der irrt. Die Richter des Finanzgerichts Hamburg entschieden, dass ein Abzug nur möglich ist, wenn die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind.
Der Klimaschutz ist in aller Munde. Die Bundesregierung hat gehandelt, was Auswirkungen auf das Steuerrecht hat: So wird die energetische Gebäudesanierung gefördert und die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer angehoben. Daneben kommt es zu einer Absenkung der Mehrwertsteuer auf Bahntickets sowie einem erhöhten Hebesatz der Grundsteuer für Windparks.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
Die neue Grundsteuererhebung steht
Gerade noch auf den letzten Drücker hat das Parlament die Grundsteuerreform am 8. November 2019 beschlossen, an diesem Tag stimmte auch der Bundesrat der Änderung des Grundsteuergesetzes zu. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer dann gegenüber dem bisherigen System stark vereinfacht auf der Grundlage neuer Grundstückswerte ermittelt. Basis der Werte werden dann die Richtwerte der Gutachterausschüsse für den Grund und Boden und für den Gebäudewert statistisch ermittelte Netto-Kaltmieten. Die Anwendung dieser Bewertungskriterien erfolgt dann weitgehend lageorientiert.
Als Wahlmöglichkeit ist im Gesetz auch eine auf die Grundstücksfläche bezogene Bewertung vorgesehen, die von den Bundesländern beschlossen werden kann, aber dann nur für alle Grundstücke innerhalb ihrer Grenzen. Die bayerische Staatsregierung hat bereits verkündet, dass sie die Wahlmöglichkeit nutzen wird.
Als Ergebnis der Reform hat sich bei bisher durchgeführten Beispielrechnungen gezeigt, dass bei älteren Einfamilienhäusern und vor 1948 errichteten Mehrfamilienhäusern deutlich höhere Grundsteuern anfallen werden. Wie bisher, haben es die jeweiligen Gemeinden aber durch die Anwendung eines eigenen Hebesatzes in der Hand, die Steuerbelastung in ihrem Bereich zu bestimmen. Schon bisher gibt es hier allein bei den Städten Sätze in einem Schwankungsbereich von 380 % bis 910 %.
Voraussichtlich ab 2022 werden die Gemeinden die Grundstückeigentümer zur Abgabe von Bewertungserklärungen für alle Grundstücke auffordern.
Einkommensteuer
Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin
Geklagt hatte ein Ehepaar, das zusammen veranlagt war. Die Frau war in Vollzeit als Flugbegleiterin tätig. Die Eheleute waren Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 148 qm. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie u. a. Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro für ein 13,5 qm großes Arbeitszimmer als Werbungskosten der Frau geltend. Sie trugen vor, für die in dem Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten stünde ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Aus einer Aufstellung der Reisekosten ergab sich, dass die Klägerin an 66 Tagen zum Flughafen hin- und zurückgefahren war, sich an 27 Tagen auf Reisen im Inland und an 107 Tagen auf Reisen im Ausland befunden hatte (insgesamt 134 Reisetage). Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht an. Die Klage in erster Instanz hatte keinen Erfolg.
Der Bundesfinanzhof hielt die Revision für begründet. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setze voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich sei, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genüge die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung. Das Finanzgericht habe rechtsfehlerhaft die Erforderlichkeit des Arbeitszimmers für die Tätigkeit der Klägerin als maßgebend erachtet. Darauf, dass die Klägerin die Arbeiten, für die ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum hätte erledigen können, komme es nicht an.
Geldwerter Vorteil bei Überlassung mehrerer Kfz: Berechnung nach 1 %-Regelung
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung überlässt, ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu berechnen. Die Möglichkeit des Arbeitnehmers, die Kfz - bei Vorliegen einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Erlaubnis - auch einem Dritten zu überlassen, ist keine Voraussetzung für die Erfassung des Nutzungsvorteils nach der 1 %-Regelung für jedes dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassene Kfz.
Der Kläger hielt die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, "ob die 1 %-Regelung jedenfalls dann nur für ein Fahrzeug gilt, wenn der Arbeitnehmer zwar arbeitsvertraglich mehrere Fahrzeuge unentgeltlich privat nutzen darf, die Überlassung an Dritte jedoch nicht erfolgt und dies auch arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist".
