Blitzlicht März 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

Pensionszusagen können steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich erteilt wurden und eindeutig sind. Dies gilt auch für spätere Änderungen. Die Grundsätze der Überversorgung sind bei endgehaltsabhängigen Versorgungszusagen nicht anzuwenden.

Übt ein Steuerpflichtiger verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen aus, so ist für jede einzelne zu prüfen, ob es sich dabei um Liebhaberei handelt. Die Tätigkeiten dürfen nicht zusammengefasst beurteilt werden.

Eine Haftung des Leistungsempfängers für vom Leistungserbringer nicht abgeführte Umsatzsteuer ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die bloße Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Vertragspartner genügt hierfür nicht.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Einkommensteuer

Kosten der Unterbringung im Altenheim: Doppelter Abzug der Haushaltsersparnis bei Ehegatten

Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einem Alten oder Pflegeheim sind dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Allerdings ist von den Aufwendungen eine Haushaltsersparnis abzuziehen, weil in den Unterbringungskosten auch Lebensführungskosten enthalten sind, die jedem Steuerpflichtigen entstehen und deswegen insoweit nicht außergewöhnlich sind.

Die jährliche Haushaltsersparnis beträgt für 2018 je Person 9.000 €. Sind beide Ehegatten im Altenheim untergebracht, verdoppelt sich dieser Betrag. War die Unterbringung nicht das ganze Jahr, ist der Betrag zeitanteilig umzurechnen. Wird der normale Haushalt weiter aufrechterhalten, braucht die Haushaltsersparnis nicht abgezogen zu werden. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Umsatzsteuer

Haftung des Leistungsempfängers für vom Leistungserbringer nicht abgeführte Umsatzsteuer

Hat ein Unternehmer bei Abschluss des Vertrags über seinen Eingangsumsatz Kenntnis davon oder hätte er sie nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns haben müssen, dass der Aussteller der Rechnung aus einem vorangegangenen Umsatz entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht entrichtet hat, haftet der Leistungsempfänger für die nicht entrichtete Umsatzsteuer.

Das „Kennenmüssen“ muss sich im Rahmen eines konkreten Leistungsbezugs auf Anhaltspunkte beziehen, die für den Unternehmer den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht abzuführen. Ein steuerstrafrechtlich bedeutsames Verhalten des Rechnungsausstellers bei anderen Geschäftsvorfällen lässt nicht den sicheren Schluss auf die Absicht zu, auch bei zukünftigen Umsätzen die Umsatzsteuer zu hinterziehen. Den Leistungsempfänger treffen auch nicht allein deshalb erhöhte Sorgfaltspflichten, weil er Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Vertragspartner hat. Die Voraussetzungen für eine Haftung muss das Finanzamt darlegen und beweisen.(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Mai

Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich.

Ein Unternehmer hat insbesondere dann bestimmte Zuordnungswahlrechte, wenn er Gegenstände bezieht, die er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch zu verwenden beabsichtigt.

Handelt es sich bei der teilweisen nichtunternehmerischen Verwendung um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (z. B. ideelle, unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins), besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Im Wege der Billigkeit ist eine Zuordnung im vollen Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich möglich.

Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen Verwendung hingegen um eine unternehmensfremde Tätigkeit (z. B. Entnahme für den privaten Bedarf des Unternehmers), hat der Unternehmer in der Regel folgende Zuordnungswahlrechte:

  • Der Gegenstand kann insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.„
  • Der Unternehmer kann den Gegenstand in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen.
  • Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.

Für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich bedarf es weiterhin mindestens einer 10% igen unternehmerischen Nutzung.

Wichtig ist, dass eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen mit endgültiger Wirkung bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahrs erfolgt sein muss. Die Frist gilt unabhängig von einer etwaigen verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, ist im Zweifel eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls eine Korrektur in späteren Jahren sind nicht mehr möglich.

Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2017 betreffen, muss bis zum 31. Mai 2018 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Teilen Sie diese in Zweifelsfällen zur Sicherheit dem Finanzamt schriftlich mit. Sprechen Sie hierzu rechtzeitig Ihren Steuerberater an. (Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

Unternehmer/Unternehmen

Eindeutigkeit und Überversorgung bei Pensionszusagen

Eine Pensionsrückstellung darf in der Bilanz u. a. nur gebildet werden, wenn und soweit die Pensionszusage schriftlich erteilt wurde. Außerdem muss sie eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Diese Anforderungen beziehen sich auf den jeweiligen Bilanzstichtag. Sie betreffen damit nicht lediglich die ursprüngliche Zusage, sondern auch alle späteren Änderungen.

Im entschiedenen Fall sah die Vereinbarung vor, dass A von der BGmbH eine Altersrente in Höhe von 65 % des rentenfähigen Einkommens erhalten sollte.  Dieses wiederum war als die Summe der letzten 14 Bruttomonatsgehälter vor Eintritt des Versorgungsfalls definiert. Die Höhe der künftigen Pension ließ sich folglich nicht betragsgenau bestimmen (endgehaltsabhängige Versorgungszusage).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze kommt der Bundesfinanzhof zu dem Schluss, dass diese endgehaltsabhängige Versorgungszusage anzuerkennen ist. Die Überversorgungsgrundsätze kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung. Diese sind nur anzuwenden, wenn Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrags zugesagt sind.

Fünftelregelung bei durch Verzicht auf Pensionsanwartschaft als zugeflossen geltendem Arbeitslohn

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft auf eine bereits verdiente Pensionsanwartschaft, ergeben sich hieraus steuerliche Folgen. Soweit die Pensionsanwartschaft werthaltig ist, hat der Geschäftsführer nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs in Höhe des Verzichts Arbeitslohn zu versteuern, der aber nach der sog. Fünftelregelung steuerbegünstigt ist. Weil ihm der Lohn tatsächlich nicht zufließt, liegt in gleicher Höhe eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft vor. Sie erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters. Die genannten Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter gleichen Umständen auf die Pensionsanwartschaft verzichtet hätte. Dies kann aber nur in sehr seltenen Ausnahmefällen angenommen werden.

Diese Rechtsfolgen greifen auch in den Fällen, in denen der Geschäftsführer wegen sog. Überversorgung auf Teile seiner Pensionsanwartschaft verzichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf eine Altersversorgung insgesamt nicht mehr als 75  % des jeweiligen Aktivgehalts betragen; andernfalls liegt in Höhe der diese Grenze übersteigenden Pensionszusage eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die den Gewinn der Gesellschaft insoweit nicht mindern darf.

Liebhaberei bei verschiedenen wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen

Bei der Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht kommt es auf die Gesamtwürdigung der Umstände an. Sind solche Betätigungen dem Hobbybereich zuzurechnen, liegt das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht nahe. Bei Tätigkeiten außerhalb des Hobbybereichs bedarf es weiterer Feststellungen, ob die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden.

Ein Unternehmer befasste sich mit dem An und Verkauf sowie der Vercharterung von Segelyachten, der Reparatur von Segelyachten und dem Handel mit Segelzubehör. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeitsfelder „Yachten“ und „Handel“ keinen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellten. Die im Yachtbereich ermittelten Verluste berücksichtigte es steuerlich nicht. Der Unternehmer habe insoweit ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Ein positives Gesamtergebnis sei nicht zu erwarten.

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Gewinnerzielungsabsicht bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern im Wege der sog. Segmentierung gesondert für die jeweilige Betätigung (Yachtbereich und Handelsbetrieb) zu prüfen ist. Soll die Gewinnerzielungsabsicht für die Betätigung im Yachtbereich verneint werden, muss jedoch ein möglich scheinendes privates Motiv benannt werden, das den Unternehmer bewogen haben könnte, das Yachtgeschäft dennoch fortzuführen. Zwar bestehen „keine hohen Anforderungen“ an diese Feststellung; sie ist aber nicht gänzlich entbehrlich.

Mieter/Vermieter

Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lebte eine Mieterin längere Zeit in einer Mietwohnung. Nach Kündigung des Mietvertrags gab sie die Wohnung zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses an die Vermieterin zurück. Nachdem diese die Mieterin vergeblich zu Instandsetzungsarbeiten aufgefordert hatte, verklagte sie die Mieterin zehn Monate nach deren Auszug auf Schadensersatz. Die Mieterin verweigerte die Zahlung und berief sich darauf, dass der Anspruch wegen Ablaufs der sechsmonatigen gesetzlichen Frist verjährt sei. Daraufhin verwies die Vermieterin auf eine Mietvertragsklausel, nach der Ersatzansprüche des Vermieters u. a. wegen Verschlechterung der Mietsache erst in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren.

Das Gericht teilte die Meinung der Mieterin. Eine derartige Vertragsklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Der Mieter hat nach Rückgabe der Mietsache an den Vermieter keinen Zugriff mehr auf die Mietsache und kann ab diesem Zeitpunkt regelmäßig auch keine beweissichernden Feststellungen mehr treffen. Demgegenüber wird der Vermieter durch die Rückgabe der Mietsache in die Lage versetzt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ihm gegen den Mieter Ansprüche wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache zustehen und kann diese ggf. innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist durchsetzen.

Erbschaftsteuer

Verzicht auf Vergütungsersatzanspruch als freigebige Zuwendung

Jede freigebige Zuwendung unterliegt der Schenkungsteuer. Dazu muss die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führen und die Zuwendung objektiv unentgeltlich sein. Der Bundesfinanzhof hat eine freigebige Zuwendung für den Fall bejaht, dass der Zuwendende auf einen Vergütungsersatzanspruch verzichtet.

Eine aus Kommanditgesellschaften bestehende Unternehmensgruppe (Sponsor eines Fußballvereins) schloss Arbeitsverträge mit Fußballspielern, Trainern oder Betreuern (Aktive) ab. Sie wurden als kaufmännische Angestellte/Bürokaufleute bezeichnet, vertragsgemäß bezahlt und mussten auf diesen Positionen laut Vertrag 40 Stunden pro Woche für die Unternehmensgruppe arbeiten. Tatsächlich waren die Aktiven allerdings nicht für den Sponsor, sondern Vollzeit und unter Profibedingungen für den Fußballverein tätig, der für die Überlassung kein Entgelt entrichten musste. Damit ersparte der Verein die ansonsten übliche Vergütung für die Arbeitnehmerüberlassung durch die Unternehmensgruppe. Das war Gegenstand der Schenkung.

Da die Schenkungen nicht angezeigt und keine entsprechenden Steuererklärungen abgegeben wurden, durfte das Finanzamt, das aus den Akten die Anzahl, die konkreten Zeitpunkte und die jeweilige Höhe der Einzelzuwendungen nicht ermitteln konnte, für jedes Kalenderjahr zusammenfassende Steuerbescheide im Schätzwege erlassen. Der Bundesfinanzhof entschied auch, dass nicht die Unternehmensgruppe, sondern die hinter den Kommanditgesellschaften stehenden Kommanditisten (Gesamthänder) als Schenker anzusehen sind.

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung

Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung fließt dem Arbeitnehmer dann zu, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet. Auf die Erteilung einer Einzugsermächtigung zugunsten der Versicherung kommt es nicht an.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten gegen Ende des Jahrs 2010 eine Entgeltumwandlung und den entsprechenden Abschluss eines Direkt versicherungsvertrags. Der Versicherungsschein wurde noch im Dezember 2010 ausgestellt. Die Versicherung zog den Jahresbeitrag von 4.440  € jedoch erst im Januar 2011 ein. Den Beitrag für das Jahr 2011 buchte der Versicherer vereinbarungsgemäß im Dezember 2011 ab. Der Arbeitgeber behandelte die Versicherungsbeiträge in seinen LohnsteuerAnmeldungen jeweils als steuerfreien Arbeitslohn. Das Finanzamt war der Ansicht, dass von dem insgesamt 2011 zugeflossenen Betrag (8.880 €) die Hälfte steuerpflichtig sei.

Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt erst dann vor, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich an die Versicherung leistet. Soweit der Arbeitslohn den gesetzlich geregelten steuerfreien Betrag übersteigt, hier 4.440 €, ist er als sonstiger Bezug individuell zu versteuern.

Sonstiges

Staatlich geförderte Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten sind nicht pfändbar

Das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital ist unpfändbar, wenn die Altersvorsorge auch tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden ist. Dabei reicht es aus, dass die Voraussetzungen für eine Förderung vor-lagen und ein entsprechender Antrag gestellt war. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Gericht stellte klar, dass entgegen dem Wortlaut der einschlägigen Norm auch kündbare Riester-Verträge unter den Pfändungsschutz fallen.

Impressum

Herausgeber und Druck: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V., Littenstraße 10, 10179 Berlin
Illustration: U. Neuwert

Diese fachlichen Informationen können den zugrunde-liegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater. Dieser Informationsbrief ist urheberrechtlich geschützt. Jede vom Urheberrecht nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Herausgeber.

Blitzlicht Februar 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

fallen bei einem Mietobjekt größere Erhaltungsaufwendungen an, können diese über mehrere Jahre verteilt werden. Nach Rechtsprechung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sollen Erben noch unverbrauchte Aufwendungen steuerlich nicht geltend machen können.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jüngst geklärt, dass es für den Vor-steuerabzug ausreicht, wenn der leistende Unternehmer in seiner Rechnung nur eine Postanschrift angibt, auch wenn er dort keine wirtschaftliche Aktivität entfaltet.