Der Bundesfinanzhof wies die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch zurück. Die Rechtsfrage sei durch die bisherige Rechtsprechung des Senats bereits geklärt.
Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob Zahlungen, die die Kläger für die Beerdigung der Mutter der Klägerin bezahlt haben, als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Die Mutter lebte bei den Klägern im Haushalt. Die Klägerin war das einzige Kind. Die Mutter bezog eine kleine Rente. Die Kläger mussten sich bei der Einreise der Mutter dafür verbürgen, dass sie alle Kosten für die Mutter übernehmen würden, anderenfalls hätte die Mutter keine Aufenthaltserlaubnis erhalten. 2015 verstarb die Mutter mit 87 Jahren. In der Einkommensteuererklärung 2016 machten die Kläger 5.095 Euro als außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit der Beerdigung der Mutter geltend. Das Finanzamt erkannte die außergewöhnliche Belastung nicht an.
Das Finanzgericht Hamburg gab dem Finanzamt Recht. Beerdigungskosten könnten als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt seien. Die Beerdigungskosten hätten 5.095 Euro betragen, der Nachlass der verstorbenen Mutter hingegen (mindestens) 10.051 Euro. Damit überstieg er die Beerdigungskosten. Im Todeszeitpunkt lief ein Konto bei einer Bank auf den Namen der Mutter, sodass das Gericht davon ausging, dass der verstorbenen Mutter dieses Geld zugestanden habe. Die Kläger hätten keine Unterlagen eingereicht, aus denen sich ergeben hätte, dass das Bankkonto nicht der verstorbenen Mutter als formeller Kontoinhaberin zustand.
Spenden bis 200 Euro werden auch ohne Quittung als Sonderausgaben anerkannt - Nachweis nur auf Nachfrage
Spenden sind freiwillige Ausgaben, für die keine Gegenleistung erwartet wird. Damit Spenden in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können, müssen sie einer steuerbegünstigten Organisation zugutekommen. Dazu zählen Kirchen, Universitäten, staatliche Museen oder gemeinnützige Vereine und Stiftungen.
Spenden können in der Regel bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden. Falls das Finanzamt nachfragt, müssen Steuerpflichtige meist Nachweise vorlegen. Daher sollte man sich immer eine Spendenquittung ausstellen lassen.
In manchen Fällen gibt es aber eine vereinfachte Nachweisführung. Dies gilt für Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen sowie Spenden bis 200 Euro an gemeinnützige Organisationen, staatliche Behörden oder politische Parteien. Als Nachweis reicht je nach Zahlungsart der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank, z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg. Es kann auch die Zahlung über Online-Zahlungsdienste wie Paypal anerkannt werden. Direkte Spenden an Bedürftige oder in den Klingelbeutel werden jedoch nicht anerkannt.
Mitgliedsbeiträge: Sonderausgaben nur bei bestimmten Zwecken
Neben Spenden sind auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben absetzbar. Begünstigt sind vor allem altruistische Organisationen und Vereine. Diese dürfen keine Vorteile für die Mitglieder selbst bieten. Nicht absetzbar sind hingegen Mitgliedsbeiträge an Organisationen und Vereine, die nur "freizeitnahe" Zwecke fördern. Solche Vereine sind nicht berechtigt, Zuwendungsbestätigungen für die Steuererklärung auszustellen.
Dazu gehören z. B.:
- Musik- und Gesangvereine
- Spielmannszüge
- Theaterspielvereine
- Tierzucht und Pflanzenzuchtvereine
- Soldaten- und Reservistenbetreuung
- Amateurfunken
- Modellflug
- Hundesport
Ab dem 01.01.2020 sind darüber hinaus Mitgliedsbeiträge z. B. zu Vereinen für Turnierbridge nicht mehr absetzbar. Bis 2020 wurden diese als gemeinnützig anerkannt, da sie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos förderten.