Das neue Datenschutzrecht tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. In dieser Ausgabe erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten neuen Bestimmungen und ihre praktische Bedeutung.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Kinder

Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an andere Einrichtungen

Schulgeldzahlungen können als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Das setzt voraus, dass die Schule in freier Trägerschaft betrieben oder überwiegend privat fi nanziert wird und zu einem durch die zuständige Behörde (z. B. Landesministerium oder Kultusministerkonferenz der Länder) anerkannten Abschluss oder dem einer öffentlichen Schule gleichwertig anerkannten Abschluss führt.

Auch andere Einrichtungen, die nicht selbst zu einem Schulabschluss führen, aber ordnungsgemäß auf einen anerkannten Abschluss vorbereiten, sind begünstigt. Die staatliche Anerkennung bezieht sich in diesem Fall jedoch nur auf den anzuerkennenden Abschluss. Die weitere Voraussetzung, die ordnungsgemäße Vorbereitung, unterliegt nach dem Gesetz keinem besonderen Anerkennungsverfahren durch eine Schulbehörde. Damit obliegt die Prüfung dieser Voraussetzung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung den Finanzbehörden. Diesen steht es jedoch frei, sich an die zuständige Schulbehörde zu wenden und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien, wie der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss, zu berücksichtigen.

Unternehmer / Unternehmen

Organschaft: (Nicht)anerkennung des Gewinnabführungsvertrags bei Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter

Die ertragsteuerliche Anerkennung einer Organschaft setzt u. a. voraus, dass die Organgesellschaft sich verpflichtet, ihren „ganzen“ Gewinn an den Organträger abzuführen. Sind neben dem Organträger andere (Minderheits)Gesellschafter an der Organgesellschaft beteiligt, ist die Organgesellschaft verpflichtet, an diese sog. „außenstehenden Gesellschafter“ Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Ausgleichszahlungen dürfen zwar aus einem Festbetrag und einem variablen Betrag bestehen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist aber eine Regelung schädlich, die neben einem Festbetrag einen am (schwankenden) Gewinn der Organgesellschaft orientierten und quotal dem Beteiligungsverhältnis entsprechenden variablen Ausgleich vorsieht. Eine solche Regelung widerspreche der Verpfl ichtung der Gesamtgewinnabführung.

Des Weiteren hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung bestätigt, dass der Gewinnabführungsvertrag (GAV) mit einer GmbH als Organgesellschaft eine Verlustübernahmeverpflichtung entsprechend der gesetzlichen Regelungen des Aktiengesetzes „in seiner jeweils geltenden Fassung“ enthalten muss. Wird die gesetzliche Regelung nach Abschluss des GAV geändert, muss auch diese Änderung in den GAV einbezogen werden. Diesem Erfordernis hat der Gesetzgeber mittlerweile dadurch Rechnung getragen, dass das Gesetz nunmehr einen dynamischen Verweis auf die maßgeblichen Regelungen verlangt.

Erbschaftssteuer

Vom Erben gezahlte Einkommensteuervorauszahlungen des Erblassers sind erbschaftsteuerliche Nachlassverbindlichkeiten

Gegen einen Verstorbenen waren noch Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt worden, die der Erbe bezahlte. Diese Steuern machte der Erbe als Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung geltend. Das Finanzgericht Münster bestätigte dies. Da die erst mit Ablauf des Todesjahrs entstehende Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen ist, könne auch für festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen nichts anderes gelten. Es sei unerheblich, ob es sich um Voraus oder Nachzahlungen handele.

Tipp
Selbst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung eines Erbschaftsteuerbescheids kann nach einem Urteil des SchleswigHolsteinischen Finanzgerichts die Erbschaftsteuer herabgesetzt werden, wenn der Erbe noch Steuernachzahlungen des Erblassers zu leisten hatte, die ihm bis dahin unbekannt waren.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Nachlassverbindlichkeiten: Kosten für vom Erben beauftragte Schadensbeseitigung für einen vor dem Erbfall eingetretenen Schaden

Ist bei einem zum Nachlass gehörenden Grundstück noch zu Lebzeiten des Erblassers ein Schaden entstanden, können die Kosten zur Schadensbeseitigung nicht vom Erben als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden. Die zum Todeszeitpunkt bestehenden Gebäudeschäden können allenfalls bei der Gebäudebewertung berücksichtigt werden.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs, wenn eine rechtsverbindliche behördliche Anordnung zur Schadensbeseitigung gegen den Erblasser zu dessen Lebzeiten vorlag.

Im Urteilsfall hatte der Erblasser zu Lebzeiten Heizöl bezogen. Erst nach seinem Tod stellte sich heraus, dass ein Großteil ohne Störmeldung aus dem Tank ausgetreten war und sich im Ölauffangraum gesammelt hatte. Die nicht durch eine Versicherung abgedeckten Kosten der Schadensbeseitigung wollten die Erben als Nachlasskosten geltend machen. Dies wurde vom Bundesfinanzhof abgelehnt.

Mieter / Vermieter

Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen

Vermieter dürfen ein Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn Mieter erhebliche Mietrückstände haben. Dafür müssen diese entweder zweimal hintereinander mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen den Betrag einer Monatsmiete übersteigenden Teils der Miete in Rückstand sein, oder der Mietrückstand muss mindestens zwei Monatsmieten betragen.

Eine Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor dem Zugang der Kündigung vollständig befriedigt wird. Zahlen Mieter nach Zustellung einer Räumungsklage binnen zwei Monaten die ausstehende Miete nebst fälliger Entschädigung nach, wird die fristlose Kündigung unwirksam.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einer Entscheidung klargestellt, dass die Mietschuld nach der vertraglich vereinbarten Gesamtmiete bemessen wird und nicht nach einer berechtigterweise geminderten Miete. D. h., eine wegen Mängel an der Mietsache berechtigter-weise vorgenommene Mietminderung wird bei der Berechnung der Höhe der geschuldeten Miete nicht berücksichtigt.

Aufgrund Verteilung noch nicht abgezogene Erhaltungsaufwendungen können nicht von Erben geltend gemacht werden

Aufwendungen für die Erhaltung vermieteter Gebäude des Privatvermögens sind im Jahr der Verausgabung als Werbungskosten anzusetzen. Sie können aber auch auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden. Stirbt der Eigentümer während des Verteilungszeitraums, können die Erben nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg den noch nicht abgezogenen Aufwand steuerlich nicht geltend machen, weil sie die Aufwendungen nicht selbst getragen haben. Vielmehr müsse der Restbetrag als Werbungskosten in der letzten Steuererklärung des Erblassers geltend gemacht werden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis
Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann ein Rechtsnachfolger bei einer unentgeltlichen Übertragung des Eigentums an einem Gebäude Erhaltungsaufwand noch in dem von seinem Rechtsvorgänger gewählten restlichen Verteilungszeitraum geltend machen.

Arbeitnehmer / Arbeitgeber

Verbindlichkeit einer Weisung

Eine Weisung des Arbeitgebers, die die Grenzen des billigen Ermessens nicht wahrt, muss der Arbeitnehmer auch nicht vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts befolgen. Diese Meinung vertritt das Bundesarbeitsgericht im Fall eines zuletzt in Dortmund beschäftigten Immobilienkaufmanns, der nach Berlin versetzt wurde. Er nahm die Tätigkeit in Berlin nicht auf, wurde daraufhin abgemahnt und schließlich fristlos gekündigt. Obwohl die Bestimmungen des Arbeitsvertrags in dem hier entschiedenen Fall eine Versetzung grundsätzlich zuließen, entsprach die Versetzung nach Überzeugung des Gerichts nicht billigem Ermessen.

Hinweis
Damit wird von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen. Danach durfte sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Weisung sofern diese nicht aus anderen Gründen unwirksam war nicht hinwegsetzen, sondern musste das Arbeitsgericht anrufen.

Umsatzsteuer

Anschrift des leistenden Unternehmers in Rechnungen

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie u. a. die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers beinhalten. Bislang war ungeklärt, ob es sich dabei um eine Anschrift handeln musste, unter der eine wirtschaftliche Aktivität entfaltet wird oder ob eine reine Postanschrift ausreichend ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat jetzt Klarheit geschaffen. Aus der gesetzlichen Formulierung „vollständige Anschrift“ geht nicht hervor, dass damit zwingend der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers gemeint ist. Der Begriff der Anschrift wird gemeinhin weit verstanden. Auch eine Briefkastenanschrift ist daher ausreichend, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Für den Vorsteuerabzug ist es folglich nicht erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Der EuGH bestätigt damit, dass eine Rechnung lediglich formale Bedeutung für den Vorsteuerabzug hat.

Vorsteuerkorrektur bei Überschreiten des Zahlungsziels

Im Regelfall kann ein Unternehmer die ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in dem Zeitpunkt als Vorsteuer abziehen, in dem er die Rechnung erhält. In dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass das Entgelt aus Sicht des leistenden Unternehmers uneinbringlich wird, d. h. der Leistungsempfänger z. B. die Rechnung endgültig nicht begleichen wird, muss der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug allerdings rückgängig machen.

Uneinbringlich ist das Entgelt, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Ein wichtiges Indiz für die Uneinbringlichkeit ist nach Auffassung des Finanzgerichts BerlinBrandenburg ein Überschreiten des Zahlungsziels um das Dreifache der Zahlungsfrist, mindestens um mehr als sechs Monate.

Die Vorsteuerkorrektur muss nach Auffassung des Finanzgerichts zwingend in dem Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Uneinbringlichkeit eintritt. Ein Nachholen in einem anderen Voranmeldungszeitraum sei zumindest nach Ablauf des Kalenderjahrs der Uneinbringlichkeit unzulässig.

Sonstiges

Neues, strenges Datenschutzrecht tritt am 25. Mai 2018 in Kraft

Ab dem 25. Mai 2018 werden die Regelungen der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) unmittelbar geltendes Recht in allen Staaten der Europäischen Union (EU). Damit wird ein einheitliches Datenschutzniveau in den Mitgliedstaaten gewährleistet. Die Wahlmöglichkeiten, welche die DSGVO vorsieht, hat Deutschland im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG neu) ausgeübt. Das BDSG neu tritt ebenfalls am 25. Mai 2018 in Kraft.

Die Datenschutzaufsichtsbehörden erhalten zur Durchsetzung umfangreiche Befugnisse und haben demgemäß ihre Personalkapazitäten aufgestockt. Flankiert werden die erweiterten Befugnisse durch eine Ausweitung des Bußgeldrahmens bei Verstößen. Bisher konnten max. 300.000 € als Bußgeld festgesetzt werden. Zukünftig sind Bußgelder bis 20 Millionen € oder 4 % vom Jahresumsatz zulässig, wobei der jeweils höhere Wert gilt.

Die DSGVO findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, ohne dies genauer zu defi nieren. Im Zweifel sollte, z. B. bei der Speicherung einer IPAdresse, vom Personenbezug ausgegangen werden.

Anzuwenden sind die Datenschutzbestimmungen, wenn die Verarbeitung der Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung in der EU erfolgt. Die Verarbeitung selbst kann auch außerhalb der EU stattfinden. Hat ein Unternehmen seine Niederlassung außerhalb der EU, muss es die Regelungen trotzdem beachten, wenn es Waren oder Dienstleistungen in der EU anbietet und die Datenverarbeitung mit seinem Angebot zusammenhängt. Folgende Grundprinzipien sind zu beachten:

  • Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine Einwilligung oder eine in der DSGVO normierte Ausnahme vor. Eine solche Ausnahme kann z. B. die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung sein.
  • Datensparsamkeit: Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss auf das für den Zweck der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sowie dem Zweck angemessen und sachlich relevant sein.
  • Zweckbindung: Personenbezogene Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden.
  • Datensicherheit: Der Unternehmer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit umzusetzen. Dabei hat er neben dem Stand der Technik und den Implementierungskosten, den Zweck der Datenverarbeitung, aber auch die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere des Risikos für die persönlichen Rechte zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten muss der Unternehmer unverzüglich, nach Möglichkeit innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden des Vorfalls, an die zuständige Datenschutzbehörde melden. Es sei denn, die Verletzung führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten des Betroffenen.
  • Betroffenenrechte: Unternehmen haben gegenüber den Betroffenen weitreichende Informationspflichten zu erfüllen, z. B. über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung. Sie müssen gegenüber einer anfragenden Person Auskunft darüber geben, ob und ggf. welche Daten dieser Personen sie verarbeitet haben. Darüber hinaus können Betroffene von Unternehmen verlangen, dass unzutreffende personenbezogene Daten berichtigt oder Daten gelöscht werden, weil z. B. die Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen wurde.
  • Datenschutz-Folgenabschätzung: Diese muss der Unternehmer vorab vorsorglich durchführen, wenn die Art der Verarbeitung personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten birgt.
  • Datenschutzbeauftragter: Ein Datenschutzbeauftragter ist u. a. zu benennen, wenn ein deutsches Unternehmen mehr als zehn Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt. Muss ein Unternehmen eine DatenschutzFolgenabschätzung durchführen, ist ein Datenschutzbeauftragter unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu benennen.