Einkommensteuer
Kosten für Studienplatzklage möglicherweise vorweggenommene Werbungskosten
Beim Bundesverfassungsgericht sind derzeit Musterklagen zur Absetzbarkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit einem Erststudium anhängig, z. B. wenn ein studienwilliges Kind die Prozesskosten getragen hat, um einen Studienplatz einzuklagen. Dann könnte es sich um vorweggenommene Werbungskosten des angehenden Studenten handeln.
Eltern können die Kosten für das Einklagen eines Studienplatzes des Kindes jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen, da es sich um Berufsausbildungskosten handele, die durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld abgegolten seien. Das entschied das Finanzgericht Münster.
Hinweis:
Studenten sollten die Rechnungen für Anwalts- und Prozesskosten unbedingt aufbewahren. Sie können eine Einkommensteuererklärung auch noch vier Jahre rückwirkend abgeben, wenn sie keine Einnahmen aus einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit haben und auch sonst nicht zur jährlichen Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind.
Kindergeld: Hochschulstudium endet bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Eine Studentin hatte am 6. Oktober 2016 eine mündliche und schriftliche Mitteilung über das Bestehen der Prüfung erhalten. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab 1. November 2016 auf und forderte das für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 gezahlte Kindergeld zurück. Die Klägerin gab an, dass sie das Prüfungsergebnis "schriftlich zum ersten Mal am 25.11.2016" mit Abholung ihres Zeugnisses erhalten habe.
Das Sächsische Finanzgericht gab der Familienkasse Recht. Zwar würde die Verwaltung für das Ende einer Hochschulausbildung auf die offizielle schriftliche Mitteilung des Prüfungsergebnisses abstellen. Diese Bestimmung diene aber nur der gleichmäßigen Auslegung und Anwendung des Gesetzes durch die Familienkassen und binde als Verwaltungsanordnung die Gerichte nicht. Eine Berufsausbildung in Gestalt eines Universitätsstudiums ende regelmäßig mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bereits die mündliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beende aber das Hochschulstudium, da sich das Kind ab diesem Zeitpunkt um die Aufnahme eines seiner akademischen Ausbildung entsprechenden Berufs bemühen könne, auch wenn es seine Prüfungsleistung schriftlich noch nicht nachweisen kann. Der Rückzahlungsbescheid sei daher rechtmäßig.
Verpflichtung zur gemeinsamen Steuerveranlagung nach Ehescheidung
Die Verpflichtung zur Erklärung der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung aus § 1353 BGB gilt auch über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus.
Der Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung besteht in den Fällen nicht, in denen dem Anspruchsgegner Nachteile durch die gemeinsame Veranlagung entstehen können; das kann insbesondere bei getrennt lebenden Ehegatten für Zeiträume vor der Trennung der Fall sein. Der die Zustimmung begehrende Ehegatte kann in solchen Fällen die Zustimmung gleichwohl erlangen, wenn er sich seinerseits verpflichtet, dem anderen Ehegatten durch die Zusammenveranlagung entstehende Nachteile auszugleichen, ihn mithin so zu stellen, wie er bei getrennter Veranlagung stünde. Darauf wies das Oberlandesgericht Hamburg hin.
Umsatzsteuer
Steuerliche Änderungen durch das Bürokratieabbaugesetz III - Weniger Umsatzsteuervoranmeldungen für Firmengründer
Der Bundesrat hat am 8. November 2019 dem dritten Bürokratieabbaugesetz zugestimmt. Die darin enthaltenen Maßnahmen sollen den Bürgern, der Wirtschaft sowie der Verwaltung zu Gute kommen. Das Gesetz soll überwiegend zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Das Gesetz sieht zahlreiche Steuervereinfachungen vor, u. a. für Firmengründer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen nur noch vierteljährlich statt bisher monatlich abgeben müssen.
Auch die Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen wird für Unternehmen vereinfacht. Es entfällt die Pflicht, bei einem Wechsel der Steuersoftware zehn Jahre lang die alten Datenverarbeitungsprogramme in Betrieb zu halten. Sie können fünf Jahre nach dem Wechsel abgeschafft werden, wenn ein Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist.
Arbeitsrecht
Einsparungen bei der Altersvorsorge - Betriebsrentner zahlen ab 2020 weniger Kassenbeiträge
Die Regierungskoalition hat eine Senkung der Kassenbeiträge zur Betriebsrente beschlossen. Am 12. November 2019 hat Bundesgesundheitsminister Spahn den Fraktionen eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge vorgelegt, damit die Entlastung zum 1. Januar 2020 bei den Betroffenen ankommt.
Ab 1. Januar 2020 gilt ein sog. Freibetrag von 159 Euro. Für die ersten 159 Euro der Betriebsrente müssen dann keine Kassenbeiträge mehr gezahlt werden. Erst da-rüber hinaus müssen Beiträge gezahlt werden. Wer im Jahr 2020 z. B. 169 Euro im Monat Betriebsrente bekommt, zahlt nur auf 10 Euro Kassenbeiträge. Das sind bei einem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und einem Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent nur 1,57 Euro. Nach der bisherigen Regel hätte der Kassenbeitrag auf die gesamte Betriebsrente angerechnet werden müssen.
Steuerliche Förderung von umweltfreundlichem Verhalten durch Klimaschutzprogramm
Die Bundesregierung setzt das Klimaschutzprogramm 2030 auch steuerrechtlich um und hat beschlossen, Bahnfahren günstiger zu machen, Pendler zu entlasten und die energetische Gebäudesanierung zu fördern. Dem hat der Bundestag nun zugestimmt. Vier Maßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm 2030 stehen im Fokus. Sie werden nun im Steuerrecht umgesetzt und sollen ein umweltfreundliches Verhalten stärker fördern:
1. Förderung energetischer Gebäudesanierung
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen für die Zeit vom
1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029 durch einen Abzug von 20 % der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, z. B. die Wärmedämmung von Wänden und Dächern, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren sowie die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.2. Anhebung der Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie
Zur Entlastung der Pendler soll die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 auf 35 Cent angehoben werden. Alternativ dazu sollen geringverdienende Pendler, die innerhalb des Grundfreibetrags liegen, eine Mobilitätsprämie von 14 % dieser erhöhten Pauschale wählen können. Die Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und die Gewährung einer Mobilitätsprämie sind befristet für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026.
3. Absenkung der Mehrwertsteuer auf Bahntickets im Fernverkehr
Um die Attraktivität der Bahn zu verbessern, soll der Umsatzsteuersatz für Fahrkarten im Fernverkehr ab 2020 von 19 auf 7 % gesenkt werden. Diese Regelung gilt unbefristet.
4. Erhöhter Hebesatz Grundsteuer für Windparks
Gemeinden sollen bei der Grundsteuer einen besonderen Hebesatz auf Sondergebiete für Windenergieanlagen festlegen können. Dadurch werden sie als Ausgleich für damit verbundenen Aufwand an den Erträgen beteiligt. Auch diese Regelung soll dauerhaft wirken, sodass eine Befristung nicht in Betracht kommt.
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Steuertermine Mai / Juni 2020
Steuerart | Fälligkeit | ||
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 11.05.20201 | 10.06.20201 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | entfällt | 10.06.2020 | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | entfällt | 10.06.2020 | |
Umsatzsteuer | 11.05.20202 | 10.06.20203 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung4 | 14.05.2020 | 15.06.2020 |
Scheck5 | 08.05.2020 | 05.06.2020 | |
Gewerbesteuer | 15.05.2020 | entfällt | |
Grundsteuer | 15.05.2020 | entfällt | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung4 | 18.05.2020 | entfällt |
Scheck5 | 12.05.2020 | entfällt | |
Sozialversicherung6 | 27.05.2020 | 26.06.2020 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
- Für den abgelaufenen Monat.
- Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
- Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
- Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
- Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
- Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.05.2020/24.06.2020, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Blitzlicht im November 2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
veröffentlichungspflichtige Unternehmen sollten beachten, dass der Jahresabschluss 2018 bis zum Jahresende 2019 veröffentlicht werden muss, da ansonsten eine Mahngebühr festgesetzt wird.
Nur wenn Berufsträger persönlich an den praktischen Tätigkeiten in ausreichendem Umfang teilnehmen und ihnen den Stempel ihrer Persönlichkeit geben, ist die Beschäftigung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte für die Freiberuflichkeit unschädlich.