Das neue Datenschutzrecht beinhaltet umfangreiche und detaillierte Pflichten für Unternehmen. Es müssen interne Prozesse angepasst bzw. neu etabliert werden. Auch eine Schulung der Mitarbeiter ist unerlässlich. Unternehmen sollten unverzüglich, ggf. unter Hinzuziehung ihres Rechtsberaters oder eines DatenschutzDienstleisters, mit der Umsetzung beginnen.

Impressum

Herausgeber und Druck:
DATEV eG, 90329 Nürnberg

Herausgeber und Redaktion:

Deutsches Steuerberaterinstitut e.V.
Littenstraße 10, 10179 Berlin

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U. Neuwert

Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater. Dieser Informationsbrief ist urheberrechtlich geschützt. Jede vom Urheberrecht nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Herausgeber.

 

Blitzlicht Januar 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

setzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Erdienung der ihm zugesagten Pension sein Dienstverhältnis in Teilzeit und mit reduzierten Bezügen fort, kann dies zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen. Diese unerwünschte Steuerfolge lässt sich vermeiden.

Der Bundesfinanzhof hat die von der Finanzverwaltung gewährte Steuervergünstigung auf Sanierungsgewinne von Unternehmen in der Krise abgelehnt. Das gilt auch für Altfälle.

Ab dem 1. Januar 2018 treten Neuregelungen beim gesetzlichen Mutterschutz in Kraft. Auch die maßgeblichen Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft werden mit Jahresbeginn 2018 angepasst.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Arbeitsrecht

Änderungen des Mutterschutzgesetzes zum 1. Januar 2018

Zum 1. Januar 2018 greifen wesentliche Änderungen des Mutterschutzgesetzes, durch die der Arbeitsschutz von Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit verstärkt wird. Der geschützte Personenkreis wird erheblich ausgeweitet. Gesetzlich geschützt werden künftig u. a. auch

  • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen,
  • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen,
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
  • Frauen, die als Entwicklungshelferinnen tätig sind,
  • Frauen, die nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beschäftigt sind,
  • Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind,
  • arbeitnehmerähnliche Selbstständige sowie
  • arbeitnehmerähnliche Selbstständige sowie
  • Schülerinnen und Studentinnen, insbesondere soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt.

Arbeitgeber sollen Beschäftigungs-verbote aus betrieblichen Gründen vermeiden. Diese sollen nur noch dann in Betracht kommen, wenn alle anderen Maßnahmen, eine unverantwortbare Gefährdung zu vermeiden, versagen. Daher werden Arbeitgeber verpflichtet, konkrete Arbeitsplätze hinsichtlich einer solchen Gefährdung zu beurteilen. Liegt eine unverantwortbare Gefährdung vor, greift ein dreistufiges Verfahren.

Stufe 1 : Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen umgestalten.

Stufe 2 : Ist das nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, muss der Arbeitgeber einen anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz für die schwangere Frau finden.

Stufe 3 : Erst wenn der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen weder durch Schutzmaßnahmen noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausschließen kann, greift ein betriebliches Beschäftigungsverbot.

Darüber hinausgehend soll es Arbeitsverbote gegen den Willen der Frau künftig nicht mehr geben. Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Sofern die Frau jedoch einwilligt, aus ärztlicher Sicht nichts dagegen spricht und insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen ist, darf der Arbeitgeber sie bis 22 Uhr beschäftigen. Auch die Möglichkeit der Sonn und Feiertagsarbeit wird auf Wunsch der Schwangeren erweitert.

Hinweis
Bereits seit der Verkündung des Gesetzes am 30. Mai 2017 erhalten Mütter von Kindern mit Behinderungen insgesamt zwölf Wochen Mutterschutz und damit vier Wochen mehr als bisher. Weiterhin gibt es einen Kündigungsschutz für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben.

Arbeitnehmer | Arbeitgeber

Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1. Januar 2018

Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • freier Wohnung:
    Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
    Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
  • freier Unterkunft:
    Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.

Ab dem 1. Januar 2018 gelten folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswert freie Unterkunft Alte und neue Bundesländer
Monat 226,00 €
Kalendertag 7,53 €
Für den m² 3,97 €
Für den m² (bei einfacher Ausstattung) 3,24 €
  • Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
  • Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindert sich der Wert von 226,00 € um 15 % auf 192,10 €.
  • Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindert sich der Wert von 226,00 € um 15 % auf 192,10 €.
  • Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 192,10 € im Monat (6,40 € kalendertäglich).

Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1. Januar 2018

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung. Die sich daraus ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen. Die freie Verpfl egung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.

Ab dem 1. Januar 2018 gelten folgende Werte:

  Monat € Kalendertag €
  Werte für freie Verpflegung  
alle Mahlzeiten 246.- 8,20
  Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung  
Frühstück 52.- 1,73
Mittag und Abendessen, jeweils

97.-

3,23

Bei der Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:

  • 1,73 € für das Frühstück
  • 3,23 € für Mittag/Abendessen

Unternehmerinnen | Unternehmer

Keine Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf Altfälle

Bis zum Veranlagungszeitraum 1997 galt für Gewinne, die insolvenzgefährdeten Unternehmen durch einen Forderungsverzicht der Gläubiger entstanden, eine gesetzliche Steuerbefreiung. Seitdem waren Sanierungsgewinne regelmäßig steuerpflichtig. Durch den im März 2003 herausgegebenen sog. Sanierungserlass konnten Finanzämter den betroffenen Unternehmen jedoch ggf. durch eine Stundung oder einen Erlass der Steuer helfen. Da es der Finanzverwaltung verwehrt ist, diese Gewinne aufgrund eigener Entscheidung von der Besteuerung zu befreien, wurde der Sanierungserlass durch den Bundesfinanzhof verworfen. Daraufhin hat das Bundesministerium der Finanzen den Erlass insoweit für weiterhin uneingeschränkt anwendbar erklärt, wie die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis einschließlich zum 8. Februar 2017 (Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben. Auch diese Verwaltungsanweisung verstößt nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und ist daher rechtswidrig. Solche Regelungen hätte nur der Gesetzgeber treffen können.

Hinweis
Inzwischen sind antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen worden. Die gesetzlichen Regelungen sind erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden. Sie stehen jedoch noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der EUKommission.