Geldschenkungen zum Erwerb von Betriebsvermögen sind im Gegensatz zu direkter Übertragung von Betriebsvermögen nicht steuerbegünstigt
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
Einkommensteuer
Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags muss nicht beziffert werden
Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden können, sind bis zu einer bestimmten Höhe von Amts wegen vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahrs abzuziehen und können dort zu Steuererstattungen führen (sog. Verlustrücktrag). Der Steuerpflichtige kann den Verlustrücktrag betragsmäßig beschränken, sodass er nur teilweise oder gar nicht vorgenommen wird. Dies ist von Vorteil, weil sich dann im Vorjahr bspw. Sonderausgaben und der Grundfreibetrag noch steuermindernd auswirken, ohne dass der Verlustrücktrag in Anspruch genommen wird. Ein nicht in Anspruch genommener Verlustrücktrag kann als Verlustvortrag in künftigen Veranlagungszeiträumen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger die Beschränkung des Verlustrücktrags nicht genau beziffert, sondern lediglich beantragt, ihn nur in der Höhe zu berücksichtigen, die zu einer Einkommensteuerfestsetzung des Vorjahrs von 0 € führt. Der Bundesfinanzhof entschied, dass dieser Antrag ausreichend ist, weil er einer rechtschutzgewährenden Auslegung zugänglich ist. Im Urteilsfall waren die Einkünfte des Vorjahrs wegen eines anhängigen Rechtsbehelfs nicht endgültig bekannt, sodass dem Steuerpflichtigen eine bezifferte Beschränkung des Verlustrücktrags nicht möglich war.
Zweitwohnungsmiete nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Werbungskosten
Arbeitnehmer können die notwendigen Mehraufwendungen, die ihnen aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten ansetzen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und am Ort dieser Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
Angesetzt werden können u. a. die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft am Beschäftigungsort, höchstens 1.000 € im Monat bei einer inländischen Wohnung. Zu den Aufwendungen zählen insbesondere Miete und Nebenkosten, Absetzung für Abnutzung für Einrichtungsgegenstände, laufende Reinigung und Pflege, Zweitwohnungsteuer, Miete für KfzStellplätze und Aufwendungen für die Gartennutzung.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Miete für eine ursprünglich für eine doppelte Haushaltsführung genutzte Wohnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden kann.
Antragsfrist für Teileinkünfteverfahren bei nachträglich festgestellter verdeckter Gewinnausschüttung
Ein selbstständiger Rechtsanwalt war auch GesellschafterGeschäftsführer einer GmbH. Für seine Geschäftsführungstätigkeit bezog er ein Gehalt und eine Tantieme. Da er als Rechtsanwalt auch Beratungsleistungen für die GmbH erbrachte, erhielt er zudem entsprechende Honorare.
Der Anwalt erklärte die Honorare als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, während er die Geschäftsführerbezüge und die Tantieme seinen nichtselbständigen Einkünften zuordnete.
Im Rahmen einer Außenprüfung wurde ein Teil des Geschäftsführergehalts, der Beraterhonorare und der Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifiziert. Dies hatte zur Folge, dass das Finanzamt die Einkünfte des Rechtsanwalts aus Kapitalvermö- gen um die festgestellte vGA erhöhte. Der Anwalt beantragte daraufhin die Anwendung der Regelbesteuerung anstelle der Abgeltungsbesteuerung. Das Finanzamt lehnte dies ab. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Steuerpflichtige mit Kapitalerträgen aus einer unternehmerischen Beteiligung müssen den Antrag auf Regelbesteuerung spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen, um so die anteilige Steuerfreistellung im Rahmen des sog. Teileinkünfteverfahrens zu erlangen. Dies gilt auch, wenn erst später durch Außenprüfung festgestellt wird, dass vGA zu Kapitalerträgen geführt haben und der Steuerpflichtige zuvor unzutreffend annahm, keine Kapitalerträge aus Beteiligung erzielt zu haben.
Gesellschaft/Freiberufler
Jahresabschluss 2018 muss bis zum Jahresende 2019 veröffentlicht werden
Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen die Frist zur Veröffentlichung beachten. Der Abschluss muss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs offengelegt werden.
Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig einreichen, müssen mit der Festsetzung von Ordnungsgeldern rechnen. Sie werden sodann durch das Bundesamt für Justiz von Amts wegen aufgefordert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung innerhalb von sechs Wochen nachzukommen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.
Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (350.000 € Bilanzsumme, 700.000 € Umsatzerlöse und durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz Erleichterungen vor. Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang erstellen. Hierfür müssen bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen sein: Angaben zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft). Darüber hinaus können in besonderen Fällen zusätzliche Anhangangaben nötig sein, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanzund Ertragslage widerspiegelt.
Auch werden Kleinstkapitalgesellschaften Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt. Schließlich können die gesetzlichen Vertreter dieser Gesellschaften zwischen der Offenlegung durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers wählen. Dabei ist auch im Fall der Hinterlegung die elektronische Einreichung der Unterlagen vorgeschrieben.
Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Prüfingenieurs
Wer freiberuflich tätig ist, kann sich fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen, ohne dass die Freiberuflichkeit gefährdet ist. Voraussetzung ist, dass er weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig ist.
Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) waren A und B, die beide Diplom Ingenieure (FH) und Prüfingenieure waren. Die GbR führte Hauptund Abgasuntersuchungen an Kraftfahrzeugen durch. Die meisten Prüfungen wurden von drei angestellten Prüfingenieuren der GbR durchgeführt
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Tätigkeit der GbR nicht freiberuflich war. Nur wenn die Berufsträger persönlich an den praktischen Tätigkeiten in ausreichendem Umfang teilnehmen und ihnen den Stempel ihrer Persönlichkeit geben, ist die Beschäftigung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte für die Freiberuflichkeit unschädlich. Jeder einzelne Auftrag muss ihnen selbst, nicht dem Mitarbeiter zuzurechnen und als seine Leistung erkennbar sein.
Weil das im Streitfall nicht so war, waren sämtliche Einkünfte der GbR als gewerblich zu qualifizieren und unterlagen damit der Gewerbesteuer.
Erbschaftsteuer
Mittelbare Schenkung von Betriebsvermögen
Von einer mittelbaren Schenkung spricht man, wenn der Beschenkte einen Geldbetrag erhält, um hiervon eine Investition zu tätigen. Bei einer Geldschenkung zum Erwerb eines bestimmten Mietwohngrundstücks gilt bspw. nicht der Geldbetrag, sondern der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelte Grundbesitzwert als geschenkt, auch wenn dieser niedriger als der Geldbetrag ist. Nach einem Urteil des Bundes- finanzhofs können bei einer Geldschenkung zum Erwerb von Betriebsvermögen nicht die hierfür geltenden Erbschaftbzw. Schenkungsteuervergünstigungen in Anspruch genommen werden. Diese sind nur bei direkter Übertragung begünstigten Betriebsvermögens auf den Beschenkten zu gewähren.
Hinweis
Das Urteil ist zwar zum 2008 geltenden Erbschaftsteuerrecht ergangen, gilt aber auch für die aktuelle Rechtslage.
Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim im Fall der Renovierung
Ein Sohn wurde nach dem Ableben seines Vaters Alleineigentümer des u. a. zum Nachlass gehörenden bisher vollständig selbst genutzten Zweifamilienhauses. Er beantragte im Zuge der Erbschaftsteuerfestsetzung die Steuerbefreiung für den Erwerb der Immobilie. Das Finanzamt versagte die Befreiung, da der Sohn das Haus nicht unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt habe Der Bundesfinanzhof bestätigte die Sichtweise des Finanzamts und entschied, dass der Erwerb des Zweifamilienhauses nicht steuerbefreit ist. Voraussetzung für eine solche Steuerbefreiung ist u. a., dass das erworbene Haus beim Erwerber unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Angemessen hierfür ist in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Zieht der Erwerber innerhalb dieses Zeitraums in das Haus ein, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung als Familienheim vorliegt.
Im entschiedenen Fall hatte der Sohn erst mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch Angebote von Handwerkern eingeholt und mit der Renovierung begonnen. Da er zudem nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hatte, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten hatte, war keine Steuerbefreiung zu gewähren.