Unternehmerinnen | Unternehmer

Pensionszahlungen einer GmbH an den Gesellschafter Geschäftsführer bei Fortführung des Dienstverhältnisses

Eine Pensionszusage an einen GesellschafterGeschäftsführer einer GmbH ist – unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung – u. a. steuerlich nicht anzuerkennen, wenn sie in Bezug auf die bisherigen Gesamtbezüge als unangemessen angesehen werden muss. Von der Rechtsprechung anerkannt werden Pensionszusagen bis maximal 75 % der zuletzt bezogenen Bruttobezüge des Geschäftsführers unter Anrechnung einer ggf. zusätzlich bezogenen Sozialversicherungsrente. Das SchleswigHolsteinische Finanzgericht hatte folgenden Fall zu entscheiden: Einem Geschäftsführer war eine Pension zugesagt. Ein Vertrag regelte, dass der bestehende Anstellungsvertrag mit Vollendung des 65. Lebensjahrs des Geschäftsführers aufgelöst werden soll. Die Rechte aus der ursprünglichen Pensionszusage blieben unberührt. Da der Geschäftsführer weiterhin für die GmbH tätig sein wollte, wurde ein neuer Arbeitsvertrag mit einer monatlichen Bruttovergütung von 1.500 € abgeschlossen. Das Finanzamt war der Meinung, dass die seinerzeit gebildete Pensionsrückstellung zu deckeln sei (neue Berechnungsgrundlage 75 % von 1.500 € = 1.125 €) und löste einen Teil der Pensionsrückstellung gewinnerhöhend auf. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht und ging bei der Berechnung der Pensionsrückstellung von der ursprünglichen Pensionshöhe (mtl. 3.417 €) aus. Es beanstandet nicht, dass ein GesellschafterGeschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls sein Dienstverhältnis fortsetzt, sieht in der Gehaltszahlung jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn sie nicht entweder auf die Pension angerechnet oder aber der Pensionsbeginn bis zur Einstellung der Geschäftsführertätigkeit aufgeschoben wird. Wegen der im Urteilsfall unterbliebenen Anrechnung auf die Pension wurde das monatlich gezahlte Arbeitsentgelt als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Tipp
Grundsätzlich ist es möglich, nach Beendigung des eigentlichen Dienstverhältnisses ein neues Vertragsverhältnis zu begründen. Dies sollte nach Möglichkeit auf freiberufl cher Basis durch Abschluss eines Beratervertrags geschehen. Das Honorar muss nicht auf die Pension angerechnet werden.

Umsatzsteuer

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2018 beantragen

Unternehmer sind unter bestimmten Vorauszahlungen verpflichtet, während des laufenden Jahrs Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer zu leisten. Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich

  • das Kalendervierteljahr,
  • das Kalendervierteljahr,
  • der Kalendermonat, wenn die Steuer des Jahrs 2017 mehr als 7.500 € betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2017 ein VorsteuerÜberschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2018 bis zum 12.02.2018 statt des Kalendervierteljahrs der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2018 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 12.02.2018 einen Antrag beim Finanzamt stellen.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2017 angemeldet und bis zum 12.02.2018 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 11.02.2019 fällige Vorauszahlung für Dezember 2018 angerechnet. Dies hat zur Folge, dass die Voranmeldungen und Vorauszahlungen jeweils einen Monat später fällig sind. D. h. die Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2018 müssen grundsätzlich erst bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Auch für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2018 zu stellen. Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Sonstiges

Meldungen zum und Einsichtnahme in das Transparenzregister

Bereits seit dem 1. Oktober 2017 unterliegen alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften (mit Ausnahme von BGBAußengesellschaften), Verwalter sog. Trusts und Treuhänder den gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem neu geschaffenen Transparenzregister. Hierbei handelt es sich um eine beim Bundesanzeiger geführte elektronische Plattform.

Ab dem 27. Dezember 2017 ist erstmals die Einsichtnahme der Registereintragungen möglich. Ergeben sich die hinter einem Unternehmen stehenden wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen öffentlichen Quellen, wie dem Handels, Vereins oder Unternehmensregister, sind Geschäftsführung, Verwalter bzw. Treuhänder verpflichtet, diese unverzüglich beim Transparenzregister zu melden. Als wirtschaftlich Berechtigte zählen natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Die einzuholenden und beim Transparenzregister einzureichenden Informationen umfassen Vor und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nebst etwaiger Änderungen dieser Angaben. Börsennotierte Gesellschaften sind unter bestimmten Bedingungen ausgenommen. Wer seine Pfl icht zur Einholung, Aufbewahrung oder Mitteilung der notwendigen Angaben nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer erheblichen Geldbuße belegt werden.

Die ab Ende Dezember 2017 mögliche Einsichtnahme in das Transparenzregister ist regelmäßig nur bestimmten Berufsgruppen oder unter Darlegung des berechtigten Interesses möglich.

Beispiel
Eine GmbH hat beim Handelsregister eine Gesellschafterliste hinterlegt. Daraus ergibt sich, dass drei natürliche Personen jeweils mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile halten. In diesem Fall bedarf es regelmäßig keiner weiteren Handlungen der Meldepflichtigen. Steht hinter einem der Gesellschafter jedoch ein Treugeber, der sich nicht aus einem öffentlich zugänglichen Register ergibt, ist dieser anzugeben.

Tipp
Betroffene Gesellschaften sollten regelmäßig überprüfen, ob sich Änderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten ergeben haben. Es empfiehlt sich daher, ein entsprechendes Compliance-System einzurichten.

Impressum

Herausgeber und Druck: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V.,
Littenstraße 10, 10179 Berlin

Illustration: U. Neuwert

Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater.

Dieser Informationsbrief ist urheberrechtlich geschützt. Jede vom Urheberrecht nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Herausgeber.

Blitzlicht Dezember 2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

Aufwendungen für eine beruflich begründete Zweitwohnung am Beschäftigungsort sind grundsätzlich als Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich berücksichtigungsfähig. Doch auch beim bloßen Vorhalten einer Wohnung am Arbeitsort während der Elternzeit können Werbungskosten vorliegen.

Vorsicht ist geboten, wenn man selbst Steuersparmodelle in der Familie entwickelt. Wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern Wertpapiere schenken, die sie als deren gesetzliche Vertreter dann sofort verkaufen, kann ein Gestaltungs- missbrauch vorliegen, der die Besteuerung bei den Eltern nicht verhindert.

Wer sich ehrenamtlich engagiert und dafür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung erhält, unterliegt bezüglich dieser Beträge grundsätzlich nicht der gesetzlichen Sozialversicherung.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Kinder

Sprachaufenthalt im Ausland gilt nur unter besonderen Umständen als Berufsausbildung

Für ein volljähriges Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird Kindergeld gezahlt oder der Kinderfreibetrag gewährt, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet. Sprachaufenthalte im Ausland können nur unter besonderen Umständen als Berufsausbildung anerkannt werden.

Dazu muss der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse einen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweisen. Weiterhin bedarf es eines gründlichen theoretisch – systematischen Sprachunterrichts von grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden. In Einzelfällen kann auch eine andere fremdsprachenfördernde Aktivität aus reichend sein, z. B. die Teilnahme an Vorlesungen.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall klagte eine Mutter erfolgreich auf die Zahlung von Kindergeld für einen Zeitraum, in dem ihr Sohn in den USA an einem internationalen missionarischen Trainingsprogramm teil nahm. Das Finanzgericht hatte bemängelt, dass die Vertiefung des christlichen Glaubens im Vordergrund gestanden und das Programm keinen theoretisch systematischen Sprachunterricht umfasst habe. Der Bundesfinanzhof dagegen befand die vom Sohn besuchten Vorlesungen in englischer Sprache, die abgeleisteten praktischen Arbeiten und die Lernkontrollen für ausreichend. Auch der konkrete Bezug zu einem angestrebten Beruf war gegeben, da der Sohn in Deutschland ein Hochschulstudium aufnehmen wollte (und inzwischen aufgenommen hat), das die erfolgreiche Teilnahme an einem englischen Sprachtest erforderte.

Unternehmer | Unternehmen

Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers von einer Betriebsstätte

Werden betrieblich genutzte Räume in die häusliche Sphäre eingebunden, sind sie nur dann als Betriebsstätte anzuerkennen, wenn sie nach außen erkennbar für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr vorgesehen sind, so entschied der Bundesfinanzhof.

Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsmakler für seine Tätigkeit im Obergeschoss des Hauses seiner Töchter, in welchem er auch wohnte, einen Büroraum mit davor liegendem Flurbereich und einer Gästetoilette angemietet. Die darauf entfallenden Aufwendungen machte er in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt qualifizierte die Räume als häusliches Arbeitszimmer und lehnte den Betriebsausgabenabzug ab.

Das Gericht folgte der Auffassung des Finanzamts. Bei der Eingliederung der betrieblich genutzten Räume in den Wohnbereich fehlte es an der nach außen erkennbaren Widmung für den Publikumsverkehr.

Neue Entwicklungen bei eigenkapitalersetzenden Darlehn

Der Bundesfinanzhof hat seine langjährige Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen geändert. Hintergrund: Mit Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts ist die gesetzliche Grundlage entfallen, bei Aufwendungen eines Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen nachträgliche Anschaffungskosten annehmen zu können. Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt das nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Diese Entscheidung kann große Auswirkungen auf die Gesellschafterfremdfinanzierung von Kapitalgesellschaften haben.

Im entschiedenen Fall hatte ein Alleingesellschafter im Jahr 2010 Bürgschaften für die Bankverbindlichkeiten seiner GmbH übernommen. Nachdem die GmbH Insolvenz anmeldete, wurde er von der Bank aus den Bürgschaften in Anspruch genommen. Sein Regressanspruch gegen die insolvente GmbH führte nicht zum Erfolg. Daher beantragte er die steuerliche Berücksichtigung seiner in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten, die seinen Auflösungsverlust entsprechend erhöhten. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen aus der Inanspruchnahme der geleisteten Bürgschaften ab.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind mit Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts neue Maßstäbe für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus bisher eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen zu entwickeln. Nachträgliche Anschaffungskosten sind demnach nur noch sehr eingeschränkt entsprechend der handelsrechtlichen Definition anzuerkennen.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch einen Vertrauensschutz geschaffen. Demnach gilt seine bisherige Rechtsprechung weiter, wenn ein Gesellschafter seine eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen bis zum Tag der Veröffentlichung des Urteils am 27. September 2017 geleistet hat oder wenn seine Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.

Begrenzung der Steuerermäßigung wegen Gewerbesteueranrechnung ist betriebsbezogen

Sind im zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einkünfte enthalten, ermäßigt sich die Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf die enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt. Die Ermäßigung beträgt das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags (MB), höchstens aber die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (GewSt). Die von der Gemeinde festzusetzende GewSt richtet sich nach deren Hebesatz. Beträgt der Hebesatz mindestens 380 %, kann die GewSt mit dem 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags angerechnet werden. Liegt er unter 380 %, ist die Anrechnung auf die zu zahlende GewSt begrenzt.

Der Bundesfinanzhof hatte über die GewSt-Anrechnung auf die Einkommensteuer des Z zu entscheiden. Er war Kommanditist der A-KG, diese wiederum war Kommanditistin der B-KG und diese wiederum Kommanditistin der C-KG. Die A-KG zahlte keine Gewerbesteuern, wohl aber die Untergesellschaften. Sie waren in Gemeinden ansässig, die Hebesätze über und unter 380 % hatten. Dabei ergab sich folgendes Bild:

Z rechnete alle GewSt betriebsübergreifend zusammen und wollte 1.056.400 € angerechnet haben. Das Gericht ließ aber nur eine betriebsbezogene, für jede Untergesellschaft getrennt berechnete Anrechnung mit der Summe von 913.600 € zu.

Einkommenssteuer

Gestaltungsmissbrauch bei einer dem Verkauf von Aktien vorgeschalteten Schenkung an minderjährige Kinder

Das Steuerrecht erkennt grundsätzlich zivilrechtliche Gestaltungen an. Die Vertragsparteien dürfen ihre Verhältnisse so einrichten, wie dies steuerrechtlich am günstigsten ist. Das gilt allerdings nicht für missbräuchliche Gestaltungen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene Gestaltung gewählt wird, die im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt und durch beachtliche außersteuerliche Gründe nicht gerechtfertigt werden kann.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Eltern schenkten ihren minderjährigen Töchtern Aktien. Nur wenige Tage nach der Schenkung verkauften die Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Töchter die Aktien mit Gewinn. Die Veräußerungsgewinne setzten sie in den Einkommensteuererklärungen der Töchter an. Da die Töchter über keine weiteren Einkünfte verfügten, blieben die Gewinne steuerfrei.

Das Finanzamt ging wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Schenkungen und den Weiterveräußerungen von einem Gestaltungsmissbrauch aus und erfasste die Veräußerungsgewinne als Einkünfte bei den Eltern.

Das Finanzgericht gab in seiner Entscheidung dem Finanzamt Recht. Den von den Eltern angegebenen Grund für die Gestaltung, die Verwendung der Gewinne zur finanziellen Absicherung der Kinder, sah das Gericht nicht als ausreichenden außersteuerlichen Grund an. Dass die Käufer der Aktien die Kaufpreise auf Konten der Töchter überwiesen hatten, ändere nach Auffassung des Gerichts nichts an der unangemessenen, umständlichen und gekünstelt erscheinenden Gestaltung.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Einkommenssteuer

Gescheiterte Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wegen fortbestehender Geschäftsführerstellung

Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, die beim Übernehmer als Sonderausgaben abgezogen werden können, ist auch im Hinblick auf eine GmbH-Beteiligung möglich. Dazu muss der Übergeber einen mindestens 50 %igen Anteil an einer GmbH auf den Übernehmer übertragen. Weiterhin muss der Übergeber als Geschäftsführer tätig gewesen sein und der Übernehmer muss diese Tätigkeit nach der Übertragung übernehmen.