Verfahrensrecht
Zum Beweiswert eines „Freistempler“-Aufdrucks mit Datumsanzeige
Der Prozessbevollmächtigte einer GbR hatte gegen ein per Empfangsbekenntnis zugestelltes klageabweisendes Urteil Revision eingelegt. Das Revisionsschreiben war verspätet beim Bundesfinanzhof eingegangen, die Geschäftsstelle hatte auf die verspätet eingegangene Begründung der Revision hingewiesen. Es wurde sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Der Bundesfinanzhof hat dies mit der Begründung abgelehnt, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden kann, wenn jemand ohne Verschulden verhindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die hierfür vorgetragenen Gründe waren nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend. Die Behauptung, dass der Schriftsatz am Tag des „Freistempler“- Aufdrucks auch zur Post gegeben worden sei, reichte alleine nicht. Daraus ließ sich nur schließen, dass an diesem Tag die Sendung versandfertig gemacht worden war. Ob sie auch tatsächlich versendet wurde, war damit nicht nachgewiesen. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn das Schriftstück einen Poststempel ausgewiesen hätte. Dem Poststempel kommt eine weitaus höhere Beweiskraft zu.
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerentstehung bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen
Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten (sog. Sollbesteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Diese Regelung führt bei Unternehmen häufig zu Liquiditätsproblemen, da die abzuführende Umsatzsteuer zunächst vorfinanziert werden muss und bis zur tatsächlichen Vereinnahmung der Entgelte längere Zeiträume vergehen können.
Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu beantworten, ob ein Unternehmer verpflichtet ist, die für die Leistung geschuldete Umsatzsteuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung teilweise erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhält.
Im Urteilsfall erbrachte eine Spielervermittlerin Dienstleistungen im Bereich des Profifußballs. Bei erfolgreicher Vermittlung eines Spielers an einen Verein erhielt sie von diesem eine Provision. Nach den vertraglichen Vereinbarungen Unternehmerin ausgezahlt. Die Provision wurde, solange der Spieler bei dem Verein unter Vertrag stand, in Raten ausgezahlt.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass in diesem speziellen Fall der Steuertatbestand und der Steueranspruch nicht bereits im Zeitpunkt der Vermittlung eintrat, da die Provisionen über mehrere Jahre nach der Vermittlung in Raten gezahlt wurden. Die Unternehmerin konnte folglich die Provisionen erst bei Vereinnahmung versteuern.
Arbeitgeber/Arbeitnehmer
Betriebsveranstaltungen aus Steuersicht
Viele Unternehmen lassen das Jahresende mit einer festlichen Weihnachtsfeier ausklingen. Gut, dass bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr für Mitarbeiter steuerund sozialversicherungsfrei ausgerichtet werden können. Dies gilt, soweit die Kosten für die Feierlichkeiten den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen. Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag. Wird die Wertgrenze überschritten, muss folglich nur der übersteigende Betrag versteuert werden. Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:
- Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt, z. B. Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern.
- Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) zugänglich sein.
- Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer. Es spielt keine Rolle, ob die Aufwendungen einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet (z. B. Raummieten oder Kosten für einen Eventplaner; auch Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters müssen berücksichtigt werden).
- Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer steuerlich unberücksichtigt.
- Übersteigen die Kosten je Betriebsveranstaltung den Freibetrag von 110 € und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal mit 25 % versteuern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Etwaige Geldgeschenke, die zwar im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gemacht werden, aber kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit.
Hinweis
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln gehen Absagen zur Weihnachtsfeier steuerlich nicht zulasten der feiernden Kollegen. Das abschließende Urteil des Bundesfinanzhofs steht noch aus.
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Dr. Robert Mayr (Vorsitzender), Eckhard Schwarzer (stellv. Vorsitzender)
Julia Bangerth, Prof. Dr. Peter Krug, Diana Windmeißer
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Nicolas Hofmann
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E-Mail: info@datev.de
Internet: www.datev.de
Sitz: 90429 Nürnberg, Paumgartnerstr. 6 - 14
Registergericht Nürnberg, GenReg Nr. 70
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Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin
Illustration: U. Neuwert
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Blitzlicht November 2019
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