„Übernehmen“ bedeutet, dass der Übergeber seine Geschäftsführerstellung aufgeben muss. Das hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Vaters entschieden, der seine 100 %-ige GmbH-Beteiligung gegen Zahlung einer lebenslangen Versorgungsrente auf seinen Sohn übertrug, aber neben seinem Sohn weiterer Geschäftsführer der GmbH blieb. Der Sohn konnte daher seine Rentenzahlungen an seinen Vater nicht als Sonderausgaben geltend machen.

Mieter | Vermieter

Ausnahme bei den anschaffungsnahen Herstellungskosten

Wer ein Gebäude anschafft, kann innerhalb der ersten drei Jahre größere Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln nur dann sofort als Werbungskosten absetzen, wenn diese nicht über 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes liegen. Höhere Instandhaltungskosten führen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten, die sich nur über die Abschreibung des Gebäudes steuermindernd auswirken.

Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme: Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der erst nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch schuldhaftes Handeln des Mieters verursacht wurde, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, in dem sich die angeschaffte Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten in einem mangelfreien Zustand befand.

Erst nach der Anschaffung begannen die Probleme. Die Mieterin verweigerte die Zahlung fälliger Nebenkosten, woraufhin die neue Eigentümerin das Mietverhältnis kündigte. Anschließend stellte sie erhebliche von der Mieterin verursachte Schäden, wie eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmel an Wänden und zerstörte Bodenfliesen, fest. Ein nicht gemeldeter Rohrbruch m Badezimmer verursachte hohe Folgeschäden. Aufwendungen von rund 20.000 € waren für die Instandsetzung erforderlich.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der neuen Eigentümerin, dass es sich dabei um sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand handelt, denn die Schäden waren im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden. Es waren auch keine nach dem Erwerb auftretenden altersüblichen Mängel und Defekte, die anschaffungsnahe Herstellungskosten sind.

Erbschaft und Schenkungssteuer

Geänderte Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb ist weder Grundlagenbescheid noch rückwirkendes Ereignis

Erhält jemand innerhalb von zehn Jahren mehrere Schenkungen von derselben Person, werden für Zwecke der Schenkungsteuer alle Erwerbe in dieser Zeit zusammengerechnet. Dazu werden dem Letzterwerb die Vorerwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet. Dadurch soll verhindert werden, dass durch die Aufsplittung von Schenkungen der persönliche Schenkungsteuerfreibetrag mehrfach ausgenutzt werden kann. Auch beim Erbfall werden die Vorerwerbe der letzten zehn Jahre hinzugerechnet.

Wird ein Steuerbescheid für einen Vorerwerb geändert, weil sich bspw. im Nachhinein ein höherer Schenkungsteuerwert ergeben hat, darf ein bereits vorher ergangener rechtskräftiger Steuerbescheid für den nachfolgenden Erwerb nicht mehr geändert werden, um diesen höheren Wert zu berücksichtigen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der geänderte Bescheid für den Vorerwerb weder ein Grundlagenbescheid, noch ein rückwirkendes Ereignis, das zu einer Berichtigung des Steuerbescheids für den Letzterwerb berechtigt.

Ehrenamt

Ehrenamtliche Tätigkeiten nicht sozialversicherungspflichtig

Ehrenamtliche Tätigkeiten sind auch dann nicht sozialversicherungspflichtig, wenn die betreffenden Personen neben Repräsentationsauch Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und an sie angemessene pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

Im entschiedenen Fall verfügte eine Kreishandwerkerschaft über eine Geschäftsstelle mit Angestellten und einem hauptamtlichen Geschäftsführer. Der Kreishandwerksmeister, Vorstand der Kreishandwerkerschaft, war ehrenamtlich tätig, erhielt aber regelmäßig pauschale Aufwandsentschädigungen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund sah ihn als einen geringfügig Beschäftigten an und verlangte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach. Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht entschied. Ehrenamtliche Tätigkeiten seien grundsätzlich ideeller Natur und nicht auf Erwerb ausgerichtet. Die Gewährung angemessener Aufwandsentschädigungen ändere daran nichts.

Umsatzsteuer

Verkauf von „Wiesnbrezn“ auf dem Oktoberfest unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Der Bundesfinanzhof sieht, anders als zuvor Finanzverwaltung und Finanzgericht, in dem Verkauf von Brezeln in einem Festzelt auf dem Oktoberfest keine restaurantähnliche Leistung, sondern eine dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegende Lebensmittellieferung. Das gilt für den Fall, dass nicht der Festzeltbetreiber selbst, sondern ein anderer Unternehmer die Brezeln verkauft Diesem sind insbesondere die vom Festzeltbetreiber aufgestellten Bierzeltgarnituren nicht als eigene Verzehrvorrichtungen zuzurechnen.

Im entschiedenen Fall konnten nach der wirtschaftlichen Realität der Brezelverkäufer und seine Kunden die Sitzgelegenheiten nur mitbenutzen. Der Brezelverkäufer konnte den Besuchern des Festzelts keine Plätze zuweisen. Diese durften die Sitzplätze auch nicht ausschließlich für den Erwerb und Verzehr von Brezeln nutzen, sondern mussten Getränke und/oder Speisen vom Festzeltbetreiber beziehen.

Arbeitgeber | Arbeitnehmer

Werbungskosten durch Vorhalten einer Wohnung am Arbeitsort während der Elternzeit

Ausschließlich berufliche Gründe rechtfertigen es nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, eine Wohnung am Arbeitsort während der Elternzeit beizubehalten. Der Beurteilung lag der nachfolgend geschilderte Sachverhalt zugrunde:

Die in einem Krankenhaus beschäftigte Ärztin wohnte und arbeitete in B. Sie unterhielt dort eine 2 ½-Zimmer-Wohnung. Nach der Geburt ihres Kinds zog sie mit ihrem Lebensgefährten zusammen. Der Familienwohnsitz war seitdem in G. Während der dreijährigen Elternzeit kündigte sie ihre in B gelegene Wohnung nicht auf. Ihre Planung sah vor, das Beschäftigungsverhältnis in B nach dem Auslaufen der Elternzeit wieder aufzunehmen. Die Wohnung lag günstig zum Arbeitsort, die Miete war für die Ortsverhältnisse niedrig. Außerdem herrschte in B ein starker Wohnungsmangel. Der Auszug aus der bisherigen Wohnung mit späterer neuer Wohnungssuche wäre mit erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwendungen verbunden gewesen. Die Argumente überzeugten das Gericht. Es berücksichtigte die Aufwendungen als Werbungskosten.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Impressum

Herausgeber und Druck: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Herausgeber und Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.V.,
Littenstraße 10, 10179 Berlin

Illustration: U. Neuwert

Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater.

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